Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
46108.pdf
Größe
581 kB
Erstellt
02.12.15, 12:00
Aktualisiert
19.12.16, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/351/2015
öffentlich
01.12.2015
Amt 61 Manfred Orth
9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.12.2015
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 15.12.2010 hat der Rat der Stadt Erkelenz dem in der Sitzung
vorgestellten Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte
zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie
den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 11 vom 08.05.2015 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 19.05.2015 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
22.04.2015 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 23.04.2015 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde keine Stellungnahme abgegeben.
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung
und Betriebe vom 16.06.2015 und des Rates der Stadt Erkelenz vom 24.06.2015
wurde der Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 19 vom 21.08.2015 in der Zeit vom 31.08.2015 bis
30.09.2015 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit
- und in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße),
Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7
BauGB entschieden werden.
Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl.
EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte soll in dieser Sitzung
beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Bebauungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf:
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH
Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage Vorlage A 61/351/2015 der Stadt Erkelenz
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2.
3.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße), Erkelenz-Mitte,.- Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte, wird hiermit beschlossen.
Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz ist der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße
Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße),
Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/351/2015 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ Erkelenz-Mitte im Rat am 16.12.2015
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 18.09.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des o.g. Beteiligungsverfahrens möchten wir als unmittelbar betroffene
Anwohner der o.g. Bauleitplanverfahren nachfolgende Stellungnahme abgeben mit
der Bitte, uns im weiteren Verfahren entsprechend zu informieren. Die in der beigefügten Unterschriftenliste (Anlage) namentlich genannten Personen aus der betroffenen Nachbarschaft schließen sich dieser Stellungnahme an.
Zunächst begrüßen wir es, dass die Stadt Erkelenz ein Bauleitplanverfahren eingeleitet hat, um eine sinnvolle städtebauliche Nachfolgenutzung des brachliegenden Logistikzentrums/Zentrallager der REWE-Zentral AG zu ermöglichen. Das Ziel an diesem Standort eine Mischung aus gewerblichen Nutzungen und großflächigen Einzelhandel zu etablieren erscheint plausibel, jedoch muss aus unserer Sicht gewährleistet sein, dass die geplanten Nutzungen auch mit der angrenzenden Wohnbebauung
vereinbar sind. Hierzu erfolgen in der Begründung zum o.g. Bebauungsplan umfangreiche Aussagen, die jedoch insbesondere in einigen Einzelaspekten (insb. Verkehr
und Lärm) von uns kritisch hinterfragt werden.
Verkehr
Wir befürchten, dass sich im Zuge des geplanten Vorhabens die bereits heute erhebliche Verkehrsbelastung der Aachener Straße, sowie des Kreuzungsbereichs Aachener Straße/Carl-Benz-Straße weiter verschlechtert. Die insbesondere zu Stoßzeiten
starke Belastung der Aachener Straße führt bereits heute zu erheblichen Lärm- bzw.
Immissionsbelastungen der angrenzenden Wohnbebauung im Bereich der JeanMonnet-Straße sowie der Commerdener Höhe. Aus diesem Grund sehen wir die
Ausführungen der vorliegenden Bauleitplanung zum Thema Verkehr sehr kritisch.
Unter Punkt 4.1 der Begründung zum Bebauungsplan wird u.a. die verkehrliche Erschließung des Plangebietes näher erläutert. Demnach soll die äußere Erschließung
über den bereits vorhandenen Kreisverkehr an der Aachener Str./Gewerbestraße
Süd/Zufahrt LIDL (Knotenpunkt 1) sowie zusätzlich über die Carl-Benz-Straße erfolgen. In o.g. Kapitel wird auf S. 14 außerdem ausgeführt, dass „Im Rahmen der Realisierung des Vorhabens (….) ein Umbau des Knotenpunktes Carl-BenzStraße/Aachener Straße geplant“ ist (Knotenpunkt 2). Ein entsprechender städtebau-
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Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ Erkelenz-Mitte im Rat am 16.12.2015
licher Entwurf stellt nach unserer Kenntnis für diesen Knotenpunkt 2 bereits zeichnerisch einen Kreisverkehr dar. Punkt 12 (Kosten) der Begründung erläutert diesbzgl.
ergänzend, dass „Umbaumaßnahmen des vorhandenen Knotenpunktes Aachener
Straße/Carl-Benz-Straße (…) auch vom Investor getragen werden „ sollen.
(An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass auf S. 39/40 der Begründung die Kapitelnummerierungen nicht korrekt ist (Punkt 12/13)).
Die „Untersuchung der Verkehrsauswirkungen“ (Punkt 5 der Begründung) gibt die
wesentlichen Inhalt des Verkehrsgutachtens (Verkehrliche Untersuchung um Bebauungsplan VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“) wieder und kommt zum Ergebnis, dass die
prognostizierte erhöhte Verkehrsbelastung durch die geplanten Ansiedlungen bei
keinem der untersuchten Knotenpunkte eine ausschlaggebende Verschlechterung
der Verkehrssituation verursacht und daher auch bei keinem Knotenpunkt eine zwingende Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrsqualität zu ergreifen sei.
Für den Knotenpunkt 2 „Aachener Straße/Carl-Benz-Straße“ lautet die Prognose,
dass sich hier mit der heutigen Betriebsform (Vorfahrt-Regelung) weiterhin die Qualitätsstufe D (ausreichend) einstellen wird, dies die Mindestqualität ohne weiteren
Handlungsbedarf darstellt und daher Änderungen an der Betriebsform nicht erforderlich seien. Hingegen wird für den Knotenpunkt 1 „Aachener Straße/Gewerbestraße
Süd/Zufahrt LIDL“ unter Berücksichtigung der Belastungserhöhung die Qualitätsstufe
B (gut) erwartet (Ausgangszustand war Qualitätsstufe A (sehr gut)), also faktisch eine
Verschlechterung.
Hier bleibt unserer Ansicht nach unklar, ob es nun – wie unter Punkt 4.1 und 12 der
Begründung erläutert – Umbaumaßnahmen im Bereich des Knotenpunkt 2 „Aachener Straße/Carl-Benz-Straße“ geben wird oder nicht?
Das Gutachten bestätigt unseren Eindruck, dass der Knotenpunkt 2 bereits heute
eine eher schlechte Verkehrsqualität aufweist. Die Qualitätsstufe D – wie in diesem
Fall Vorfahrtgeregelt – bewertet die Situation als lediglich „noch stabil“ (vgl. Tab. 5. S.
21, Verkehrsgutachten). Mit Realisierung des geplanten Vorhabens wird es insgesamt zu mehr Verkehr kommen, sodass aus unserer Sicht die Verkehrsqualität am
Knotenpunkt 2 früher oder später „kippen“ muss und nicht mehr „stabil“ aufrecht erhalten werden kann, wenn kein Umbau erfolgt.
Als direkt betroffene Anwohner, die täglich mehrfach den Knotenpunkt 2 aus Richtung Commerdener Höhe nutzen und oftmals lange Wartezeiten mit deutlichem Zeitverlust – insbesondere beim Linksabbiegen – hinnehmen müssen, fordern wir vor
dem Hintergrund der geplanten Neuansiedlungen und der damit zu erwartenden Erhöhung des Verkehrsaufkommens dringend einen Umbau des Knotenpunktes 2
„Aachener Straße/Carl-Benz-Straße“, optimaler Weise als Kreisverkehr!
Die Annahme des o.g. Gutachtens, dass der Knotenpunkt 1 „Aachener Straße/“Gewerbestr. Süd/Zufahrt LIDL“ eine minimale Verschlechterung aufgrund der
Zufahrt von der Aachener Straße und (!) Nord erfährt und am Knotenpunkt 2 hingegen keine erkennbare Verschlechterung eintreten soll, wird unsererseits hinterfragt.
Wenn es eine zweite Einfahrt zur Erschließung des Planbereiches bzw. der geplan-
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ten ca. 400 Stellplatzanlagen im Bereich der Carl-Benz-Straße gibt, werden aus unserer Sicht doch vor allem die Zu- und Abfahrten Richtung Aachener Straße Nord
hier konzentriert, was zu einer zusätzlichen Belastung des Knotenpunktes 2 führen
wird.
Die Anlage eines neuen Kreisverkehrs könnte neben der Optimierung des Verkehrsflusses in der näheren Umgebung zudem zu einer spürbaren Verkehrsberuhigung
und Verkehrssicherung der Aachener Straße beitragen. Diese wird nach wie vor mit
z.T. deutlich überhöhten Geschwindigkeiten (> 50 km/h) befahren, was wiederum
auch zu erheblichen Lärmbelästigungen in den angrenzenden Wohnbereichen (Gärten) führt.
Zudem gibt es im Bereich des Knotenpunktes 2 bislang keine verkehrssichere Fuß/Radwegüberquerung der Aachener Straße. Auch dies könnte durch einen Umbau in
einen Kreisverkehr optimiert werden, sodass auch die fußläufige Erschließung bzw.
Radwegerschließung des neu geplanten Einzelhandelsstandortes und auch der bereits bestehenden kundenorientierten Nutzungen im Bereich der Aachener Straße
(i2-fitness GmbH Fitness-Center, Autohaus Bonsels & Weitz, Autohaus ecars GmbH
& Co. KG etc.) sinnvoll und verkehrssicher ergänzt werden kann. Für den fußläufigen
Kundenverkehr der näheren Umgebung würde der Umbau in einen Kreisverkehr eine
schnellere Erreichbarkeit des neuen Einzelhandelsstandortes bedeuten. Aus unserer
Sicht stellt beispielsweise der Kreuzungsbereich bzw. Kreisverkehr Neumühle/Aachener Straße/Am Hagelkreuz eine optimale Lösung hinsichtlich der Verkehrssituation dar.
Lärm
In der Vergangenheit gab es unsererseits mehrfach Kontakt mit der Stadt Erkelenz
aufgrund der z.T. unzumutbaren Lärmbelästigung durch diverse Zwischennutzungen
(z.B. Spedition Schenker u. a.) des betroffenen Geländes (z.B. Nichteinhaltung von
Ruhezeiten etc.).
Mit der geplanten Umstrukturierung sollen neben der geplanten großflächigen Einzelhandelsnutzung auch weiterhin gewerbliche Betriebe im Plangebiet angesiedelt
werden. Der Immissionsschutz ist bei der gesamten Planung von zentraler Bedeutung, sodass der Bebauungsplan hier einen nutzungsbezogenen Ausschluss von
Gewerbebetrieben gemäß Abstanderlass 2007 und zusätzlich eine Gliederung des
Plangebietes mit einer Belegung mit Emissionskontingenten LEK vorsieht. Zudem
sollen neue Störquellen (Stellplatzanlagen, neue Gewerbebetriebe, Warenanlieferung, technische Anlagen z. Lüftungen) „über aktive und passive Schutzmaßnahmen
so stark eingedämmt werden, dass eine Störung der nachbarlichen Wohnnutzungen
sowie auch der neuen Nutzungen selbst im rechtlichen Sinne ausgeschlossen werden“ können (vg. Punkt 9.1, S. 34).
Die beschriebenen Maßnahmen erscheinen auf den ersten Blick plausibel und werden unsererseits grundsätzlich begrüßt, jedoch sehen wir aufgrund der Erfahrungen
in der Vergangenheit weiterhin die große Gefahr, dass z.B. Ruhezeiten und vorgeschriebene Lärmpegel nicht eingehalten werden. Insbesondere die Regelung, dass
die beiden Teilflächen TF GE 1 und TF GE 2 mit einem Emissionskontingent LE von
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48 dB(A) auch einen eingeschränkten Nachtbetrieb mit entsprechenden Betriebsgebäuden und in beschränktem Umfang weniger geräuschintensive Tätigkeiten im
Freien erlaubt (vgl. Punkt 9.1, S. 36), lehnen wir strikt ab! Wenn geräuschintensive
Nutzungen ermöglicht werden sollen, fordern wir mindestens die Auflage entsprechende aktive Lärmschutzmaßnahmen (Schallschirme, Lärmschutzwände) zu ergreifen und diese auch umzusetzen. Nächtliche lärmintensive Betriebsabläufe o.Ä. sind
aus unserer Sicht nicht mit der angrenzenden schutzbedürftigen Nutzung Wohnen
vereinbar.
Eine weitere wesentliche Lärmquelle stellt der Verkehr der Aachener Straße dar. Die
bereits heute erhebliche Verkehrsbelastung führt ebenfalls zu einer enormen Lärmbelästigung der angrenzenden Wohnbebauung im Bereich der Jean-Monnet-Straße
sowie der Commerdener Höhe. Wie unter Punkt 9.1 auf S. 36 beschrieben, kann der
„planbedingte Verkehrsanteil auf bestehenden öffentlichen Straßen (….) allerdings
für einen Bebauungsplan besonders abwägungsrelevant sein, wenn die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (sogenannte zumutbare Belastung) von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht überschritten wird.“ Nach Aussage der Begründung
wird dieses Kriterium mit der vorliegenden Bestandssituation und den neu geplanten
Nutzungen jedoch nicht erreicht.
Dies kann aus unserer Sicht zu jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht abschließend beurteilt werden, da für die neu geplanten Nutzungen lediglich eine Prognose vorliegt. Ob
die erwartet neue/zusätzliche Verkehrsbelastung wie prognostiziert eintritt, bleibt abzuwarten. Aus unserer Sicht ist es bei Realisierung der Planung dringend erforderlich, entsprechende verkehrstechnische Maßnahmen (z.B. Kreisverkehr am Knotenpunkt 2) für die Aachener Straße umzusetzen, die zu einer Verkehrsberuhigung und
damit gleichzeitig auch zu einer Lärmminderung beitragen können.
Sollte es nach Realisierung der Planung zu einer erheblichen Mehrbelastung hinsichtlich Verkehr und Lärm kommen, fordern wir ein erneutes Lärmgutachten und
zusätzliche aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwand im Bereich des
Fuß-/Radweges entlang der Aachener Straße.
Wir bitten diese Stellungnahme im weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen und um Information, wie die von uns angeführten Aspekte im weiteren Planverfahren berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Knotenpunkt Carl-Benz-Straße/Aachener Straße
Im Zuge der Erschließungsplanung hat sich ergeben, dass nach derzeitigem Sachstand des Gutachtens am Knotenpunkt Carl-Benz-Straße/Aachener Straße keinerlei
Anpassungen (auch keine Änderungen der Markierungen o.ä.) erforderlich sind. Die
Begründung wird daher auf den Seiten 14 und 39 redaktionell angepasst. Im Übrigen
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ist darauf hinzuweisen, dass eine Kreisverkehrskonzeption nicht Bestandteil der ausgelegten Entwurfsunterlagen war.
Für den o.g. Knotenpunkt ist gemäß Gutachten davon auszugehen, dass sich weiterhin ein ausreichender Verkehrsablauf einstellen wird. Der Gutachter schreibt dazu
in seinem Gutachten: »In der Analyse war der Linkseinbieger von der Commerdener
Höhe in die Aachener Straße für diese Einstufung maßgebend. In der Prognose wird
neben dem zuvor genannten Verkehrsstrom auch beim Linkseinbieger aus der CarlBenz-Straße die Qualitätsstufe D erreicht. Die mittlere Wartezeit beträgt für den
Linkseinbieger Commerdener Höhe rd. 39 Sekunden und für den Linkseinbieger
Carl-Benz-Straße rd. 40 Sekunden. Diese Werte liegen noch im mittleren Bereich der
Qualitätsstufe D, welche eine mittlere Wartezeit zwischen 30 und 45 Sekunden aufweist. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich am Knotenpunkt Aachener Straße/Carl-Benz-Straße weiterhin ein ausreichender Verkehrsablauf einstellen
wird.« Im Bestand existieren zudem verschiedene Alternativen, um die Kreuzung
Carl-Benz-Straße/Commendener Höhe/Aachener Straße im Zweifelsfall zu umgehen.
Aufteilung der Verkehrsmengen
Die seitens des Anregers angezweifelte Aufteilung der Verkehre gemäß Verkehrsgutachten auf die verschiedenen Ausfahrten und Wege vom Plangebiet auf das
Straßennetz erfolgt aufgrund von plausiblen Annahmen, die im Gutachten transparent dargelegt werden: Die Ausfahrt vom Gelände auf die Carl-Benz-Straße wird seitens des Gutachters als untergeordnete Grundstückszufahrt eingeordnet, über die
nur rund 28 % des gesamten Verkehrsaufkommens abgewickelt werden kann/soll.
Über die Aachener Straße kommen aus/fahren in Richtung Stadtmitte gemäß Gutachten insgesamt 25,8 % des gesamten Verkehrsaufkommens des Standortes (2,2
% fahren demnach über die Paul-Rüttchen-Straße). Die Haupterschließung bildet der
leistungsfähige Knotenpunkt/Kreisverkehr Lidl-Markt/Gewerbestraße Süd/Aachener
Straße. Den Annahmen legt der Gutachter die mit den zulässigen Verkaufsflächen
verbundenen Verkehrsmengen zugrunde. Das Gutachten analysiert zudem die Einzugsgebiete des Standortes und die damit verbundenen Wege (anteilig differenziert
nach allen Städten im Einzugsbereich sowie für Erkelenz nach Stadtteilen). Die Annahmen basieren auf dem ungünstigsten Szenario in der für den Standort wesentlichen Hauptverkehrszeit (zwischen 17:00 und 18:00 Uhr).
Vorschläge zur Verkehrsberuhigung
Zu hohe gefahrene Geschwindigkeiten auf der Aachener Straße sind kein Regelungsinhalt des Bauleitplanverfahrens. Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass im Rahmen der Bauleitplanung von einem ordnungsgemäßen Verhalten der Bürger, d.h. insbesondere davon ausgegangen werden darf,
dass die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben (Geschwindigkeitsbegrenzungen etc.)
Beachtung finden.
Fuß- und Radverkehr
Entlang der Aachener Straße existiert im Bereich und auf der Straßenseite des Plangebietes kein Fuß- und Radweg. Für den Fuß- und Radverkehr wird nördlich und
südlich des Plangebietes beidseitig entlang der Aachener Straße ein Fuß- und Radweg geführt. Eine Querung der Aachner Straße ist in rund 200 m Entfernung nördlich
des Knotenpunktes Aachener Straße/Carl-Benz-Straße sowie im südlichen Bereich
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des Kreisverkehres Aachener Straße/Gewerbestraße Süd möglich. Über diese Knotenpunkte ist das Plangebiet ausreichend an das Fuß- und Radwegenetz angeschlossen (die Wohnbebauung westlich des Plangebietes über die Carl-Benz-Straße,
die Innenstadt über die Fuß- und Radwege entlang der Aachener Straße und die
Querung nördlich des Plangebietes, die Wohngebiete östlich über Fuß- und Radwege im Grünzug zwischen Gewerbegebiet Süd und der Wohnbebauung und über den
Kreisverkehr Gewerbestraße Süd/Aachner Straße). Eine zusätzliche Querung ist für
die geplanten Nutzungen im Bebauungsplan somit nicht erforderlich, zumal die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Sortimente vorsehen, die üblicherweise
durch Laufkundschaft oder mit Fahrrädern transportiert werden können (Möbelmarkt
und Garten-/Baumarkt).
Schallemissionskontingentierung
Ziel der Emissionskontingentierung ist es, einen immissionsschutzrechtlichen Rahmen für mögliche Nutzungen auf den Flächen des Bebauungsplanes vorzugeben.
Dabei handelt es sich um den rechtlich zulässigen maximalen Rahmen für mögliche
Ansiedlungen von Betrieben, ohne weitergehende Kenntnisse zu konkreten Nutzungen. Die berechneten Emissionskontingente bilden dabei den ungünstigsten, rechtlich noch zulässigen Fall ab.
Da den Planungen des Bebauungsplanes keine konkreten emittierenden Betriebe
bzw. Vorhaben im Sinne eines Vorhaben- und Erschließungsplanes zugrunde liegen,
werden auch keine konkreten Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stellen vielmehr sicher, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionspunkten sowohl tagsüber als auch nachts
eingehalten werden, unabhängig von der konkreten Lösung, die ein möglicher Betrieb im Einzelnen ergreift, um diese Richtwerte einzuhalten (etwa baulicharchitektonischen Lösungen, Begrenzung von Betriebszeiten oder der Anlieferung,
weitergehende Schallschutzmaßnahmen etc.). Weitergehende Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der Bauleitplanung sind nicht erforderlich. Im Idealfall unterschreiten die anzusiedelnden Betriebe die Emissionskontingente bereits ohne weitergehende Maßnahmen ergreifen zu müssen. Die Einhaltung der Lärmemissionskontingente, die im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist, wird im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren geprüft. In diesem Rahmen werden auch ggfs. erforderliche Schallschutzmaßnahmen abschließend festgelegt.
Die tatsächliche Umsetzung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen durch den jeweiligen Betrieb sowie die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte wird für die
Dauer der Betriebstätigkeit bauaufsichtlich überwacht.
Schallemissionen durch das Verkehrsaufkommen außerhalb des Plangebietes
Zur Bewertung der zu erwartenden Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Straßennetz außerhalb des Plangebietes wurden vom Schallgutachter die Zumutbarkeitsschwellen gemäß der 16. BImSchV zugrunde gelegt. Zudem ist auf eine vorhandene Vorbelastung der Straße durch die bisherige Nutzung des ehemaligen REWEZentrallagers hinzuweisen, die als Vergleichsmaßstab zur Bewertung des Eingriffes
heranzuziehen ist.
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Der planbedingte Verkehrsanteil auf bestehenden öffentlichen Straßen kann für den
Bebauungsplan dann besonders abwägungsrelevant sein, wenn die grundrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle (sogenannte zumutbare Belastung) von 70 dB(A) am Tage
sowie 60 dB(A) in der Nacht überschritten wird. Liegt die derzeitige Belastung bereits
ohne den planbedingten Verkehrsanteil oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle, ist jeder weitere relevante Zusatzverkehr und die daraus resultierende rechnerische Pegelerhöhung abwägungsrelevant.
Ausweislich der im Zuge des Bauleitplanverfahrens eingeholten Lärmprognose wird
die Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) am Tage sowie 60 dB(A) in der Nacht unter
Berücksichtigung sowohl der zu erwartenden Verkehrserzeugung des Plangebietes
als auch des sonstigen Bestandverkehrs auf der Aachener Straße und weiteren angrenzenden Straßen bei den vorliegenden Fahrbahnabständen der BestandWohnbebauung nicht erreicht. Dabei stützt sich der Gutachter auf übliche und erprobte Berechnungs- und Prognoseverfahren entsprechend der einschlägigen Literatur/Vorschriften. Diese enthalten Sicherheitsaufschläge/Annahmen, die vom ungünstigsten Fall ausgehen, sodass sich in der Realität üblicherweise geringere Immissionen einstellen.
Aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen entlang der Aachener Straße sind gemäß Gutachter somit nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Begründung wird hinsichtlich des nicht erforderlichen Umbaus des Knotenpunktes Carl-Benz-Straße/Aachener Straße redaktionell angepasst. Den Anregungen der
Stellungnahme zum Verkehr und Lärm wird nicht gefolgt, die weiteren Anmerkungen
werden zur Kenntnis genommen.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 BauGB
Lfd. Nr.: 1
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach 44025 Dortmund
Schreiben vom: 08. Mai 2015
Inhalt:
Der Planbereich liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „SophiaJacoba A“, sowie über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Erka 3“
und „Matzerath 2“.
Eigentümer des Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ ist die RAG Immobilien GmbH,
vertreten durch die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1, 45899 Gelsenkirchen.
Eigentümer der Bergwerksfelder „Erka 3“ und „Matzerath 2“ ist die RV Rheinbraun
Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abtl.
Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein einwirkungsrelevanter Bergbau verzeichnet. Mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Planungsfläche
ist danach nicht zu rechnen.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich dieser Planmaßnahme ist hier
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits geschehen, die
o. a. Bergwerkseigentümer an der Planmaßnahme zu beteiligen.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
„Saxon 2“. Inhaber der Erlaubnis ist die Dart Energy (Europo) Limited.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins
und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet
Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf.
Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ Erkelenz-Mitte im Rat am 16.12.2015
Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften
eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere
auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides ( – Az.: 61.42.63 – 2000 -1 - )
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg
2, 50935 Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6, 50126 Bergheim, zu stellen.
Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen
und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon
betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu
eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Straße 83, 41836 Hückelhoven, einzuholen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und in den Bebauungsplan werden Hinweise zu den Auswirkungen durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserbeeinflussung und dem Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus aufgenommen.
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Beschlussvorschlag:
In die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.
Lfd.-Nr.: 2
Träger: WestEnergie und Verkehr GmbH, Postfach 1191, 52501 Geilenkirchen
Schreiben vom: 05.05.2015
Inhalt:
Für die Zusendung der Planentwürfe bedanken wir uns.
Als öffentliches Verkehrsunternehmen teilen wir Ihnen nach Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen mit, dass wir im Rahmen der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken vorzubringen haben.
Allerdings führt der Linienweg des EK 4/ErkaBus von der Straße „Commerdener Höhe“ kommend über die „Carl-Benz-Straße“ zur „Paul-Rüttchen-Straße“. Wir regen
deshalb an, die Möglichkeit der Einrichtung einer Haltestelle nahe des neuen Einzelhandel-Gebietes an der „Carl-Benz-Straße“ zu berücksichtigen.
Außerdem möchten wir Sie bitten, uns über die weiteren Planungen und Baumaßnahmen zu informieren, da wir ggfls. den dort verkehrenden Linienverkehr umleiten
müssen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorliegende Planung schließt die Einrichtung einer neuen Haltestelle in der Nähe
der geplanten Nutzungen nicht aus. Eine weitergehende Prüfung kann im weiteren
Verfahren der Realisierung der Bauleitplanung erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Schreiben vom: 11.05.2015
Inhalt:
Zu den von Ihnen bereitgestellten Unterlagen nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Entwicklung von Gewerbebranchen wird ausdrücklich begrüßt, da so die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen vermieden wird.
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Bezüglich der Kompensation haben wir unterschiedliche Angaben gefunden: in der
Begründung zum Bebauungsplan steht auf Seite 52: „Die nach dem LANUVVerfahren für die Bauleitplanung ermittelte Differenz zwischen dem Gesamtwert Bestand (56.510 Punkte) und dem Gesamtwert Planung (44.125 Punkte) beträgt –
12.385 Punkte. Diese Punkte sollen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden“. In dem Gutachten des Büros Grünplan steht auf Seite 3: „Die nach dem LANUV-Verfahren für die Bauleitplanung ermittelte Differenz zwischen dem Gesamtwert
Bestand (56.510 Punkte) und dem Gesamtwert Planung (45.845 Punkte) beträgt –
10.665 Punkte.“ Die Differenz von 1.720 Punkten resultiert aus unterschiedlichen
Daten für die Planung. Wir bitten freundlich um Klarstellung.
Bezüglich des verbliebenen externen Kompensationsbedarfs regen wir an, auf landwirtschaftliche Belange im Sinne von § 15 (3) BNatSchG Rücksicht zu nehmen und
die externe Kompensation vorzugsweise über ein Ökokonto oder durch Aufwertung
bestehender Kompensationsflächen zu realisieren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vor dem Hintergrund geringfügiger Änderungen von Flächenzuschnitten zum Entwurfsstadium wurde die Kompensationsberechnung aktualisiert. Gutachten und Begründung wurden in diesem Zuge aneinander abgeglichen. Die Umsetzung des erforderlichen Ausgleiches wird im weiteren Verfahren festgelegt. Der Anregung wird
somit gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Lfd. Nr.: 4
Träger: Kreispolizeibehörde Heinsberg, Postfach 15 10, 52519 Heinsberg
Schreiben vom: 12.05.2015
Inhalt:
Aus verkehrspolizeilicher Sicht und aus Gründen der Verkehrsunfallprävention bestehen bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine
Einwände.
Zum Knotenpunkt Aachener Straße/Carl-Benz-Straße nehme ich wie folgt Stellung:
Im Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes empfiehlt der Gutachter zur
Steigerung der Leistungsfähigkeit den Umbau des Knotens zu einem Kreisverkehr.
Problematisch sieht der Gutachter einen möglichen Umbau zu einem Minikreisverkehr mit einem Durchmesser von 22 m hinsichtlich einer richtliniengerechten Führung
des Radverkehrs. Diese Einschätzung wird aus verkehrspolizeilicher Sicht nach den
Erfahrungen und Beobachtungen an anderen Minikreisverkehrsplätzen geteilt.
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Dabei ist herauszustellen, dass auch bei der Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen zum Einsatz und zur Gestaltung und Anlage von KVP sich die Funktion solcher Kreisel nicht bewährt hat. Immer wieder treten an solchen Plätzen Verkehrsunfälle mit Verletzten auf, vielfach bilden sich über Jahre Unfallhäufungsstellen, die nur
schwerlich oder auch nur mit hohem finanziellem Aufwand zu beseitigen sind.
Hier sind insbesondere bei der Anlage von Minikreisverkehren die immanent unfallbegünstigenden Faktoren
-
geringer Durchmesser des KVP
kleiner, durchschaubarer und überfahrbarer Kreismittelpunkt
kaum Lenkbewegungen erforderlich
unangepasste Durchfahrtsgeschwindigkeit
Nähe der zu-/abführenden Äste zueinander
zu benennen.
Gerade unter Beteiligung von einspurigen Fahrzeugen (Zweiräder) kommt es deshalb immer wieder vermehrt zu Verkehrsunfällen mit Verletzten und Schwerverletzten.
Als Beispiel sei hier der Minikreisverkehrsplatz Aachener Straße/Neumühle genannt.
Die Empfehlung des Gutachters zum Umbau der Kreuzung zu einem „kleinen Kreisverkehr“ mit einem Durchmesser von mindestens 26 m wird aus verkehrspolizeilicher
Sicht und aus Gründen der Verkehrsunfallprävention unterstützt, wenn nicht alternativ eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage möglich ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der abschließende Umgang mit dem in Rede stehenden Knotenpunkt erfolgt auf
Grundlage der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens, das zur Offenlage vorliegt. Die
o.g. Anregungen werden im Zuge der weiteren Überlegungen zu o.g. Knotenpunkt
berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 5
Träger: Stadt Hückelhoven, Parkhofstr. 76, 41836 Hückelhoven
Schreiben vom: 12.05.2015
Inhalt:
Zu den o. g. Bauleitplänen wird wie folgt Stellung genommen:
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Aus den von Ihnen zugesandten Verkehrsunterlagen ist zu entnehmen, dass bereits
am 15.12.2010 der Rat der Stadt Erkelenz beschlossen hat, für den aufgezeigten
Geltungsbereich einen Bebauungsplan aufzustellen (bei gleichzeitiger Änderung des
Flächennutzungsplanes) und mit den beiliegenden Entwürfen das Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Das beigefügte Gutachten der BBE Handelsberatung GmbH datiert aus dem Frühjahr 2011. Dementsprechend sind im Gutachten Aussagen und Annahmen getroffen
worden, welche auf einer Wettbewerbsanalyse und Grundlagendatenermittlung basieren, die dem aktuellen Einzelhandelsbestand – zumindest in der Stadt Hückelhoven – so nicht mehr entsprechen.
Die Stadt Hückelhoven bittet darum, die Auswirkungsanalyse zu aktualisieren und
auf den aktuellen Einzelhandelsbestand (u. a. mit Einarbeitung des Bau- und Gartenfachmarktes OBI sowie des Möbelfachmarktes Roller) zu bringen.
Nur so können Aussagen darüber getroffen werden, ob hinsichtlich Ihrer Festsetzung
eines Sondergebietes mit der Ausweisung „großflächiger Einzelhandel“ negative
Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur in Hückelhoven zu erwarten sind und
somit Bedenken gegen das Bauleitplanverfahren bestehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Anregung wird gefolgt, für den Bebauungsplan-Entwurf zur Offenlage liegt ein
vollständig aktualisiertes Verträglichkeitsgutachten vor. Dieses untersucht die dem
Bebauungsplan zugrunde liegende Nutzungskonzeption. Im Rahmen der genannten
Verträglichkeitsanalyse wird zudem eine aktuelle Situation des Einzelhandels in allen
relevanten Nachbargemeinden vorgenommen. Der Anregung der Behörde wird damit
gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Lfd. Nr.: 6
Träger: IHK Aachen, Postfach 10 07 40, 52007 Aachen
Schreiben vom: 21. Mai 2015
Inhalt:
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer
(IHK) Aachen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir möchten jedoch darum bitten, im Flächennutzungsplan die Zweckbestimmung
des Sondergebietes wie folgt zu ergänzen: „Sondergebiet für großflächigen nicht
zentrenrelevanten Einzelhandel“. Dadurch wird potentiellen Investoren bereits auf
Ebene des Flächennutzungsplanes verdeutlicht, dass im Plangebiet nur die Ansied-
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lung von nicht zentrenrelevantem Kernsortiment vorgesehen ist. Andernfalls könnte
das Interesse von Investoren für eine Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Sortiment geweckt werden, was an diesem Standort
außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs nicht zulässig wäre.
Ebenfalls möchten wir darum bitten, im Bebauungsplan das Randsortiment für Elektrogroßgeräte zu begrenzen, da es sich hierbei nicht um ein Kernsortiment für Bauund Gartenbetriebe handelt. Ohne Festsetzungen einer solchen Verkaufsflächenobergrenze wäre theoretisch auch die Nutzung eines 10.500 qm großen Fachmarktes für Elektrogeräte am Standort vorstellbar, was jedoch nicht der gewünschten
städtebaulichen Entwicklung entspricht.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandel“
konkretisiert. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden Elektrogroßgeräte als nichtzentrenrelevante Randsortimente definiert. Den Anregungen der IHK wird somit gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Lfd. Nr.: 7
Träger: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung Krefeld, Postfach 101352, 47713 Krefeld
Schreiben vom: 20.05.2015
Inhalt:
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der
durch das Stadtgebiet Erkelenz verlaufenden Autobahn 46, Abschnitt 5 und damit für
die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Baulastträger der Autobahn ist die Bundesrepublik Deutschland.
Östlich der B 57 liegt das Gewerbegebiet teilweise innerhalb der Anbauverbots- und
Anbaubeschränkungszone (40 und 100 m von äußersten befestigten Fahrbahnrand
der zur Autobahn 46 gehörenden Rechtsabbiegespur). Die anbaurechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind zu beachten
und einzuhalten. Hierzu verweise ich auf die als Anlage beigefügten „Allgemeinen
Forderungen“.
Für das im Nahbereich der Autobahn – unmittelbar an der Anschlussstelle ErkelenzSüd – liegende Plangebiet soll das Planungsrecht dahingehend geändert werden,
dass zukünftig u. a. die Ansiedlung von Betrieben des großflächigen Einzelhandels
(SO – gfl. EH) ermöglicht wird. Der südliche Teil des Plangebietes bleibt weiterhin
gewerbliche Baufläche.
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Die straßenbauliche Erschließung des Plangebietes soll über den Knotenpunkt
„Aachener Straße“/Gewerbestraße Süd“ und den Knotenpunkt „Aachener Straße/Carl-Benz-Straße“ erfolgen. Die beigefügten Ausführungen zur verkehrlichen Verträglichkeit des Vorhabens in dem Gutachten – Verkehrliche Untersuchung Bebauungsplan Nr. VII/D in Erkelenz – sind unzureichend. Betrachtet werden hier lediglich
die unmittelbar zur Erschließung des Plangebietes dienenden Knotenpunkte. Auswirkungen auf die BAB-Anschlussstellen sowie die Heerstraße B 57 sind nicht in die
Untersuchung einbezogen worden. Bei der Aktualisierung des Gutachtens im weiteren konkretisierten Verfahren ist nachweislich zu dokumentieren, dass auch die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz verkehrsverträglich wie auch leistungsfähig realisiert werden kann. Ggfl. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Erkelenz/des Vorhabenträgers“.
Im GE (vgl. S 19 der Begründung) ist die Errichtung eines bis zu 30 m hohen Werbepylons vorgesehen. Ich weise darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass durch die
Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn nicht
beeinträchtigt werden darf. Zu gegebener Zeit bitte ich mir den genauen Standort der
Werbeanlage und die detaillierten Angaben zur Art der Werbung zur Zu-/Abstimmung
mitzuteilen.
Falls noch nicht geschehen, ist die Regionalniederlassung Niederrhein Mönchengladbach wegen der B 57 ebenfalls am Verfahren zu beteiligen.
Auf Seite 29 Pkt. 10 „Nachrichtliche Übernahmen“ ist auf die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der A 46 hinzuweisen.
Ob die Straßenbauverwaltung im Rahmen der damaligen Verfahren zum derzeit
rechtskräftigen BPL VII/3 Neumühle (21.2.1974) sowie den Bebauungsplänen VII/A,
VII/C aus 2011 beteiligt worden ist, kann wegen hier nicht vorliegender Unterlagen
nicht festgestellt werden.
Zu gegebener Zeit sind die geplanten externen Kompensationsmaßnahmen (ermitteltes Ausgleichsdefizit von 12385 Punkten) mitzuteilen.
Die o. a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Autobahn 46 und der negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf
aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderliche Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Eine Aktualisierung der Schalltechnischen Untersuchung Stand 2011 soll im weiteren
Verfahren erfolgen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die in Rede stehende Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone (40 und 100 m
von äußersten befestigten Fahrbahnrand der zur Autobahn 46 gehörenden Rechts-
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abbiegespur) werden im Rahmen des Bebauungsplan-Entwurfes nachrichtlich übernommen. Entsprechende Ausführungen werden in der Begründung ergänzt.
Bis zur Offenlage erfolgt eine aktualisierte Erarbeitung der verkehrlichen Untersuchung. Hierbei werden auch die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens vor dem
Hintergrund aktueller Verkehrsbelastungszahlen betrachtet. In diesem Rahmen wird
auch die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz – in diesem Fall BABAnschlussstellen sowie die Heerstraße B 57 – wie gefordert gutachterlich betrachtet.
Ggfl. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen werden zwischen der Stadt
Erkelenz und dem Vorhabenträger vertraglich geregelt.
Die konkrete Planung des Werbepylons im GE 2 erfolgt in nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Sofern diese innerhalb der o.g. Anbaubeschränkungszone liegt, erfolgt – wie angeregt – eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW.
Die Regionalniederlassung Niederrhein Mönchengladbach (Zuständigkeit für die B
57) wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ebenfalls in das Verfahren einbezogen. Weitergehende Anregungen von dieser Behörde erfolgten aber
nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass eine frühzeitige Behördenbeteiligung zu diesem Plangebiet im Jahr 2011 nicht durchgeführt worden ist.
Vor dem Hintergrund geringfügiger Änderungen von Flächenzuschnitten zum Entwurfsstadium wurde die Kompensationsberechnung aktualisiert.
Ebenso erfolgt zum Entwurf eine Aktualisierung des Schallschutzgutachtens. In diesem Zusammenhang werden die Aussagen in Bezug auf die Geltendmachung von
Ansprüchen in Bezug auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderliche Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung gegenüber der Straßenbauverwaltung zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Lfd.-Nr. 8
Träger: Stadt Mönchengladbach, Der Oberbürgermeister, 41050 Mönchengladbach
Schreiben vom: 21.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz und zum Vorentwurf
des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ kann seitens der Stadt Mönchengladbach keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.
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In der Auswirkungsanalyse (Stand Mai 2011), die im Zuge einer anderen Planungskonzeption erstellt wurde, ist die Stadt Mönchengladbach nicht in das potenzielle
Einzugsgebiet einbezogen worden. Rückschlüsse auf mögliche Auswirkungen für
das Mönchengladbacher Stadtgebiet sind auf dieser Grundlage nicht möglich – das
Gutachten bedarf daher einer Überarbeitung.
Wie in der Begründung des Bebauungsplanes erläutert, soll im weiteren Verfahren
eine Aktualisierung der Auswirkungsanalyse erfolgen. Die Stadt Mönchengladbach
wird sich daher im weiteren Beteiligungsverfahren nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen erneut äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Rahmen der aktualisierten Verträglichkeitsanalyse wird die Stadt Mönchengladbach weiterhin nicht zum Einzugsgebiet der Vorhaben im Plangebiet gezählt. Es wird
davon ausgegangen, dass die Mönchengladbacher Bevölkerung überwiegend bzw.
zu großen Teilen nicht das Planvorhaben aufsuchen wird. Das ist damit zu erklären,
dass die Stadt Mönchengladbach, auch wenn sie sich in direkter Nachbarschaft zur
Stadt Erkelenz befinden, selbst über eine Reihe größerer und attraktiver Bau- und
Gartenfachmärkte bzw. Möbelanbietern verfügt, auf die sich die Stadtbevölkerung im
Wesentlichen orientiert.
In der Auswirkungsanalyse umfasst das Untersuchungsgebiet neben der Stadt Erkelenz auch die zum Einzugsgebiet zählenden Nachbarkommunen Hückelhoven,
Wegberg, Wassenberg, Linnich und Titz. Zudem werden aber auch die projektrelevanten großen strukturprägenden Wettbewerber in die Wettbewerbsbetrachtung einbezogen, die in Mönchengladbach, d. h. außerhalb dieses Einzugsgebiets ansässig
sind. Dies ist damit zu begründen, dass diese aufgrund ihrer Dimensionierung und
Ausstrahlungskraft derzeit auch von Kunden aus dem Einzugsgebiet des Planvorhabens in größerem Maße aufgesucht werden.
Das aktualisierte Gutachten kommt diesbezüglich zum Ergebnis, dass lediglich bei
der Ansiedlung des Möbelmitnahmemarktes nachweisbare Auswirkungen auf die
Stadt Mönchengladbach festzustellen sind. Aufgrund des intensiven Wettbewerbs im
weiteren Untersuchungsgebiet werden sich die Umverteilungswirkungen aber in einer Größenordnung bewegen, die von den in Mönchengladbach ansässigen leistungsstarken Möbelhäusern aufzufangen ist. Das aktualisierte Gutachten wird zur
Offenlage der Bauleitplanung beigefügt.
Beschlussfassung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Lfd.-Nr. 9
Träger: Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52525 Heinsberg
Schreiben vom: 27.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Gesundheitsamt
Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz sowie den
Bebauungsplan Nr. VII/D werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn die in der schalltechnischen Untersuchung der Kramer Schalltechnik GmbH vorgeschlagenen Schallminderungsmaßnahmen bei den sich künftig
ansiedelnden Gewerbebetrieben berücksichtigt werden, so dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden und gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen
der Anwohner benachbarter Wohngebiete nicht zu besorgen sind.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
- von der Unteren Wasserbehörde
- von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
- von der Abgrabungsbehörde
- von der Straßenbaubehörde
- von der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o.g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten auf nachfolgendes hingewiesen:
Der betroffene Geltungsbereich ist in der Vergangenheit als Logistikzentrum und
Zentrallager der REWE-Zentral AG, als auch in den Jahren 2007 bis 2009 von der
Pro Quality Logistik GmbH, als Spedition, genutzt worden.
Die Informationen entstammen der Internetrecherche sowie den Auswertungen der
ahu AG Aachen, welche im Auftrag des Kreises Heinsberg eine Erfassung von Altstandorten (stillgelegte Gewerbe- und Industriebetriebe) durchgeführt hat. Die Erfassung erfolgte durch Auswertung von Adressbüchern, Daten der Gewerbemeldestellen und historischen Akten aus verschiedenen Archiven.
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Aufgrund der fehlenden Kenntnisse bezüglich der verwendeten Unterbaumaterialien
und der vormals gewerblichen Nutzung, hauptsächlich als Speditionsunternehmen,
empfehle ich, vor einer Nutzungsänderung bzw. eines Eigentümerwechsels, durch
einen unabhängigen Gutachter mittels historischer Recherche das Kontaminationspotential abschätzen zu lassen, bzw. eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen.
Ansonsten können keine genaueren Aussagen über die Belastungssituation, die Bebaubarkeit bzw. die Möglichkeit einer Nutzungsänderung getroffen werden.
Die erteilten Auskünfte beinhalten nur den momentanen Kenntnisstand. Der Kreis
Heinsberg übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Auskünfte aus dem Altlast-Verdachtsflächenkataster bzw. dem Verzeichnis der Flächen mit Bodenbelastungsverdacht.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde liegt mir zurzeit nicht vor.
Sie wird Ihnen direkt von dort zugeleitet.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Bezug auf die Anregungen des Gesundheitsamtes ist darauf hinzuweisen, dass im
Rahmen der Erarbeitung des Entwurfes eine auf die abschließend festgelegte Nutzungskonzeption für das Plangebiet aktualisierte Geräuschkontigentierung durch das
Büro Kramer Schalltechnik GmbH erfolgt ist. Im Bebauungsplanentwurf werden entsprechende Emissionskontingente festgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass die
Immissionsrichtwerte eingehalten werden und gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der Anwohner benachbarter Wohngebiete vermieden werden.
Den Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird gefolgt. Es erfolgen derzeit weitergehende Untersuchungen zu möglichen Bodenbelastungen durch
das Unternehmen Grüning consulting. Hieraus für die Bauleitplanung relevante Ergebnisse werden bis zur Offenlage in der Begründung des Bebauungsplan- Entwurfes berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes wird zur Kenntnis genommen, der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird gefolgt.
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Lfd. Nr.: 1
Träger: Industrie- und Handelskammer Aachen, Postfach 10 07 40, 52007
Aachen
Schreiben vom: 29.09.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer
(IHK) Aachen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir möchten jedoch erneut darum bitten, im Bebauungsplan das Randsortiment für
Elektrogroßgeräte zu begrenzen, da es sich hierbei nicht um ein Kernsortiment für
Bau- und Gartenbetriebe handelt. Ohne Festsetzung einer solchen Verkaufsflächenobergrenze wäre theoretisch auch die Nutzung eines Bau- und Gartenmarktes mit
einem nicht-zentrenrelevantem Randsortiment von bis zu 5.000 qm für Elektrogroßgeräte am Standort vorstellbar. Bei einer solchen Größenordnung könnten jedoch
schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in angrenzenden Kommunen, in denen Elektrogroßgeräte als zentrenrelevant definiert sind, nicht ausgeschlossen werden.
Da es sicherlich nicht im Bestreben des Betreibers ist, Elektrogroßgeräte in einem
größeren Umfang anzubieten, empfehlen wir, die Verkaufsfläche für Elektrogroßgeräte im Rahmen der allgemeinen Kleinflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
auf 800 qm Verkaufsfläche zu begrenzen.
Freundliche Grüße
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Anregung einer Begrenzung der Randsortimente explizit für Elektrogroßgeräte ist
nicht erforderlich, da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes einerseits eine
Einschränkung auf branchenübliche Randsortimente erfolgt und diese lediglich auf
10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig sind. Elektrogroßgeräte wurden als
Hauptsortiment durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Entwurfsfassung des Bebauungsplanes für das SO 1 und das SO 2 bereits ausgeschlossen.
Aufgrund dieser Beschränkungen können gravierende Beeinträchtigungen der zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden.
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Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt sich für das SO 1 (Bau- und
Gartenmarkt) eine maximale Verkaufsfläche für alle Randsortimente zusammengenommen von 1.050 qm, für das SO 2 (Möbelmarkt) eine maximale Verkaufsfläche für
die Randsortimente von 1.000 qm. Es ist davon auszugehen, dass diese Randsortimente durch zentrenrelevante oder durch zentren- und nahversorgungsrelevante
Sortimente genutzt werden. Zudem sind für die Randsortimente in den Sondergebieten keine eigenständigen Ladeneinheiten zulässig.
Die Unbedenklichkeit der geplanten Märkte wurde einschließlich der zulässigen
Randsortimente im Rahmen einer Auswirkungsanalyse nachgewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Lfd. Nr.: 2
Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen
Schreiben vom: 05.10.2015
Inhalt:
zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt und das Amt für Umwelt und Verkehrsplanung haben keine
Einwendungen erhoben.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde –
Den Planunterlagen liegt ein schalltechnisches Gutachten der KRAMER Schalltechnik GmbH vom 07. Juli 2015 vor. In diesem Gutachten wird aufgezeigt, dass aufgrund der umliegenden Wohngebiete und der vorhandenen gewerblichen Nutzungen
die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet eingeschränkt werden müssen. Aus diesem
Grunde wurde das Plangebiet in Teilflächen gegliedert und diesen Teilflächen abgestufte Emissionskontingente zugeordnet. Mit diesem Gutachten wurde nachgewiesen, dass von den Planungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen,
wenn die festgelegten Emissionskontingente eingehalten werden. Die Ergebnisse
des Gutachtens (vorgeschlagene Festsetzungen) wurden in die Planungen übernommen. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Planungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
In den textlichen Festsetzungen bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan sind
jedoch „Schreib- oder Tippfehler“ vorhanden, die m. E. vor dem Hintergrund der
Rechtssicherheit des Bebauungsplanes bei den weiteren Planungen geändert werden müssen. Insofern bestehen gegen die vorgelegten Unterlagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken.
Seite 22
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ Erkelenz-Mitte im Rat am 16.12.2015
Meine Bedenken können ausgeräumt werden, wenn folgende Änderungen in der
Fortschreibung des Bebauungsplanes durchgeführt werden.
1. In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter 4.2 Art der baulichen Nutzung auf Seite 16, 2. Abschnitt und in den planungsrechtlichen Festsetzungen
des B-Planes 1.1 Gewerbegebiete – Wohnungen im Gewerbegebiet…….einen Innenpegel in Schlafräumen von 35 dB (A) nachts festgeschrieben.
Nach den Anforderungen der TA-Lärm Nr. 6.2 sind jedoch folgende Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Immissionsorte innerhalb von Gebäuden
einzuhalten: tags 35 dB (A) und nachts 25 dB (A).
Ich bitte, diese Werte an den o. g. Stellen im Bebauungsplan festzusetzen.
2. In der Begründung zum Bebauungsplan sind auf Seite 35, letzter Abschnitt
Emissionskontingente LEK von tags 55 - 63 dB (A) genannt. Nach den Ergebnissen des Gutachtens der KRAMER Schalltechnik GmbH vom 07. Juli
2015 müsste dort „tags 54-63 dB (A)…..“ stehen. Dieser Fehler steht auch im
Gutachten in der Zusammenfassung auf Seite 25 des Kramer Gutachtens.
Ich bitte, diesen Fehler in der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes
auszuräumen.
3. In der Begründung zum Bebauungsplan ist auf Seite 36, erste Zeile die Teilflächen TF SO1 und TF S01 genannt. Die zweite Teilfläche müsste m. E. TF
SO2 heißen. Dieser Fehler steht auch im Gutachten in der Zusammenfassung
auf Seite 25 des Kramer Gutachtens.
Ich bitte, diesen Fehler in der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes
auszuräumen.
Weiter Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
1. Die Festsetzung wird im Sinne eines redaktionellen Fehlers in Begründung und auf
dem Plan angepasst.
2. Die Festsetzung wird im Sinne eines redaktionellen Fehlers in der Begründung
angepasst.
3. Die Festsetzung wird im Sinne eines redaktionellen Fehlers in der Begründung
angepasst.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ Erkelenz-Mitte im Rat am 16.12.2015
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Landschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg,
Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom: 16.09.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Anregung zur Überprüfung der unterschiedlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzen wurden berücksichtigt.
Neue Gesichtspunkte haben sich aus unserer Sicht inzwischen nicht ergeben.
Die Umsetzung des erforderlichen externen Ausgleichs soll im weiteren Verfahren
festgelegt werden. Daher regen wir an, auf landwirtschaftliche Belange im Sinne von
§ 15 (3) BNatSchG Rücksicht zu nehmen und die externe Kompensation vorzugsweise über ein Ökokonto, durch Aufwertung bestehender Kompensationsflächen
oder Zahlung von Ersatzgeld zu realisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Verfahren zur Umsetzung des Ausgleichserfordernisses und dabei ggf. mögliche
Ersatzgeldzahlungen oder die Aufwertung bestehender Kompensationsflächen sind
nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Der Hinweis kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme besitzt für das Bauleitplanverfahren keine Relevanz, soll aber im
Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.
Lfd. Nr.: 4
Träger: Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Postfach 101027, 41010 Mönchengladbach
Schreiben vom: 24.09.2015
Seite 24
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ Erkelenz-Mitte im Rat am 16.12.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den o.g. Bauleitplänen wird wie folgt Stellung genommen:
9. Änderung des Flächennutzungsplanes
Das Plangebiet wird im Westen von einem Abschnitt (Nr. 32) der freien Strecke der
Bundesstraße 57 begrenzt. Baulastträger der Bundesstraße ist die Bundesrepublik
Deutschland.
Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine Bedenken erhoben.
Bebauungsplan Nr. VII/D
Das Plangebiet wird im Westen von einem Abschnitt der freien Strecke der Bundesstraße 57 begrenzt: Abschnitt 32, Station 01,90 bis Station 0,340.
Baulastträger der Bundesstraße ist die Bundesrepublik Deutschland.
Gegen den o.a. Bebauungsplan werden keine Bedenken erhoben, es ist jedoch folgendes zu beachten:
Evtl. Änderungen im Signalprogramm des Knotenpunktes BAB A 46 Erkelenz-Süd/B
57/Aachener Straße sind mit der hiesigen Niederlassung abzustimmen. Die Kosten
der Änderung gehen zu Lasten der Stadt Erkelenz.
Evtl. Eingriffe in die Straßenrandbepflanzung der B 57 sind frühzeitig mit der hiesigen
Niederlassung abzustimmen.
Ferner verweise ich auf meine Stellungnahme vom 28.04.2015.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Änderungen im Signalprogramm des Knotenpunktes BAB A 46 ErkelenzSüd/B57/Aachener Straße werden vom Verkehrsgutachter als mögliche Maßnahmen
vorgeschlagen, um eine bessere Qualitätsstufe im Knotenpunkt zu erhalten. Die Änderung der Umlaufzeiten bzw. des Signalprogrammes in der Lichtsignalanlage sind
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu regeln.
Seite 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ Erkelenz-Mitte im Rat am 16.12.2015
Eine Abstimmung zu relevanten Straßenrandbepflanzungen mit der Regionalniederlassung kann im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht geregelt werden und soll
daher in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren erfolgen.
Die im April 2015 gegebenen Hinweise und Änderungswünsche an den Planunterlagen sind bereits im Rahmen der Entwurfsfassung zum Bebauungsplan berücksichtigt
worden, der Stellungnahme wurde gefolgt. Die Stellungnahme wurde erneut überprüft, eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren
berücksichtigt.