Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
45902.pdf
Größe
499 kB
Erstellt
24.11.15, 12:00
Aktualisiert
27.03.17, 10:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/347/2015
öffentlich
24.11.2015
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. III/9 "Oestrich Nord", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. III/9 "Oestrich Nord",
Erkelenz-Mitte sowie Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
08.12.2015
be
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie-
Tatbestand:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte umfasst das Gebiet zwischen der Krefelder Straße / Anton-Heinen-Straße, den Straßen
Weinesch bzw. Leo-Heinrichs-Weg sowie der Straße Ahornweg und der Oestricher
Straße.
Bauplanungsrechtlich liegt das rd. 16 ha umfassende Plangebiet derzeit im Geltungsbereich des seit 12.09.1961 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. IIIA1
„Oestrich“ und seiner 1. bis 7. Änderung sowie seiner 9. bis 11. Änderung. Mit der 8.
Änderung im Jahre 1986 wurde der Bebauungsplan Nr. IIIA1 im Bereich Karl-PlatzStraße teilaufgehoben.
Der Ursprungsbebauungsplan Nr. IIIA1 mit seinen Änderungen umfasst zwischen der
Krefelder Straße, Ahornweg, Karl-Platz-Straße, Weinesch und Oestricher Straße eine Fläche von rd. 19 ha.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA1 „Oestrich“ leitete in seiner Ursprungsfassung aus dem
Jahre 1961 die nordöstliche Stadterweiterung der 60er und 70er Jahre im Bereich
der historischen Straßenrandbebauung des bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts
nordöstlich von Erkelenz solitär gelegenen Ortes Oestrich.
Infolge der mehrfachen Änderungen in den Jahren 1965 bis 1989 wurde der Bebauungsplan Nr. IIIA1 „Oestrich“ durch die neu aufgestellten Änderungsbebauungspläne
abgelöst.
Letztmalig wurde der Bebauungsplan in einem Teilbereich durch den in 2015 aufgestellten Bebauungsplan Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg / Oestricher Straße“ abgelöst.
Der Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg / Oestricher Straße“ ist vom Geltungsbereich des aufstellenden Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“ ausgenommen.
Für das Plangebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich
Nord“ setzen der Bebauungsplan Nr. IIIA1 „Oestrich“ und seine Änderungen Reines
Wohngebiet (WR) und Allgemeines Wohngebiet (WA) mit ein- und zweigeschossiger
Bebauung fest.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA1 „Oestrich“ und seine Änderungen sind hinsichtlich der
Verkehrsflächen als auch der Bebauung in den festgesetzten Baugebieten als vollständig realisiert anzusehen.
Entsprechend der Entstehungszeit weisen der Bebauungsplan und seine Änderungen in Teilbereichen der städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen
auf und haben insgesamt eine geringe Regelungsdichte sowohl in Art und Maß der
Nutzung als auch in Baugestaltungsfestsetzungen. Die Rechtswirksamkeit einzelner
Festsetzungen ist zweifelhaft.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA1 „Oestrich“ und seine Änderungen sollen gemäß dem
Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB bauplanungsrechtlich durch den neuen
Bebauungsplan Nr. III/9 „Oestrich Nord“ abgelöst werden.
Mit der Aufstellung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes Nr. III/9
„Oestrich Nord“ soll unter Berücksichtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. IIIA1 und seiner Änderungen die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung für das Wohngebiet erfolgen.
In der Sitzung soll der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/9
„Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte gefasst, die Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes beauftragt sowie die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens
n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Bebauungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie
den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
Vorlage A 61/347/2015 der Stadt Erkelenz
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baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf(in eigener Zuständigkeit):
„1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte
wird beschlossen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/9
„Oestrich Nord“, Erkelenz-Mitte unter Berücksichtigung der Grundzüge der
Planung des Bebauungsplanes Nr. IIIA1 „Oestrich“ und seiner Änderungen zu
erarbeiten.
3.
Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/9 „Oestrich Nord“, ErkelenzMitte ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten.
Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IIIA1 „Oestrich“ Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/347/2015 der Stadt Erkelenz
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