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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
45917.pdf
Größe
279 kB
Erstellt
24.11.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:24

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/329/2015 öffentlich 25.11.2015 Amt 20 Stefanie Rolfs 13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Beratungsfolge: Datum Gremium 08.12.2015 be 16.12.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieRat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Mit der beigefügten Satzungsänderung sollen zwei verschiedene Sachverhalte der aktuellen Entwässerungssatzung neu geregelt werden: 1. Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen nach tatsächlichen Kosten § 24 Absatz 1 der Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 - in der aktuellen Fassung sieht vor, dass die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung an die öffentlichen Abwasser- anlagen der Stadt zu ersetzen sind. Während Absatz 4 des § 24 vorsieht, dass die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung einer Anschlussleitung und die Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitung in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen sind, sieht Absatz 2 des § 24 vor, dass der Aufwand für die Herstellung nach Einheitssätzen abzurechnen ist. Diese Einheitssätze verringern oder erhöhen sich entsprechend, wenn die Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes um mindestens +/- 5 % vom zuletzt zugrunde gelegten Preisindex abweichen. Die tatsächlichen Herstellungskosten für Grundstücksanschlussleitungen sind mittlerweile jedoch in der Regel deutlich höher, als dies unter Berücksichtigung der Einheitssätze in Rechnung gestellt werden darf. Die Differenzbeträge müssen demzufolge vom Städtischen Abwasserbetrieb, und damit von der Gesamtheit der Abwassergebührenzahler, übernommen werden. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sieht allerdings vor, dass auch der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden kann. Dementsprechend soll die Entwässerungssatzung angepasst werden. 2. Aufteilung der Schmutzwassergebühr In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.10.2015 wurde beschlossen, dass aufgrund der Abwassergebührenkalkulation für 2016 die Gebührenanteile für den Transport des Schmutzwassers von 0,61 €/m³ auf 0,58 €/m³ Schmutzwasser gesenkt werden können. Der Beschluss wird durch den geänderten § 28 Abs. 14 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz umgesetzt. Die unter den zwei Punkten aufgeführten Änderungen sind in der beigefügten 13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz eingearbeitet. Daneben ist noch eine synoptische Darstellung der einzelnen Änderungen beigefügt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 wird hiermit erlassen“. Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlagen: 13. Änderung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 Synoptische Darstellung der Änderungen Vorlage A 20/329/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Entwurf 13. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 16. Dezember 2015 folgende Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung beschlossen: Artikel 1 1. § 24 der Entwässerungssatzung vom 19.03.2004, in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 18.12.2013, wird aufgehoben. 2. § 24 der Entwässerungssatzung erhält folgende Neufassung: § 24 Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung an die öffentlichen Abwasseranlagen sind der Stadt zu ersetzen und werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. (2) Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Grundstücksanschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung nach Absatz 1 berechnet. (3) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (4) Der Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig. Artikel 2 § 28 Absatz 14 erhält folgende Neufassung: (14) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein Westfalen (KAG NRW) von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 KAG NRW die an die Stadt zu zahlende Gebühr, soweit nach Art und Umfang der Gebührenpflichtige selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen wird. Sofern der Verband lediglich die Abwasserreinigung übernimmt, beträgt die Gebühr für die Schmutzwassersammlung und den Schmutzwassertransport ab dem 01.01.2016 0,58 € je Kubikmeter Schmutzwasser. Artikel 3 Inkrafttreten: Die vorgenannten Regelungen treten zum 01.01.2016 in Kraft. Peter Jansen Bürgermeister Synoptische Darstellung der Änderungen des Entwurfes zur 13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz Altfassung Neufassung (Entwurf) Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 - in der Fassung der 12. Änderung vom 18.12.2013 (in Kraft getreten am 28.12.2013) Teil II 13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 Kostenersatz und Gebühren Kostenersatz und Gebühren § 24 Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen (1) Der Aufwand für die Herstellung, (1) Erneuerung, Veränderung und Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung an die öffentlichen Abwasseranlagen sind der Stadt zu ersetzen. Anmerkungen Die Beschlussfassung durch den Rat ist am 16.12.2015 geplant. Teil II § 24 Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung an die öffentlichen Abwasseranlagen sind der Stadt zu ersetzen und werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Aufgrund der Ermittlung des Kostenersatzes nach den tatsächlichen Kosten wird der § 24 alter Fassung komplett durch den § 24 neuer Fassung ersetzt. Zur weiteren Begründung wird auf die Sitzungsvorlage verwiesen. (2) Der Aufwand für die Herstellung wird (2) nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Sofern seitens der Stadt die Herrichtung eines Prüfschachtes nicht verlangt wird, ist der Einheitssatz von Straßenmitte bis Grundstücksgrenze zu berechnen. Sofern sich die Grundstücke der Erschließungsanlagen (im Sinne des § 2 der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung der Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch) ganz oder teilweise noch nicht im Eigentum der Stadt Erkelenz befinden, gilt als Grundstücksgrenze die im Bebauungsplan festgelegte Straßenbegrenzungslinie; sofern ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt die Straßenbegrenzungslinie des Straßenbauplanes; sofern es beides nicht gibt, gilt die örtlich tatsächlich vorhandene Straßenbegrenzung, wobei allerdings wenigstens von einer Mindestbreite der Erschießungsanlage von 4,50 m auszugehen ist. Der Einheitssatz beträgt je Meter Grundstücksanschlussleitung, gemessen von der Straßenmitte bis Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Grundstücksanschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung nach Absatz 1 berechnet. Der Absatz 2 der alten Fassung ist komplett weggefallen. Der Absatz 2 der neuen Fassung entspricht inhaltlich dem Absatz 3 der alten Fassung. zum Prüfschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze, für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage 1. 2. 3. 4. (3) bei Anschlüssen außerhalb befestigter Oberflächen 272,56 EUR bei Anschlüssen im Bereich befestigter Oberflächen 385,77 EUR bei Anschlüssen im Trennsystem außerhalb befestigter Oberflächen, sofern die Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden 419,32 EUR bei Anschlüssen im Trennsystem im Bereich befestigter Oberflächen, sofern die Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden 592,07 EUR Im Trennsystem gelten Niederschlagsund Schmutzwasseranschlüsse als selbständige Anlagen. Erhält ein Grundstück auf Antrag (3) mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung berechnet. Der Ersatzanspruch entsteht mit der Der Absatz 3 der alten Fassung entendgültigen Herstellung der spricht inhaltlich dem Absatz 2 der Grundstücksanschlussleitung, im neuen Fassung. Der Absatz 3 der Übrigen mit der Beendigung der neuen Fassung entspricht inhaltlich dem Absatz 6 der alten Fassung. Maßnahme. (4) Der Aufwand für die Erneuerung, (4) Veränderung oder Beseitigung einer Anschlussleitung und die Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitung sind in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen. (5) Die Einheitssätze nach Absatz 2 erhöhen oder verringern sich prozentual entsprechend, wenn die Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden - Preisindizes für den Neubau von Ortskanälen in konventioneller Bauart einschließlich Umsatz-(Mehrwert-) steuer - Basis 2010 = 100 - um mindestens +/- 5 % vom zuletzt zugrunde gelegten Preisindex abweichen. Dabei ist von einer Festsetzung der Einheitspreise zum August 2013 mit einem Indexstand zum Basisjahr von 106,9 Punkte auszugehen. Bei Angleichungen ist von dem jeweiligen neuen Indexstand auszugehen. Durch Schwankungen des Preisindexes veranlasste Änderungen der Einheitssätze sind im Amtsblatt der Stadt Erkelenz unter der Bezeichnung Der Kostenersatz Grundstücksanschlussleitungen einen Monat nach Zugang Heranziehungsbescheides fällig. für Der Absatz 4 der alten Fassung ist wird komplett weggefallen. Der Absatz 4 des der neuen Fassung entspricht inhaltlich dem Absatz 7 der alten Fassung. Der Absatz 5 der alten Fassung ist komplett weggefallen. „Vollzug der Entwässerungssatzung Änderung der Einheitssätze für die Herstellung von Hausund Grundstücksanschlussleitungen“ öffentlich bekannt zu machen (Anlage 1 zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz). Die Bekanntmachung hat Angaben zum bisherigen und neuen Preisindex, zur prozentualen Erhöhung und zu den bisherigen und neuen Einheitssätzen zu enthalten. Der Bürgermeister stellt die Änderung im vorgenannten Sinne fest. Die Änderung tritt nach Bekanntgabe der neuen Indexzahlen durch das Statistische Bundesamt Wiesbaden mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Erkelenz in Kraft. (6) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Entspricht inhaltlich dem Absatz 3 der neuen Fassung. (7) Der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlussleitungen wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig. Entspricht inhaltlich dem Absatz 4 der neuen Fassung. (14) § 28 § 28 Schmutzwassergebühr Schmutzwassergebühr Bei Gebührenpflichtigen, die in den (14) Fällen des § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein Westfalen (KAG NRW) von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich gemäß § 7 Abs.1 Satz 4 KAG NRW die an die Stadt zu zahlende Gebühr, soweit nach Art und Umfang der Gebührenpflichtige selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen wird. Sofern der Verband lediglich die Abwasserreinigung übernimmt, beträgt die Gebühr für die Schmutzwassersammlung und den Schmutzwassertransport bis zum 31.12.2013 0,47 € je Kubikmeter Schmutzwasser und ab dem 01.01.2014 0,61 € je Kubikmeter Schmutzwasser. Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein Westfalen (KAG NRW) von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 KAG NRW die an die Stadt zu zahlende Gebühr, soweit nach Art und Umfang der Gebührenpflichtige selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen wird. Sofern der Verband lediglich die Abwasserreinigung übernimmt, beträgt die Gebühr für die Schmutzwassersammlung und den Schmutzwassertransport ab dem 01.01.2016 0,58 € je Kubikmeter Schmutzwasser. Satzungsrechtliche Umsetzung der im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.10.2015 beschlossenen Änderung des Gebührensatzes.