Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
44645.pdf
Größe
323 kB
Erstellt
25.08.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/337/2015
öffentlich
26.08.2015
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. IX/G "Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes sowie Beschluss zur
Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
08.09.2015
be
10.09.2015
16.09.2015
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Planbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“ liegt am nordöstlichen Siedlungsrand von Erkelenz-Mitte.
Das nördlich der BAB 46, östlich der Düsseldorfer Straße geplante Sondergebiet hat
eine Flächengröße von ca. 2,2 ha.
Bauplanungsrechtlich liegt das Plangebiet derzeit im Geltungsbereich des seit 1999
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. IX/E „Ferdinand-Clasen-Straße Nord“ und seiner 1. Änderung, rechtskräftig seit 2000. Der Bebauungsplan Nr. IX/E setzt für das
Plangebiet Fläche für die Landwirtschaft fest. Das zu überplanende Gebiet wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt.
Südlich des Plangebietes befindet sich die Grünannahmestelle.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Festsetzung eines Sondergebietes n. § 10 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik Freiflächenanlage sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik Anlage zur Solarenergienutzung geschaffen werden. Strom aus Freiflächenanlagen ist nur vergütungsfähig n. EEG wenn sie im Geltungsbereich eines hierfür
aufgestellten Bebauungsplanes n. § 30 BauGB errichtet werden. PV-Freiflächenanlagen bedürfen einer Baugenehmigung, eine Pflicht zur immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung sowie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung n. UVPG besteht nicht.
Die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen n. EEG ist zur kostengünstigen
Steigerung des Zubaus ab April 2015 auf Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur umgestellt worden.
Der Zubau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll um durchschnittlich 400 Megawatt pro Jahr gesteigert werden.
Betreiber erhalten eine Förderung n. EEG wenn sie eine Ausschreibung gewinnen –
und zwar aufgrund einer möglichst niedrigen Fördersumme für den wirtschaftlichen
Betrieb ihres Solarparks.
An der Ausschreibung können verschiedene Investoren teilnehmen, auch Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften.
Jeder Solarpark muss eine installierte Leistung zwischen 100 Kilowatt und maximal
10 Megawatt haben.
Förderfähig sind derzeit auf Basis des EEG nur Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf
Seitenrandstreifen (110m entlang Autobahnen und Schienenwegen), Konversionsflächen und versiegelten Flächen.
Die Flächen des geplanten Sondergebietes Photovoltaik Freiflächenanlagen liegen
aufgrund der Lage zwischen der BAB 46 und der Bahnlinie innerhalb eines 110m
Seitenrandstreifens.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln, der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Flächen
für die Landwirtschaft dar. Die Festsetzung eines Sondergebietes im Bebauungsplan
erfordert daher die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen.
Die Erschließung des Plangebietes soll über vorhandene Straßen erfolgen, Ergänzungen der Erschließungssituation sind im Aufstellungsverfahren zu prüfen.
In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes beauftragt, sowie der Beschluss
zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB gefasst werden.
Die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
3 und 4 Abs. 1 BauGB sind zu beteiligen sowie der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte
zu hören.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Vorlage A 61/337/2015 der Stadt Erkelenz
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Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik
Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.“
2.
Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IX/G
„Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte zu erarbeiten.
3.
Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik
Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu
unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss ErkelenzMitte ist zu beteiligen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung sowie Anlagenrückbau wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erkelenz und
dem Anlagenbetreiber sichergestellt.
Anlage:
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet
Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/337/2015 der Stadt Erkelenz
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