Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
46096.pdf
Größe
651 kB
Erstellt
02.12.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/354/2015
öffentlich
30.11.2015
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.12.2015
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 24.09.2014 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der
21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath/Borschemich zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 10.04.2015 bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 28.04.2015 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
27.03.2015 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
Diese Stellungnahmen sind in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz aufgelistet.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Keyenberg/Venrath/Borschemich wurde mit Schreiben vom 02.04.2015 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 28.04.2015 folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath/Borschemich stimmt der 21. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz(Umsiedlung Keyenberg, Kuckum,
Unter-/Oberwestrich, Berverath), Erkelenz-Mitte, zu“.
Abstimmungsergebnis: einstimmig, 5 Enthaltungen
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 16.06.2015 und des Rates der Stadt Erkelenz vom
24.06.2015 wurde der Entwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Erkelenz (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath),
Erkelenz-Mitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 13 vom 26.06.2015 in der
Zeit vom 06.07.2015 bis 07.08.2015 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz aufgelistet.
Der Feststellungsbeschluss über die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Erkelenz (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath),
Erkelenz-Mitte, wurde bereits in der Sitzung vom 16.09.2015 beschlossen. Nach dem
Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Erkelenz wurde die 21. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen.
In dieser Sitzung soll nochmals über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1
Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde seitens der Bezirksregierung Köln folgende
Rechtsauffassung vertreten:
„Im Ergebnis meiner Prüfung der 21. FNP-Änderung muss ich leider feststellen, dass
eine Genehmigungsfähigkeit nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Die Abwägung aller Beteiligungsverfahren ist nicht zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses erfolgt. Aufgrund bestehender Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil
vom 14.02.2007-10 D 31/04.NE) sowie meiner Verfügung vom 26.06.2007 zur Beschlussfassung über Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren ist es erforderlich,
dass der Rat auch über die im Rahmen frühzeitiger Beteiligungsverfahren eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses entscheidet. Der Rat soll seiner Pflicht gerecht werden, alle von der PlaVorlage A 61/354/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/4
nung betroffenen Belange vollständig zu erfassen, zu bewerten und abzuwägen.
Dies gilt gemäß § 1 (7) BauGB auch für die Abwägung der Stellungnahmen aller Beteiligungsverfahren gegeneinander.
Die Verfahrensschritte zum Ergebnis sowohl zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit als auch der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage sind
nicht dokumentiert. Ich gehe aber davon aus, dass Sie hier keine für den FNP abwägungsrelevanten Stellungnahmen erhalten haben.
Die Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte am 24.06.2015, die Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage erfolgte am
16.09.2015. Damit genügt die 21. FNP-Änderung nicht den Anforderungen des Baugesetzbuchs und wäre zu versagen.
Es bestünde jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb meiner Genehmigungsfrist dem Rat der Stadt Erkelenz die Beschlussvorschläge zu allen Beteiligungsverfahren erneut zur Abwägung vorzulegen, wiederholt den Feststellungsbeschluss zu
fassen und den Verfahrensvermerk auf der Planänderung zu den abschließenden
Beschlüssen zu korrigieren, um die Unterlagen dann hier vorzulegen.“
Unabhängig einer weiteren rechtlichen Prüfung und um eine zeitnahe Entscheidung
herbeizuführen, ist ein erneuter Feststellungsbeschluss unter Berücksichtigung abwägungsrelevanter Stellungnahmen aller Beteiligungsverfahren zu beschließen.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf:
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath),
Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum,
Vorlage A 61/354/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/4
2.
3.
Unter-/Oberwestrich, Berverath), Erkelenz-Mitte beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), Erkelenz-Mitte,
wird hiermit beschlossen.
Die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz ist der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagen:
Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange – zur Beschlussvorlage der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Erkelenz (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath),
Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Vorlage A 61/354/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 4/4
Seite 1
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
BauGB
Lfd. Nr.: 1
Träger: Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
Schreiben vom: 22. April 2015
Inhalt:
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden sich im o. g.
Plangebiet aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. Sie sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher ist
ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir
darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner, Herrn Wilhelms, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr.
02271/88-1284, Mail: frank.wilhelms@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein
Ortstermin zu vereinbaren.
Eine evtl. geplante Versickerung des Niederschlagswassers sollte nur über belebte
Bodenschichten erfolgen. Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Plangebiet befinden sich zwei Grundwassermessstellen (s. Anl. Nr. 339013 u.
339027). Die Messstellen sind nach Auskunft der Erftverbandes noch aktiv. Nach
Auffindung sind die Messstellen im Rahmen der Baumassnahmen provisorisch zu
sichern, d.h. abzudecken. Der Erftverband ist zu verständigen zur Festlegung der
endgültigen Maßnahmen zur Sicherung und Zugänglichkeit. Bei den Messstellen
handelt es sich um Rohrschächte aus Kunststoff mit ca. 30 cm Gesamtdurchmesser.
Sie benötigen keine Schutzabstände.
Es wird vorgeschlagen, die Grundwassermessstellen im Bebauungsplan darzustellen
und entsprechend dem vorgenannten Verfahren zu sichern. Ein entsprechender
Hinweis wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Die Anregung zur Versickerung über belebte Bodenschichten wird im Entwässerungskonzept berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung des Erftverbandes zur Sicherung der Grundwassermessstellen wird
gefolgt, ein entsprechender Hinweis wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Seite 2
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Die Versickerung über belebte Bodenschichten wird im Entwässerungskonzept berücksichtigt.
Lfd. Nr.: 2
Träger: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Niederrhein, Postfach 10 10 27, 41010 Mönchengladbach
Schreiben vom: 15. April 2015
Inhalt:
Das Umsiedlungsgebiet wird im Westen mittels einer Erschließungsstraße an die
freie Strecke der Bundesstraße 57 (Abschnitt 33.2, Station ca. 0,800) angebunden.
Baulastträger der Bundesstraße ist die Bundesrepublik Deutschland. Als Knotenpunktstyp ist ein Kreisverkehrsplatz vorgesehen.
Gegen die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine Bedenken erhoben, wenn folgendes beachtet wird:
• Die Kosten des Kreisverkehrsplatzes trägt gemäß § 12 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Stadt bzw. RWE als Veranlasser. Die Mehrkosten für
Erhaltung und Unterhaltung sind gemäß § 13 (3) FStrG einmalig an den Landesbetrieb abzulösen.
• Die Details der Anbindung sind im nachgeordneten Bauleitplanverfahren abzuklären, daher ist frühzeitig eine Ausführungsplanung über die Anbindung
der Erschließungsstraße, zwecks Vergabe des Sichtvermerkes, der hiesigen
Niederlassung vorzulegen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Anschluss des Plangebietes im Westen an die B 57 ist mit dem Landesbetrieb
Straßenbau abgestimmt, insofern werden keine Bedenken erhoben.
Die Kostenträgerschaft bzw. Kostenübernahme durch den Bergbautreibenden wird
zu gegebener Zeit vertraglich zwischen der Stadt Erkelenz und dem Bergbautreibenden geregelt.
Die für die Anbindung an die B 57 erforderlichen Flächen sind im nachgeordneten
Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich zu sichern. Die entsprechende Ausführungsplanung wird im weiteren Verfahren dem Landesbetrieb Straßenbau vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wird gefolgt.
Lfd. Nr.: 3
Seite 3
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Träger: Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstraße 80,
41747 Viersen
Schreiben vom: 28. April 2015
Inhalt:
Zu den von Ihnen bereitgestellten Unterlagen nehmen wir wie folgt Stellung:
Umweltprüfung
Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW keine besonderen Anforderungen zu stellen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir darüber hinaus insbesondere
bezüglich der Auswirkungen auf folgende agrarstrukturelle Gesichtspunkte geprüft:
• Schutz der Ressource landwirtschaftliche Nutzfläche,
• Ausnutzung aller vorhandenen Wohnbaulandressourcen bzw. alternative
Standort,
• Umsetzung des externen Kompensationsbedarfs,
• Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Betriebe
• wirtschaftliche Landbewirtschaftung
Aufgrund der bergbaubedingten Umsiedlungssituation werden grundsätzliche Bedenken z. B. wegen der großflächigen baulichen Inanspruchnahme sehr wertvoller
landwirtschaftlicher Flächen, zurückgestellt.
Wir weisen jedoch auf die Auswirkungen der Ansiedlung auf das Wirtschaftswegenetz hin:
1. Sowohl in Nord-Süd- als auch Ost-West-Richtung fallen Wegeachsen weg
(vgl. folgendes Bild). Um diesen Wegfall zu kompensieren, ist u. E. ein Ausbau anderer Wirtschaftswege bzw. die Anlage von Wirtschaftswegen am Rande des Plangebiets erforderlich.
2. Die Ansiedlung von ca. 1.650 Bewohnern der ehemals fünf Ortschaften in nun
einen Siedlungsbereich hat Auswirkungen auf die Nutzung der Wirtschaftswege im Umfeld der Siedlung. Die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege hat erfahrungsgemäß Konfliktpotential sowohl auf Seiten der Landwirte als auch auf
Seiten der Freizeitnutzer. Es wird daher angeregt, Maßnahmen zu ergreifen,
die dieses Konfliktpotential erheblich minimieren, wie z. B. Verbreiterungen
der vorhandenen bzw. neu anzulegenden Wirtschaftswege.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass westlich sowie südlich und süd-östlich landwirtschaftliche Flächen verblieben sind. Die Gründe für den fehlenden, unmittelbaren
Anschluss des Plangebiets an die B 57 einerseits oder die vorhandene Siedlung
Seite 4
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
bzw. das Wasserschutzgebiet anderseits können nachvollzogen werden. Dennoch
weisen wir darauf hin, dass den so verbliebenen landwirtschaftlichen Flächen offenbar vorrangig die Funktion von Pufferzonen zukommen soll. Damit wird deutlich,
dass die Agrarstruktur nicht nur durch die Planung selbst (Verlust landwirtschaftlicher
Flächen und Kappung des Wegenetzes), sondern auch durch Randeffekte gestört
wird. So entstehen Arten von „Restflächen“ für die Landwirtschaft, deren Bewirtschaftung durch rechtliche Auflagen, kleinteilige Zuschnitte und Umschließung von Besiedlung benachteiligt wird. Soweit dies nicht vermieden werden kann, regen wir an,
solche Flächen künftig möglichst in Konzepte für produktionsintegrierte Kompensation einzubringen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist das künftige Netz der Wirtschaftswege abzustimmen. Durch Ergänzung kurzer Wegabschnitte im Südwesten und
Südosten des Plangebietes als Ersatz für die in der künftigen Ortslage entfallenden
Wirtschaftswege ist die Erreichbarkeit sicherzustellen. Ein entsprechender Hinweis
wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Die entstehenden, landwirtschaftlichen „Restflächen“ liegen außerhalb des förmlichen Plangebietes. Da die Stadt Erkelenz nicht Eigentümer der Flächen ist, fehlen
die Möglichkeiten zur Entwicklung von produktionsintegrierten Kompensationskonzepten.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden im weiteren Planverfahren berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Lfd. Nr.: 4
Träger: Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg
Schreiben vom: 28. April 2015
Inhalt:
Im Bereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Erkelenz, befinden sich
Versorgungsleitungen der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, die anhand der vorliegenden Gestaltungsplanung in Ihrer jetzigen Lage nicht bleiben können und somit im
Zuge der Baumaßnahmen umgelegt werden müssen. Die entstehenden Kosten sind
durch den Vorhabenträger zu erstatten.
Ferner befindet sich ein Teilbereich der Änderung im Bereich der Schutzzone II des
Wasserschutzgebietes Erkelenz-Mennekrath. Der Anlage einer Straße mit seitlicher
Muldenversickerung, können wir im Bereich der Schutzzone II nicht zustimmen. Wir
verweisen an dieser Stelle auf die Stellungnahme der ahu AG vom 09.04.2015 bezüglich der Problematik.
Seite 5
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Der Stellungnahme des Wasserwerkes lag eine Stellungnahme der ahu AG,
Wasser, Boden, Geomatik, Aachen vom 09. April 2015 mit folgendem Inhalt bei:
Anlass und Hintergrund
Im Rahmen des Braunkohlenplans sind die Orte Keyenberg, Kuckum, Unter-/ Oberwestrich und Berverath von Umsiedlungen betroffen. Als Umsiedlungsstandort ist
Erkelenz-Nord vorgesehen. Der Bebauungsplan für den Umsiedlungsstandort befindet sich in der Aufstellungsphase. Das Bebauungsplangebiet liegt teilweise in der
Schutzzone II des gemäß vorläufiger Anordnung vom 07.11.2011 festgesetzten
Wasserschutzgebietes Wegberg-Uevekoven und Erkelenz-Mennekrath. Durch die
ahu AG erarbeitet derzeit ein Schutzzonengutachten für die Neuausweisung des
Wasserschutzgebietes. Das Bebauungsgebiet wird gemäß des Entwurfs auch zukünftig in der (geplanten) Schutzzone II der Wassergewinnungsanlage (WGA) Mennekrath liegen (siehe Anl. 1).
Der Bebauungsplan sieht den Bau einer Straße mit angeschlossener Muldenversickerung sowie eine Nutzfläche für Sportanlagen vor. Gemäß § 5 der Wasserschutzgebietsverordnung Erkelenz-Mennekrath (2011) ist das Errichten von Straßen, Abwasseranlagen und baulichen Anlagen verboten. Als Träger des Bebauungsplanverfahrens hat die Stadt Erkelenz die Befreiung von den Vorboten beantragt. Die Kreiswasserwerk (KWW) Heinsberg GmbH wurde als Begünstigte des Wasserschutzgebietes vom Amt für Umwelt und Verkehrsplanung der Kreisverwaltung Heinsberg um
Stellungnahme zum Befreiungsantrag gebeten.
Zweck und allgemeine Bemessung von Wasserschutzzonen
Die Abgrenzung und Bemessung von Wasserschutzzonen erfolgt auf Grundlage des
DVGW Arbeitsblatten W 101 Teil 1 (2006). Demnach muss die Wasserschutzzone II
„den Schutz vor…Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und
–strecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich sind.“
Die Zone II muss laut DVGW W 101 Teil 1 (2006) mindestens bis zur einen Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Fließzeit von 50 Tagen bis zur
WGA benötigt.
Die Abgrenzung der bestehenden und der geplanten Wasserschutzzone II erfolgten
bzw. erfolgen auf Grundlage der 50-Tage-Linie und der wasserrechtlich genehmigten
Fördermenge (vgl. DVGW W 101 Teil 1, 2006) Die geplante Wasserschutzzone II ist
dabei bezüglich ihrer räumlichen Abgrenzung identisch mit der bestehenden Wasserschutzzone II.
Stellungnahme
Die Errichtung einer Straße innerhalb der Wasserschutzzone II stellt ein sehr hohes
Gefährdungspotential für den wasserwirtschaftlich genutzten Grundwasserkörper
Seite 6
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
dar. Es kann zu erhöhten Schadstoffeinträgen in den Grundwasserkörper durch unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder bei Unfällen kommen
(in Anlehnung an DVGW W 101 Teil 1, 2006). Die Errichtung einer parallel zur Fahrbahn ausgerichteten Mulde zur Versickerung des anfallenden Abwassers stellt ebenso ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für den Grundwasserkörper dar, da es zu einer gezielten Versickerung von Abwasser in den Untergrund kommt. Bei der Errichtung der o. g. Anlagen sind Eingriffe in den Untergrund erforderlich, welche die
Schutzfunktion der Deckschichten gegenüber Schadstoffeintrag negativ beeinflusst
und somit die Vulnerabilität des Grundwasserkörpers erhöht.
Die Errichtung und der Betrieb einer Sportanlage in der Wasserschutzzone weist ein
hohes Gefährdungspotenzial für den durch die WGA Mennekrath wasserwirtschaftlich genutzten, oberen Grundwasserleiter (Hor. 16/14) auf. Bei der Errichtung der
Anlage kommt es zu Eingriffen in den Untergrund und während des Betriebes kann
es durch den unsachgemäßen Einsatz von PBSM zu Verunreinigungen des Grundwasserkörpers kommen.
Der Schutzzweck des Grundwassers ist nach § 10 der Schutzgebietsverordnung Erkelenz-Mennekrath (2011) durch den potenziellen Eintrag von wassergefährdenden
Stoffen in den Grundwasserleiter gefährdet. Die hydrochemische Zusammensetzung
des geförderten Rohwasser kann sich negativ verändern, was zu einer eingeschränkten Nutzung bis hin zu einer Aufgabe der Wassergewinnung an der WGA
Mennekrath führen kann.
Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG
sowie eine nicht beabsichtigte Härte gemäß § 10 der Schutzzonenverordnung Erkelenz-Mennekrath aufgrund des Verbotes sind bezüglich des geplanten Bauvorhabens aus Sicht der KWW Heinsberg GmbH nicht zu erkennen. Es erscheint zumutbar, sowohl die Straße als auch den Sportplatz in südöstlicher Richtung außerhalb
der festgesetzten Wasserschutzzone II zu verlagern.
Viel mehr gilt es das Wohl der Allgemeinheit bezüglich der nachhaltigen Versorgung
der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser zu gewährleisten. Demnach sind laut
DVGW W 101 (2006) und der Schutzgebietsverordnung Wegberg-Uevekoven und
Erkelenz-Mennekrath (2011) sowohl die Errichtung als auch der Betrieb der o. g. Anlagen innerhalb der Wasserschutzzone II nicht tragbar und nicht mit dem Gewässerschutz im Sinne der Schutzgebietsverordnung Erkelenz-Mennekrath (2011) vereinbar (§ 10).
Bei einer Realisierung der Bauvorhaben außerhalb der Wasserschutzzone II sind die
Anforderungen nach RiStWag (2002) und den bei der Wasserschutzzonenverordnung festgelegten Restriktionen für die WSZ III A zu berücksichtigen.
Die KWW Heinsberg GmbH bittet um weitere Beteiligung im Verfahren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Seite 7
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Bezüglich der Kosten für Leitungsverlegungen liegt die Kostenträgerschaft bei dem
Bergbautreibenden RWE Power, hierzu werden vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Erkelenz und dem Bergbautreibenden abgeschlossen.
Hinsichtlich der Bedenken gegen die Straßenplanung in der Wasserschutzzone II
und der Anregung, die Strasse außerhalb der Wasserschutzzone anzuordnen, wird
auf die in Aussicht gestellte Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises Heinsberg verwiesen.
Es ist beabsichtigt, die geplante Straßenführung beizubehalten und nach Maßgabe
der Ausnahmegenehmigung auszuführen.
Die KWW Heinsberg werden im weiteren Bauleitplanverfahren beteiligt.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf Leitungsverlegung und Kostenträgerschaft durch den Bergbautreibenden werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, die Straßenführung außerhalb der Wasserschutzzone II anzuordnen,
wird nicht gefolgt. Die Lage der Straße wird beibehalten und nach Maßgabe der
Ausnahmegenehmigung der unteren Wasserbehörde ausgeführt.
Die KWW Heinsberg sind im weiteren Bauleitplanverfahren zu beteiligen.
Lfd. Nr.: 5
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom: 29. April 2015
Inhalt:
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Union 161“, „Union 174“ und „Union 190“, über den auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeldern „Saxon 2“ (zu gewerblichen Zwecken) und
„Rheinland“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin der Bergwerksfelder „Union
161“, „Union 174“ und „Union 190“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Inhaberin der Erlaubnis „Saxon 2“ ist die
Dart Energy (Europe) Limited, Laurelhill Business Park, Polmaise Road, Stirling, FK
7 9 JQ in Großbritannien. Inhaberin der Erlaubnis „Rheinland“ ist die Wintershall Holding GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 160 in 34119 Kassel.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein
Abbau von Mineralien dokumentiert.
Jedoch ist der Bereich des Plangebietes nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides –
61.42.63 – 2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Seite 8
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Daher sollte bei den Planungen folgendes bereits Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen
der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen in diesem
Zusammenhang an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln eine Anfrage
zu stellen und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband um Stellungnahme
zu bitten.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche, zukünftige, betriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich
Ihnen, auch die o. g. RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Abschließend sei hier noch erwähnt, dass eine Erlaubnis das befristete Recht zur
Aufsuchung des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen gewährt. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung
(Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet
Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund
einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden
ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Seite 9
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Die Hinweise zu den Auswirkungen der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserbeeinflussung werden zur Kenntnis genommen
und ein entsprechender Hinweis in die Begründung der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Die Hinweise und Erläuterungen zu Aufsuchungserlaubnissen für Bodenschätze
werden zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Ein Hinweis zu den Auswirkungen des Braunkohletagebaus mit der Grundwasserabsenkung als auch späteren Grundwasseranstieg und hierdurch bedingte Bodenbewegungen wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Lfd. Nr.: 6
Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg
Schreiben vom: 28. April 2015
Inhalt:
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Gesundheitsamt
Aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht werden gegen die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken erhoben, wenn die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, so dass gesundheitlich relevante Geräuschbelastungen der künftigen
Bewohner durch A 46, B 57, Zugverkehr, Festwiese und Sportplatz nicht zu besorgen sind.
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass einem Straßenbau in Trinkwasserschutzzone II der Wassergewinnungsanlage Mennekrath des Kreiswasserwerks Uevekoven von meiner Seite nicht zugestimmt werden kann. Auch langfristig ist vorgesehen, Mennekrath als Wassergewinnungsgelände beizubehalten. Die Aktualisierung
der Wasserschutzzonen wird derzeit nach Kenntnisstand des Gesundheitsamtes mit
der Bezirksregierung erörtert.
Bezüglich der Neuanlage des Friedhofes in Trankwasserschutzzone III b des Wasserwerkes Gatzweiler wird auf die Genehmigungspflicht durch die Stadt Mönchengladbach hingewiesen.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Seite 10
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Aus den
-
von der Unteren Wasserbehörde
von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
von der Abgrabungsbehörde
von der Straßenbaubehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird seitens der Unteren Landschaftsbehörde wie folgt Stellung genommen:
Der gewählte Standort der Umsiedlung der Ortslagen ist aus Sicht der Unteren
Landschaftsbehörde von den seinerzeit vorausgewählten Standorten einer derjenigen, mit den vergleichsweise geringsten Auswirkungen, daher bestehen gegen die
Planung aus naturschutzfachlicher Sicht unter den gegebenen Rahmenbedingungen
keine grundsätzlichen Bedenken.
Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurden bereits Maßnahmen vorgesehen, die
der Abwendung des Eintretens von Verboten des § 44 BNatSchG dienen. Diese
Maßnahmen, insbesondere die unter der Ziffer 6.1.1 M 1 und M 1 a beschriebenen
Maßnahmen, wären möglichst zeitnah umzusetzen.
Zur Umsetzung dieser Maßnahme erscheinen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde nicht nur die Flächen im Bereich nordwestlich von Geneiken und im Bereich
Rurich geeignet, sondern auch Flächen im Naturraum zwischen Lövenich, Katzem
und Kückhoven, zumal es in diesem Abschnitt auch Hinweise auf vereinzelte Vorkommen der Grauammer und auch des Feldhamsters gibt. Diese Flächen wurden in
der Vorauswahl von RWE-Power nach meiner Einschätzung vorschnell herausgenommen und haben ein hohes Potenzial für verschiedene Arten der offenen Bördelandschaften. Im Bereich von Rurich sollten die Flächen ausreichend Abstand zur
Rur einhalten, da im Rahmen der Umsetzung der Ziele der Landschaftsplanung und
der Wasserrahmenrichtlinie in diesem Raum ökologisch wirksame Maßnahmen vorzunehmen sind, die für den Kiebitz aufgrund der zunehmenden Vertikalstrukturen
tendenziell ungeeignet sind. Die dort für den Kiebitz herzurichtenden Flächen sollten
mind. 200 m Abstand zu den Vertikalsstrukturen an der Rur haben.
Im Rahmen des späteren Bebauungsplans sollte darauf geachtet werden, dass im
Zuge von Kompensationsmaßnahmen auch Maßnahmen durchgeführt werden, die
der landschaftsgerechten Einbindung der späteren Ortslage in den Naturraum dient.
Externe Maßnahmen, die primär dem Artenschutz der Offenlandarten der Behörden
dienen, halte ich nur sehr bedingt geeignet, Eingriffe in Natur und Landschaft insbesondere in Bezug auf Bodenversiegelung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes,
von Verinselungseffekten oder auch des Kleinklimas zu kompensieren. Ihnen fehlt
Seite 11
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
eine erlebbare Dreidimensionalität, sie sind daher im Landschaftsraum wenig wahrnehmbar. Sie bieten in Bezug auf den Boden kaum Erosionsschutz und kaum Humusanreicherung. Sie haben kaum eine ausgleichende Wirkung aufs Kleinklima wie
Wald- oder Grünlandbiotope.
Außer für die Arten der offenen Agrarfluren bieten sie anderen Arten, insbesondere
denen halboffener Landschaftstypen (Strukturreiche Gärten, Parks, Streuobstwiesen)
kaum Lebensraum. Ich sehe daher nur begrenzt Synergien.
Lineare Biotopmaßnahmen wie Feldhecken, Einzelbüsche, bereite Feldraine etc. zur
besseren Vernetzung der ausgeräumten Bördelandschaften (Ausbreitungskorridore)
etwa entlang von Gräben, wären im Rahmen einer Gesamtkompensation wünschenswert, wie auch ein ausreichender Grüngürtel um den Ortsrand.
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde liegt mir zurzeit nicht vor.
Sie wird Ihnen direkt von dort zugeleitet.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Mit Stellungnahme vom 13.05.2015 teilt die Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für
Bauen und Wohnen, folgendes mit:
Im Nachgang zu meinem o. g. Schreiben übersende ich Ihnen die noch fehlende
Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde:
Untere Immissionsschutzbehörde
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o. g. Vorhaben keine
generellen Bedenken. Ich weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass im Baugenehmigungsverfahren der wiederanzusiedelnden Hofstellen voraussichtlich eine Geruchsimmissionsprognose vorzulegen sein wird.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg
Hinsichtlich der Bedenken gegen die Straßenplanung in der Wasserschutzzone II
wird auf die in Aussicht gestellte Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren
Wasserbehörde des Kreises Heinsberg verwiesen.
Der Hinweis, dass die Anlage eines Friedhofes in der Trinkwasserschutzzone III b
genehmigungspflichtig ist, wird zur Kenntnis genommen.
Seite 12
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Untere Landschaftsbehörde
Die für den Artenschutz vorgesehenen Maßnahmen sollen zeitnah umgesetzt werden, d.h., sobald die entsprechenden Flächen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt und rechtlich gesichert sind. Die Auswahl der Flächen für Artenspezifische Ausgleichsmaßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Der Anregung, die künftige Siedlung landschaftsgerecht in den Landschaftsraum
einzubetten, wird in dem Bebauungsplan dadurch Rechnung getragen, dass eine
umfassende Ortsrandeingrünung als Ausgleichsmaßnahme geplant ist.
Die Anregung, den umgebenden ausgeräumten Landschaftsraum durch Heckenstrukturen u. Gehölze anzureichern, kann von der Stadt Erkelenz im Rahmen der
Bauleitplanung nur bedingt umgesetzt werden, da die dazu erforderlichen Flächen
außerhalb der Abgrenzung des Flächennutzungsplanes wie des Bebauungsplanes
liegen.
Untere Immissionsschutzbehörde
In den geplanten Dorfgebieten (MD) des Bebauungsplanes soll eine Grosstierhaltung
nur beschränkt zulässig sein, eine Intensivtierhaltung wird ausgeschlossen. Ein entsprechender Hinweis auf den ggf. notwendigen immissionsschutzrechtlichen Nachweis durch Gutachten im Baugenehmigungsverfahren wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg
Den Bedenken gegen die Straßenführung innerhalb der Wasserschutzzone II wird
nicht gefolgt. Die Lage der Straße wird beibehalten und nach Maßgabe der in Aussicht gestellten Ausnahmegenehmigung der zuständigen unteren Wasserbehörde
ausgeführt.
Untere Landschaftsbehörde
Der Anregung einer zeitnahen Umsetzung der artenschutzrechtlich erforderlichen
Maßnahmen im Rahmen des Planvollzuges wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis
wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Die landschaftsgerechten Einbettung des Umsiedlungsstandortes ist im Planungskonzept vorgesehen. Der Anregung wird damit Rechnung getragen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Dem Hinweis auf evtl. erforderliche Geruchsimmissionsuntersuchungen im Rahmen
von Baugenehmigungsverfahren für Vorhaben mit Tierhaltung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Seite 13
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Lfd. Nr.: 7
Träger: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Krefeld, Postfach 101353, 47713 Krefeld
Schreiben vom: 30.04.2015
Inhalt:
Östlich des Plangebietes verläuft in einer Entfernung von ca. 540 m die von der Autobahnniederlassung Krefeld zu unterhaltende Autobahn 46, Abschnitt 6.
Grundsätzliche Bedenken gegen die Umsiedlungsmaßnahme der Orte Keyenberg,
Kuckum, Unter/Oberwestrich und Berverath an den Standort Erkelenz-Nord, hervorgerufen durch die bergbauliche Inanspruchnahme der Ortslagen durch den Tagebau
Garzweiler II (ca. in den Jahren 2023 bis 2028) bestehen bei Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme nicht.
Zur Vorbereitung der konkreten Planung und Findung eines geeigneten Umsiedlungsstandortes wurden u. a. auch die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens
durch die „DTV-Verkehrsconsult GmbH“ untersucht. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass „die Auswirkungen durch den vorhabenbedingten Quell- und Zielverkehr auf die bestehenden öffentlichen Verkehrswege“ am Standort Erkelenz-Nord
verhältnismäßig gering sind. Durch den Neuverkehr des Umsiedlungsgebietes erhöht
sich nach Einschätzung der „DTV-Verkehrsconsult“ der Verkehr auf der Autobahn 46
im Prognosejahr 2025 nicht (allgemeine Verkehrszunahme 2025 ohne Vorhaben
34.000 Kfz/Tag/Zunahme des Verkehrs im Prognose-Planfall 2025 ebenfalls 34000
Kfz/Tag).
Es wird vorausgesetzt, dass die Maßnahmen zur Erschließung des Plangebietes einen nachhaltig leistungsfähigen und sicheren Verkehrsverlauf im umliegenden klassifizierten Straßennetz gewährleisten.
Sollten dennoch durch den erzeugten Verkehr der Umsiedlungsmaßnahme Leistungsfähigkeitsdefizite im Bereich der BAB-Anschlussstellen auftreten, behält sich
die Straßenbauverwaltung vor, erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten
der Stadt Erkelenz zu fordern.
Die avisierte verkehrliche Anbindung der Umsiedlungsmaßnahme an die B 57 ist
einvernehmlich mit der zuständigen Regionalniederlassung Niederrhein in Mönchengladbach als Straßenbaulastträger und damit direkt Betroffener abzustimmen.
Dazu ist die Vorlage einer prüf- und genehmigungsfähigen Entwurfs/Ausführungsplanung mit Sicherheitsaudit und Verwaltungsvereinbarung erforderlich.
Seite 14
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Die schalltechnische Untersuchung zur Verkehrsgeräuschsituation (Kramer Schalltechnik GmbH) ermittelt geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte an
einigen Randbereichen des Plangebietes zur Nachtzeit. Als Hauptverursacher für
diese Überschreitungen werden die Verkehrsachsen A 46, B 57 und Bahnstrecke
genannt. Ich weise darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder
jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können.
Verbal bitte ich auf
• S. 4, Pkt. 1 „Geltungsbereich“ der Begründung Teil 1 die Bezeichnung der Autobahn A 46 statt A 44
• S. 12, Pkt. 10 „Umweltschützende Belange“ die Bezeichnung – Teil 2 statt
Teil B
• S. 4 der Verkehrsuntersuchung Pkt. 2.2 „Netzdefinition“ A 46 statt A 44
zu ändern.
Zur Vermeidung von Planungskollisionen sind die geplanten externen Vermeidungs-,
Minderungs-, Schutz-, Erhaltungs- und Kompensationsmaßnahmen, die in den nachfolgenden Planungsebenen ermittelt werden, mitzuteilen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es ist davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen des Umsiedlungsstandortes weder Leistungsfähigkeit und Sicherheit im klassifizierten Netz beeinträchtigt,
noch straßenbautechnische Maßnahmen, insbesondere an den Autobahnauffahrten,
erforderlich macht.
Der Hinweis, dass die Straßenbauverwaltung keine Kosten für evtl. erforderliche
Verkehrslärmschutzmassnahmen übernimmt, entspricht der Rechtslage. Im Falle
künftiger Straßenbaumaßnahmen bleibt die Klärung der Kostenträgerschaft dem
Einzelfall vorbehalten.
Der Anschluss an die B 57 ist mit der zuständigen Niederlassung des Landesbetriebes Mönchengladbach im Entwurf abgestimmt und liegt dort zur Prüfung für die Verwaltungsvereinbarung vor. Entsprechend diesem Abstimmungsstand werden die erforderlichen Verkehrsflächen im Bebauungsplan gesichert.
Die redaktionellen Korrekturhinweise zur Begründung werden aufgenommen
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Seite 15
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Lfd. Nr.: 8
Träger: LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133,
53115 Bonn
Schreiben vom: 19.05.2015
Inhalt:
In der Fläche wurde aus Anlass der übergeordneten Braunkohleplanung bereits eine
Begehung zur Prüfung der Betroffenheit des archäologischen Kulturgutes durchgeführt. Dabei wurden mehrere Fundkonzentrationen unterschiedlicher Zeitstellung ermittelt, die auf im Boden erhaltene Bodendenkmäler hinweisen. Hinweise zu Bodendenkmälern liefern in diesem Zusammenhang auf dem Acker verteilte keramische
Gefäßscherben und Ziegelbruchstücke. Derartige Fundstücke gelangen dann, wenn
Bodendenkmäler im Boden erhalten sind, durch die Pflugtätigkeit an die Ackeroberfläche. Die Lage der einzelnen Fundplätze sowie deren Zeitstellung ist der Anlage zu
entnehmen.
Für die Planerische Abwägung ist das Ergebnis dieser Prospektion unter Berücksichtigung der §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW von Bedeutung, da diese denkmalrechtlichen Vorgaben unabhängig von der Eintragung eines Bodendenkmals Anwendung
finden (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW).
Um die Belange des Bodendenkmalschutzes angemessen in die Planung einzubinden und damit dem durch § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB gestellten Auftrag zur planerischen
Abwägung gerecht zu werden, ist nun durch Sachverhaltsermittlung auf der Ebene
der Flächennutzungsplanung der konkrete Umfang der Betroffenheit der Kulturgüter
in Bezug auf die §§ 3, 4, 7, 8 DSchG NW zu prüfen. Dieses Ergebnis wird dann mit
Bezug auf die §§ 1 Abs. 3, 11 und 29 DSchG NW zum Gegenstand der Abwägung
in der verbindlichen Bauleitplanung.
Einzelheiten bezüglich der Durchführung dieser Sachverhaltsermittlung sind mit der
zuständigen Außenstelle des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege in Titz, Herrn Dr.
Geilenbügge (udo.geilenbrügge@lvr.de), abzustimmen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Jahr 2014 wurde im Plangebiet eine archäologische Grunderfassung durch Oberflächenbegehung und Bohrungen durchgeführt. Die Ergebnisse lassen eine Besiedlung seit der Altsteinzeit erkennen, belastbare Rückschlüsse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern haben sich daraus nicht ergeben.
Seite 16
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
Zur Zeit werden entsprechende archäologische Grabungen und Bodenaufschlüsse
im Plangebiet durchgeführt, die voraussichtlich Ende 2015 abgeschlossen werden.
Die Erforschung und Sicherung evtl. archäologischer Befunde ist Gegenstand der
verbindlichen Bauleitplanung und wird dort nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes NRW und in Abstimmung mit dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland geregelt.
Beschlussvorschlag:
Die Ergebnisse der archäologischen Untersuchungen sind nach Maßgabe des
Denkmalschutzgesetzes und in Abstimmung mit dem Amt für Bodendenkmalpflege
im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis wird in
den Flächennutzungsplan aufgenommen.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Lfd. Nr.: 9
Träger: Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80,
41747 Viersen
Schreiben vom: 28.07.2015
Inhalt:
Für die Berücksichtigung unserer Anregung vom 28.04.2015 zu den Wirtschaftswegen bedanken wir uns. Unter Punkt 12 der aktuellen Begründung zum FNP wurde
somit ergänzt, dass im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren Nr. XXII sicherzustellen sei, „dass die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen in Nachbarschaft des Standortes gewährleistet ist.“ Zu diesem Zweck seien entfallende Abschnitte der vorhandenen Wirtschaftswege zu ersetzen.
Im parallel vorliegenden Bebauungsplanverfahren haben wir entsprechende Vorgaben jedoch nicht gefunden und bitten daher um Hinweis, falls wir diese übersehen
haben, oder regen andernfalls die Ergänzung an.
Bereits in der o.a. Stellungnahme hatten wir darauf hingewiesen, dass durch die
Bauleitplanung die verbliebenen landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere die um
das Wasserwerk gelegenen, agrarstrukturell sehr benachteiligt werden. Hierzu führen
Sie im Wesentlichen an, dass die Flächen außerhalb des Plangebiets lägen und die
Stadt Erkelenz nicht Eigentümer sei.
Da in Zusammenhang mit der Suche nach CEF-Flächen nun ebenfalls Flächen außerhalb des Plangebiets in Betracht gezogen werden, regen wir an zu prüfen, ob die
Eigentümer bzw. Bewirtschafter der erstgenannten Flächen bereit sind, dort produk-
Seite 17
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath), ErkelenzMitte im Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015
tionsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere für den Artenschutz, durchzuführen.
Für zukünftige Verfahren regen wir zudem vorsorglich an, solche „Pufferflächen“ zu
vermeiden bzw. andernfalls zu prüfen, ob diese für Ausgleichsmaßnahmen genutzt
werden können.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind südwestlich, südöstlich
sowie östlich Teilstücke von Wirtschaftswegen für den landwirtschaftlichen Verkehr
vorgesehen. Zu diesem Zweck werden die Wege mit einer Breite von 4,0 m angelegt
und an den Einmündungsbereichen aufgeweitet. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen in Nachbarschaft des Standortes und zur Abstimmung weiterer notwendiger Maßnahmen sind erneute Abstimmungen mit der
Landwirtschaftskammer NRW geplant.
Die verbliebenen landwirtschaftlichen Flächen können als CEF-Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich bzg. Vogelarten der offenen und halboffenen Feldflur
(hier: Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz) nicht herangezogen werden, weil die Arten eine
geringe Bindung zu Vertikalstrukturen (z.B. Bäume) haben und bestimmte Arten
(hier: Feldlerche und Kiebitz) sie sogar meiden.
Beschlussvorschlag:
Die landwirtschaftlichen Belange der Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen sind
mit der Landwirtschaftskammer im weiteren Verfahren abzustimmen.