Daten
Kommune
Erkelenz
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45917.pdf
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279 kB
Erstellt
24.11.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/329/2015
öffentlich
25.11.2015
Amt 20 Stefanie Rolfs
13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
08.12.2015
be
16.12.2015
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieRat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Mit der beigefügten Satzungsänderung sollen zwei verschiedene Sachverhalte der
aktuellen Entwässerungssatzung neu geregelt werden:
1.
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen nach tatsächlichen
Kosten
§ 24 Absatz 1 der Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004
- in der aktuellen Fassung sieht vor, dass die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung an die öffentlichen Abwasser- anlagen der Stadt zu ersetzen sind. Während Absatz 4 des § 24 vorsieht, dass die
Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung einer
Anschlussleitung und die Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitung
in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen sind, sieht Absatz 2 des § 24
vor, dass der Aufwand für die Herstellung nach Einheitssätzen abzurechnen ist.
Diese Einheitssätze verringern oder erhöhen sich entsprechend, wenn die
Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes um mindestens +/- 5 %
vom zuletzt zugrunde gelegten Preisindex abweichen.
Die tatsächlichen Herstellungskosten für Grundstücksanschlussleitungen sind
mittlerweile jedoch in der Regel deutlich höher, als dies unter Berücksichtigung
der Einheitssätze in Rechnung gestellt werden darf. Die Differenzbeträge müssen demzufolge vom Städtischen Abwasserbetrieb, und damit von der Gesamtheit der Abwassergebührenzahler, übernommen werden. Die
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sieht allerdings vor,
dass auch der Aufwand für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen
nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden kann. Dementsprechend
soll die Entwässerungssatzung angepasst werden.
2.
Aufteilung der Schmutzwassergebühr
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.10.2015 wurde beschlossen, dass aufgrund der Abwassergebührenkalkulation für 2016 die Gebührenanteile für den Transport des
Schmutzwassers von 0,61 €/m³ auf 0,58 €/m³ Schmutzwasser gesenkt werden
können. Der Beschluss wird durch den geänderten § 28 Abs. 14 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz umgesetzt.
Die unter den zwei Punkten aufgeführten Änderungen sind in der beigefügten 13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz eingearbeitet. Daneben ist
noch eine synoptische Darstellung der einzelnen Änderungen beigefügt.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 wird hiermit erlassen“.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
13. Änderung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004
Synoptische Darstellung der Änderungen
Vorlage A 20/329/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Entwurf
13. Änderungssatzung
vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz
vom 19.03.2004
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei
Erlass
dieser
Satzung
geltenden
Fassung
in
Verbindung
mit
der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner
Sitzung am 16. Dezember 2015 folgende Änderung der Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die
Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung beschlossen:
Artikel 1
1. § 24 der Entwässerungssatzung vom 19.03.2004, in der Fassung der 12.
Änderungssatzung vom 18.12.2013, wird aufgehoben.
2. § 24 der Entwässerungssatzung erhält folgende Neufassung:
§ 24
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die
Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung an die öffentlichen
Abwasseranlagen sind der Stadt zu ersetzen und werden auf der Grundlage der
tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
(2)
Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Grundstücksanschlussleitungen, so
wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung nach Absatz 1 berechnet.
(3)
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(4)
Der Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen wird einen Monat nach
Zugang des Heranziehungsbescheides fällig.
Artikel 2
§ 28 Absatz 14 erhält folgende Neufassung:
(14)
Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein Westfalen (KAG NRW) von einem
Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden,
ermäßigt sich gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 KAG NRW die an die Stadt zu
zahlende Gebühr, soweit nach Art und Umfang der Gebührenpflichtige selbst von
dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder
für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben
herangezogen wird. Sofern der Verband lediglich die Abwasserreinigung
übernimmt, beträgt die Gebühr für die Schmutzwassersammlung und den
Schmutzwassertransport ab dem 01.01.2016 0,58 € je Kubikmeter
Schmutzwasser.
Artikel 3
Inkrafttreten:
Die vorgenannten Regelungen treten zum 01.01.2016 in Kraft.
Peter Jansen
Bürgermeister
Synoptische Darstellung der Änderungen
des Entwurfes zur 13. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz
Altfassung
Neufassung (Entwurf)
Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke, deren Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage und die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt
Erkelenz vom 19.03.2004 - in der Fassung
der 12. Änderung vom 18.12.2013 (in Kraft
getreten am 28.12.2013)
Teil II
13. Änderung der Entwässerungssatzung der
Stadt Erkelenz vom 19.03.2004
Kostenersatz und Gebühren
Kostenersatz und Gebühren
§ 24
Kostenersatz für
Grundstücksanschlussleitungen
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, (1)
Erneuerung,
Veränderung
und
Beseitigung und die Kosten für die
Unterhaltung
der
Grundstücksanschlussleitung an die öffentlichen
Abwasseranlagen sind der Stadt zu
ersetzen.
Anmerkungen
Die Beschlussfassung durch den Rat
ist am 16.12.2015 geplant.
Teil II
§ 24
Kostenersatz für
Grundstücksanschlussleitungen
Der Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung, Beseitigung, Veränderung
und die Kosten für die Unterhaltung der
Grundstücksanschlussleitung an die
öffentlichen Abwasseranlagen sind der
Stadt zu ersetzen und werden auf der
Grundlage
der
tatsächlich
entstandenen Kosten abgerechnet.
Aufgrund der Ermittlung des Kostenersatzes nach den tatsächlichen
Kosten wird der § 24 alter Fassung
komplett durch den § 24 neuer
Fassung ersetzt. Zur weiteren
Begründung wird auf die
Sitzungsvorlage verwiesen.
(2)
Der Aufwand für die Herstellung wird (2)
nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei
gelten Abwasserleitungen, die nicht in
der Mitte der Straße verlaufen, als in
der Straßenmitte verlaufend. Sofern
seitens der Stadt die Herrichtung eines
Prüfschachtes nicht verlangt wird, ist
der Einheitssatz von Straßenmitte bis
Grundstücksgrenze zu berechnen.
Sofern sich die Grundstücke der
Erschließungsanlagen (im Sinne des §
2 der Satzung der Stadt Erkelenz über
die Erhebung der Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch)
ganz oder teilweise noch nicht im
Eigentum der Stadt Erkelenz befinden,
gilt als Grundstücksgrenze die im
Bebauungsplan festgelegte Straßenbegrenzungslinie;
sofern
ein
Bebauungsplan nicht besteht, gilt die
Straßenbegrenzungslinie des Straßenbauplanes; sofern es beides nicht gibt,
gilt die örtlich tatsächlich vorhandene
Straßenbegrenzung, wobei allerdings
wenigstens von einer Mindestbreite
der Erschießungsanlage von 4,50 m
auszugehen ist.
Der Einheitssatz beträgt je Meter
Grundstücksanschlussleitung,
gemessen von der Straßenmitte bis
Erhält ein Grundstück auf Antrag
mehrere
Grundstücksanschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch
für jede Anschlussleitung nach Absatz
1 berechnet.
Der Absatz 2 der alten Fassung ist
komplett weggefallen.
Der Absatz 2 der neuen Fassung
entspricht inhaltlich dem Absatz 3 der
alten Fassung.
zum Prüfschacht bzw. bis zur
Grundstücksgrenze, für den Anschluss
an die öffentliche Abwasseranlage
1.
2.
3.
4.
(3)
bei Anschlüssen außerhalb
befestigter Oberflächen
272,56 EUR
bei Anschlüssen im Bereich
befestigter Oberflächen
385,77 EUR
bei Anschlüssen im Trennsystem außerhalb befestigter
Oberflächen,
sofern
die
Anschlussleitungen in einem
Graben verlegt werden
419,32 EUR
bei Anschlüssen im Trennsystem im Bereich befestigter
Oberflächen,
sofern
die
Anschlussleitungen in einem
Graben verlegt werden
592,07 EUR
Im Trennsystem gelten Niederschlagsund Schmutzwasseranschlüsse als
selbständige Anlagen.
Erhält ein Grundstück auf Antrag (3)
mehrere Anschlussleitungen, so wird
der
Ersatzanspruch
für
jede
Anschlussleitung berechnet.
Der Ersatzanspruch entsteht mit der Der Absatz 3 der alten Fassung entendgültigen
Herstellung
der spricht inhaltlich dem Absatz 2 der
Grundstücksanschlussleitung,
im neuen Fassung. Der Absatz 3 der
Übrigen mit der Beendigung der neuen Fassung entspricht inhaltlich
dem Absatz 6 der alten Fassung.
Maßnahme.
(4)
Der Aufwand für die Erneuerung, (4)
Veränderung oder Beseitigung einer
Anschlussleitung und die Kosten für
die Unterhaltung der Anschlussleitung
sind in der tatsächlich geleisteten
Höhe zu ersetzen.
(5)
Die Einheitssätze nach Absatz 2
erhöhen
oder
verringern
sich
prozentual entsprechend, wenn die
Messzahlen für Bauleistungspreise
und Preisindizes für Bauwerke des
Statistischen Bundesamtes Wiesbaden
- Preisindizes für den Neubau von
Ortskanälen in konventioneller Bauart
einschließlich
Umsatz-(Mehrwert-)
steuer - Basis 2010 = 100 - um
mindestens +/- 5 % vom zuletzt
zugrunde
gelegten
Preisindex
abweichen.
Dabei ist von einer Festsetzung der
Einheitspreise zum August 2013 mit
einem Indexstand zum Basisjahr von
106,9
Punkte
auszugehen.
Bei
Angleichungen ist von dem jeweiligen
neuen Indexstand auszugehen.
Durch Schwankungen des Preisindexes veranlasste Änderungen der
Einheitssätze sind im Amtsblatt der
Stadt Erkelenz unter der Bezeichnung
Der
Kostenersatz
Grundstücksanschlussleitungen
einen Monat nach Zugang
Heranziehungsbescheides fällig.
für Der Absatz 4 der alten Fassung ist
wird komplett weggefallen. Der Absatz 4
des der neuen Fassung entspricht
inhaltlich dem Absatz 7 der alten
Fassung.
Der Absatz 5 der alten Fassung ist
komplett weggefallen.
„Vollzug der Entwässerungssatzung Änderung der Einheitssätze für die
Herstellung
von
Hausund
Grundstücksanschlussleitungen“
öffentlich bekannt zu machen (Anlage
1 zur Entwässerungssatzung der Stadt
Erkelenz).
Die Bekanntmachung hat Angaben
zum bisherigen und neuen Preisindex,
zur prozentualen Erhöhung und zu den
bisherigen und neuen Einheitssätzen
zu enthalten. Der Bürgermeister stellt
die Änderung im vorgenannten Sinne
fest.
Die
Änderung
tritt
nach
Bekanntgabe der neuen Indexzahlen
durch das Statistische Bundesamt
Wiesbaden mit dem Tage nach der
öffentlichen
Bekanntmachung
im
Amtsblatt der Stadt Erkelenz in Kraft.
(6)
Der Ersatzanspruch entsteht mit der
endgültigen
Herstellung
der
Anschlussleitung, im Übrigen mit der
Beendigung der Maßnahme.
Entspricht inhaltlich dem Absatz 3 der
neuen Fassung.
(7)
Der Kostenersatz für Haus- und
Grundstücksanschlussleitungen wird
einen Monat nach Zugang des
Heranziehungsbescheides fällig.
Entspricht inhaltlich dem Absatz 4 der
neuen Fassung.
(14)
§ 28
§ 28
Schmutzwassergebühr
Schmutzwassergebühr
Bei Gebührenpflichtigen, die in den (14)
Fällen des § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
des
Landes
Nordrhein Westfalen (KAG NRW) von
einem
Entwässerungsverband
zu
Verbandslasten
oder
Abgaben
herangezogen werden, ermäßigt sich
gemäß § 7 Abs.1 Satz 4 KAG NRW
die an die Stadt zu zahlende Gebühr,
soweit nach Art und Umfang der
Gebührenpflichtige selbst von dem
Verband für die Inanspruchnahme
seiner Einrichtungen und Anlagen
oder für die von ihm gewährten
Vorteile zu Verbandslasten oder
Abgaben herangezogen wird. Sofern
der Verband lediglich die Abwasserreinigung übernimmt, beträgt die
Gebühr für die Schmutzwassersammlung und den Schmutzwassertransport bis zum 31.12.2013 0,47 € je
Kubikmeter Schmutzwasser und ab
dem 01.01.2014 0,61 € je Kubikmeter
Schmutzwasser.
Bei Gebührenpflichtigen, die in den
Fällen des § 7 Absatz 2 des
Kommunalabgabengesetzes
des
Landes Nordrhein Westfalen (KAG
NRW) von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder
Abgaben
herangezogen
werden,
ermäßigt sich gemäß § 7 Absatz 1
Satz 4 KAG NRW die an die Stadt zu
zahlende Gebühr, soweit nach Art und
Umfang der Gebührenpflichtige selbst
von
dem
Verband
für
die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen
und Anlagen oder für die von ihm
gewährten Vorteile zu Verbandslasten
oder Abgaben herangezogen wird.
Sofern der Verband lediglich die
Abwasserreinigung übernimmt, beträgt
die
Gebühr für die
Schmutzwassersammlung und den Schmutzwassertransport ab dem 01.01.2016
0,58 € je Kubikmeter Schmutzwasser.
Satzungsrechtliche Umsetzung der im
Ausschuss für Stadtentwicklung,
Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 27.10.2015 beschlossenen Änderung des
Gebührensatzes.