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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
45893.pdf
Größe
391 kB
Erstellt
24.11.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:24

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/350/2015 öffentlich 23.11.2015 Amt 61 Manfred Orth Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen hier: Stellungnahme der Stadt Erkelenz zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Beratungsfolge: Datum Gremium 08.12.2015 be 10.12.2015 16.12.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Alle Bundesländer sind verpflichtet Landesentwicklungspläne aufzustellen, die i.d.R. für einen Zeithorizont von 15 Jahren konzipiert sind. In Nordrhein-Westfalen ist derzeit der Landesentwicklungsplan (LEP) aus dem Jahre 1995 gültig. Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine übergreifenden Festlegungen, seine Festlegungen für bestimmte Sachbereiche sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Rechtswirkungen nach § 4 ROG haben die textlich festgelegten Ziele und Grundsätze des LEP sowie die zeichnerischen Festlegungen, wobei die Grundsätze der kommunalen Abwägung zugänglich sind. Bisher waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in zwei verschiedenen Planwerken, dem Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und dem Landesentwicklungsplan (LEP) 1995 geregelt. Mit der Zusammenführung von LEPro und LEP in dem neuen LEP soll das Regelwerk gestrafft, in einem Planwerk konzentriert und zur Vereinfachung von Rechtsvorschriften beigetragen werden. Die Landesregierung hat am 25.06.2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) beschlossen und die Landesplanungsbehörde beauftragt, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. In dem Beteiligungsverfahren wurden von Kommunen, Interessenverbänden und Bürgern 1.400 Stellungnahmen mit insgesamt 10.000 Anregungen und Bedenken eingebracht. Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte am 28.02.2014 eine umfassende Stellungnahme zum LEP-Entwurf abgegeben, dieser Stellungnahme hatten sich zahlreiche Kommunen angeschlossen. Die Landesregierung hat in ihren Sitzungen am 28.04.2015, am 23.06.2015 und am 22.09.2015 den Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) vom 25.06.2013 beraten und nach Auswertung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen 1.400 Stellungnahmen Änderungen am Entwurf beschlossen. Der überarbeitete LEP-Entwurf in der Fassung vom 22.09.2015 hat einen Umfang von 232 Seiten und kann auf der Internetseite des Landes, dem Landesportal, unter www.land.nrw/de/thema/landesplanung aufgerufen werden. Die Beschlüsse des Landeskabinetts ändern den Entwurf des neuen LEP in wesentlichen Teilen, so dass die Landesregierung am 22.09.2015 ebenfalls beschlossen hat, ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfes durchzuführen. Kommunen, weitere in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen und auch die Bürgerinnen und Bürger des Landes und angrenzender Gebiete können bis zum 15.01.2016 eine Stellungnahme zu den geänderten Teilen des Entwurfs des LEP NRW abgeben. Nach der sich anschließenden Ressortabstimmung wird der überarbeitete Planentwurf dem Landtag zur Beratung zugeleitet. Die Landesregierung geht davon aus, dass der entsprechende Beschluss des Kabinetts je nach Umfang der Stellungnahmen vor der Sommerpause 2016 gefasst wird. Der LEP wird gemäß § 17 Abs. 2 LPlG von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit seiner Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW wird er rechtswirksam. Der Städte- und Gemeindebund stellt zu dem geänderten Entwurf des LEP fest: „Die Landesregierung hat wichtige Forderungen aus der Stellungnahme vom 28.02.2014 aufgegriffen und in den überarbeiteten LEP-Entwurf aufgenommen. Insoweit stellen sie eine Verbesserung der kommunalen Planungshoheit dar und sind zu begrüßen. Allerdings wurden Anregungen zur Überarbeitung von Festlegungen teilweise nicht aufgegriffen bzw. teilweise in abgeschwächter Form umgesetzt. In diesen Fällen bleibt der Planentwurf hinter den kommunalen Erwartungen zurück.“ Der Städte- und Gemeindebund beabsichtigt im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zu den Änderungen des LEP-Entwurfs eine Stellungnahme abzugeben. Zur Vorbereitung für die Beratung in den kommunalen Gremien und die anschließende Abgabe einer kommunalen Stellungnahme hat der Städte- und Gemeindebund eine Gesamtbewertung zu den Änderungen des LEP-Entwurfs vorab zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt. In der Gesamtbewertung werden die kommunalreleVorlage A 61/350/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 vanten Änderungen erläutert und zu neuen oder geänderten raumordnerischen Festlegungen, soweit erforderlich, Änderungsvorschläge und weitere Forderungen aufgestellt. Wegen der Beurteilung der einzelnen Festlegungen wird auf die Ausführungen in der Bewertung verwiesen. Der Städte- und Gemeindebund führt aus, dass die Landesplanungsbehörde sowohl in der Begründung des LEP-Entwurfs als auch in allen 10 Kapiteln des Planentwurfs Änderungen vorgenommen hat: „Kapitel 1 „Einleitung“ wurde inhaltlich überarbeitet und erhielt eine neue Gliederung. In den Kapiteln 2 bis 10, in denen die raumordnerischen Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) sowie deren Erläuterungen nach inhaltlichen Themenbereichen geordnet sind, wurden Änderungen sowohl an den Festlegungs- als auch an den Erläuterungstexten vorgenommen. Bei den raumordnerischen Festlegungen wurden Ziele und Grundsätze teilweise gestrichen, neu aufgenommen, zusammengelegt, in neue Festlegungen aufgeteilt oder inhaltlich durch Streichungen oder Ergänzungen geändert. Auf diese Weise wurden insgesamt 53 Festlegungen geändert. Darüber hinaus waren 80 Erläuterungen von Festlegungen von Änderungen betroffen. In der Summe wurden 9 Ziele der Raumordnung ersatzlos gestrichen, weitere 4 in Grundsätze der Raumordnung abgestuft und 1 neues Ziel geschaffen. Da bei den Grundsätzen 3 gestrichen wurden und 1 neuer Grundsatz hinzukam, erhöhte sich die Anzahl der Grundsätze im Ergebnis um 2. Aufgrund dieser Änderungen hat der neue LEP-Entwurf nunmehr 116 raumordnerische Festlegungen (49 Ziele und 67 Grundsätze) und damit 10 Festlegungen (minus 12 Ziele, plus 2 Grundsätze) weniger als der LEP-Entwurf 2013 (126 Festlegungen, davon 61 Ziele und 65 Grundsätze).“ Für die Abgabe einer Stellungnahme der Stadt Erkelenz zum geänderten Entwurf des LEP wird vorgeschlagen, sich der Bewertung und Stellungnahme des Städteund Gemeindebundes mit Ergänzungen anzuschließen. Die Stellungnahme der Stadt Erkelenz zum Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW soll in dieser Sitzung beschlossen werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „Die Stellungnahme der Stadt Erkelenz zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird beschlossen. Die Stellungnahme ist der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zuzuleiten. Die Anlage - Stellungnahmen der Stadt Erkelenz zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - ist Bestandteil dieses Beschlusses.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Stellungnahme der Stadt Erkelenz zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Vorlage A 61/350/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Planungsamt Stadt Erkelenz Amt 61 - Postfach 1151/ 1156 - 41801 Erkelenz Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Landesplanungsbehörde Staatskanzlei Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf - per E-Mail: landesplanung@stk.nrw.de - Ihr Ansprechpartner Herr Manfred Orth 1 manfred.orth@erkelenz.de 1 Johannismarkt 17 41812 Erkelenz Zimmer: 308 Tel.: 02431/85292 Fax:02431/859292 1 Mein Zeichen 611202 Datum 01.12.2015 Eine rechtsverbindliche Kommunikation ist über die genannten Adressen nicht möglich! Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Beteiligung der öffentlichen Stellen Stellungnahme zu dem Entwurf des Landesentwicklungsplans – LEP NRW Die Stadt Erkelenz begrüßt die Anpassung der Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans an die seit den 90er Jahren sich veränderten Rahmenbedingungen und Herausforderungen für die räumliche Entwicklung des Landes. Ebenso begrüßt die Stadt Erkelenz die Zusammenfassung der Festlegungen zu den mittelund langfristigen strategischen Zielen der räumlichen Entwicklung des Landes der verschiedenen Planwerke und damit Vereinfachung der Rechtsvorschriften in einem Landesentwicklungsplan. Die Stadt Erkelenz sieht jedoch unterschiedliche Planungserfordernisse für Teilräume des Landes, hier des im Braunkohlentagebau Garzweiler II gelegenen Raumes, sowie für unterschiedliche demographische Entwicklungen in diesen Teilräumen, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Stadt Erkelenz ist weiterhin der Auffassung, dass der Braunkohlentagebau Garzweiler II energiepolitisch nicht erforderlich ist und im Wiederspruch zu den nordrhein-westfälischen Klimaschutzzielen steht. Die an die Leitentscheidung der Landesregierung nicht angepasste zeichnerische Festlegung „Braunkohlenabbau“ wird daher abgelehnt. Wir sind für Sie da: Allgemeine Verwaltung: Mo. bis Fr. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr Die. zusätzlich 14:00 Uhr – 16:30 Uhr Sozialamt und Ordnungsamt mittwochs geschlossen Telefon-Zentrale: 02431/85-0 Telefax: 02431/70558 E-Mail: info@erkelenz.de1 Konten der Stadtkasse: Kreissparkasse Heinsberg (BLZ 312 512 20) 401 000 IBAN: DE21 3125 1220 0000 4010 00 SWIFT-BIC: WELADED1ERK Bürgerbüro: Mo. 7:30 Uhr – 16:00 Uhr Die. 7:30 Uhr – 18:30 Uhr Mi. 7:30 Uhr – 13:00 Uhr Do. 7:30 Uhr – 16:00 Uhr Fr. 7:30 Uhr – 12:30 Uhr Sa. 7:30 Uhr – 11:00 Uhr Telefon: 02431/85100 Volksbank Erkelenz BLZ (312 612 82) 3887014 IBAN: DE04 3126 1282 0003 8870 14 SWIFT-BIC: GENODED1EHE Stadtbücherei: Mo. geschlossen Die. 10:00 Uhr - 18:00 Uhr Mi. 10:00 Uhr - 12:00 Uhr Do. 10:00 Uhr - 19:00 Uhr Fr. 10:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 17:00 Uhr Sa. 9:00 Uhr - 13:00 Uhr Telefon: 02431/85362 Raiffeisenbank Erkelenz BLZ (312 633 59) 5041812011 IBAN: DE67 3126 3359 5041812011 SWIFT-BIC: GENODED1LOE Postbank Köln BLZ (370 100 50) 25933-502 IBAN: DE46 3701 0050 0025 9335 02 SWIFT-BIC: PBNKDEFF Der Braunkohlentagebau beansprucht ein rd. ein Drittel der Fläche des Stadtgebietes, auch nach der Leitentscheidung der Landesregierung sind noch 8 Ortsteile der Stadt Erkelenz umzusiedeln. Bereits seit den 90er Jahren ist die Entwicklung in den vom Braunkohlentagebau betroffenen 9 Orten infolge der Vorabwirkungen des drohenden Tagebaus erheblich gestört. Die Stadt Erkelenz fordert daher in den Festlegungen zum Siedlungsraum in Kapitel 6 des LEP eine Klarstellung, dass die im Siedlungsflächenmonitoring der Regionalplanungsbehörde Bezirksregierung Köln festgestellten Bauflächenreserven für die vom Braunkohletagebau betroffenen Orte der Stadt Erkelenz auch zukünftig den 8 Orten an den Umsiedlungsstandorten für eine örtliche Entwicklung zur Verfügung stehen bzw. i. S. des Ziel 6.1-1 des LEP für einen Flächentausch anerkannt werden können. Die unverzichtbare Eigenentwicklung der Orte und langfristige Entwicklungsperspektive ist auch für eine nachhaltig erfolgreiche sozialverträgliche Umsiedlung Voraussetzung. Die Stadt Erkelenz schließt sich den Bewertungen des Städte- und Gemeindebundes zu den Änderungen des Entwurfes des LEP NRW an. Mit den Änderungen des Entwurfes des LEP sind zwar wichtige kommunale Forderungen i. S. einer Verbesserung der kommunalen Planungshoheit aufgegriffen und in den überarbeiteten LEP-Entwurf aufgenommen worden, allerdings wurden Anregungen zur Überarbeitung von Festlegungen teilweise nicht aufgegriffen bzw. teilweise in abgeschwächter Form umgesetzt. In diesen Fällen bleibt der Planentwurf hinter den kommunalen Erwartungen zurück. Die Stadt Erkelenz schließt sich daher der nachfolgenden Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes zu den Änderungen des Entwurfes des LEP an: „Die aus kommunaler Sicht wichtigsten Änderungen werden nachfolgend unter Bezugnahme auf die veröffentlichte Änderungsfassung vom 22.09.2015 dargestellt und bewertet. Dies erfolgt anhand der Gliederung des Planentwurfs. 1. Kapitel 1 „Einleitung“ Eigenes Unterkapitel zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung Da die Belange des Mittelstandes und der Wirtschaft im LEP-Entwurf bislang nicht ausreichend berücksichtigt waren, hatte die Geschäftsstelle im Rahmen der Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand ein eigenes Kapitel zu wirtschaftlichen Aspekten für den LEP gefordert und gemeinsam mit den beiden anderen kommunalen Spitzenverbänden und den Wirtschaftskammern den inhaltlichen Text für ein entsprechendes Kapitel „Wirtschaft“ erarbeitet, in dem der Bedarf an Wirtschaftsflächen für ein differenziertes Gewerbe- und Industrieflächenangebot dargestellt wird. Das Präsidium hat diesen Entwurf in seiner Sitzung am 07.05.2015 einstimmig beschlossen. Diese LEP-Ergänzung wurde der Landesplanungsbehörde mit der Stellungnahme der Clearingstelle vorgelegt. Im Rahmen der Auswertung der Anregungen des Beteiligungsverfahrens hat die Landesplanungsbehörde die „Einleitung“ des LEP-Entwurfs (Kapitel 1) neu gefasst und im Zuge einer neuen Gliederung des Kapitels auch ein eigenes Unterkapitel („1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“) geschaffen, in dem konkrete Ausführungen zur Bedeutung der räumlichen Entwicklung für einen attraktiven Wirtschaftsstandort gemacht werden. Darin heißt es u. a., dass „ein am Bedarf der Wirtschaft orientiertes Flächenangebot unter Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten in NRW ein Ziel der Landesregierung“ (Seite 6 des Entwurfs vom 22.09.2015) ist. Dies ist zu begrü2 ßen. Darüber hinaus sind entsprechende Änderungen bei den Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) erfolgt, s. u.. Neues Unterkapitel zum Demographischen Wandel Die Ausführungen zum demographischen Wandel, die bislang unter „1.1 Neue Herausforderungen“ zu finden waren, wurden auf der Grundlage einer aktualisierten Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW für den Zeitraum 2014 bis 2040/60 überarbeitet und ebenfalls in einem eigenen Unterkapitel „1.2 Demographischen Wandel gestalten“ neu platziert. Danach soll die Bevölkerung in NRW von 2014 bis 2025 um etwa 0,9 % zunehmen, bis 2035 wieder auf das Niveau von 2015 absinken und danach kontinuierlich zurückgehen. Insofern soll es bei den Grundtendenzen des demographischen Wandels bleiben. Allerdings sollen die Wirkungen später eintreten als bisher erwartet mit der Folge, dass langfristig auch die Wohnflächennachfrage zurückgehen wird. Aufgrund der aktualisierten Daten des demographischen Wandels wurden daher keine Änderungen an den Festlegungen getroffen. Die Ausführungen gehen nicht auf den seit dem Jahr 2014 massiv angestiegenen Zuzug von Menschen aus Krisenländern im süd- und außereuropäischen Raum nach NRW ein, der nach aktueller Schätzung in diesem Jahr mehr als 200.000 Menschen erreichen wird und auch in den nächsten Jahren auf einem ähnlichen Niveau bleiben könnte. Soweit erkennbar, bildet die aktualisierte Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW diese Entwicklung nicht ab. Da davon auszugehen ist, dass viele dieser Menschen ein dauerhaftes Bleiberecht haben, muss für sie angemessener Wohnraum geschaffen werden. Hierfür sind weitere Flächen erforderlich, die bislang im LEP offensichtlich nicht berücksichtigt worden sind. Die Landesregierung hat daher sicherzustellen, dass die raumordnungsrechtlichen Festlegungen im neuen LEP und den nachfolgenden Regionalplänen den so entstehenden Mehrbedarf an neuen Wohnflächen berücksichtigen. Entsprechende Ergänzungen im neuen Unterkapitel 1.2 als auch bei den Festlegungen für eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung und das 5-ha-Ziel sind daher erforderlich. Neue Gliederung des Kapitels 1 „Einleitung“ Aufgrund dieser Änderungen hat Kapitel 1 nun folgende Gliederung: 1.1 1.2 1.3 1.4 Neue Herausforderungen Demographischen Wandel gestalten Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen 2. Kapitel 2 „Räumliche Struktur des Landes“ Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Das Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum, der vorrangig Siedlungsfunktionen wie Wohnen und Gewerbe erfüllen soll, und Freiraum, der vorrangig der Freiraumnutzung zur Verfügung stehen soll. 3 Die Festlegung wird nunmehr um die Klarstellung ergänzt, dass sich in den im Freiraum „gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen“ kann. Bei diesen Ortsteilen handelt es sich um solche mit weniger als 2.000 Einwohnern. Nach den Kategorien der Raumordnung werden sie nicht dem Siedlungsraum (ASB und GIB) zugerechnet, sondern dem Freiraum. Mit dieser Ergänzung des Ziels 2-3 korrespondiert die Streichung des Grundsatzes „6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“ in Kapitel 6, (s. u.). Die Änderung ist zu begrüßen. Wir hatten kritisiert, dass aufgrund der Regelung des jetzt gestrichenen Grundsatzes 6.2-3 in kleineren, dem regionalplanerischen Freiraum zugeordneten Ortsteilen eine Entwicklung kaum noch möglich ist und eine Erhöhung des kommunalen Planungsspielraums gefordert. Die Ergänzung in Ziel 2-3 stellt nunmehr auch klar, dass die Siedlungsentwicklung von diesen Ortsteilen nicht nur am Bedarf der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet wird, sondern auch den Bedarf von vorhandenen Betrieben berücksichtigen soll. Dies ist eine Verbesserung, reicht aber noch nicht vollständig aus. Denn in großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden gibt es Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern, die eine Versorgungsfunktion für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen. Zur Sicherung des vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen in diesen versorgenden Ortsteilen muss ihnen eine Siedlungsentwicklung - auch im Außenbereich - zugestanden werden, die über den Eigenbedarf der Einwohner dieses Ortsteils hinaus geht. Diese Ergänzung sollte in die Erläuterungen zu dieser Festlegung aufgenommen werden. Außerdem wird in Ziel 2-3 ein Ausnahmetatbestand neu aufgenommen, wonach im regionalplanerisch gesicherten Freiraum im Wege der Bauleitplanung ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte Vorhaben ausgewiesen werden können. Dies betrifft zum einen Bauvorhaben, die einer zugehörigen Freiflächennutzung untergeordnet sind, wie z. B. Clubgebäude an Golfplätzen oder Naturschutzstationen. Zum anderen werden damit Vorhaben des Bundes oder Landes nach § 37 BauGB erfasst, bei denen die „besondere öffentliche Zweckbestimmung“ die Sonderbaufläche im Freiraum ausnahmsweise erfordert. Hierbei kann es sich beispielsweise um Justizvollzugsanstalten, forensische Kliniken oder Landesaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge handeln, die ihren Standort nicht im Siedlungsraum haben können. Der Ausnahmetatbestand für Gebäude mit besonderer Zweckbestimmung des Bundes und des Landes ist um kommunale Flüchtlingsunterkünfte, die gemäß § 246 Abs. 14 BauGB als Abweichung in dringenden Fällen zugelassen werden können, zu erweitern. Diese Bestimmung wurde im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (AsylVerfBeschlG) vom 20. Oktober 2015 in das BauGB aufgenommen und bildet seinem Regelungsgehalt nach die Bestimmung des § 37 BauGB nach. Auch hier handelt es sich bei vergleichbarer Bedarfslage um ein Gebäude mit besonderer Zweckbestimmung, so dass auch eine kommunale Flüchtlingsunterkunft im regionalplanerisch festgelegten Freiraum ausnahmsweise als Sonderbaufläche festgelegt werden können muss. 3. Kapitel 4 „Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel“ Ziel 4-3 Klimaschutzplan Die Zielbestimmung, wonach die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für ver4 bindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können, soll ersatzlos gestrichen werden. Dies ist zwar zu begrüßen, allerdings bleibt die o.g. Verpflichtung aufgrund einer gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz (LPlG), der im Zuge der Verabschiedung des Klimaschutzgesetzes im Jahr 2013 entsprechend geändert worden war, bestehen. Die im LEP-Entwurf gestrichene Zielbestimmung wirkt also durch die gesetzliche Regelung weiter. Insoweit halten wir an der Forderung aus unserer Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes vom 16.02.2012 fest, in der wir die gesetzliche Vorgabe zur Festlegung von Vorgaben aus dem Klimaschutzplan in Raumordnungsplänen abgelehnt haben. Die in § 12 Abs. 7 LPlG vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG) normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die Raumordnung Maßnahmen des Klimaschutzplans konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch begegnet rechtlichen Bedenken. Raumordnung und Landesplanung bilden im Gegensatz zur fachlich-sektoral ausgerichteten Fachplanung (z. B. für Klimaschutz, Verkehr, Wirtschaft, Verteidigung oder Abfallentsorgung) eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende räumliche Gesamtplanung, deren Sinn und Ziel es ist, die vielfältigen Raumnutzungsansprüche, die an den knappen und nicht beliebig vermehrbaren Raum gestellt werden, frühzeitig bestmöglich zu harmonisieren und zu koordinieren. Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung müssen daher ebenso Gegenstand von planerischen Abwägungsprozessen sein, wie andere Belange. Daher können bestimmte Maßnahmen des Klimaschutzplans nicht als raumordnerische Festlegungen zur Umsetzung vorgegeben werden, sondern müssen selbst Gegenstand des Abwägungsprozesses im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans sein. Der Landesplanungsbehörde bzw. den Regionalplanungsbehörden kann der Abwägungsvorgang, in welchem Verhältnis eine Maßnahme des Klimaschutzplans zu anderen legitimen Ansprüchen an den Raum steht oder wie sich die Klimaschutzmaßnahme dann diesen Ansprüchen gegenüber durchsetzt, nicht abgenommen werden. Mit der Beschneidung des regionalplanerischen Abwägungserfordernisses und Ermessensspielraums wird mittelbar auch die kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Insofern besteht das Erfordernis, auch § 12 Abs. 7 LPlG zu streichen. Die Landesregierung hat mit ihrem Beschluss, die Zielbestimmung „4-3 Ziel Klimaschutzplan“ aufzugeben, einen ersten wichtigen Schritt getan. Dies ist zu begrüßen. Die mit dem Wegfall dieser Regelung verfolgte Aufhebung der Verknüpfung von Klimaschutzplanung und Raumordnungsplanung entfaltet aber nur dann seine Wirkung, wenn sie auch für § 12 Abs. 7 LPlG zum Tragen kommt. 4. Kapitel 6 „ Siedlungsraum“ Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 5 Die bisher vorgesehenen Festlegungen zur Siedlungsentwicklung „6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung“, „6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“, „6.1-10 Ziel Flächentausch“ und „6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung“ werden in einem neuen „Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ zusammengefasst. Hierdurch sollen Doppelungen vermieden und die Vorgehensweise für eine flächensparende und bedarfsgerechte Neuausweisung von Siedlungsraum verständlicher dargestellt werden. Die Systematisierung ist zu begrüßen. Allerdings werden die Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung hierdurch nicht wesentlich erleichtert. Insbesondere soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) für Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht (bisheriges Ziel 6.1-2), nicht aufgehoben werden. Dies ist eine der Hauptforderungen des StGB NRW bei den Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, auf deren Einhaltung zur Sicherung kommunaler Bauleitplanung nicht verzichtet werden kann. Im Ergebnis werden mit der Neuregelung im Ziel 6.1-1 folgende drei Fälle unterschieden:  Sofern der prognostizierte Bedarf die bisher planerisch gesicherten Flächenreserven übersteigt, können zusätzliche neue Flächen im Regionalplan ausgewiesen werden.  Bei einem Gleichstand zwischen vorhandenen Flächenreserven und prognostiziertem Bedarf ist ein Flächentausch möglich, um die Ansiedlungsqualität zu verbessern.  Sofern die planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf übersteigen, sollen Flächen im Regionalplan bzw. im Flächennutzungsplan, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wieder zurückgenommen werden. Nach den Erläuterungen im LEP-Entwurf hat die Regionalplanungsbehörde die Rücknahme „im Benehmen mit den Kommunen“ umzusetzen. Wesentliche Neuerungen enthalten die Erläuterungen des neuen Ziels 6.1-1 im Bezug auf die Frage, was „Bedarfsgerechtigkeit“ im Rahmen der Siedlungsentwicklung ist. Insoweit werden konkrete Hinweise zur Berechnung des Wohnflächenbedarfs und des Gewerbeflächenbedarfs aufgenommen, die im Ergebnis eine Überarbeitung der Methoden für den regionalplanerischen Flächenbedarf darstellen und sich an dem Gutachten von Prof. Dr. Vallée von der RWTH Aachen zur „Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen“ orientieren (siehe Schnellbrief Nr. 165 vom 15.11.2012).  Wohnbauflächenermittlung Für die Ermittlung der Wohnflächenbedarfe wird eine landeseinheitliche Berechnungsmethode vorgegeben, von der die Regionalplanungsbehörden in begründeten Fällen, z. B. auf der Grundlage empirischer Ermittlungen, abweichen dürfen. Zwar ist ein einheitliches Modell zur Bedarfsberechnungen für ASB, das für alle Regionalplanungsbehörden gilt, zu begrüßen. Es kann aber die zukünftigen Flächenbedarfe nur auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung anhand allgemeiner Prognosen abbilden. Örtliche Besonderheiten bleiben systembedingt ebenso unbe6 rücksichtigt wie beispielsweise die Änderung des Wanderungs- oder Ansiedlungsverhaltens. Außerdem muss das Berechnungsmodell den durch den anhaltenden Zuzug von Menschen aus Krisenländern im süd- und außereuropäischen Raum entstehenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum bei der Bedarfsermittlung für Wohnbauflächen berücksichtigen. In die Erläuterungen ist daher die Klarstellung aufzunehmen, dass die Berechnungsmethode (nur) einen grundsätzlichen Orientierungsrahmen darstellt und daher offen ist für die Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Entwicklungen und Bedarfe. Insoweit muss sichergestellt sein, dass die Bezirksplanungsbehörden auf der Grundlage belastbarer kommunaler Bedarfsanalysen von den Gemeinden nachgewiesene Flächenbedarfe nach dem Gegenstromprinzip zu berücksichtigen haben.  Wirtschaftsflächenermittlung Dem gegenüber soll der Bedarf an neuen Wirtschaftsflächen auf der Grundlage einer Trendfortschreibung der Daten des Siedlungsflächenmonitorings ermittelt werden. Dazu wird für jeweils eine Region (mindestens einen Kreis) die durchschnittliche jährliche Inanspruchnahme der letzten mindestens zwei Monitoringperioden mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert. Die so ermittelten Bedarfe können um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 %, in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20 % erhöht werden. Bereits nach der (noch) geltenden GIFPRO-Methode (Gewerbe- und Industrieflächenprognose) wird bei der Ausweisung von Wirtschaftsflächen generell ein regionalplanerischer Zuschlag von 20 % berücksichtigt. Auf einen Zuschlag in dieser Höhe kann – unabhängig davon, wie er bezeichnet wird – auch in Zukunft nicht verzichtet werden. Darüber hinaus muss er in begründeten Ausnahmenfällen auf 30 % erhöht werden können. Aus planungspraktischer, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen zu Gewerbe- und Industriegebieten entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen müssen auch weiterhin gewährleistet sein. Kommunen müssen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren können. Im Übrigen ist mit der Festlegung von GIB ein Gewerbe- oder Industriegebiet weder bauleitplanerisch gesichert noch tatsächlich entwickelt. Die Festlegung verbessert nur den kommunalen Planungsspielraum, um schneller auf konkrete Bedarfe reagieren zu können, da Regionalplanänderungsverfahren langwierig sind und Investitionsmaßnahmen unnötig verzögern. Des Weiteren muss die Bedarfsermittlung auf der Grundlage der Daten des Siedlungsflächenmonitorings berücksichtigen, dass hier nur ein Trend (aus der Vergangenheit in die Zukunft) fortgeschrieben wird. Hierdurch dürfen Kommunen nicht benachteiligt werden, die aufgrund von faktischen oder planerischen Entwicklungshindernissen Wirtschaftsflächen nicht bedarfsgerecht ausweisen konnten. Die Ursachen einer unterdurchschnittlichen Flächenentwicklung müssen daher analysiert und ggf. als Sonderbedarfe ausgeglichen werden. 7 Hinzu kommt, dass bei der Berechnung des Flächenbedarfs die Gefahr besteht, dass die in den Regionalplänen für die Wirtschaft zur Verfügung gestellten Bruttoflächen nicht zu einem ausreichenden Flächenangebot auf der Netto-Seite führen. Am Beispiel von 24 regionalplanerisch gesicherten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) aus allen Landesteilen in NRW ist im Auftrag von IHK NRW von dem Büro für Gewerbe- und Freiraumplanung, Prof. Dr. Hennings, untersucht worden, welche Unterschiede zwischen regionalplanerisch gesicherter und tatsächlich gewerblich nutzbarer Fläche bestehen. Über alle Untersuchungsgebiete ergab sich im Mittel, dass nur rund 2/3 der GIBs tatsächlich auch gewerblich genutzt werden können. Das andere Drittel wird anderweitig, etwa für Grünflächen, Ausgleichsflächen oder Verkehrsflächen, eingesetzt. Die Ursachen für diese Flächenverluste sieht der Gutachter in vielfältigen neueren planungs- und umweltrechtlichen Regelungen, die die Entwicklung der Flächen erheblich einschränken. Diese Restriktionen müssen daher durch eine Erhöhung des Umfangs der zukünftigen Flächenausweisungen regionalplanerisch ausgeglichen werden. In den weiteren Erläuterungen werden Vorgaben für die Anrechnung von planerisch verfügbaren Brachflächen und betriebsgebundenen Erweiterungsflächen auf den Wirtschaftsflächenbedarf gemacht. Während betriebsgebundene Erweiterungsflächen i. d. R. zur Hälfte anzurechnen sind, werden Brachflächen mit der Teilmenge angerechnet, die sich für eine bauliche Nutzung eignet und bereits als Siedlungsfläche festgelegt ist. Damit wird die jetzt aufgehobene Regelung in Absatz 2 des Grundsatzes 6.1-8 (s. u.) in abgeschwächter Form fortgesetzt. Vorhandene Brachflächen verhindern nun nicht mehr die Inanspruchnahme von Freiraum, sie reduzieren aber den Bedarf. Dabei bleibt unklar und ohne Definition, was unter dem Begriff der „Eignung für eine bauliche Nutzung“ zu verstehen ist. Solange aber nicht gesichert ist, dass faktisch nicht verfügbare (z. B. entgegenstehender Eigentümerwille) oder zu wirtschaftlichen Konditionen nicht entwickelbare Brachflächen (z. B. Altlasten) von einer Eignung ausgenommen sind, muss diese Regelung abgelehnt werden. Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung Die bisher als Zielbestimmung vorgesehene Regelung, wonach Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich haben, soll als Grundsatz der Raumordnung umgewandelt werden. Dies ist zu begrüßen. Die Abstufung entspricht unserer Forderung. Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen Der Grundsatz sieht vor, dass durch Flächenrecycling Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden sollen. Auf die Vorgabe in Abs. 2, dass eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur erfolgen soll, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen, wird verzichtet. Dies ist zu begrüßen und entspricht unserer Anregung. Allerdings müssen die Ausführungen in den Erläuterungen zum neuen Ziel 6.1-1 zur Bedarfsermittlungen der Wirtschaftsflächen berücksichtigt werden (s. o.), die nunmehr eine Anrechnung von geeigneten Brachflächen auf den Wirtschaftsflächenbedarf vorsehen, ebenso die Zielbestimmung 6.3-3 (s. u.). Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung 8 Die als Zielbestimmung in „Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung“ vorgesehene Pflicht, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche in NRW bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „netto null“ zu reduzieren, soll aufgegeben und als Grundsatz der Raumordnung in eine neue Regelung „6.1-2 Grundsatz Leitbild Flächensparende Siedlungsentwicklung“ aufgenommen werden. Wir hatten die als raumordnerisches Ziel vorgesehene strikte Festlegung des 5-ha-Ziels aus rechtlichen Gründen (mangelnde Bestimmbarkeit) abgelehnt, das 5-ha-Ziel allerdings als politisches Leitbild grundsätzlich mitgetragen. Insofern stellt die Abstufung des 5-ha-Ziels auf einen Grundsatz der Raumordnung zwar eine Verbesserung dar. Sie bleibt aber rechtlich bedenklich. Denn auch die Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass dessen inhaltliche Vorgabe umsetzbar ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da weder der Festlegungstext noch die Erläuterungen ausführen, welchen Anteil die sechs Planungsregionen und die 396 Kommunen in NRW von diesem 5-ha-Ziel jeweils umsetzen sollen und wie dieser Anteil bestimmt werden soll. Die Aussage in den Erläuterungen, dass dies über die Auswertung des Monitorings erfolgen soll, reicht nicht aus, um zu bestimmen, in welchem Umfang wo welche Flächen zukünftig entwickelt werden können bzw. wo nicht und wie diese Mengenvorgabe bzw. -verteilung im Verhältnis zum Ziel der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung steht. Hierfür wären konkrete Kriterien erforderlich. Allerdings ist keine Methodik erkennbar, wie dies erfolgen sollte. Hätte die Landesplanungsbehörde eine solche Methode im Blick, müsste sie sie in den LEP aufnehmen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Grundsatz 6.2-1 Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die Landesplanungsbehörde kommt unserer Forderung nach, die bislang als Zielbestimmung ausgekleidete Festlegung „6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame allgemeine Siedlungsbereiche“ als Grundsatz der Raumordnung abzustufen. Darüber hinaus wird das Ziel „6.2-4 Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche“ als neuer Absatz 2 in den neuen Grundsatz 6.2-1 integriert und damit ebenfalls zu einem Grundsatz abgestuft. Der so geschaffene neue Grundsatz erhält die in der Zwischenüberschrift genannte neue Bezeichnung. Diese Änderungen sind zu begrüßen, da sie die Regelungen zur Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf solche Allgemeinen Siedlungsbereiche, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, einer Abwägung zugänglich machen. Darüber hinaus werden in den Erläuterungen konkrete Ausnahmen aufgeführt, in denen von der vorrangigen Entwicklung dieser zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche (zASB) zugunsten von (herkömmlichen) ASB abgesehen werden kann. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn topographische oder naturräumliche Gegebenheiten oder vorrangige Schutz- oder Nutzungsfunktionen (Naturschutz- oder Hochwasserschutzgebiete) einer Angliederung an einen zASB entgegen stehen, ebenso wenn ein neuer ASB in der Hauptsache für gewerbliche Betriebe vorgesehen ist. Zu begrüßen ist auch die Klarstellung in den Erläuterungen, dass kleinere Ortsteile (mit weniger als 2.000 Einwohnern) als ASB dargestellt werden sollen, wenn sie im Zuge ihrer Eigenentwicklung über die Darstellungsschwelle von 2.000 Einwohnern hinauswachsen. Grundsatz 6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile 9 Mit den Änderungen des 6.2-1 und des 6.2-4 korrespondiert die Streichung des Grundsatzes „6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“. Dies ist ebenfalls zu begrüßen. Wir hatten kritisiert, dass damit in kleineren, dem regionalplanerischen Freiraum zugeordneten Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern eine Entwicklung kaum noch möglich ist. Korrespondierend zu dieser Streichung wird in Ziel „2-3 Siedlungsraum und Freiraum“ eine Ergänzung aufgenommen, die die Siedlungsentwicklung von diesen Ortsteilen unter Berücksichtigung des Bedarfs der dort ansässigen Bevölkerung und der vorhandenen Betriebe ausrichtet (s. o.). Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB festzulegen sind, wurde zum einen um eine Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im Freiraum liegen. Zum anderen wurde die Ausnahme gestrichen, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist. Im Fall der Brachflächenausnahme ist Voraussetzung für die gewerbliche und industrielle Nutzung, dass über eine ergänzende Zweckbindung sichergestellt wird, dass nur eine Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur erfolgt, die aus dieser Brachfläche vorhandenen naturschutzwürdigen Teilflächen von der Nachnutzung ausgenommen werden und eine kurzwegige verkehrliche Anbindung gegeben ist. Zwar ist die von uns geforderte Erweiterung der Flächennutzung für GIBBereiche grundsätzlich zu begrüßen. Leider schränken aber die vorgesehenen engen Voraussetzungen das hierdurch neu geschaffene Nutzungspotenzial wieder erheblich ein. Auf den Voraussetzungskanon sollte daher verzichtet werden. Die Streichung der Ausnahme, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum zulässig ist, sofern sie infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist, ist abzulehnen. Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP gesicherten Betriebes nicht mehr möglich, wenn sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet. Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Festlegung zu treffen. Betriebliche Nutzungen, die nach § 30 BauGB zu beurteilen sind, dürfen nämlich nicht schlechter gestellt werden als im Außenbereich gelegene Betriebe, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erweitert werden können. Daher ist sicherzustellen, dass in Fällen einer vorhandenen Bauleitplanung eine Betriebserweiterung möglich bleibt, auch wenn sich der zulässigerweise errichtete gewerbliche oder industrielle Betrieb auf einer Fläche befindet, die (noch) nicht als GIB festgelegt ist. Diese Fallkonstellation und der sehr umfangreiche Ausnahmekatalog zeigt das Grundproblem dieser Festlegung. Eine Zielbestimmung, die neue GIB ausschließlich unmittelbar anschließend an vorhandene ASB oder GIB zulässt, ist als strikt zu beachtende Vorgabe praktisch nicht in jedem Fall umsetzbar und rechtlich kaum haltbar. Sie könnte in Einzelfällen trotz vorliegenden Bedarfs zu einem faktischen Planungsstopp führen. Dies soll aufwendig mit einem Katalog mit vier verschiedenen Ausnahmetatbeständen vermieden werden. Ob dies gelingen kann, ist sehr fraglich. Die begrüßenswerte Intention, den Freiraum zu schützen und vorhandene Infrastrukturen kosteneffizient zu nutzen, ließe sich auch mit einem Grundsatz der Raumordnung 10 verfolgen, der der Regionalplanungsbehörde die Möglichkeit offen halten würde, in atypischen Fällen die bedarfsgerechte Entwicklung von Wirtschaftsflächen zuzulassen. Die bislang als Festlegung vorgesehenen Ausnahmen könnten in den Erläuterungen die Abweichung von der Anwendung des Grundsatzes beispielhaft konkretisieren. 5. Kapitel 7 „Freiraum“ Grundsatz 7.1-8 Nutzung von militärischen Konversionsflächen Diese Festlegung, nach der auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für Erneuerbare Energien zum Tragen kommen sollen, wird nunmehr auf überwiegend landschaftlich geprägte militärische Konversionsflächen (beispielsweise Truppenübungsplätze) beschränkt. Damit wird eine gewerbliche Nachnutzung erleichtert. Die Änderung entspricht einer Anregung des StGB NRW und ist zu begrüßen. Ziel 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur Die Vorgabe, dass Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soweit wie möglich zu verbinden sind, wird gestrichen. Die Streichung erfolgte zutreffend aus rechtlichen Erwägungen, da die Kriterien und Maßstäbe für diese Vorgabe nicht hinreichend in der Festlegung bestimmt werden konnten. Weiterhin werden Festlegungen zu Nationalparken getroffen. Durch entsprechende Festlegungen in den jeweiligen Regionalplänen soll der bestehende Nationalpark Eifel erhalten und entwickelt werden und das Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als Biotopkomplex so erhalten werden, dass eine Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. Zu letzterem liegen einstimmige Landtagsbeschlüsse aus den Jahren 1991 und 2005 vor. Ziel 7.5-3 Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen Die Zielbestimmung, dass Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen im Regionalplan als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ zeichnerisch festzulegen sind, soll ersatzlos gestrichen werden. Diese Änderung stärkt die kommunale Planungshoheit. 6. Kapitel 8 „Verkehr und technische Infrastruktur“ Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen In die Zielbestimmung werden die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde aufgenommen, in denen sich mit Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld, Minden, Neuss und Wesel ebenfalls landesbedeutsame, öffentlich zugängliche Häfen befinden. Dies ist zu begrüßen. Ziel 8.1-11 Schienennetz In Ziel 8.1-11 wird nunmehr festgelegt, dass Mittel- und Oberzentren statt an den Schienenverkehr (nur noch) an den Öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da aus Sicht 11 der Landesregierung in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist. Das Ziel wird insoweit folgerichtig in „8.1-11 Öffentlicher Verkehr“ umbenannt. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und nach Ausführung der Landesplanungsbehörde soll hierdurch auch die Trassenreaktivierung nicht tangiert werden. Insoweit kann mit der Erweiterung dieses Ziels auf alle Formen des ÖPNV - und damit auch den straßengebundenen Linienverkehr und den Verkehr mit Schnellbussen - umfassend die Zentralität, die Erreichbarkeit und die Versorgungsfunktion der Mittel- und Oberzentren erreicht werden. Gleichwohl führt die Änderung der Zielbestimmung dazu, dass bislang nicht an das Schienennetz angeschlossene Mittelzentren kaum noch eine Chance auf Anbindung haben. Um dies zu ermöglichen, hatten wir in unserer Stellungnahme vom 28.02.2014 ausdrücklich die Zielfestlegung auf den Schienenverkehr begrüßt. Immerhin sollte bzw. soll die Anbindung (sowohl des Schienenverkehrs als auch des Öffentlichen Verkehrs) „bedarfsgerecht“ erfolgen. Um durch die aus der Zielqualität erwachsenen Beachtenspflicht keine unrealistische Selbstbindung des Landes zu begründen, sollte aus Sicht der Geschäftsstelle die raumordnerische Festlegung zur Anbindung von Mittelzentren an den Schienenverkehr als abgestufter Grundsatz der Raumordnung beibehalten werden, nicht aber als Festlegung gänzlich abgeschafft werden. Dann gäbe es weiterhin eine – jetzt abwägbare – Verpflichtung des Landes zum Ausbau des Schienennetzes auch zugunsten von bislang nicht angeschlossenen Mittelzentren. Ziel 8.2-3 Höchstspannungsleitungen Aus Rechtsgründen soll das ursprüngliche Ziel in einen Grundsatz und neues Ziel aufgeteilt werden. Zur Konfliktminimierung müssen neue Trassen grundsätzlich einen Abstand zur Wohnbebauung von 400 m und zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich von 200 m einhalten. Hierzu enthält der LEP ein entsprechendes neues Ziel 8.2-4. Bei vorhandenen Trassen sollen diese Abstände im Rahmen des möglichen eingehalten werden. Dies soll in einem Grundsatz 8.2-3 geregelt werden. Diese Neuregelung entspricht einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände und erhöht den kommunalen Planungsspielraum für Arrondierungsmaßnahmen. 7. Kapitel 9 „Rohstoffversorgung“ Ziel 9.2-2 Versorgungszeiträume Von der Festlegung von Versorgungszeiträumen für „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe“ (BSAB) von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine (z. B. Kies, Sand, Ton) und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine (z. B. Naturstein, Basalt, Kalkstein, Tonschiefer) wird in den Erläuterungen eine Abweichung für regionalplanerisch bereits gesicherte längere Versorgungszeiträume zugelassen. Das erhöht die Sicherheit der betroffenen Unternehmen und ist daher zu begrüßen. Ziel 9.2-3 Tabugebiete und Grundsatz 9.2-4 Zusätzliche Tabugebiete Auf die Festlegung von Tabugebieten, in denen keine Vorranggebiete für BSAB festgelegt werden dürfen, soll im neuen LEP (Ziel 9.2-3) und in Regionalplänen (Grundsatz 9.2-4) verzichtet werden. Daher sollen beide Festlegungen gestrichen werden. Dies ist 12 zu begrüßen, da über die fachrechtlichen Regelungen des Arten-, Natur-, Wasser- und Bodenschutzes ein ausreichender Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Anforderungen des Trinkwasserschutzes, der Landwirtschaft und des Naturschutzes erzielt werden kann. So sieht § 35 Abs. 2 des Referentenentwurfs zur Novelle des Landeswassergesetzes ein grundsätzliches Verbot der Abgrabung von Bodenschätzen mit Ausnahme- und Befreiungsvorschriften vor, wenn durch die Abgrabung keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts und der Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist. 8. Kapitel 10 „Energieversorgung“ Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Dieses Ziel soll aufgeteilt werden in ein Ziel und in einen Grundsatz. Damit wird einerseits am Ziel festgehalten, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu decken. Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert. Insofern soll es keine qualifizierten Zielvorgaben mehr für die Windenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten geben. Dies erhöht die Rechtssicherheit, da nunmehr Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz, die auf den Umfang der ausweisbaren Fläche Einfluss nehmen können, berücksichtigt werden können. Dies ist zu begrüßen. Gleichwohl bleibt zu kritisieren, dass die bisher bestehende Flächenkulisse (in der Summe 54.000 ha, in Teilkontingenten aufgeteilt auf die sechs Planungsregionen in NRW) grundsätzlich bestehen bleiben und an der Festlegung von Vorranggebieten durch die Regionalplanungsbehörden festgehalten werden soll. Aus kommunaler Sicht ist auf raumordnerische Festlegungen für die Windenergienutzung gänzlich zu verzichten. Sie schränken die kommunale Planungshoheit unangemessen ein und führen durch die Ausweisung von Vorranggebieten zu einem erheblichen Abstimmungsbedarf der Kommunen mit den Regionalplanungsbehörden, zu Verzögerungen bei der kommunalen Bauleitplanung und zu praktischen Umsetzungsproblemen. So besteht beispielsweise für die Regionalplanung keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Artenschutzprüfung. Diese gilt erst für die nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren. Daher wird bei Ausweisung von WindenergieVorrangzonen auf Ebene der Regionalplanung nur eine überschlägige Vorabschätzung durchgeführt, die beim anschließenden Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans und der dort durchzuführenden Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis führen kann, dass die Vorrangfläche aus dem Regionalplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig ist, da diese Fläche dann ein hartes Tabukriterium darstellt. Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Als neues Ziel 10.3-4 ist folgende Regelung in den überarbeiteten LEP-Entwurf aufgenommen worden: „Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.“ 13 In NRW werden Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten in Form von Schiefer- und Flözgas vermutet. Die Förderung dieser Vorkommen ist nach derzeitigem Stand der Technik nur unter Einsatz der so genannten Fracking-Technologie möglich. Beim Fracking (Hydraulic Fracturing) wird nach vertikalen und anschließenden horizontalen Bohrungen ein Fracking-Fluid, ein Gemisch, bestehend aus Wasser, Quarzsand und chemischen Additiven, in das Erdreich eingeleitet und unter erheblichem Druck verpresst. Hierbei entstehen Risse in impermeablen Gesteinsschichten, durch die das gebundene Erdgas entweichen und im Anschluss gefördert werden kann. Im LEP-Entwurf vom 25.06.2013 war eine raumordnerische Festlegung zum Fracking nicht vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2014 u.a. gefordert, eine Festlegung aufzunehmen, die Fracking nur in Gebieten zulässt, in denen eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung, des Grundwassers, des Bodenschutzes, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Wohnbevölkerung ausgeschlossen ist. Im Zuge der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat das Landeskabinett beschlossen zu prüfen, ob und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, FrackingVorhaben in unkonventionellen Lagerstätten landesweit in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Landesentwicklungsplanes auszuschließen. Das insofern vom MKULNV eingeholte Gutachten von Frau Professor Dr. Sabine Schlacke vom Institut für Umweltund Planungsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat diese Zielsetzung bestätigt. Zwar liegt der Geschäftsstelle das Gutachten trotz Nachfrage beim MKULNV nicht vor. Nach dessen Aussage diente es aber als Grundlage für eine entsprechende Zielformulierung im LEP-Entwurf sowie deren Erläuterungen. Diese hat das Kabinett in seiner Sitzung am 22.09.2015 beschlossen. Nach dem Stand der Forschung können Fracking-Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen bei Menschen und an der Umwelt erzeugen, welche über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden. Insbesondere kann das Frack-Fluid den Bodenhaushalt und den Wasserhaushalt, die als Grundbedingung menschlicher Existenz auch Voraussetzung für diverse andere Raumfunktionen z. B. zugunsten von Natur und Landwirtschaft sind, gefährden. Nach dem Stand der Wissenschaft werden irreversible Schäden für den Boden- und Wasserhaushalt nicht ausgeschlossen. Auch besteht wissenschaftliche Unsicherheit bezüglich der durch Fracking induzierten seismischen Aktivität. Die Landesregierung hatte vor diesem Hintergrund bereits 2012 ein Gutachten mit einer Risikostudie zur Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen und deren Auswirkungen auf den Naturhaushalt insbesondere auf die öffentliche Trinkwasserversorgung in Auftrag gegeben. Im Ergebnis ist von erheblichen Risiken insbesondere für das Grundwasser auszugehen. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand kann sowohl das Gefährdungs- als auch das Risikopotenzial der Technologie nicht abschließend bewertet werden. Insofern besteht weiterhin erheblicher Untersuchungsbedarf. In Anbetracht der Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter und der nicht auszuschließenden, möglicherweise irreversiblen Beeinträchtigungen von diversen Räumen und ihren Funktionen kommt die Landesregierung zu dem Schluss, aufgrund ihres Schutzund Risikovorsorgeauftrags Fracking-Vorhaben in unkonventionellen Lagerstätten landesweit auszuschließen. 14 Dies ist aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der weiteren o.g. Belange zu begrüßen. Allerdings muss sicher gestellt sein, dass ein solcher genereller Ausschluss rechtssicher festgesetzt werden kann und keine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt. Des Weiteren ist zu prüfen, ob in die geplante Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung von wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie“ - Entwurf vom 10.12.2014) eine entsprechende Länderöffnungsklausel aufgenommen werden muss. Die Landesregierung führt in den Erläuterungen zu dem Ziel aus, dass eine Neubewertung des Raumwiderstandes von Fracking-Vorhaben erfolgen kann, sofern Risiko- und Gefahrenpotenziale von Fracking-Nutzungen zukünftig wissenschaftlich und technologisch ausreichend abgeschätzt bzw. beherrscht werden können. Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie z. B. der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d. h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.“ 15