Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
44484.pdf
Größe
536 kB
Erstellt
25.08.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/329/2015
öffentlich
28.08.2015
Amt 61 Manfred Orth
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 "Stadtkern", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3
"Stadtkern", Erkelenz-Mitte
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
08.09.2015
be
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie-
Tatbestand:
Der Planbereich der aufzustellenden 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3
„Stadtkern“ Erkelenz-Mitte wird begrenzt von der Brückstraße, Johannismarkt, Burgstraße und der Straße Im Pangel.
Der Bebauungsplan Nr. I/3 wurde im Jahre 1993 rechtskräftig, seine 1. Änderung im
Jahre 2008. Der Bebauungsplan setzt für das überwiegende bebaute Plangebiet ein
Mischgebiet sowie im Bereich Johannismarkt ein Kerngebiet fest.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, trifft für das Kerngebiet im
Bereich Johannismarkt des Bebauungsplanes Festsetzungen zur Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten.
Der Bebauungsplan setzt in seinem inneren Blockbereich drei Baugebiete für eine IIgeschossige Bebauung in Mischgebieten fest. Diese Baugebiete werden von der
Straße Im Pangel ausgehend erschlossen. Diese festgesetzten nicht realisierten Verkehrsflächen sind mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ und „Öffentliche Parkfläche“ festgesetzt.
Darüber hinaus ist eine bisher nicht realisierte Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.
Mit der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die Überarbeitung der
Festsetzungen in diesem inneren Blockbereich beabsichtigt, es soll sowohl die Art
und das Maß der Nutzung als auch die Festsetzung der Erschließung überprüft und
geändert werden.
Im Unterschied zu den in den letzten Jahren neu aufgestellten Bebauungsplänen in
den Kerngebieten der Stadtmitte werden bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur
Baugestaltung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NW im Bebauungsplan
Nr. I/3 „Stadtkern“ nicht getroffen.
Es besteht jedoch auch im Plangebiet ein städtebaulicher Regelungsbedarf hinsichtlich der Baugestaltung von Gebäuden in dem ortsgestalterisch sensiblen Bereich der
Stadtmitte, dies betrifft u. a. Dachformen-/ und Aufbauten, Fassadenmaterialien sowie insbesondere im Kerngebiet Werbeanlagen.
Die baugestalterischen Festsetzungen dienen der Stadtbildpflege und Erhalt und
Entwicklung einer nachhaltigen Baukultur.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“ soll die Übernahme
der bereits in anderen Bebauungsplänen der Kerngebiete der Stadtmitte getroffenen
Festsetzungen in den Bebauungsplan Nr. I/3 „Stadtkern“ geprüft und der Bebauungsplan Nr. I/3 entsprechend geändert werden.
In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplan
Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte gefasst, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines
Entwurfes des Bebauungsplanes 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“ beauftragt, sowie der Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„1. Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.“
2,
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, zu erarbeiten.
3.
Über den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“,
Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu
geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß §
4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.
Vorlage A 61/329/2015 der Stadt Erkelenz
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Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung ist für die das
Plangebiet umgebenden Anlagen durchgeführt und in den §§123 ff BauGB gesetzlich
geregelt, für nicht realisierte Erschließungsanlagen innerer Baugebiete wird eine vertragliche Vereinbarung mit Grundstückseigentümern angestrebt.
Anlage:
Übersicht über den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3
„Stadtkern“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/329/2015 der Stadt Erkelenz
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