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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
45966.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
25.11.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:24
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/330/2015 öffentlich 02.12.2015 Amt 20 Kämmerer Norbert Schmitz Veräußerung der kommunalen Beteiligungen an der Gemeinschaftskraftwerk Steinkohle Hamm GmbH & Co.KG – Black GEKKO-Projekt als Ausfluss aus der mittelbaren Beteiligung über die Kreiswerke Heinsberg GmbH, zugleich als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW Beratungsfolge: Datum Gremium 10.12.2015 16.12.2015 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW HoldingModell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg, kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg sowie die Gemeinde Niederkrüchten) zu insgesamt 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die Kommunalholding wiederum hält 60,05 % an der NEW AG. Die NEW AG ist seit 2008 mit 0,98 % an der Gemeinschaftswerk Steinkohle Hamm GmbH & Co. KG (GSH) beteiligt. Hieraus resultiert ein prozentualer Anteil der KWH an der GSH von insgesamt 0,098042434 %, was wiederum zu einer mittelbaren Beteiligung der Stadt Erkelenz an der GSH von rund 0,00404% führt. Trotz dieser minimalen Beteiligung ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, u. a. bei einer beabsichtigten Veräußerung, wie im vorliegenden Fall: Die GSH, an der neben der NEW AG die RWE Generation SE („RWEG“) und 22 weitere Stadtwerke beteiligt sind, soll am Standort Hamm ein hocheffizientes SteilkohleDoppelblockkraftwerk mit einer Gesamtleistung von rund 1.600 MW und einem elektrischen Wirkungsgrad von rund 46 % errichten und betreiben („Projekt GEKKO“). Während der Errichtung des Kraftwerks kam es zu einer Vielzahl von Baumängeln, die die Inbetriebnahme der beiden Kraftwerksblöcke immer wieder verzögerten.Darüber hinaus hat die Marktentwicklung der letzten Jahre die Wirtschaftlichkeit des Pro- jektes GEKKO erheblich belastet. Vor diesem Hintergrund haben die an der GSH beteiligten Stadtwerke vor ca. einem Jahr intensive Gespräche mit RWEG über einen Ausstieg der Stadtwerke aus dem Projekt GEKKO aufgenommen, die inzwischen abgeschlossen sind. RWEG ist bereit, die Kommanditanteile der an der GSH beteiligten Stadtwerke zum 31.12.2015 zu erwerben und so die Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der Stadtwerke an der GSH zu ermöglichen. Die Stadtwerke können unabhängig voneinander zwischen zwei Ausstiegsoptionen wählen. Voraussetzung ist jedoch die Teilnahme aller Stadtwerke am Ausstieg mit den entsprechenden Gremienbeschlüssen. Beide Optionen sehen vor, die Beteiligung zum 31.12.2015 zu beenden und die Anteile an der GSH an RWEG zu veräußern. Darüber hinaus sollen die bestehenden Stromlieferungsverträge gegen eine Abgeltungszahlung entweder anteilig (Option A) oder vollständig (Option B) zum 31.12.2015 aufgehoben werden. Die Stadtwerke, die Option B wählen, beenden ihre Geschäftsbeziehungen vollständig zum 31.12.2015. Die NEW AG beabsichtigt, Option B auszuwählen. Die Regelung in § 41 Abs. 1 Buchstabe k) GO NRW bestimmt, dass der Rat die Entscheidung der teilweisen oder vollständigen Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung des privaten Rechts nicht übertragen kann. Dies gilt auch für Kleinstbeteiligungen, da die GO NRW hier keine Bagatellgrenze vorsieht. Eine Ratsentscheidung über die anstehende Veräußerung der mittelbaren Gesellschaftsanteile ist somit erforderlich. Soweit eine rechtzeitige Einberufung des Rates nicht möglich ist, sieht § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW die Möglichkeit vor, dass der Hauptausschuss an Stelle des Rates die Entscheidung treffen kann. Dies war auch ursprünglich so vorgesehen. Aufgrund der noch notwendigen Abstimmung der NEW AG mit der Bezirksregierung, haben die bei der NEW AG handelnden Personen kurzfristig darum gebeten, einen vorzeitigen Beschluss zu erwirken, damit das Anzeigeverfahren und somit die Abstimmung mit der Bezirksregierung im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 115 GO NRW termingerecht vorgelegt werden kann. Die Bezirksregierung hat zur Vorlage der Beschlüsse der einzelnen Gesellschafter sowie zur letztendlichen Abstimmung eine Frist bis zum 14. Dezember 2015 gesetzt. Die nächste Ratssitzung ist jedoch erst für den 16.12.2015 terminiert. Selbst ein Beschluss als dringliche Entscheidung nach § 60 Abs. 1, Satz 1 GO NRW könnte dadurch dazu führen, dass nicht alle Details bis zum 14. Dezember 2015 abgeklärt werden könnten und der Verkauf dadurch gefährdet werden würde. Die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW liegen somit vor. Eine solche Dringlichkeitsentscheidung wurde am 01.12.2015 getroffen (siehe Anlage). Diese Dringlichkeitsentscheidung ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die nachfolgend aufgeführte Dringlichkeitsentscheidung vom 01. Dezember 2015 wird gem. § 60 Abs. 1 GO NRW genehmigt: „Der Veräußerung der Kommanditanteile der NEW AG an der GSH an die RWEG unter Auswahl der Option B wird zugestimmt.“.“ Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbar keine. Vorlage A 20/330/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Anlage: Kopie der Dringlichkeitsentscheidung Vorlage A 20/330/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3