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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
45783.pdf
Größe
371 kB
Erstellt
25.11.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:24

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/309/2015 öffentlich 24.11.2015 Amt 10 Simon Häusler Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Aufträgen auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin Beratungsfolge: Datum Gremium 10.12.2015 16.12.2015 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Bereits vor der Kommunalwahl 2014 wurde vorgeschlagen und bereits in einer INFORunde mit allen Fraktionen beraten, ob die Zuständigkeitsordnung bezüglich einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hinsichtlich der Auftragsvergaben angepasst werden sollte. Eine endgültige Beratung und Beschlussfassung wurde jedoch zunächst von der INFO-Runde auf den Zeitpunkt nach der Kommunalwahl zurückgestellt, weil nach der Kommunalwahl eine Anpassung der Ausschussstruktur vorgesehen war. Eine Anpassung der Ausschussstruktur (u. a. Fusion des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung mit dem Bau- und Betriebsausschuss) ist mittlerweile erfolgt. Ferner sollte die Einrichtung der zentralen Vergabestelle abgewartet werden. Die Vergabestelle ist zwischenzeitlich organisatorisch eingerichtet, so dass nun der Zeitpunkt für die konkrete Anpassung der Zuständigkeitsordnung gekommen ist. Die INFO-Runde hat nun am 26.08.2015 empfohlen, die Zuständigkeit für Vergabebeschlüsse grundsätzlich auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu übertragen. Die Auftragsvergabe ist eine direkte Folge einer Ausschreibung. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erfolgt durch das zuständige Fachamt – zukünftig grundsätzlich über die zentrale Vergabestelle – eine fachliche und formale Prüfung aller Angebote aufgrund objektiver Wertungskriterien. Bei der Entscheidung über die Vergabe besteht dann kein Ermessensspielraum, da nach den vergaberechtlichen Vorschriften der wirtschaftlichste Bieter zu beauftragen ist. Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin trägt zur beschleunigten Abwicklung von Baumaßnahmen und zur Entlastung des Aus- schusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe bei. Die Übertragung der Aufgabe durch den Wegfall der Vorlagenerstellung führt auch zu einer Optimierung der Verwaltungsprozesses. Darüber hinaus können durch den Wegfall des Vergabebeschlusses die Bindefristen der Bieter an ihre Angebote besser eingehalten werden. Zwischenzeitlich hatte auch die Fraktion der Bürgerpartei 22.06.2015 einen Antrag eingereicht, der wie folgt lautet: "Die Fraktion der Bürgerpartei beantragt, der zuständige Ausschuss bzw. der Rat möge beschließen, zukünftig auf Abstimmungen über Auftragsvergaben nach Ausschreibung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe zu verzichten." Folgende Punkte wurden mit den Fraktionen in der INFO-Runde am 26.08.2015 abgestimmt: Die Zuständigkeitsordnung soll so angepasst werden, dass nach erfolgtem Beschluss über die Durchführung einer/eines Maßnahme/Vergabeverfahrens kein weiterer Vergabebeschluss mehr erforderlich sein soll. Die Information der Politik über die auf diesem Wege erfolgten Vergaben soll im Hauptausschuss (in seiner Funktion als Finanzausschuss) erfolgen, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung. Die Änderung der Zuständigkeitsordnung soll nach Beratung und Beschlussfassung im hierfür zuständigen Rat am 16.12.2015 erfolgen und am 01.01.2016 in Kraft treten. Amt 10 hat die Zuständigkeitsordnung zwischenzeitlich synoptisch überprüft und zwar bezüglich der a) Inhalte, die unverändert bleiben, b) Inhalte, die redaktionell (mit)angepasst werden sollen, c) Inhalte, die anzupassen sind, wenn der bisherige abschließende Vergabebeschluss entfallen und an dessen Stelle eine Information im Hauptausschuss über erfolgte Vergaben treten soll. Die Synopse ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die in dieser Synopse rot markierten Abschnitte beinhalten Änderungen in Hinblick auf den Wegfall von Vergabebeschlüssen. Die gelb markierten Abschnitte beinhalten redaktionelle Änderungen. Die grün markierten Abschnitte sollen unverändert bestehen bleiben. Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die als Anlage beigefügte Neufassung der Zuständigkeitsordnung wird hiermit beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Vorlage A 10/309/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Anlagen: Synopse zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung Neufassung der Zuständigkeitsordnung vom 16.12.2015 Vorlage A 10/309/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 1 Synoptische Darstellung des Entwurfes für neue Allgemeine Richtlinien des Rates der Stadt Erkelenz über Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters (Zuständigkeitsordnung) Altfassung Neufassung (Entwurf) Zuständigkeitsordnung vom 02. Juli 2014 Zuständigkeitsordnung vom 16.12.2015 §1 Zuständigkeiten des Rates §1 Zuständigkeiten des Rates Anmerkungen Beschlussfassung durch den Rat am 16.12.2015 keine Änderung (1) Der Rat der Stadt Erkelenz entscheidet (1) Der Rat der Stadt Erkelenz entscheidet insbesondere über insbesondere über 1. alle Angelegenheiten, die gemäß § 41 Abs. 1 GO nicht auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen werden können, 2. alle Angelegenheiten, die ihm nach den Gesetzen, der Hauptsatzung oder der Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind, 3. alle Angelegenheiten, die er sich im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht (Rückholrecht). 1. alle Angelegenheiten, die gemäß § 41 Abs. 1 GO nicht auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen werden können, 2. alle Angelegenheiten, die ihm nach den Gesetzen, der Hauptsatzung oder der Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind, 3. alle Angelegenheiten, die er sich im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht (Rückholrecht). (2) Der Rat kann sich für einen bestimmten (2) Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften die Entscheidung Kreis von Geschäften die Entscheidung vorbehalten. vorbehalten. XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 2 (3) Der Rat kann jederzeit durch Beschluss zur Änderung dieser Zuständigkeitsordnung die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss, das Partnerschaftskomitee oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin rückgängig machen oder die Entscheidungsbefugnis einem anderen Gremium oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen. (3) Der Rat kann jederzeit durch Beschluss zur Änderung dieser Zuständigkeitsordnung die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss, das Partnerschaftskomitee oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin rückgängig machen oder die Entscheidungsbefugnis einem anderen Gremium oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen. (4) Der Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (4) Der Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). §2 Allgemeine Zuständigkeiten der Ausschüsse §2 Allgemeine Zuständigkeiten der Ausschüsse (1) Die dem Rat nach der GO, nach anderen gesetzlichen Vorschriften und nach der Zuständigkeitsordnung vorbehaltenen Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten werden. (1) Die dem Rat nach der GO, nach anderen gesetzlichen Vorschriften und nach der Zuständigkeitsordnung vorbehaltenen Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten werden. (2) In anderen Angelegenheiten entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse im Rahmen der Haushaltssatzung (Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen ihres Aufgabenbereiches nach Maßgabe der (2) In anderen Angelegenheiten entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse im Rahmen der Haushaltssatzung (Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen ihres Aufgabenbereiches nach Maßgabe der XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen keine Änderung XXXX = wurde angepasst 3 Hauptsatzung bzw. der Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Aufgaben auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. Hauptsatzung bzw. der Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Aufgaben auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. §3 Hauptausschuss §3 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er entscheidet auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 GO). (1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er entscheidet auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 GO). (2) Der Hauptausschuss trifft in eigener Zuständigkeit die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat, andere Ausschüsse und Gremien oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind; er nimmt alle Aufgaben wahr, die weder dem Rat vorbehalten, noch anderen Ausschüssen und Gremien oder dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin übertragen, noch Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. (2) Der Hauptausschuss trifft in eigener Zuständigkeit die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat, andere Ausschüsse und Gremien oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind; er nimmt alle Aufgaben wahr, die weder dem Rat vorbehalten, noch anderen Ausschüssen und Gremien oder dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin übertragen, noch Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen Änderung in Absatz 4 XXXX = wurde angepasst 4 (3) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. (3) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. (4) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über 50.000 € (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer), soweit die Angelegenheit nicht einem Ausschuss übertragen worden ist. (4) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über 50.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), soweit die Angelegenheit nicht einem Ausschuss übertragen worden ist. (5) Der Hauptausschuss entscheidet in (5) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über eigener Zuständigkeit über a. die Angelegenheiten der Stadt als a. die Angelegenheiten der Stadt als Oberste Dienstbehörde, Oberste Dienstbehörde, b. auf Vorschlag der Bezirksausschüsse b. auf Vorschlag der Bezirksausschüsse über die Benennung von Straßen, über die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Wegen und Plätzen, c. die Genehmigung von Verträgen, c. die Genehmigung von Verträgen, soweit nicht der Rat oder soweit nicht der Rat oder Bürgermeister/Bürgermeisterin Bürgermeister/Bürgermeisterin zuständig ist, zuständig ist, d. die Bewilligung von finanziellen d. die Bewilligung von finanziellen Zuwendungen, soweit es sich nicht um Zuwendungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung einem handelt oder die Entscheidung einem Fachausschuss oder dem Fachausschuss oder dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeister bzw. der XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 5 e. f. g. h. i. Bürgermeisterin übertragen ist, die Annahme von Schenkungen, den Erlass und die Stundung von Geldforderungen, soweit nicht der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig ist, die Wahl der Schiedspersonen und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie die Einteilung der Schiedsamtsbezirke, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Immobilien, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die Entscheidung dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist. e. f. g. h. i. Bürgermeisterin übertragen ist, die Annahme von Schenkungen, den Erlass und die Stundung von Geldforderungen, soweit nicht der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig ist, die Wahl der Schiedspersonen und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie die Einteilung der Schiedsamtsbezirke, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Immobilien, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die Entscheidung dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist. (6) Die Aufgaben des Finanzausschusses (6) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. wahrgenommen. (7) Der Hauptausschuss ist für die Erledigung (7) Der Hauptausschuss ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § von Anregungen und Beschwerden nach § 24 24 GO zuständig. GO zuständig. (8) Der Hauptausschuss kann (8) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs, Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs, die ihm besonders bedeutungsvoll die ihm besonders bedeutungsvoll XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 6 erscheinen, an den Rat zur Entscheidung erscheinen, an den Rat zur Entscheidung abgeben. abgeben. (9) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Entscheidung übertragen. (9) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Entscheidung übertragen. §4 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe §4 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe (1) Der Ausschuss entscheidet empfehlend über Angelegenheiten der Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung und Braunkohlenplanung. (1) Der Ausschuss entscheidet empfehlend über Angelegenheiten der Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung und Braunkohlenplanung. Änderungen in Absatz 2 und Absatz 3 (2) Der Ausschuss entscheidet in eigener (2) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über Zuständigkeit über a. Angelegenheiten der a. Angelegenheiten der Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung und Verkehrsentwicklungsplanung und Braunkohlenplanung, soweit Braunkohlenplanung, soweit verfahrensleitende und verfahrensleitende und verfahrensabschließende Beschlüsse verfahrensabschließende dem Rat nicht vorbehalten sind, Beschlüsse dem Rat nicht vorbehalten sind, b. über die Vergabe von Aufträgen für Ingenieurleistungen ab einer Auftragssumme von 50.000 EUR XXXXX = keine Änderungen b. über die Vergabe von Aufträgen für Ingenieurleistungen ab einer Auftragssumme von 50.000 Euro XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 7 (zuzüglich Mehrwertsteuer). gesetzlicher (zuzüglich der Mehrwertsteuer). gesetzlichen (3) Der Ausschuss entscheidet in eigener (3) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über Zuständigkeit über a. die Planung und die Durchführung der a. die Planung und die Durchführung vom Rat im Rahmen der der vom Rat im Rahmen der Haushaltssatzung veranschlagten und Haushaltssatzung veranschlagten verabschiedeten städtischen Hochund verabschiedeten städtischen und Tiefbaumaßnahmen, Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen auf einschließlich der Baumaßnahmen dem Gebiet des Garten- und auf dem Gebiet des Garten- und Friedhofswesens sowie im Bereich Friedhofswesens sowie im Bereich Spiel und Sport, Spiel und Sport, b. waldund forstwirtschaftliche b. waldund forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene Maßnahmen für stadteigene Waldflächen, Waldflächen, c. Angelegenheiten des städtischen c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und der Abwasserbetriebes und der Wasserläufe, Wasserläufe, d. Angelegenheiten der Wasser- und d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung sowie der Energieversorgung sowie der Straßenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung, e. Anschaffung von beweglichen e. Anschaffung von Gegenständen Gegenständen des Anlagevermögens des beweglichen Anlagevermögens für den Baubetriebshof ab einem Wert für den Baubetriebshof mit von 50.000,-- EUR (zuzüglich der Anschaffungsund gesetzlichen Mehrwertsteuer), Herstellungskosten über 50.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 8 f. die Vergabe von Aufträgen bei Baumaßnahmen ab einer Auftragssumme von 50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). f. die Vergabe von Aufträgen bei Baumaßnahmen ab einer Auftragssumme von 50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). (4) Der Ausschuss berät empfehlend über die (4) Der Ausschuss berät empfehlend über die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz. (5) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung gemäß den jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der Betriebssatzung zuständig. (5) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung gemäß den jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der Betriebssatzung zuständig. (6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in Angelegenheiten, in denen er keine eigene Entscheidungszuständigkeit nach dieser Zuständigkeitsordnung besitzt. (6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in Angelegenheiten, in denen er keine eigene Entscheidungszuständigkeit nach dieser Zuständigkeitsordnung besitzt. §5 Schulausschuss §5 Schulausschuss Der Ausschuss berät und entscheidet empfehlend in dem sich durch die Vorschriften des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Aufgabenbereich – äußere Schulangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere: a. Bereitstellung von Schulanlagen und Der Ausschuss berät und entscheidet empfehlend in dem sich durch die Vorschriften des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Aufgabenbereich – äußere Schulangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere: a. Bereitstellung von Schulanlagen und XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen keine Änderung XXXX = wurde angepasst 9 b. c. d. e. f. g. Schulgebäuden (§ 79), Schulentwicklungsplanung (§ 80), Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (§ 81), organisatorischer Zusammenschluss von Schulen (§ 83), Festlegung des Schuleinzugsbereiches der Förderschule (§ 84), Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz zur Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleitung (§ 61), Einführung besonderer Bildungsangebote an den Schulen der Stadt Erkelenz. b. c. d. e. f. g. Schulgebäuden (§ 79), Schulentwicklungsplanung (§ 80), Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (§ 81), organisatorischer Zusammenschluss von Schulen (§ 83), Festlegung des Schuleinzugsbereiches der Förderschule (§ 84), Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz zur Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleitung (§ 61), Einführung besonderer Bildungsangebote an den Schulen der Stadt Erkelenz. §6 Braunkohlenausschuss §6 Braunkohlenausschuss Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung über Braunkohleangelegenheiten an den Rat und den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung. Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung über Braunkohleangelegenheiten an den Rat und den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe. §7 Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales §7 Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales redaktionelle Änderung keine Änderung (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über Angelegenheiten der Zuständigkeit über Angelegenheiten der XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 10 Integration. Integration. (2) Der Ausschuss berät über städtische (2) Der Ausschuss berät über städtische Satzungen der Notunterkünfte sowie der Satzungen der Notunterkünfte sowie der Übergangsheime. Übergangsheime. (3) Der Ausschuss berät über Umwelt- und (3) Der Ausschuss berät über Umwelt- und Abfallangelegenheiten sowie über Abfallangelegenheiten sowie über Angelegenheiten der Straßenreinigung. Angelegenheiten der Straßenreinigung. (4) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung an den Rat oder an den jeweilig zuständigen Fachausschuss über Angelegenheiten aus den Aufgabenbereichen a. altersgerechtes Wohnen und Wohnumfeld, b. altersgerechtes Freizeit-, Sport- und Kulturangebot. (4) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung an den Rat oder an den jeweilig zuständigen Fachausschuss über Angelegenheiten aus den Aufgabenbereichen a. altersgerechtes Wohnen und Wohnumfeld, b. altersgerechtes Freizeit-, Sport- und Kulturangebot. §8 Ausschuss für Kultur und Sport §8 Ausschuss für Kultur und Sport (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über das jährliche Kultur- und Theaterprogramm im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über das jährliche Kultur- und Theaterprogramm im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. (2) Der Ausschuss berät über die Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien über die Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Erkelenz sowie über die Bereitstellung von Kultur- und Sportanlagen. (2) Der Ausschuss berät über die Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien über die Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Erkelenz sowie über die Bereitstellung von Kultur- und Sportanlagen. XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen keine Änderung XXXX = wurde angepasst 11 §9 Jugendhilfeausschuss (1) Nach § 71 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht u.a. in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft erlassenen Satzung. Der Änderungsvorschlag stammt aus der vom Rat am 18.03.2015 beschlossenen Jugendamtssatzung (1) Nach § 71 SGB VIII hat der (§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht u.a. in Jugendhilfeausschusses) Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft erlassenen Satzung. §9 Jugendhilfeausschuss (2) Gemäß § 70 SGB VIII sind u.a. die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe ebenfalls im Rahmen der Satzung zu führen. (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel der erlassenen Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über (3) Der Ausschuss ist abschließend die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll zuständig für die Aufstellung von Richtlinien vor jeder Beschlussfassung des Rates in und Grundsätzen für Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat a. die Förderung der Jugendhilfe in der das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. Stadt Erkelenz, b. die Festsetzung von Leistungen oder (3) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem Hilfen zur Erziehung, soweit diese folgende Aufgaben: nicht durch Landesrecht geregelt werden. 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für (4) Der Ausschuss trifft die abschließenden Entscheidungen über a) die Förderung von Einrichtungen a. die Förderung der Träger der freien und Maßnahmen der Jugendhilfe, Jugendhilfe, b. die öffentliche Anerkennung nach § 75 b) die Festsetzung der Leistungen oder SGB VIII in Verbindung mit § 25 AGdie Hilfe zur Erziehung, soweit diese KJHG, nicht durch Landesrecht geregelt c. die Jugendhilfeplanung einschl. des werden. XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 12 d. e. f. g. h. i. j. Bedarfsplanes für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK), die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer einer Tageseinrichtung für Kinder sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen zu den Betriebskosten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK, die Anerkennung so genannter finanzschwacher Träger gemäß § 13 Abs. 4 GTK, die Genehmigung einer Vereinbarung über die Einrichtung von Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen für Betriebe gemäß § 20 GTK, die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer, die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, die Anhörung vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes. 2. Die Entscheidung über a) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, b) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 19 Abs. 3 KiBiz), sowie die Ausgestaltung des Förderangebotes in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII), d) die grundsätzliche Verwendung der Zuschüsse gem. §§ 20 – 24 KiBiz, soweit sie nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind, e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, f) die Auswahl der freien Träger der Jugendhilfe, die an den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII beteiligt werden. 3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe. XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 13 4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin bzw. des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes. § 10 Personalausschuss § 10 Personalausschuss keine Änderung (1) Der Personalausschuss hat folgende (1) Der Personalausschuss hat folgende Aufgaben: Aufgaben: a. Vorberatung des Stellenplans, a. Vorberatung des Stellenplans, b. Vorberatung der Personalkosten für b. Vorberatung der Personalkosten für den Haushalt, den Haushalt, c. Entscheidung über die Art der c. Entscheidung über die Art der Stellenausschreibungen bei Stellenausschreibungen bei Besetzung Besetzung von Stellen im Sinne des § von Stellen im Sinne des § 73 Abs. 3 73 Abs. 3 GO GO (2) Der Personalausschuss wird regelmäßig (2) Der Personalausschuss wird regelmäßig informiert über: informiert über: a. frei werdende oder frei gewordene a. frei werdende oder frei gewordene Stellen, Stellen, b. Veränderungen im Stellenbesetzplan b. Veränderungen im Stellenbesetzplan bezogen auf den Stichtag 30.06. jeden bezogen auf den Stichtag 30.06. jeden Jahres (Soll-Ist-Vergleich), Jahres (Soll-Ist-Vergleich), c. Übersicht über die Entwicklung der c. Übersicht über die Entwicklung der Personalkosten sowie personelle Personalkosten sowie personelle Veränderungen zum Stichtag 30.06. Veränderungen zum Stichtag 30.06. Die Information erfolgt in der ersten Die Information erfolgt in der ersten Sitzung einer Wahlperiode, danach in Sitzung einer Wahlperiode, danach in der ersten Sitzung nach dem 30.06. der ersten Sitzung nach dem 30.06. jeden Jahres. jeden Jahres. XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 14 § 11 Rechnungsprüfungsausschuss § 11 Rechnungsprüfungsausschuss keine Änderung Der Ausschuss nimmt die ihm durch Gesetz Der Ausschuss nimmt die ihm durch Gesetz oder durch den Rat allgemein oder im oder durch den Rat allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr. Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr. § 12 Wahlprüfungsausschuss § 12 Wahlprüfungsausschuss Dem Ausschuss obliegt aufgrund § 40 Kommunalwahlgesetz die Vorprüfung über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahlen, und zwar empfehlend an den Rat. Dem Ausschuss obliegt aufgrund § 40 Kommunalwahlgesetz die Vorprüfung über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahlen, und zwar empfehlend an den Rat. § 13 Bezirksausschüsse § 13 Bezirksausschüsse (1) Die Bezirksausschüsse haben die im § 37 Abs. 5 GO bezeichneten Aufgaben. Das bedeutet insbesondere ein Anhörungs- und Anregungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, insbesondere Planungs- und Investitionsvorhaben sowie Bebauungspläne für den Stadtbezirk. Auch können die Bezirksausschüsse zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 (1) Die Bezirksausschüsse haben die im § 37 Abs. 5 GO bezeichneten Aufgaben. Das bedeutet insbesondere ein Anhörungs- und Anregungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, insbesondere Planungs- und Investitionsvorhaben sowie Bebauungspläne für den Stadtbezirk. Auch können die Bezirksausschüsse zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen keine Änderung keine Änderung XXXX = wurde angepasst 15 Buchstaben a bis f GO. Dabei haben die Buchstaben a bis f GO. Dabei haben die Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan zu zu orientieren. orientieren. (2) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Begründung und die Ausgestaltung einer möglichen ihren Stadtbezirk betreffenden Stadtteilfreundschaft. Für die Förderung und die Unterhaltung dieser Stadtteilfreundschaft kann der zuständige Bezirksausschuss in eigener Zuständigkeit Zuschüsse gewähren; die hierfür notwendigen Zuschussmittel sind Bestandteil der dem jeweiligen Bezirksausschuss von Rat und Hauptausschuss zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Absatz 3. Die entsprechenden Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom Rat zu beschließen. Die Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom hauptamtlichen Bürgermeister/von der hauptamtlichen Bürgermeisterin, vom/von der Bezirksausschussvorsitzenden sowie vom/von der stellvertretenden Bezirksausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen im Stadtbezirk und im jeweiligen Partnerort sowie für die XXXXX = keine Änderungen (2) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Begründung und die Ausgestaltung einer möglichen ihren Stadtbezirk betreffenden Stadtteilfreundschaft. Für die Förderung und die Unterhaltung dieser Stadtteilfreundschaft kann der zuständige Bezirksausschuss in eigener Zuständigkeit Zuschüsse gewähren; die hierfür notwendigen Zuschussmittel sind Bestandteil der dem jeweiligen Bezirksausschuss von Rat und Hauptausschuss zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Absatz 3. Die entsprechenden Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom Rat zu beschließen. Die Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom hauptamtlichen Bürgermeister/von der hauptamtlichen Bürgermeisterin, vom/von der Bezirksausschussvorsitzenden sowie vom/von der stellvertretenden Bezirksausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen im Stadtbezirk und im jeweiligen Partnerort sowie für die laufende Kontaktpflege gilt § 16 Abs. 3 dieser Zuständigkeitsordnung entsprechend. XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 16 laufende Kontaktpflege gilt § 16 Abs. 3 dieser Zuständigkeitsordnung entsprechend. (3) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Leitlinien über die Vereinsförderung in der Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die Förderung der Vereine in der Stadt Erkelenz. Zur weitergehenden Unterstützung örtlicher Aktivitäten stehen für die Bezirksausschüsse 0,20 € pro Einwohner/in zum Stichtag 30.06. des Vorjahres zur freien Verfügung und Entscheidung bereit. (3) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Leitlinien über die Vereinsförderung in der Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die Förderung der Vereine in der Stadt Erkelenz. Zur weitergehenden Unterstützung örtlicher Aktivitäten stehen für die Bezirksausschüsse 0,20 € pro Einwohner/in zum Stichtag 30.06. des Vorjahres zur freien Verfügung und Entscheidung bereit. § 14 Partnerschaftskomitee § 14 Partnerschaftskomitee Das Partnerschaftskomitee entscheidet in eigener Zuständigkeit über Maßnahmen zur Pflege und Förderung der Städtepartnerschaften. Es verfügt über die im Rahmen des Haushaltsplanes durch den Hauptausschuss bereitgestellten Mittel. Die Verwendung der Mittel ist dem Hauptausschuss nachzuweisen. Das Partnerschaftskomitee entscheidet in eigener Zuständigkeit über Maßnahmen zur Pflege und Förderung der Städtepartnerschaften. Es verfügt über die im Rahmen des Haushaltsplanes durch den Hauptausschuss bereitgestellten Mittel. Die Verwendung der Mittel ist dem Hauptausschuss nachzuweisen. § 15 Generalklausel für alle Ausschüsse und Gremien § 15 Generalklausel für alle Ausschüsse und Gremien keine Änderung keine Änderung Alle Ausschüsse und Gremien sind Alle Ausschüsse und Gremien sind ermächtigt, soweit das Gesetz dies zulässt, ermächtigt, soweit das Gesetz dies zulässt, in XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 17 in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister/der die Entscheidung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen. Bürgermeisterin zu übertragen. § 16 Bürgermeister/Bürgermeisterin § 16 Bürgermeister/Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin besitzt gemäß den Regelungen der GO in Verbindung mit der Näheres regelnden Hauptsatzung die Personalkompetenz. (1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin besitzt gemäß den Regelungen der GO in Verbindung mit der Näheres regelnden Hauptsatzung die Personalkompetenz. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet a. in Geschäften der laufenden Verwaltung, sofern nicht der Rat sich oder einem Ausschuss im Einzelfall die Entscheidung vorbehält; der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind, b. ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt wird. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, die/den Vorsitzende/n eines Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet a. in Geschäften der laufenden Verwaltung, sofern nicht der Rat sich oder einem Ausschuss im Einzelfall die Entscheidung vorbehält; der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind, XXXXX = keine Änderungen Änderungen in Absatz 4 bzw. Absatz 5 b. ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt wird. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, die/den Vorsitzende/n eines Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst 18 (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist verpflichtet, bei Anschaffungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten von 25.000 € bis 50.000 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) den zuständigen Ausschuss zu unterrichten. (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet grundsätzlich in eigener Zuständigkeit über Auftragsvergaben, soweit die Zuständigkeit nicht auf einen Ausschuss übertragen ist. (5) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin berichtet dem Hauptausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über a. erfolgte Auftragsvergaben von Baumaßnahmen mit einer Auftragssumme über 25.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) b. erfolgte Auftragsvergaben bei Anschaffungen von Gegenständen des Anlagevermögens mit Anschaffungsund Herstellungskosten über 25.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) § 17 Rechtscharakter § 17 Rechtscharakter Die Zuständigkeitsordnung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO. Die Zuständigkeitsordnung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO. XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen keine Änderung XXXX = wurde angepasst 19 § 18 Inkrafttreten § 18 Inkrafttreten Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsordnung ab 01.01.2016 Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem 01. Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem Juni 2014 in Kraft. 01.01.2016 in Kraft. XXXXX = keine Änderungen XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen XXXX = wurde angepasst Allgemeine Richtlinien des Rates der Stadt Erkelenz über Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters (Zuständigkeitsordnung) vom 16. Dezember 2015 Der Rat der Stadt Erkelenz hat aufgrund des § 11 Absatz 5 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz am 16. Dezember 2015 die nachfolgenden Zuständigkeitsregeln beschlossen: §1 Zuständigkeiten des Rates (1) Der Rat der Stadt Erkelenz entscheidet insbesondere über 1. alle Angelegenheiten, die gemäß § 41 Abs. 1 GO nicht auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen werden können, 2. alle Angelegenheiten, die ihm nach den Gesetzen, der Hauptsatzung oder der Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind, 3. alle Angelegenheiten, die er sich im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht (Rückholrecht). (2) Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften die Entscheidung vorbehalten. (3) Der Rat kann jederzeit durch Beschluss zur Änderung dieser Zuständigkeitsordnung die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss, das Partnerschaftskomitee oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin rückgängig machen oder die Entscheidungsbefugnis einem anderen Gremium oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen. (4) Der Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). §2 Allgemeine Zuständigkeiten der Ausschüsse (1) Die dem Rat nach der GO, nach anderen gesetzlichen Vorschriften und nach der Zuständigkeitsordnung vorbehaltenen Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten werden. (2) In anderen Angelegenheiten entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse im Rahmen der Haushaltssatzung (Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen ihres Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Hauptsatzung bzw. der Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Aufgaben auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. §3 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er entscheidet auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 GO). (2) Der Hauptausschuss trifft in eigener Zuständigkeit die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat, andere Ausschüsse und Gremien oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind; er nimmt alle Aufgaben wahr, die weder dem Rat vorbehalten, noch anderen Ausschüssen und Gremien oder dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin übertragen, noch Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. (3) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. (4) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Anschaffung von Gegenständen des beweglichem Anlagevermögen mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über 50.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), soweit die Angelegenheit nicht einem Ausschuss übertragen worden ist. (5) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über a. die Angelegenheiten der Stadt als Oberste Dienstbehörde, b. auf Vorschlag der Bezirksausschüsse über die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, c. die Genehmigung von Verträgen, soweit nicht der Rat oder Bürgermeister/Bürgermeisterin zuständig ist, d. die Bewilligung von finanziellen Zuwendungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung einem Fachausschuss oder dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist, e. die Annahme von Schenkungen, f. den Erlass und die Stundung von Geldforderungen, soweit nicht der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig ist, g. die Wahl der Schiedspersonen und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie die Einteilung der Schiedsamtsbezirke, h. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, i. die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Immobilien, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die Entscheidung dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist. (6) Die Aufgaben wahrgenommen. des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss (7) Der Hauptausschuss ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO zuständig. (8) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs, die ihm besonders bedeutungsvoll erscheinen, an den Rat zur Entscheidung abgeben. (9) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Entscheidung übertragen. §4 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe (1) Der Ausschuss entscheidet empfehlend über Angelegenheiten Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung Braunkohlenplanung. der und (2) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über a. Angelegenheiten der Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung und Braunkohlenplanung, soweit verfahrensleitende und verfahrensabschließende Beschlüsse dem Rat nicht vorbehalten sind, b. über die Vergabe von Aufträgen für Ingenieurleistungen ab einer Auftragssumme von 50.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). (3) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über a. die Planung und die Durchführung der vom Rat im Rahmen der Haushaltssatzung veranschlagten und verabschiedeten städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen auf dem Gebiet des Garten- und Friedhofswesens sowie im Bereich Spiel und Sport, b. wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene Waldflächen, c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und der Wasserläufe, d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung sowie der Straßenbeleuchtung, e. Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens für den Baubetriebshof mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über 50.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). (4) Der Ausschuss Denkmalschutzgesetz. berät empfehlend über die Aufgaben nach dem (5) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung gemäß den jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der Betriebssatzung zuständig. (6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in Angelegenheiten, in denen er keine eigene Entscheidungszuständigkeit nach dieser Zuständigkeitsordnung besitzt §5 Schulausschuss Der Ausschuss berät und entscheidet empfehlend in dem sich durch die Vorschriften des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Aufgabenbereich – äußere Schulangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere: a. Bereitstellung von Schulanlagen und Schulgebäuden (§ 79), b. Schulentwicklungsplanung (§ 80), c. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (§ 81), d. organisatorischer Zusammenschluss von Schulen (§ 83), e. Festlegung des Schuleinzugsbereiches der Förderschule (§ 84), f. Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz zur Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleitung (§ 61), g. Einführung besonderer Bildungsangebote an den Schulen der Stadt Erkelenz. §6 Braunkohlenausschuss Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung über Braunkohleangelegenheiten an den Rat und den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe. §7 Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über Angelegenheiten der Integration. (2) Der Ausschuss berät über städtische Satzungen der Notunterkünfte sowie der Übergangsheime. (3) Der Ausschuss berät über Umwelt- und Abfallangelegenheiten sowie über Angelegenheiten der Straßenreinigung. (4) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung an den Rat oder an den jeweilig zuständigen Fachausschuss über Angelegenheiten aus den Aufgabenbereichen a. altersgerechtes Wohnen und Wohnumfeld, b. altersgerechtes Freizeit-, Sport- und Kulturangebot. §8 Ausschuss für Kultur und Sport (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über das jährliche Kulturund Theaterprogramm im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. (2) Der Ausschuss berät über die Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien über die Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Erkelenz sowie über die Bereitstellung von Kultur- und Sportanlagen. §9 Jugendhilfeausschuss (1) Nach § 71 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht u.a. in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft erlassenen Satzung. (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel der erlassenen Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (3) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder die Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. 2. Die Entscheidung über a) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, b) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 19 Abs. 3 KiBiz), sowie die Ausgestaltung des Förderangebotes in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII), d) die grundsätzliche Verwendung der Zuschüsse gem. §§ 20 – 24 KiBiz, soweit sie nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind, e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, f) die Auswahl der freien Träger der Jugendhilfe, die an den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII beteiligt werden. 3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe. 4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin bzw. des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes. § 10 Personalausschuss (1) Der Personalausschuss hat folgende Aufgaben: a. Vorberatung des Stellenplans, b. Vorberatung der Personalkosten für den Haushalt, c. Entscheidung über die Art der Stellenausschreibungen bei Besetzung von Stellen im Sinne des § 73 Abs. 3 GO (2) Der Personalausschuss wird regelmäßig informiert über: a. frei werdende oder frei gewordene Stellen, b. Veränderungen im Stellenbesetzplan bezogen auf den Stichtag 30.06. jeden Jahres (Soll-Ist-Vergleich), c. Übersicht über die Entwicklung der Personalkosten sowie personelle Veränderungen zum Stichtag 30.06. Die Information erfolgt in der ersten Sitzung einer Wahlperiode, danach in der ersten Sitzung nach dem 30.06. jeden Jahres. § 11 Rechnungsprüfungsausschuss Der Ausschuss nimmt die ihm durch Gesetz oder durch den Rat allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr. § 12 Wahlprüfungsausschuss Dem Ausschuss obliegt aufgrund § 40 Kommunalwahlgesetz die Vorprüfung über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahlen, und zwar empfehlend an den Rat. § 13 Bezirksausschüsse (1) Die Bezirksausschüsse haben die im § 37 Abs. 5 GO bezeichneten Aufgaben. Das bedeutet insbesondere ein Anhörungs- und Anregungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, insbesondere Planungs- und Investitionsvorhaben sowie Bebauungspläne für den Stadtbezirk. Auch können die Bezirksausschüsse zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 Buchstaben a bis f GO. Dabei haben die Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan zu orientieren. (2) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Begründung und die Ausgestaltung einer möglichen ihren Stadtbezirk betreffenden Stadtteilfreundschaft. Für die Förderung und die Unterhaltung dieser Stadtteilfreundschaft kann der zuständige Bezirksausschuss in eigener Zuständigkeit Zuschüsse gewähren; die hierfür notwendigen Zuschussmittel sind Bestandteil der dem jeweiligen Bezirksausschuss von Rat und Hauptausschuss zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Absatz 3. Die entsprechenden Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom Rat zu beschließen. Die Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom hauptamtlichen Bürgermeister/von der hauptamtlichen Bürgermeisterin, vom/von der Bezirksausschussvorsitzenden sowie vom/von der stellvertretenden Bezirksausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen im Stadtbezirk und im jeweiligen Partnerort sowie für die laufende Kontaktpflege gilt § 16 Abs. 3 dieser Zuständigkeitsordnung entsprechend. (3) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Leitlinien über die Vereinsförderung in der Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die Förderung der Vereine in der Stadt Erkelenz. Zur weitergehenden Unterstützung örtlicher Aktivitäten stehen für die Bezirksausschüsse 0,20 € pro Einwohner/in zum Stichtag 30.06. des Vorjahres zur freien Verfügung und Entscheidung bereit. § 14 Partnerschaftskomitee Das Partnerschaftskomitee entscheidet in eigener Zuständigkeit über Maßnahmen zur Pflege und Förderung der Städtepartnerschaften. Es verfügt über die im Rahmen des Haushaltsplanes durch den Hauptausschuss bereitgestellten Mittel. Die Verwendung der Mittel ist dem Hauptausschuss nachzuweisen. § 15 Generalklausel für alle Ausschüsse und Gremien Alle Ausschüsse und Gremien sind ermächtigt, soweit das Gesetz dies zulässt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen. § 16 Bürgermeister/Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin besitzt gemäß den Regelungen der GO in Verbindung mit der Näheres regelnden Hauptsatzung die Personalkompetenz. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet a. in Geschäften der laufenden Verwaltung, sofern nicht der Rat sich oder einem Ausschuss im Einzelfall die Entscheidung vorbehält; der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind, b. ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt wird. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, die/den Vorsitzende/n eines Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet grundsätzlich in eigener Zuständigkeit über Auftragsvergaben, soweit die Zuständigkeit nicht auf einen Ausschuss übertragen ist. (5) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin berichtet dem Hauptausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über a. erfolgte Auftragsvergaben von Baumaßnahmen mit einer Auftragssumme über 25.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), b. erfolgte Auftragsvergaben bei Anschaffungen von Gegenständen des Anlagevermögens mit Anschaffungsund Herstellungskosten über 25.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). § 17 Rechtscharakter Die Zuständigkeitsordnung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO. § 18 Inkrafttreten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft.