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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
44627.pdf
Größe
455 kB
Erstellt
25.08.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:21

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/333/2015 öffentlich 14.08.2015 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungplanes Nr. III "Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath", Erkelenz-Kückhoven hier: Beschluss über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 08.09.2015 be 10.09.2015 16.09.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 17.12.2014 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Holzweiler/Immerath zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 10.04.2015 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 21.04.2015 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 02.04.2015 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Holzweiler/Immerath wurde mit Schreiben vom 13.04.2015 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde keine Stellungnahme abgegeben. 4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 16.06.2015 und des Rates der Stadt Erkelenz vom 24.06.2015 wurde der Entwurf der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 13 vom 26.06.2015 in der Zeit vom 06.07.2015 bis 07.08.2015 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, ErkelenzKückhoven, aufgelistet. In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden. Die 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven, soll in dieser Sitzung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Bebauungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Vorlage A 61/333/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „.1. Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage – zur Beschlussvorlage der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Die 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven, wird hiermit beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch eine Vereinbarung zwischen Stadt Erkelenz und der RWE Power AG sichergestellt. Anlagen: Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven Übersicht über den Geltungsbereich der 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven Vorlage A 61/333/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath-PeschLützerath), Erkelenz-Kückhoven und zur 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 08.09.2015, Hauptausschuss am 10.09.2015 und Rat am 16.09.2015 Lfd. Nr.: 1 Träger: Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Postfach 101027, 41010 Mönchengladbach Schreiben vom: 31.07.2015 Inhalt: Das Plangebiet wird im Westen von einem Abschnitt der freien Strecke der Landesstraße 366 begrenzt: Abschnitt 7, Station 0,315 bis Station 0,575. Baulastträger der Landesstraße ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegen die 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III werden keine Bedenken erhoben, wenn folgendes beachtet wird: Die Erschließung des Plangebietes soll über den vorhandenen Wirtschaftsweg (Bellinghovener Weg) an die L 366 erfolgen. Hierzu wird die Fahrbahn der L 366 nach Osten hin, zwecks Anlage einer Linksabbiegerspurt, aufgeweitet. Die Ausführungsplanung hierzu wurde zwischenzeitlich geprüft und ist hinsichtlich der Böschungsgestaltung zu überarbeiten. Demnach ist auch der Bebauungsplan der aktuellen Ausführungsplanung anzupassen. Ferner möchte ich auf mein Schreiben vom 20.04.2015 verweisen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Ausführungsplanung wurde dahingehend angepasst, dass die Böschungsneigung im Einmündungsbereich angepasst wurde. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes verändert sich daher geringfügig. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme zur Anpassung des Bebauungsplanes an die Ausführungsplanung L366 wird gefolgt. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath-PeschLützerath), Erkelenz-Kückhoven und zur 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 08.09.2015, Hauptausschuss am 10.09.2015 und Rat am 16.09.2015 Lfd. Nr.: 2 Träger: LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn Schreiben vom: 04.08.2015 Inhalt: Vielen Dank für die Übersendung des Abwägungsergebnisses bezüglich der Belange des Bodendenkmalschutzes im Rahmen der öffentlichen Auslegung der o.a. Planung. Ausweislich der Planungsunterlagen dient die 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III der Entwicklung eines Dorfgebietes. Das Dorfgebiet soll, wie der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, dem Wohnen und der Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Umsiedlung betroffen sind, dienen. Nach dem Planungskonzept sollen die Wirtschaftsgebäude im Wesentlichen in der Tiefe der Grundstücke angeordnet werden, im vorderen Teil der Grundstücke, in Straßennähe, sollen die Wohngebäude zugelassen werden. Aufgrund eines begründeten Anfangsverdachts zur Betroffenheit der Kulturgüter wurde in der Fläche im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung eine Ermittlung zur Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter durchgeführt. Grundlage hierfür bilden die §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 5 und 7d BauGB. Im Rahmen der Prospektion wurden gut erhaltene Teile einer metallzeitlichen Siedlung aufgedeckt. Metallzeitliche Siedlungsreste sind regelmäßig nur noch an den als Verfärbungen erhaltenen Resten ehemaliger Holzhäuser und Abfallgruben sowie der darin befindlichen zeittypischen Keramik nachweisbar. Bei den Häusern handelte es sich in der Regel um Vier-, Sechs-, Acht- oder Neunpfostenbauten, die als Speicher, Stall- und Wohngebäude genutzt wurden. In den wenigen anlässlich der Prospektion angelegten Sondagen wurden bereits 12 Befunde (Gruben und Pfostenstellung von Wohnhäusern) unter einem schützenden Kolluvium erfasst, die auf gut erhaltene Siedlungsstrukturen der Metallzeit hinweisen. Schwarzerderelikte im Westen der Fläche belegen zudem eine frühbronzezeitliche Landnutzung. Das Ergebnis der Prospektion hat ein Bodendenkmal ermittelt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5, 1 DSchG NW zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllt. Die durch Suchschnitte ermittelten Grenzen der Siedlung wurden kartiert. Die Stadt Erkelenz ist bezüglich des Umgangs mit dem Bodendenkmal an die Abwägungsvorgaben der §§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB i.V.m § 1 Abs. 3 DSchG NW ebenso Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath-PeschLützerath), Erkelenz-Kückhoven und zur 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 08.09.2015, Hauptausschuss am 10.09.2015 und Rat am 16.09.2015 gebunden, wie an die Vorgaben des § 11 DSchG NW. Das heißt, die Sicherung des Bodendenkmals im Rahmen der Bauleitplanung ist zu gewährleisten. Sie kommen nun im Rahmen der Abwägung zunächst zu dem Ergebnis, dass die Planung zeitnah für eine Umsiedlung verfügbar sein muss, weil sich die Flächen bereits im Besitz (Eigentum) der RWE befinden. Darüber hinaus sind - nach Ihren Angaben - andere infrage kommende Flächen durch die Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Wahnenbusch mit voraussichtlich größeren Einschränkungen für die Umweltbelange belastet. Daraus schieße ich, dass andere Flächen verfügbar wären, bei denen der Denkmalschutz in einer Abwägung zum Landschaftsschutz stehen würde. Beides sind Landesgesetze und keinem Belang ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Es käme folglich auf eine Prüfung an. Unabhängig hiervon wurde bisher die Möglichkeit einer denkmalverträglichen Planung nicht in Erwägung gezogen. Dabei geht es um die Frage, wie man die Belange des Bodendenkmalschutzes entsprechend der Vorgaben des § 11 DSchG NW in die Planung selbst einbinden könnte. Diese Frage wurde erstmalig anlässlich eines Termins am 30.07.2015 bei der RWE in Köln diskutiert. Sie ergibt sich ansatzweise schon aus den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst. Danach ist – wie oben erwähnt - geplant, die zu den Häusern gehörenden Wirtschaftsgebäude im Wesentlichen in der Tiefe der Grundstücke anzuordnen, im vorderen Teil - in Straßennähe - sollen die Wohngebäude zugelassen werden. Zu den landwirtschaftlichen Hofstellen gehörende Wirtschaftsgebäude werden regelmäßig flach gegründet, d.h. es kommt maximal zu Bodeneingriffen vom 0,80 m, die auf punktuelle Eingriffe beschränkt werden können. Das im Plangebiet erhaltene Bodendenkmal liegt unter einem sog. Kolluvium von ca. 20 cm und ist weiter durch einen Humusauftrag von ca. 40 cm beschützt. Von daher ist von einem guten Erhaltungszustand auszugehen. Mit einer Aufschüttung von ca. 0, 50 m kann das Bodendenkmal geschützt und erhalten werden und so - dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes entsprechend - als Bodenarchiv für kommende Generationen verfügbar bleiben. Zeitstellung und Zustand sprechen für eine derartige Lösung und die Planung wird dadurch kaum eingeschränkt. Derartige Aufschüttungen wurden bei vergleichbaren Bodenverhältnissen wiederholt zum Schutz von Bodendenkmälern umgesetzt. Dabei hat man auch auf einen Abtrag des Humus verzichtet. Auch das ist tatsächlich und rechtlich umsetzbar. Diese Vorgehensweise wurde z.B. in Teilbereichen auch bei der Planung einer Anschlussfläche zum Braunkohlekraftwerk Niederaußem von der RWE selbst in Betracht gezogen und planungsrechtlich anerkannt. Es verbleiben nach Prüfung der Gliederung des Bebauungsplanes ausreichend Flächen, um Absetzbecken oder ähnliche Gruben anzulegen. Minimale Erdeingriffe können zudem im Rahmen der Umsetzung archäologisch begleitet werden. Sollte das im Bodendenkmal geplante Wohnhaus zwingend mit einem Keller gebaut werden müssen (auch das bitte ich zu prüfen), dann muss diese Teilfläche vor der Ausführung archäologisch untersucht werden. Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath-PeschLützerath), Erkelenz-Kückhoven und zur 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 08.09.2015, Hauptausschuss am 10.09.2015 und Rat am 16.09.2015 Die Minimierung von Grabungsmaßnahmen erspart nicht nur Kosten und Zeit, sie wird auch den gesetzlich vorgegebenen Zielen gerecht. Von Bedeutung ist auch, dass es durch die Grabung selbst und die dadurch unvermeidbare inhomogene Struktur des Bodens unter Druckbelastung zu Setzungsproblemen kommen kann. Auch ist es realistisch nicht umsetzbar, hier bis Anfang 2016 eine komplette Grabung vorzunehmen, so dass in der Folge die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW unberührt bleiben. Das heißt, Verzögerungen bei der Planumsetzung sind auch mit einer Grabung nicht auszuschließen. In Anbetracht dieser Fakten bitte ich Sie, das Planungskonzept den Belangen des Bodendenkmalschutzes anzupassen Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Belange der Bauleitplanung zur Umsiedlung der Bevölkerung sind gegenüber den Belangen der Bodendenkmalpflege abzuwägen. Gemäß den Zielen der Landesplanung ist eine größtmögliche Geschlossenheit der Umsiedlungsmaßnahmen (gemeinsame Umsiedlung) anzustreben. Für die Bauleitplanung wurde eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung erklärt. Aufgrund der im Verhältnis zu der gesamten Umsiedlungsfläche geringfügigen Erweiterung der Umsiedlungsfläche ist eine Änderung des Regionalplanes nicht erforderlich. Gemäß der Notwendigkeit der Umsiedlung der landwirtschaftlichen Hofstellen in Verbindung mit dem Ziel 1 „Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe“ des Braunkohlenplans der ‚Umsiedlung ImmerathPesch-Lützerath‘ (…) ‚Landwirtschaftliche Betriebe, deren Hof- und/ oder Betriebsflächen ganz oder zum Teil im Abbaubereich von bergbaulichen Maßnahmen bis zum Jahre 2019 in Anspruch genommen werden, sind dem Fortschritt des Tagebaues entsprechend rechtzeitig umzusiedeln. (…) Dabei soll die Betriebsstruktur möglichst nicht verändert und im entsprechenden Umfang Ersatzland zur Verfügung gestellt werden. Qualität, Lage und Zuschnitt des Ersatzlandes sollen den betrieblichen Anforderungen entsprechen und die neue Hofstelle soll günstig zu ihren Betriebsflächen liegen‘ (…) sind die Belange der umzusiedelnden landwirtschaftlichen Hofstellen, denen gemäß den Erläuterungen des Braunkohlenplanes Standorte in den Umsiedlungsflächen angeboten werden, voranzustellen. Die Flächen im Plangebiet sind bereits im Besitz der RWE Power AG, sodass die Planung zeitnah umgesetzt und mit der Umsiedlung der Landwirte rechtzeitig begonnen werden kann. Diese Option besteht für andere an den Umsiedlungsstandort Immerath (neu) grenzende Flächen nicht. Darüber hinaus sind alternativ in Frage kommende, südlich des Umsiedlungsstandortes gelegene, Flächen durch die Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Wahnenbusch Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath-PeschLützerath), Erkelenz-Kückhoven und zur 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 08.09.2015, Hauptausschuss am 10.09.2015 und Rat am 16.09.2015 mit voraussichtlich größeren Einschränkungen für die im Umweltbericht untersuchten Schutzgüter verbunden. Der Bebauungsplan setzt gemäß dem Bedarf für die umzusiedelnden Betriebe bis auf eine nördlich gelegene Fläche für die Landwirtschaft für das gesamte Plangebiet ein Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO fest. Wohngebäude und Wohnnutzungen sind gemäß § 1 Abs. 5 und 8 BauNVO nur in gesondert festgesetzten Dorfgebieten zulässig. Regelungen zur Errichtung und Gründung in Dorfgebieten zulässiger Bebauung werden nicht getroffen. Auch nach Prüfung potentieller Baumaßnahmen und deren Ausführung ist davon auszugehen das infolge Unterkellerungen und Hallenfundamenten das Bodendenkmal auch trotz Auffüllung beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung und Belange der Umsiedlung und Beibehaltung der Planungsziele erfolgt die Berücksichtigung der Bodendenkmalpflegerischen Belange durch Sicherung der Quellen für die Forschung durch Ausgrabung. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis: Bodendenkmäler Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde durch eine archäologische Prospektion hinsichtlich des bodendenkmalpflegerischen Konfliktpotentials untersucht und die Denkmalfähigkeit sowie die Denkmalwürdigkeit eines Fundplatzes festgestellt. Eine Eintragung gem. § 3 DSchG NW ist vorgesehen. Die Bodendenkmäler, die durch die Realisierung der Bauvorhaben betroffen werden, sind wissenschaftlich zu untersuchen, zu ergraben und zu bergen sowie zu dokumentieren. Umfang und Ausmaß der archäologischen Untersuchungen regelt die Erlaubnis nach § 9 DSchG NW. Unabhängig hiervon wird auf die Bestimmungen der §§ 15,16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu melden. Die Weisung des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Beschlussfassung: Den Belangen der Bauleitplanung werden im Hinblick auf die Notwendigkeit der Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath-PeschLützerath), Erkelenz-Kückhoven und zur 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 08.09.2015, Hauptausschuss am 10.09.2015 und Rat am 16.09.2015 Umsiedlung und in Verbindung mit dem Zielen des Braunkohlenplans gegenüber den Belangen der Bodendenkmalpflege vorgezogen. Die Berücksichtigung der Belange der Bodendenkmalpflege erfolgt durch Sicherung der Quellen für die Forschung durch Ausgrabung.