Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
45783.pdf
Größe
371 kB
Erstellt
25.11.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/309/2015
öffentlich
24.11.2015
Amt 10 Simon Häusler
Anpassung der Zuständigkeitsordnung
hier: Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Aufträgen
auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
10.12.2015
16.12.2015
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Bereits vor der Kommunalwahl 2014 wurde vorgeschlagen und bereits in einer INFORunde mit allen Fraktionen beraten, ob die Zuständigkeitsordnung bezüglich einer
Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hinsichtlich der Auftragsvergaben angepasst werden sollte.
Eine endgültige Beratung und Beschlussfassung wurde jedoch zunächst von der INFO-Runde auf den Zeitpunkt nach der Kommunalwahl zurückgestellt, weil nach der
Kommunalwahl eine Anpassung der Ausschussstruktur vorgesehen war.
Eine Anpassung der Ausschussstruktur (u. a. Fusion des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung mit dem Bau- und Betriebsausschuss) ist mittlerweile erfolgt.
Ferner sollte die Einrichtung der zentralen Vergabestelle abgewartet werden. Die
Vergabestelle ist zwischenzeitlich organisatorisch eingerichtet, so dass nun der Zeitpunkt für die konkrete Anpassung der Zuständigkeitsordnung gekommen ist.
Die INFO-Runde hat nun am 26.08.2015 empfohlen, die Zuständigkeit für Vergabebeschlüsse grundsätzlich auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu übertragen.
Die Auftragsvergabe ist eine direkte Folge einer Ausschreibung. Im Rahmen des
Ausschreibungsverfahrens erfolgt durch das zuständige Fachamt – zukünftig grundsätzlich über die zentrale Vergabestelle – eine fachliche und formale Prüfung aller
Angebote aufgrund objektiver Wertungskriterien. Bei der Entscheidung über die Vergabe besteht dann kein Ermessensspielraum, da nach den vergaberechtlichen Vorschriften der wirtschaftlichste Bieter zu beauftragen ist.
Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin trägt
zur beschleunigten Abwicklung von Baumaßnahmen und zur Entlastung des Aus-
schusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe bei. Die
Übertragung der Aufgabe durch den Wegfall der Vorlagenerstellung führt auch zu einer Optimierung der Verwaltungsprozesses. Darüber hinaus können durch den Wegfall des Vergabebeschlusses die Bindefristen der Bieter an ihre Angebote besser eingehalten werden.
Zwischenzeitlich hatte auch die Fraktion der Bürgerpartei 22.06.2015 einen Antrag
eingereicht, der wie folgt lautet:
"Die Fraktion der Bürgerpartei beantragt, der zuständige Ausschuss bzw. der Rat
möge beschließen, zukünftig auf Abstimmungen über Auftragsvergaben nach Ausschreibung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe zu verzichten."
Folgende Punkte wurden mit den Fraktionen in der INFO-Runde am 26.08.2015 abgestimmt:
Die Zuständigkeitsordnung soll so angepasst werden, dass nach erfolgtem Beschluss über die Durchführung einer/eines Maßnahme/Vergabeverfahrens kein weiterer Vergabebeschluss mehr erforderlich sein soll.
Die Information der Politik über die auf diesem Wege erfolgten Vergaben soll im
Hauptausschuss (in seiner Funktion als Finanzausschuss) erfolgen, und zwar in
nichtöffentlicher Sitzung.
Die Änderung der Zuständigkeitsordnung soll nach Beratung und Beschlussfassung
im hierfür zuständigen Rat am 16.12.2015 erfolgen und am 01.01.2016 in Kraft treten.
Amt 10 hat die Zuständigkeitsordnung zwischenzeitlich synoptisch überprüft und
zwar bezüglich der
a) Inhalte, die unverändert bleiben,
b) Inhalte, die redaktionell (mit)angepasst werden sollen,
c) Inhalte, die anzupassen sind, wenn der bisherige abschließende Vergabebeschluss entfallen und an dessen Stelle eine Information im Hauptausschuss über erfolgte Vergaben treten soll.
Die Synopse ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die in dieser Synopse
rot markierten Abschnitte beinhalten Änderungen in Hinblick auf den Wegfall von
Vergabebeschlüssen. Die gelb markierten Abschnitte beinhalten redaktionelle Änderungen. Die grün markierten Abschnitte sollen unverändert bestehen bleiben.
Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage
beigefügt.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die als Anlage beigefügte Neufassung der Zuständigkeitsordnung wird hiermit beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Vorlage A 10/309/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Anlagen:
Synopse zur Anpassung der Zuständigkeitsordnung
Neufassung der Zuständigkeitsordnung vom 16.12.2015
Vorlage A 10/309/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
1
Synoptische Darstellung
des Entwurfes für neue Allgemeine Richtlinien des Rates der Stadt Erkelenz über Zuständigkeiten der Ausschüsse und des
Bürgermeisters (Zuständigkeitsordnung)
Altfassung
Neufassung (Entwurf)
Zuständigkeitsordnung vom 02. Juli 2014
Zuständigkeitsordnung vom
16.12.2015
§1
Zuständigkeiten des Rates
§1
Zuständigkeiten des Rates
Anmerkungen
Beschlussfassung durch den Rat am
16.12.2015
keine Änderung
(1) Der Rat der Stadt Erkelenz entscheidet (1) Der Rat der Stadt Erkelenz entscheidet
insbesondere über
insbesondere über
1. alle Angelegenheiten, die gemäß § 41
Abs. 1 GO nicht auf die Ausschüsse
oder
den
Bürgermeister/die
Bürgermeisterin übertragen werden
können,
2. alle Angelegenheiten, die ihm nach
den Gesetzen, der Hauptsatzung oder
der
Zuständigkeitsordnung
vorbehalten sind,
3. alle Angelegenheiten, die er sich im
Einzelfall vorbehält oder an sich zieht
(Rückholrecht).
1. alle Angelegenheiten, die gemäß § 41
Abs. 1 GO nicht auf die Ausschüsse
oder
den
Bürgermeister/die
Bürgermeisterin übertragen werden
können,
2. alle Angelegenheiten, die ihm nach
den Gesetzen, der Hauptsatzung oder
der Zuständigkeitsordnung vorbehalten
sind,
3. alle Angelegenheiten, die er sich im
Einzelfall vorbehält oder an sich zieht
(Rückholrecht).
(2) Der Rat kann sich für einen bestimmten (2) Der Rat kann sich für einen bestimmten
Kreis von Geschäften die Entscheidung Kreis von Geschäften die Entscheidung
vorbehalten.
vorbehalten.
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
2
(3) Der Rat kann jederzeit durch Beschluss
zur Änderung dieser Zuständigkeitsordnung
die
Übertragung
von
Entscheidungsbefugnissen
auf
einen
Ausschuss, das Partnerschaftskomitee oder
den
Bürgermeister/die
Bürgermeisterin
rückgängig
machen
oder
die
Entscheidungsbefugnis
einem
anderen
Gremium oder dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin übertragen.
(3) Der Rat kann jederzeit durch Beschluss
zur Änderung dieser Zuständigkeitsordnung
die
Übertragung
von
Entscheidungsbefugnissen
auf
einen
Ausschuss, das Partnerschaftskomitee oder
den
Bürgermeister/die
Bürgermeisterin
rückgängig
machen
oder
die
Entscheidungsbefugnis
einem
anderen
Gremium oder dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin übertragen.
(4) Der Rat kann mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen, dass über eine Angelegenheit
der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet
(Ratsbürgerentscheid).
(4) Der Rat kann mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen, dass über eine Angelegenheit
der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet
(Ratsbürgerentscheid).
§2
Allgemeine Zuständigkeiten der
Ausschüsse
§2
Allgemeine Zuständigkeiten der
Ausschüsse
(1) Die dem Rat nach der GO, nach anderen
gesetzlichen Vorschriften und nach der
Zuständigkeitsordnung
vorbehaltenen
Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen
Ausschüssen vorberaten werden.
(1) Die dem Rat nach der GO, nach anderen
gesetzlichen Vorschriften und nach der
Zuständigkeitsordnung
vorbehaltenen
Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen
Ausschüssen vorberaten werden.
(2) In anderen Angelegenheiten entscheiden
die vom Rat gebildeten Ausschüsse im
Rahmen
der
Haushaltssatzung
(Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen
ihres Aufgabenbereiches nach Maßgabe der
(2) In anderen Angelegenheiten entscheiden
die vom Rat gebildeten Ausschüsse im
Rahmen
der
Haushaltssatzung
(Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen
ihres Aufgabenbereiches nach Maßgabe der
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
keine Änderung
XXXX = wurde angepasst
3
Hauptsatzung
bzw.
der
Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht
um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt oder die Aufgaben auf den
Bürgermeister/die
Bürgermeisterin
übertragen sind.
Hauptsatzung
bzw.
der
Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht
um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt oder die Aufgaben auf den
Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen
sind.
§3
Hauptausschuss
§3
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller
Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er
entscheidet auch in Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Rates unterliegen,
falls eine Einberufung des Rates nicht
rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 GO).
(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller
Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er
entscheidet auch in Angelegenheiten, die der
Beschlussfassung des Rates unterliegen,
falls eine Einberufung des Rates nicht
rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 GO).
(2) Der Hauptausschuss trifft in eigener
Zuständigkeit die für die Ausführung des
Haushaltsplanes
erforderlichen
Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat,
andere Ausschüsse und Gremien oder der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig
sind; er nimmt alle Aufgaben wahr, die weder
dem Rat vorbehalten, noch anderen
Ausschüssen und Gremien oder dem
Bürgermeister oder der Bürgermeisterin
übertragen, noch Geschäfte der laufenden
Verwaltung sind.
(2) Der Hauptausschuss trifft in eigener
Zuständigkeit die für die Ausführung des
Haushaltsplanes
erforderlichen
Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat,
andere Ausschüsse und Gremien oder der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig
sind; er nimmt alle Aufgaben wahr, die weder
dem Rat vorbehalten, noch anderen
Ausschüssen und Gremien oder dem
Bürgermeister oder der Bürgermeisterin
übertragen, noch Geschäfte der laufenden
Verwaltung sind.
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
Änderung in Absatz 4
XXXX = wurde angepasst
4
(3) Der Hauptausschuss entscheidet im
Rahmen
der
vom
Rat
festgelegten
allgemeinen Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben
von
besonderer
Bedeutung.
(3) Der Hauptausschuss entscheidet im
Rahmen
der
vom
Rat
festgelegten
allgemeinen Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben
von
besonderer
Bedeutung.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet in
eigener Zuständigkeit über den Erwerb von
beweglichem
Anlagevermögen
mit
Anschaffungs- und Herstellungskosten über
50.000
€
(zuzüglich
gesetzlicher
Mehrwertsteuer), soweit die Angelegenheit
nicht einem Ausschuss übertragen worden
ist.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet in
eigener Zuständigkeit über die Anschaffung
von
Gegenständen
des
beweglichen
Anlagevermögens mit Anschaffungs- und
Herstellungskosten
über
50.000
Euro
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer),
soweit die Angelegenheit nicht einem
Ausschuss übertragen worden ist.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet in (5) Der Hauptausschuss entscheidet in
eigener Zuständigkeit über
eigener Zuständigkeit über
a. die Angelegenheiten der Stadt als
a. die Angelegenheiten der Stadt als
Oberste Dienstbehörde,
Oberste Dienstbehörde,
b. auf Vorschlag der Bezirksausschüsse
b. auf Vorschlag der Bezirksausschüsse
über die Benennung von Straßen,
über die Benennung von Straßen,
Wegen und Plätzen,
Wegen und Plätzen,
c. die Genehmigung von Verträgen,
c. die Genehmigung von Verträgen,
soweit
nicht
der
Rat
oder
soweit
nicht
der
Rat
oder
Bürgermeister/Bürgermeisterin
Bürgermeister/Bürgermeisterin
zuständig ist,
zuständig ist,
d. die Bewilligung von finanziellen
d. die Bewilligung von finanziellen
Zuwendungen, soweit es sich nicht um
Zuwendungen, soweit es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt oder die Entscheidung einem
handelt oder die Entscheidung einem
Fachausschuss
oder
dem
Fachausschuss
oder
dem
Bürgermeister
bzw.
der
Bürgermeister
bzw.
der
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
5
e.
f.
g.
h.
i.
Bürgermeisterin übertragen ist,
die Annahme von Schenkungen,
den Erlass und die Stundung von
Geldforderungen, soweit nicht der
Bürgermeister
bzw.
die
Bürgermeisterin zuständig ist,
die Wahl der Schiedspersonen und
deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen
sowie
die
Einteilung
der
Schiedsamtsbezirke,
die Führung von Rechtsstreitigkeiten
und den Abschluss von Vergleichen,
soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt,
die Veräußerung, den Erwerb und die
Belastung von Immobilien, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung
handelt
und
die
Entscheidung dem Bürgermeister bzw.
der Bürgermeisterin übertragen ist.
e.
f.
g.
h.
i.
Bürgermeisterin übertragen ist,
die Annahme von Schenkungen,
den Erlass und die Stundung von
Geldforderungen, soweit nicht der
Bürgermeister
bzw.
die
Bürgermeisterin zuständig ist,
die Wahl der Schiedspersonen und
deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen
sowie
die
Einteilung
der
Schiedsamtsbezirke,
die Führung von Rechtsstreitigkeiten
und den Abschluss von Vergleichen,
soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt,
die Veräußerung, den Erwerb und die
Belastung von Immobilien, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung
handelt
und
die
Entscheidung dem Bürgermeister bzw.
der Bürgermeisterin übertragen ist.
(6) Die Aufgaben des Finanzausschusses (6) Die Aufgaben des Finanzausschusses
werden
vom
Hauptausschuss werden
vom
Hauptausschuss
wahrgenommen.
wahrgenommen.
(7) Der Hauptausschuss ist für die Erledigung (7) Der Hauptausschuss ist für die Erledigung
von Anregungen und Beschwerden nach § von Anregungen und Beschwerden nach § 24
24 GO zuständig.
GO zuständig.
(8)
Der
Hauptausschuss
kann (8)
Der
Hauptausschuss
kann
Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs, Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs,
die
ihm
besonders
bedeutungsvoll die
ihm
besonders
bedeutungsvoll
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
6
erscheinen, an den Rat zur Entscheidung erscheinen, an den Rat zur Entscheidung
abgeben.
abgeben.
(9)
Der
Hauptausschuss
kann
Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur
Entscheidung übertragen.
(9)
Der
Hauptausschuss
kann
Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur
Entscheidung übertragen.
§4
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe
§4
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe
(1) Der Ausschuss entscheidet empfehlend
über Angelegenheiten der Stadtentwicklung,
Bauleitplanung,
Verkehrsentwicklungsplanung
und
Braunkohlenplanung.
(1) Der Ausschuss entscheidet empfehlend
über Angelegenheiten der Stadtentwicklung,
Bauleitplanung,
Verkehrsentwicklungsplanung
und
Braunkohlenplanung.
Änderungen in Absatz 2 und Absatz 3
(2) Der Ausschuss entscheidet in eigener (2) Der Ausschuss entscheidet in eigener
Zuständigkeit über
Zuständigkeit über
a. Angelegenheiten
der
a. Angelegenheiten
der
Stadtentwicklung,
Bauleitplanung,
Stadtentwicklung, Bauleitplanung,
Verkehrsentwicklungsplanung
und
Verkehrsentwicklungsplanung und
Braunkohlenplanung,
soweit
Braunkohlenplanung,
soweit
verfahrensleitende
und
verfahrensleitende
und
verfahrensabschließende Beschlüsse
verfahrensabschließende
dem Rat nicht vorbehalten sind,
Beschlüsse
dem
Rat
nicht
vorbehalten sind,
b. über die Vergabe von Aufträgen für
Ingenieurleistungen
ab
einer
Auftragssumme von 50.000 EUR
XXXXX = keine Änderungen
b. über die Vergabe von Aufträgen für
Ingenieurleistungen
ab
einer
Auftragssumme von 50.000 Euro
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
7
(zuzüglich
Mehrwertsteuer).
gesetzlicher
(zuzüglich
der
Mehrwertsteuer).
gesetzlichen
(3) Der Ausschuss entscheidet in eigener (3) Der Ausschuss entscheidet in eigener
Zuständigkeit über
Zuständigkeit über
a. die Planung und die Durchführung der
a. die Planung und die Durchführung
vom
Rat
im
Rahmen
der
der vom Rat im Rahmen der
Haushaltssatzung veranschlagten und
Haushaltssatzung veranschlagten
verabschiedeten städtischen Hochund verabschiedeten städtischen
und
Tiefbaumaßnahmen,
Hoch- und Tiefbaumaßnahmen,
einschließlich der Baumaßnahmen auf
einschließlich der Baumaßnahmen
dem Gebiet des Garten- und
auf dem Gebiet des Garten- und
Friedhofswesens sowie im Bereich
Friedhofswesens sowie im Bereich
Spiel und Sport,
Spiel und Sport,
b. waldund
forstwirtschaftliche
b. waldund
forstwirtschaftliche
Maßnahmen
für
stadteigene
Maßnahmen
für
stadteigene
Waldflächen,
Waldflächen,
c. Angelegenheiten
des
städtischen
c. Angelegenheiten des städtischen
Abwasserbetriebes
und
der
Abwasserbetriebes
und
der
Wasserläufe,
Wasserläufe,
d. Angelegenheiten der Wasser- und
d. Angelegenheiten der Wasser- und
Energieversorgung
sowie
der
Energieversorgung
sowie
der
Straßenbeleuchtung,
Straßenbeleuchtung,
e. Anschaffung
von
beweglichen
e. Anschaffung von Gegenständen
Gegenständen des Anlagevermögens
des beweglichen Anlagevermögens
für den Baubetriebshof ab einem Wert
für
den
Baubetriebshof
mit
von 50.000,-- EUR (zuzüglich der
Anschaffungsund
gesetzlichen Mehrwertsteuer),
Herstellungskosten über 50.000
Euro (zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer),
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
8
f. die Vergabe von Aufträgen bei
Baumaßnahmen
ab
einer
Auftragssumme von 50.000,-- EUR
(zuzüglich
der
gesetzlichen
Mehrwertsteuer).
f. die Vergabe von Aufträgen bei
Baumaßnahmen
ab
einer
Auftragssumme von 50.000,-- EUR
(zuzüglich
der
gesetzlichen
Mehrwertsteuer).
(4) Der Ausschuss berät empfehlend über die (4) Der Ausschuss berät empfehlend über die
Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz.
Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz.
(5) Der Ausschuss ist für die Beratung und
Beschlussfassung gemäß den jeweiligen
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für
das Land NRW und aufgrund der
Betriebssatzung zuständig.
(5) Der Ausschuss ist für die Beratung und
Beschlussfassung gemäß den jeweiligen
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für
das Land NRW und aufgrund der
Betriebssatzung zuständig.
(6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem
Hauptausschuss in Angelegenheiten, in
denen
er
keine
eigene
Entscheidungszuständigkeit nach dieser
Zuständigkeitsordnung besitzt.
(6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem
Hauptausschuss in Angelegenheiten, in
denen
er
keine
eigene
Entscheidungszuständigkeit
nach
dieser
Zuständigkeitsordnung besitzt.
§5
Schulausschuss
§5
Schulausschuss
Der Ausschuss berät und entscheidet
empfehlend in dem sich durch die
Vorschriften des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen
ergebenden
Aufgabenbereich
–
äußere
Schulangelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
a. Bereitstellung von Schulanlagen und
Der Ausschuss berät und entscheidet
empfehlend in dem sich durch die
Vorschriften des Schulgesetzes für das
Land
Nordrhein-Westfalen
ergebenden
Aufgabenbereich
–
äußere
Schulangelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
a. Bereitstellung von Schulanlagen und
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
keine Änderung
XXXX = wurde angepasst
9
b.
c.
d.
e.
f.
g.
Schulgebäuden (§ 79),
Schulentwicklungsplanung (§ 80),
Errichtung, Änderung und Auflösung
von Schulen (§ 81),
organisatorischer Zusammenschluss
von Schulen (§ 83),
Festlegung
des
Schuleinzugsbereiches
der
Förderschule (§ 84),
Entsendung von Vertretern in die
Schulkonferenz zur Mitwirkung bei der
Bestellung der Schulleitung (§ 61),
Einführung
besonderer
Bildungsangebote an den Schulen der
Stadt Erkelenz.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
Schulgebäuden (§ 79),
Schulentwicklungsplanung (§ 80),
Errichtung, Änderung und Auflösung
von Schulen (§ 81),
organisatorischer Zusammenschluss
von Schulen (§ 83),
Festlegung
des
Schuleinzugsbereiches
der
Förderschule (§ 84),
Entsendung von Vertretern in die
Schulkonferenz zur Mitwirkung bei der
Bestellung der Schulleitung (§ 61),
Einführung
besonderer
Bildungsangebote an den Schulen der
Stadt Erkelenz.
§6
Braunkohlenausschuss
§6
Braunkohlenausschuss
Dem Ausschuss obliegt die Beratung und
empfehlende
Beschlussfassung
über
Braunkohleangelegenheiten an den Rat und
den Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung.
Dem Ausschuss obliegt die Beratung und
empfehlende
Beschlussfassung
über
Braunkohleangelegenheiten an den Rat und
den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe.
§7
Ausschuss für
Demographieangelegenheiten, Umwelt
und Soziales
§7
Ausschuss für
Demographieangelegenheiten, Umwelt
und Soziales
redaktionelle Änderung
keine Änderung
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener
Zuständigkeit über Angelegenheiten der Zuständigkeit über Angelegenheiten der
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
10
Integration.
Integration.
(2) Der Ausschuss berät über städtische (2) Der Ausschuss berät über städtische
Satzungen der Notunterkünfte sowie der Satzungen der Notunterkünfte sowie der
Übergangsheime.
Übergangsheime.
(3) Der Ausschuss berät über Umwelt- und (3) Der Ausschuss berät über Umwelt- und
Abfallangelegenheiten
sowie
über Abfallangelegenheiten
sowie
über
Angelegenheiten der Straßenreinigung.
Angelegenheiten der Straßenreinigung.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und
empfehlende Beschlussfassung an den Rat
oder
an
den
jeweilig
zuständigen
Fachausschuss über Angelegenheiten aus
den Aufgabenbereichen
a. altersgerechtes
Wohnen
und
Wohnumfeld,
b. altersgerechtes Freizeit-, Sport- und
Kulturangebot.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und
empfehlende Beschlussfassung an den Rat
oder
an
den
jeweilig
zuständigen
Fachausschuss über Angelegenheiten aus
den Aufgabenbereichen
a. altersgerechtes
Wohnen
und
Wohnumfeld,
b. altersgerechtes Freizeit-, Sport- und
Kulturangebot.
§8
Ausschuss für Kultur und Sport
§8
Ausschuss für Kultur und Sport
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener
Zuständigkeit über das jährliche Kultur- und
Theaterprogramm im Rahmen der vom Rat
bereitgestellten Haushaltsmittel.
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener
Zuständigkeit über das jährliche Kultur- und
Theaterprogramm im Rahmen der vom Rat
bereitgestellten Haushaltsmittel.
(2) Der Ausschuss berät über die Gewährung
von Zuwendungen nach den Richtlinien über
die Förderung der Vereinsarbeit der Stadt
Erkelenz sowie über die Bereitstellung von
Kultur- und Sportanlagen.
(2) Der Ausschuss berät über die Gewährung
von Zuwendungen nach den Richtlinien über
die Förderung der Vereinsarbeit der Stadt
Erkelenz sowie über die Bereitstellung von
Kultur- und Sportanlagen.
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
keine Änderung
XXXX = wurde angepasst
11
§9
Jugendhilfeausschuss
(1) Nach § 71 SGB VIII hat der
Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht u.a. in
Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen
der
von
der
Vertretungskörperschaft
erlassenen Satzung.
Der Änderungsvorschlag stammt aus
der vom Rat am 18.03.2015
beschlossenen Jugendamtssatzung
(1) Nach § 71 SGB VIII hat der (§ 5 Aufgaben des
Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht u.a. in Jugendhilfeausschusses)
Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen
der
von
der
Vertretungskörperschaft
erlassenen Satzung.
§9
Jugendhilfeausschuss
(2) Gemäß § 70 SGB VIII sind u.a. die
Geschäfte der laufenden Verwaltung im
Bereich der öffentlichen Jugendhilfe ebenfalls
im Rahmen der Satzung zu führen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich
mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er
beschließt im Rahmen der vom Rat
bereitgestellten Mittel der erlassenen Satzung
und der vom Rat gefassten Beschlüsse über
(3) Der Ausschuss ist abschließend die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll
zuständig für die Aufstellung von Richtlinien vor jeder Beschlussfassung des Rates in
und Grundsätzen für
Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat
a. die Förderung der Jugendhilfe in der das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
Stadt Erkelenz,
b. die Festsetzung von Leistungen oder (3) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
Hilfen zur Erziehung, soweit diese folgende Aufgaben:
nicht durch Landesrecht geregelt
werden.
1. Die Aufstellung von Richtlinien und
Grundsätzen für
(4) Der Ausschuss trifft die abschließenden
Entscheidungen über
a) die Förderung von Einrichtungen
a. die Förderung der Träger der freien
und Maßnahmen der Jugendhilfe,
Jugendhilfe,
b. die öffentliche Anerkennung nach § 75
b) die Festsetzung der Leistungen oder
SGB VIII in Verbindung mit § 25 AGdie Hilfe zur Erziehung, soweit diese
KJHG,
nicht durch Landesrecht geregelt
c. die Jugendhilfeplanung einschl. des
werden.
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
12
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
Bedarfsplanes für Tageseinrichtungen
für Kinder gemäß § 10 des Gesetzes
über Tageseinrichtungen für Kinder
(GTK),
die Genehmigung einer geringeren
Öffnungsdauer einer Tageseinrichtung
für Kinder sowie die anteilige Kürzung
von
Zuschüssen
zu
den
Betriebskosten gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 GTK,
die Anerkennung so genannter
finanzschwacher Träger gemäß § 13
Abs. 4 GTK,
die Genehmigung einer Vereinbarung
über
die
Einrichtung
von
Betreuungsplätzen
in
Tageseinrichtungen
für
Betriebe
gemäß § 20 GTK,
die Aufstellung von Vorschlagslisten
für die Wahl der Jugendschöffen,
die Aufstellung von Vorschlagslisten
für die Wahl der ehrenamtlichen
Beisitzer für den Ausschuss und die
Kammer für Kriegsdienstverweigerer,
die Vorberatung des Haushaltes für
den Bereich der Jugendhilfe,
die Anhörung vor der Berufung des
Leiters/der Leiterin der Verwaltung des
Jugendamtes.
2. Die Entscheidung über
a) die Förderung der Träger der freien
Jugendhilfe,
b) die öffentliche Anerkennung nach §
75 SGB VIII in Verbindung mit § 25
AG-KJHG,
c)
den
Bedarfsplan
für
Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß
§ 19 Abs. 3 KiBiz), sowie die
Ausgestaltung des Förderangebotes in
Tageseinrichtungen
und
der
Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII),
d) die grundsätzliche Verwendung der
Zuschüsse gem. §§ 20 – 24 KiBiz,
soweit sie nicht zwingend gesetzlich
vorgeschrieben sind,
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten
für die Wahl der Jugendschöffen,
f) die Auswahl der freien Träger der
Jugendhilfe,
die
an
den
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB
VIII beteiligt werden.
3. Die Vorberatung des Haushaltes für
den Bereich der Jugendhilfe.
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
13
4. Anhörung vor der Berufung der
Leiterin
bzw. des Leiters der
Verwaltung des Jugendamtes.
§ 10
Personalausschuss
§ 10
Personalausschuss
keine Änderung
(1) Der Personalausschuss hat folgende (1) Der Personalausschuss hat folgende
Aufgaben:
Aufgaben:
a. Vorberatung des Stellenplans,
a. Vorberatung des Stellenplans,
b. Vorberatung der Personalkosten für
b. Vorberatung der Personalkosten für
den Haushalt,
den Haushalt,
c. Entscheidung über die Art der
c. Entscheidung über die Art der
Stellenausschreibungen
bei
Stellenausschreibungen bei Besetzung
Besetzung von Stellen im Sinne des §
von Stellen im Sinne des § 73 Abs. 3
73 Abs. 3 GO
GO
(2) Der Personalausschuss wird regelmäßig (2) Der Personalausschuss wird regelmäßig
informiert über:
informiert über:
a. frei werdende oder frei gewordene
a. frei werdende oder frei gewordene
Stellen,
Stellen,
b. Veränderungen im Stellenbesetzplan
b. Veränderungen im Stellenbesetzplan
bezogen auf den Stichtag 30.06. jeden
bezogen auf den Stichtag 30.06. jeden
Jahres (Soll-Ist-Vergleich),
Jahres (Soll-Ist-Vergleich),
c. Übersicht über die Entwicklung der
c. Übersicht über die Entwicklung der
Personalkosten
sowie
personelle
Personalkosten
sowie
personelle
Veränderungen zum Stichtag 30.06.
Veränderungen zum Stichtag 30.06.
Die Information erfolgt in der ersten
Die Information erfolgt in der ersten
Sitzung einer Wahlperiode, danach in
Sitzung einer Wahlperiode, danach in
der ersten Sitzung nach dem 30.06.
der ersten Sitzung nach dem 30.06.
jeden Jahres.
jeden Jahres.
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
14
§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss
keine Änderung
Der Ausschuss nimmt die ihm durch Gesetz Der Ausschuss nimmt die ihm durch Gesetz
oder durch den Rat allgemein oder im oder durch den Rat allgemein oder im
Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr.
Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr.
§ 12
Wahlprüfungsausschuss
§ 12
Wahlprüfungsausschuss
Dem Ausschuss obliegt aufgrund § 40
Kommunalwahlgesetz die Vorprüfung über
die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der
Kommunalwahlen, und zwar empfehlend an
den Rat.
Dem Ausschuss obliegt aufgrund § 40
Kommunalwahlgesetz die Vorprüfung über
die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der
Kommunalwahlen, und zwar empfehlend an
den Rat.
§ 13
Bezirksausschüsse
§ 13
Bezirksausschüsse
(1) Die Bezirksausschüsse haben die im § 37
Abs. 5 GO bezeichneten Aufgaben. Das
bedeutet insbesondere ein Anhörungs- und
Anregungsrecht
in
allen
wichtigen
Angelegenheiten, die den Stadtbezirk
berühren, insbesondere Planungs- und
Investitionsvorhaben sowie Bebauungspläne
für den Stadtbezirk. Auch können die
Bezirksausschüsse zu allen den Stadtbezirk
betreffenden Angelegenheiten Vorschläge
und Anregungen machen. Dies bezieht sich
vor allem auf die Aufgaben nach § 37 Abs. 1
(1) Die Bezirksausschüsse haben die im § 37
Abs. 5 GO bezeichneten Aufgaben. Das
bedeutet insbesondere ein Anhörungs- und
Anregungsrecht
in
allen
wichtigen
Angelegenheiten,
die
den
Stadtbezirk
berühren, insbesondere Planungs- und
Investitionsvorhaben sowie Bebauungspläne
für den Stadtbezirk. Auch können die
Bezirksausschüsse zu allen den Stadtbezirk
betreffenden Angelegenheiten Vorschläge
und Anregungen machen. Dies bezieht sich
vor allem auf die Aufgaben nach § 37 Abs. 1
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
keine Änderung
keine Änderung
XXXX = wurde angepasst
15
Buchstaben a bis f GO. Dabei haben die Buchstaben a bis f GO. Dabei haben die
Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan zu
zu orientieren.
orientieren.
(2) Die Bezirksausschüsse entscheiden in
eigener Zuständigkeit über die Begründung
und die Ausgestaltung einer möglichen ihren
Stadtbezirk
betreffenden
Stadtteilfreundschaft. Für die Förderung und
die Unterhaltung dieser Stadtteilfreundschaft
kann der zuständige Bezirksausschuss in
eigener Zuständigkeit Zuschüsse gewähren;
die hierfür notwendigen Zuschussmittel sind
Bestandteil
der
dem
jeweiligen
Bezirksausschuss
von
Rat
und
Hauptausschuss zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel nach Absatz 3.
Die
entsprechenden
Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom Rat
zu
beschließen.
Die
Stadtteilfreundschaftsverträge
sind
vom
hauptamtlichen
Bürgermeister/von
der
hauptamtlichen Bürgermeisterin, vom/von der
Bezirksausschussvorsitzenden
sowie
vom/von
der
stellvertretenden
Bezirksausschussvorsitzenden
zu
unterzeichnen.
Für die Wahrnehmung repräsentativer
Aufgaben und Verpflichtungen im Stadtbezirk
und im jeweiligen Partnerort sowie für die
XXXXX = keine Änderungen
(2) Die Bezirksausschüsse entscheiden in
eigener Zuständigkeit über die Begründung
und die Ausgestaltung einer möglichen ihren
Stadtbezirk
betreffenden
Stadtteilfreundschaft. Für die Förderung und
die Unterhaltung dieser Stadtteilfreundschaft
kann der zuständige Bezirksausschuss in
eigener Zuständigkeit Zuschüsse gewähren;
die hierfür notwendigen Zuschussmittel sind
Bestandteil
der
dem
jeweiligen
Bezirksausschuss
von
Rat
und
Hauptausschuss zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel nach Absatz 3. Die
entsprechenden
Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom Rat zu beschließen. Die
Stadtteilfreundschaftsverträge
sind
vom
hauptamtlichen
Bürgermeister/von
der
hauptamtlichen Bürgermeisterin, vom/von der
Bezirksausschussvorsitzenden
sowie
vom/von
der
stellvertretenden
Bezirksausschussvorsitzenden
zu
unterzeichnen. Für die Wahrnehmung
repräsentativer
Aufgaben
und
Verpflichtungen im Stadtbezirk und im
jeweiligen Partnerort sowie für die laufende
Kontaktpflege gilt § 16 Abs. 3 dieser
Zuständigkeitsordnung entsprechend.
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
16
laufende Kontaktpflege gilt § 16 Abs. 3 dieser
Zuständigkeitsordnung entsprechend.
(3) Die Bezirksausschüsse entscheiden in
eigener Zuständigkeit im Rahmen der
Leitlinien über die Vereinsförderung in der
Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die
Förderung der Vereine in der Stadt Erkelenz.
Zur weitergehenden Unterstützung örtlicher
Aktivitäten stehen für die Bezirksausschüsse
0,20 € pro Einwohner/in zum Stichtag 30.06.
des Vorjahres zur freien Verfügung und
Entscheidung bereit.
(3) Die Bezirksausschüsse entscheiden in
eigener Zuständigkeit im Rahmen der
Leitlinien über die Vereinsförderung in der
Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die
Förderung der Vereine in der Stadt Erkelenz.
Zur weitergehenden Unterstützung örtlicher
Aktivitäten stehen für die Bezirksausschüsse
0,20 € pro Einwohner/in zum Stichtag 30.06.
des Vorjahres zur freien Verfügung und
Entscheidung bereit.
§ 14
Partnerschaftskomitee
§ 14
Partnerschaftskomitee
Das Partnerschaftskomitee entscheidet in
eigener Zuständigkeit über Maßnahmen zur
Pflege
und
Förderung
der
Städtepartnerschaften. Es verfügt über die im
Rahmen des Haushaltsplanes durch den
Hauptausschuss bereitgestellten Mittel. Die
Verwendung
der
Mittel
ist
dem
Hauptausschuss nachzuweisen.
Das Partnerschaftskomitee entscheidet in
eigener Zuständigkeit über Maßnahmen zur
Pflege
und
Förderung
der
Städtepartnerschaften. Es verfügt über die im
Rahmen des Haushaltsplanes durch den
Hauptausschuss bereitgestellten Mittel. Die
Verwendung
der
Mittel
ist
dem
Hauptausschuss nachzuweisen.
§ 15
Generalklausel für alle Ausschüsse und
Gremien
§ 15
Generalklausel für alle Ausschüsse und
Gremien
keine Änderung
keine Änderung
Alle Ausschüsse und Gremien sind Alle Ausschüsse und Gremien sind
ermächtigt, soweit das Gesetz dies zulässt, ermächtigt, soweit das Gesetz dies zulässt, in
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
17
in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches
die Entscheidung dem Bürgermeister/der die Entscheidung dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin zu übertragen.
Bürgermeisterin zu übertragen.
§ 16
Bürgermeister/Bürgermeisterin
§ 16
Bürgermeister/Bürgermeisterin
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
besitzt gemäß den Regelungen der GO in
Verbindung mit der Näheres regelnden
Hauptsatzung die Personalkompetenz.
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
besitzt gemäß den Regelungen der GO in
Verbindung mit der Näheres regelnden
Hauptsatzung die Personalkompetenz.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
entscheidet
a. in
Geschäften
der
laufenden
Verwaltung, sofern nicht der Rat sich
oder einem Ausschuss im Einzelfall
die Entscheidung vorbehält; der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat
nach
pflichtgemäßem
Ermessen
darüber zu entscheiden, welche
Angelegenheiten als Geschäfte der
laufenden Verwaltung anzusehen
sind,
b. ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn
eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt
wird.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist
berechtigt, die/den Vorsitzende/n eines
Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit
der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben
und Verpflichtungen zu beauftragen.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
entscheidet
a. in
Geschäften
der
laufenden
Verwaltung, sofern nicht der Rat sich
oder einem Ausschuss im Einzelfall die
Entscheidung
vorbehält;
der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat
nach
pflichtgemäßem
Ermessen
darüber zu entscheiden, welche
Angelegenheiten als Geschäfte der
laufenden Verwaltung anzusehen sind,
XXXXX = keine Änderungen
Änderungen in Absatz 4 bzw. Absatz 5
b. ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn
eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt
wird.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist
berechtigt, die/den Vorsitzende/n eines
Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit
der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben
und Verpflichtungen zu beauftragen.
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
18
(4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist
verpflichtet,
bei
Anschaffungen
von
Vermögensgegenständen
des
Anlagevermögens mit Anschaffungs- und
Herstellungskosten von 25.000 € bis 50.000
€ (jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer) den zuständigen Ausschuss
zu unterrichten.
(4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
entscheidet
grundsätzlich
in
eigener
Zuständigkeit über Auftragsvergaben, soweit
die Zuständigkeit nicht auf einen Ausschuss
übertragen ist.
(5) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
berichtet
dem
Hauptausschuss
in
nichtöffentlicher Sitzung über
a. erfolgte Auftragsvergaben von
Baumaßnahmen
mit
einer
Auftragssumme über 25.000 Euro
(zuzüglich
der
gesetzlichen
Mehrwertsteuer)
b. erfolgte Auftragsvergaben bei
Anschaffungen von Gegenständen des
Anlagevermögens mit Anschaffungsund Herstellungskosten über 25.000
Euro (zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer)
§ 17
Rechtscharakter
§ 17
Rechtscharakter
Die Zuständigkeitsordnung beinhaltet die
Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der
Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses.
Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1
GO.
Die Zuständigkeitsordnung beinhaltet die
Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der
Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses.
Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1
GO.
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
keine Änderung
XXXX = wurde angepasst
19
§ 18
Inkrafttreten
§ 18
Inkrafttreten
Inkrafttreten der neuen
Zuständigkeitsordnung ab 01.01.2016
Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem 01. Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem
Juni 2014 in Kraft.
01.01.2016 in Kraft.
XXXXX = keine Änderungen
XXXX = redaktionelle Änderungen vorgenommen
XXXX = wurde angepasst
Allgemeine Richtlinien
des Rates der Stadt Erkelenz über Zuständigkeiten
der Ausschüsse und des Bürgermeisters
(Zuständigkeitsordnung)
vom 16. Dezember 2015
Der Rat der Stadt Erkelenz hat aufgrund des § 11 Absatz 5 der Hauptsatzung der
Stadt Erkelenz am 16. Dezember 2015 die nachfolgenden Zuständigkeitsregeln
beschlossen:
§1
Zuständigkeiten des Rates
(1) Der Rat der Stadt Erkelenz entscheidet insbesondere über
1. alle Angelegenheiten, die gemäß § 41 Abs. 1 GO nicht auf die Ausschüsse
oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen werden können,
2. alle Angelegenheiten, die ihm nach den Gesetzen, der Hauptsatzung oder der
Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind,
3. alle Angelegenheiten, die er sich im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht
(Rückholrecht).
(2) Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften die Entscheidung
vorbehalten.
(3) Der Rat kann jederzeit durch Beschluss zur Änderung dieser
Zuständigkeitsordnung die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen
Ausschuss, das Partnerschaftskomitee oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin
rückgängig machen oder die Entscheidungsbefugnis einem anderen Gremium oder
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen.
(4) Der Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid
stattfindet (Ratsbürgerentscheid).
§2
Allgemeine Zuständigkeiten der Ausschüsse
(1) Die dem Rat nach der GO, nach anderen gesetzlichen Vorschriften und nach der
Zuständigkeitsordnung vorbehaltenen Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen
Ausschüssen vorberaten werden.
(2) In anderen Angelegenheiten entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse im
Rahmen der Haushaltssatzung (Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen ihres
Aufgabenbereiches
nach
Maßgabe
der
Hauptsatzung
bzw.
der
Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt oder die Aufgaben auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen
sind.
§3
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
Er entscheidet auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates
unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1
GO).
(2) Der Hauptausschuss trifft in eigener Zuständigkeit die für die Ausführung des
Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat, andere
Ausschüsse und Gremien oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig
sind; er nimmt alle Aufgaben wahr, die weder dem Rat vorbehalten, noch anderen
Ausschüssen und Gremien oder dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin
übertragen, noch Geschäfte der laufenden Verwaltung sind.
(3) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat festgelegten
allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Anschaffung
von Gegenständen des beweglichem Anlagevermögen mit Anschaffungs- und
Herstellungskosten über 50.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer),
soweit die Angelegenheit nicht einem Ausschuss übertragen worden ist.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über
a. die Angelegenheiten der Stadt als Oberste Dienstbehörde,
b. auf Vorschlag der Bezirksausschüsse über die Benennung von Straßen,
Wegen und Plätzen,
c. die Genehmigung von Verträgen, soweit nicht der Rat oder
Bürgermeister/Bürgermeisterin zuständig ist,
d. die Bewilligung von finanziellen Zuwendungen, soweit es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung einem
Fachausschuss oder dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen
ist,
e. die Annahme von Schenkungen,
f. den Erlass und die Stundung von Geldforderungen, soweit nicht der
Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig ist,
g. die Wahl der Schiedspersonen und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen
sowie die Einteilung der Schiedsamtsbezirke,
h. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen,
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
i. die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Immobilien, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die
Entscheidung dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist.
(6) Die Aufgaben
wahrgenommen.
des
Finanzausschusses
werden
vom
Hauptausschuss
(7) Der Hauptausschuss ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden
nach § 24 GO zuständig.
(8) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs, die ihm
besonders bedeutungsvoll erscheinen, an den Rat zur Entscheidung abgeben.
(9) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Entscheidung übertragen.
§4
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
(1) Der Ausschuss entscheidet empfehlend über Angelegenheiten
Stadtentwicklung,
Bauleitplanung,
Verkehrsentwicklungsplanung
Braunkohlenplanung.
der
und
(2) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über
a. Angelegenheiten
der
Stadtentwicklung,
Bauleitplanung,
Verkehrsentwicklungsplanung
und
Braunkohlenplanung,
soweit
verfahrensleitende und verfahrensabschließende Beschlüsse dem Rat nicht
vorbehalten sind,
b. über die Vergabe von Aufträgen für Ingenieurleistungen ab einer
Auftragssumme von 50.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer).
(3) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über
a. die Planung und die Durchführung der vom Rat im Rahmen der
Haushaltssatzung veranschlagten und verabschiedeten städtischen Hoch- und
Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen auf dem Gebiet des
Garten- und Friedhofswesens sowie im Bereich Spiel und Sport,
b. wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene Waldflächen,
c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und der Wasserläufe,
d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung sowie der
Straßenbeleuchtung,
e. Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens für den
Baubetriebshof mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über 50.000 Euro
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer).
(4) Der Ausschuss
Denkmalschutzgesetz.
berät
empfehlend
über
die
Aufgaben
nach
dem
(5) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung gemäß den jeweiligen
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der
Betriebssatzung zuständig.
(6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in Angelegenheiten, in
denen
er
keine
eigene
Entscheidungszuständigkeit
nach
dieser
Zuständigkeitsordnung besitzt
§5
Schulausschuss
Der Ausschuss berät und entscheidet empfehlend in dem sich durch die Vorschriften
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Aufgabenbereich
– äußere Schulangelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
a. Bereitstellung von Schulanlagen und Schulgebäuden (§ 79),
b. Schulentwicklungsplanung (§ 80),
c. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (§ 81),
d. organisatorischer Zusammenschluss von Schulen (§ 83),
e. Festlegung des Schuleinzugsbereiches der Förderschule (§ 84),
f. Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz zur Mitwirkung bei der
Bestellung der Schulleitung (§ 61),
g. Einführung besonderer Bildungsangebote an den Schulen der Stadt Erkelenz.
§6
Braunkohlenausschuss
Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung über
Braunkohleangelegenheiten an den Rat und den Ausschuss für Stadtentwicklung,
Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe.
§7
Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über Angelegenheiten der
Integration.
(2) Der Ausschuss berät über städtische Satzungen der Notunterkünfte sowie der
Übergangsheime.
(3) Der Ausschuss berät über Umwelt- und Abfallangelegenheiten sowie über
Angelegenheiten der Straßenreinigung.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung an den
Rat oder an den jeweilig zuständigen Fachausschuss über Angelegenheiten aus den
Aufgabenbereichen
a. altersgerechtes Wohnen und Wohnumfeld,
b. altersgerechtes Freizeit-, Sport- und Kulturangebot.
§8
Ausschuss für Kultur und Sport
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über das jährliche Kulturund Theaterprogramm im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel.
(2) Der Ausschuss berät über die Gewährung von Zuwendungen nach den
Richtlinien über die Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Erkelenz sowie über die
Bereitstellung von Kultur- und Sportanlagen.
§9
Jugendhilfeausschuss
(1) Nach § 71 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht u.a. in
Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft
erlassenen Satzung.
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er
beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel der erlassenen Satzung
und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er
soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.
Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
(3) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder die Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht
durch Landesrecht geregelt werden.
2. Die Entscheidung über
a) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
b) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 19 Abs. 3 KiBiz),
sowie die Ausgestaltung des Förderangebotes in Tageseinrichtungen und der
Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII),
d) die grundsätzliche Verwendung der Zuschüsse gem. §§ 20 – 24 KiBiz, soweit sie
nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind,
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen,
f) die Auswahl der freien Träger der Jugendhilfe, die an den Arbeitsgemeinschaften
nach § 78 SGB VIII beteiligt werden.
3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe.
4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin bzw. des Leiters der Verwaltung des
Jugendamtes.
§ 10
Personalausschuss
(1) Der Personalausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Vorberatung des Stellenplans,
b. Vorberatung der Personalkosten für den Haushalt,
c. Entscheidung über die Art der Stellenausschreibungen bei Besetzung von
Stellen im Sinne des § 73 Abs. 3 GO
(2) Der Personalausschuss wird regelmäßig informiert über:
a. frei werdende oder frei gewordene Stellen,
b. Veränderungen im Stellenbesetzplan bezogen auf den Stichtag 30.06. jeden
Jahres (Soll-Ist-Vergleich),
c. Übersicht über die Entwicklung der Personalkosten sowie personelle
Veränderungen zum Stichtag 30.06. Die Information erfolgt in der ersten
Sitzung einer Wahlperiode, danach in der ersten Sitzung nach dem 30.06.
jeden Jahres.
§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Ausschuss nimmt die ihm durch Gesetz oder durch den Rat allgemein oder im
Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr.
§ 12
Wahlprüfungsausschuss
Dem Ausschuss obliegt aufgrund § 40 Kommunalwahlgesetz die Vorprüfung über die
Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahlen, und zwar empfehlend an
den Rat.
§ 13
Bezirksausschüsse
(1) Die Bezirksausschüsse haben die im § 37 Abs. 5 GO bezeichneten Aufgaben.
Das bedeutet insbesondere ein Anhörungs- und Anregungsrecht in allen wichtigen
Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, insbesondere Planungs- und
Investitionsvorhaben sowie Bebauungspläne für den Stadtbezirk. Auch können die
Bezirksausschüsse zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten
Vorschläge und Anregungen machen. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufgaben
nach § 37 Abs. 1 Buchstaben a bis f GO. Dabei haben die Bezirksausschüsse sich
am Haushaltsplan zu orientieren.
(2) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit über die
Begründung und die Ausgestaltung einer möglichen ihren Stadtbezirk betreffenden
Stadtteilfreundschaft. Für die Förderung und die Unterhaltung dieser
Stadtteilfreundschaft kann der zuständige Bezirksausschuss in eigener Zuständigkeit
Zuschüsse gewähren; die hierfür notwendigen Zuschussmittel sind Bestandteil der
dem jeweiligen Bezirksausschuss von Rat und Hauptausschuss zur Verfügung
gestellten
Haushaltsmittel
nach
Absatz
3.
Die
entsprechenden
Stadtteilfreundschaftsverträge
sind
vom
Rat
zu
beschließen.
Die
Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom hauptamtlichen Bürgermeister/von der
hauptamtlichen Bürgermeisterin, vom/von der Bezirksausschussvorsitzenden sowie
vom/von der stellvertretenden Bezirksausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Für
die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen im Stadtbezirk und
im jeweiligen Partnerort sowie für die laufende Kontaktpflege gilt § 16 Abs. 3 dieser
Zuständigkeitsordnung entsprechend.
(3) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit im Rahmen der
Leitlinien über die Vereinsförderung in der Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die
Förderung der Vereine in der Stadt Erkelenz. Zur weitergehenden Unterstützung
örtlicher Aktivitäten stehen für die Bezirksausschüsse 0,20 € pro Einwohner/in zum
Stichtag 30.06. des Vorjahres zur freien Verfügung und Entscheidung bereit.
§ 14
Partnerschaftskomitee
Das Partnerschaftskomitee entscheidet in eigener Zuständigkeit über Maßnahmen
zur Pflege und Förderung der Städtepartnerschaften. Es verfügt über die im Rahmen
des Haushaltsplanes durch den Hauptausschuss bereitgestellten Mittel. Die
Verwendung der Mittel ist dem Hauptausschuss nachzuweisen.
§ 15
Generalklausel für alle Ausschüsse und Gremien
Alle Ausschüsse und Gremien sind ermächtigt, soweit das Gesetz dies zulässt, in
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin zu übertragen.
§ 16
Bürgermeister/Bürgermeisterin
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin besitzt gemäß den Regelungen der GO in
Verbindung mit der Näheres regelnden Hauptsatzung die Personalkompetenz.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet
a. in Geschäften der laufenden Verwaltung, sofern nicht der Rat sich oder einem
Ausschuss im Einzelfall die Entscheidung vorbehält; der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden,
welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen
sind,
b. ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt
wird.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, die/den Vorsitzende/n eines
Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer
Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
(4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet grundsätzlich in eigener
Zuständigkeit über Auftragsvergaben, soweit die Zuständigkeit nicht auf einen
Ausschuss übertragen ist.
(5) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin berichtet dem Hauptausschuss in
nichtöffentlicher Sitzung über
a. erfolgte Auftragsvergaben von Baumaßnahmen mit einer Auftragssumme
über 25.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer),
b. erfolgte Auftragsvergaben bei Anschaffungen von Gegenständen des
Anlagevermögens
mit
Anschaffungsund
Herstellungskosten
über 25.000 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer).
§ 17
Rechtscharakter
Die Zuständigkeitsordnung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der
Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7
Abs. 1 GO.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft.