Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
44429.pdf
Größe
5,7 MB
Erstellt
19.08.15, 12:00
Aktualisiert
24.01.17, 16:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/327/2015
öffentlich
21.08.2015
Dez. II Erster Beigeordneter
Dr. Hans-Heiner Gotzen
Ortsspezifische Regelungen mit der RWE Power AG zur Umsiedlung
Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath
hier: Beschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
03.09.2015
10.09.2015
16.09.2015
Braunkohlenausschuss
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Auf der Basis des am 22.06.2015 vom Braunkohlenausschuss der Bezirksregierung
Köln beschlossenen Braunkohlenplans „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter/Oberwestrich, Berverath“ beginnt ab dem 01.12.2016 die gemeinsame und benachbarte Umsiedlung der vorstehenden Ortschaften. Die Umsiedlung erfolgt auf der
Grundlage des am 31.03.1995 genehmigten Braunkohlenplanes Garzweiler II.
Anders als bei den Umsiedlungen Immerath-Lützerath-Pesch und Borschemich erfolgt die Festlegung der für die Umsiedlung geltenden Entschädigungsbedingungen
in zwei Dokumenten:
die Revierweite Reglung 2015, welche am 06.07.2015 durch Regierungspräsidentin Frau Walsken und Herrn Hartung, Vorstandsvorsitzender der RWE
Power AG, nach Vorberatung und Beschlussfassung im Braunkohlenausschuss bei der Bezirksregierung Köln unterzeichnet wurde
sowie
die ortsspezifische Reglung zur Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter/Oberwestrich, Berverath.
Durch die Revierweiten Regelungen sichert die Bezirksregierung Köln und RWE
Power AG eine angemessene und nachvollziehbare Entschädigung zur Gleichbe-
handlung der Umsiedler im Rheinischen Braunkohlenrevier zu. Bei der in diesem
Jahr vorgenommenen Novellierung der Revierweiten Reglungen erfolgten die Überprüfung der Entschädigung sowie eine inhaltliche Überarbeitung.
Die ortsspezifischen Regelungen greifen die örtlichen Gegebenheiten auf und stellen
weitere Leistungen für Umsiedlerinnen und Umsiedler aus Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath sicher. Die nunmehr vorliegenden Regelungen wurden
mit Vertretern des Bürgerbeirates vorab erarbeitet und am 10.08.2015 unter Beteiligung des Bürgerbeirates mit RWE Power verhandelt. In der Sitzung des Bürgerbeirates am 20.08.2015 wurden die Regelungen nochmals vorgestellt und vom Bürgerbeirat zustimmend verabschiedet.
Auf folgende Inhalte der Regelung sei besonders hingewiesen:
Frühzeitige Festlegung der Werte des Altgrundstückes durch gutachterlich ermittelte Bodenwerte. Dies fördert die Transparenz und frühzeitige Orientierung.
Festlegung des Systems des „wertgleichen Tausches“ ,
Feststellung von Kennwerten, wie z.B. der durchschnittlichen Grundstücksgröße (700m²), welche gemäß Revierweiten Regelungen 2015 jeder berechtigten
Umsiedlerin und jedem berechtigten Umsiedler zugestanden wird. Hierbei Berücksichtigung der Ausgangslage für die einzelnen Orte durch Festlegung unterschiedlicher Größen.
Festschreibung der „Besonderen Bodenbewertung“ zwischen 35 und 40 m
Tiefe,
Angebote für Eigentümer unbebauter Grundstücke,
Information und Beratung,
Zulage Aufwuchs, welche tabellarisch nachvollziehbar dargelegt ist,
Energieberatung und finanzielle Förderung von Passivhäusern,
Übernahme der zusätzlich anfallenden Gebühren wegen der Lage in der Wasserschutzzone im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens,
Verkippung Bodenaushub, Kiesentnahme und Mutterbodenmiete,
Festlegung der Pauschalbeträge für die Herstellung von Telekommunikationshausanschlüssen sowie eine Breitbandversorgung und für die Ummeldung,
Anerkennung von Bestandsaufnahmen nach RR 2010 unter gewissen Voraussetzungen,
Transparenz durch Übersichten zur Entschädigung.
Durch die umsiedlungsbezogenen Dokumente steht jeder Umsiedlerin und jedem
Umsiedler grundsätzlich die Teilnahme an der Umsiedlung nach Erkelenz-Nord offen, er kann sich aber ebenso für eine Umsiedlung an einen anderen Standort entscheiden. Dadurch entstehen ihm keine Nachteile hinsichtlich der Entschädigung des
alten Anwesens.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„Dem Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG zur Umsiedlung
der Orte Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath mit der dazugehörigen
Anlage der ortsspezifischen Reglungen wird zugestimmt.“
Finanzielle Auswirkungen:
Vorlage A 61/327/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Anlage:
Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG zur Umsiedlung der
Orte Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath mit der dazugehörigen Anlage der ortsspezifischen Regelung
Vorlage A 61/327/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Vertrag
zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG
zur Umsiedlung
der Orte Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath
Präambel
Die Umsiedlung der Orte Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath
erfolgt auf der Grundlage des am 31.03.1995 genehmigten Braunkohlenplanes
Garzweiler II und auf der Grundlage des nach dem Aufstellungsbeschluss vom
22.06.2015 im Genehmigungsverfahren befindlichen Braunkohlenplanes zur
Umsiedlung der vorgenannten Ortschaften.
Als weitere Grundlage liegt die „Revierweite Regelung zu Umsiedlungen im
Rheinischen Braunkohlenrevier 2015“ vor, die zwischen der RWE Power AG und der
Landesregierung NRW vertreten durch die Bezirksregierung Köln am 06.07.2015
vertraglich vereinbart wurde und für alle Umsiedlungen und Umsiedlungsplanungen
gilt, die nach dem Abschluss des vorgenannten Vertrages beginnen.
Gemäß dem o.a. Braunkohlenplan Umsiedlung wird allen Umsiedlerinnen und
Umsiedlern die Möglichkeit zur Teilnahme an der gemeinsamen Umsiedlung an den
gewählten Umsiedlungsstandort für die benachbarte Ansiedlung der Orte Keyenberg,
Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath nach Erkelenz-Nord eröffnet. Mit dem
Angebot der gemeinsamen Umsiedlung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass
sich möglichst viele Bewohner aller Altersgruppen und möglichst viele Träger des
Gemeinschafts- und Wirtschaftslebens zur Umsiedlung an den Umsiedlungsstandort
entschließen. Hierdurch entsteht die Chance, eine bestehende Dorfgemeinschaft am
vorhandenen Ort auch am neuen Ort wieder zu bilden.
Das Konzept der gemeinsamen Umsiedlung an einen Standort ist ein Angebot an
alle Umsiedlerinnen und Umsiedler. Die Maßnahmen sind so gestaltet, dass
grundsätzlich jedem die Teilnahme offen steht. Jedem steht es allerdings auch frei,
seine individuelle Entscheidung unabhängig vom Willen der Mehrheit zu treffen. Wer
sich aus persönlichen Gründen gegen eine Umsiedlung an den ausgewiesenen
Umsiedlungsstandort entscheidet, darf keine Nachteile hinsichtlich der
Entschädigung seines Anwesens am alten Ort haben. Dies wird dadurch
sichergestellt, dass im Falle eines gütlichen Erwerbs die Entschädigung der Anwesen
innerhalb des Umsiedlungszeitraumes gemäß der „Revierweiten Regelung zu
Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier 2015“ und den nachfolgend
vereinbarten ortsspezifischen Regelungen unabhängig davon bemessen wird, ob
der jeweilige Umsiedler am Umsiedlungsstandort oder einem anderen Ort siedelt.
Die zusätzlichen Leistungen für Ersatzgrundstücke am Umsiedlungsstandort sowie
die Pauschalen gemäß der Revierweiten Regelung und der zweckgebundene
Baukostenzuschuss zur Versorgung von Umsiedlern, die Mieter sind, gelten jedoch
nur am festgelegten Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord.
1
Sie sollen das Ziel einer möglichst großen Beteiligung von Umsiedlerinnen und
Umsiedlern an der gemeinsamen Umsiedlung an den Umsiedlungsstandort
unterstützen.
§1
Gemäß dem vorgenannten Vertrag zur Revierweiten Regelung 2015 mit der
Landesregierung NRW ist die RWE Power AG verpflichtet, für die anstehende
Umsiedlung von Keyenberg, Kuckum, Unter-/ Oberwestrich und Berverath die
„Revierweite Regelung zu Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier 2015“
zur Anwendung zu bringen und allen Umsiedlern nach Beginn dieser Umsiedlung für
einen gütlichen Erwerb ein dementsprechendes Umsiedlungsangebot zu
unterbreiten.
Darüber hinaus verpflichtet sich die RWE Power AG auch im Sinne der Vereinbarung
zur Zusammenarbeit zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG vom
14.5./ 19.5.2014, die Umsiedlung der Wohnbevölkerung nach der als Anlage
beigefügten Ortsspezifischen Regelung durchzuführen.
§2
Die RWE Power AG und die Stadt Erkelenz sehen ihre gemeinsame Verpflichtung zu
einer sozialverträglichen Gestaltung der Umsiedlung und der Möglichkeit zum Erhalt
der Dorfgemeinschaft.
§3
Die RWE Power AG verpflichtet sich, die Umsiedlung der Wohnbevölkerung der Orte
Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath nach der als Anlage
beigefügten „Ortsspezifischen Regelung zur Umsiedlung der Orte Keyenberg,
Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath vom 25.9.2015“ durchzuführen.
§4
Die RWE Power AG verpflichtet sich zudem, die mit der Umsiedlung verbundenen
Belastungen zu minimieren und hierzu notwendige Handlungskonzepte auf die
jeweiligen Erfordernisse abgestellt gemeinsam mit der Stadt Erkelenz zu entwickeln.
§5
Die Stadt Erkelenz wird die sozialverträgliche Umsiedlung der betroffenen
Bevölkerung begleiten und im Sinne der Vorgaben des o.a. Braunkohlenplanes die
erforderlichen Verfahrensschritte zeitgerecht umsetzen.
§6
Die RWE Power AG und die Stadt Erkelenz verpflichten sich im Interesse der
umzusiedelnden Bevölkerung zu einer partnerschaftlichen und konstruktiven
Zusammenarbeit.
2
§7
Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht begründet.
§8
Die RWE Power AG und die Stadt Erkelenz verpflichten sich, die am
Umsiedlungsverfahren Beteiligten rechtzeitig und bedarfsgerecht vor und während
der Umsiedlung zu informieren.
Erkelenz, den …. September 2015
RWE Power Aktiengesellschaft
-----------------------------------------ppa. Dr. Kulik
-----------------------------------------ppa. Herbst
Stadt Erkelenz
----------------------------------------Jansen
Bürgermeister
------------------------------------------Dr. Gotzen
Erster Beigeordneter
Anlage:
Ortsspezifische Regelung zur Umsiedlung der Orte Keyenberg, Kuckum, Unter/Oberwestrich und Berverath vom 25.09.2015
3
Ortsspezifische Regelung zur Umsiedlung der Orte
Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath
vom 25.09.2015
Präambel ................................................................................................................................ 2
1
Bodenbewertung und Grundstücksanspruch gemäß RR 2015.................................. 3
1.1
Bodenbewertung an den alten Orten ........................................................................ 3
1.1.1
Amtliche Bodenrichtwerte als Bewertungsgrundlage ................................................ 3
1.1.2
Bodenwertkarte ........................................................................................................ 3
1.2
Bodenbewertung am Umsiedlungsstandort und Entschädigungspraxis .................... 5
1.2.1
Bodenbewertung und Wertgleicher Tausch .............................................................. 5
1.2.2
Zulage Besondere Bodenbewertung ......................................................................... 6
1.3
Regelungen zur Grundstücksauswahl am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord ....... 6
1.3.1
Regelung gemäß RR 2015 ....................................................................................... 6
1.3.2
Besonderheiten für die benachbarte Umsiedlung...................................................... 7
2
Information und Beratung ......................................................................................... 8
2.1
Beratungsbüro in Keyenberg .................................................................................... 8
2.2
Bauberatung ............................................................................................................. 9
2.3
Bauherrenmappe ...................................................................................................... 9
3
Mieterhandlungskonzept ........................................................................................... 9
4
Zulage Aufwuchs ...................................................................................................... 9
5
Energieberatung und -förderung ............................................................................. 10
6
Hinweise und Leistungen am Ersatzgrundstück für Umsiedler ................................ 10
6.1
Baugrundeigenschaften Ersatzgrundstück am Umsiedlungsstandort ...................... 10
6.2
Höhenlage Straßen – Gebäude .............................................................................. 11
6.3
Wasserschutzzonen ............................................................................................... 11
6.4
Verkippung Bodenaushub, Kiesentnahme und Mutterbodenmiete .......................... 11
6.5
Breitbandversorgung / Telefon- bzw. Internetanschluss .......................................... 12
7
Struktur der Angebote (während der gemeinsamen Umsiedlung) ........................... 12
8
Übergangsregelung Bestandsaufnahmen .......................................................... 12
Anlage 1 Bodenwertkarte Keyenberg
Anlage 2 Bodenwertkarte Kuckum/ Unterwestrich
Anlage 3 Bodenwertkarte Berverath
Anlage 4 Häufig gestellte Fragen
Anlage 5 Leistungen während der gemeinsamen Umsiedlung
1
Präambel
Die Erkelenzer Orte Keyenberg sowie das Haus Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich
sowie der Zourshof, der Marienhof, die Kuckumer Mühle und die Westricher Mühle sowie
Berverath (im Folgenden als „Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath“ zusammengefasst) liegen im Abbaugebiet des Braunkohlentagebaus Garzweiler II. Die Umsiedlung dieser Ortschaften erfolgt auf der Grundlage des am 31.03.1995 genehmigten
Braunkohlenplanes Garzweiler II und des in Aufstellung befindlichen Braunkohlenplans für
den zweiten Umsiedlungsabschnitt im Stadtgebiet Erkelenz. Mit diesem Braunkohlenplan
Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath werden u.a. die Fläche
für den Umsiedlungsstandort mit dem Ziel der benachbarten Umsiedlung an einen gemeinsamen Umsiedlungsstandort, der zeitliche Ablauf der Umsiedlung sowie die Ziele der Umsiedlung festgelegt. Ein wesentliches Ziel ist es, allen Umsiedlerinnen und Umsiedlern
grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der gemeinsamen Umsiedlung an den durch
die betroffene Bevölkerung gewählten Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord anzubieten. Jedem Umsiedler steht damit grundsätzlich die Teilnahme an der Umsiedlung nach ErkelenzNord offen, er kann sich aber ebenso für eine Umsiedlung an einen anderen Standort entscheiden. Dadurch entstehen ihm keine Nachteile hinsichtlich der Entschädigung des alten
Anwesens.
Die Regelungen zur Entschädigung der von der Umsiedlung Betroffenen sind für den Fall
einer gütlichen Einigung im Rahmen der Umsiedlung in der Revierweiten Regelung zu Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier vom 06.07.2015 (im Folgenden RR 2015 genannt) festgelegt; diese Regelungen wurden vertraglich zwischen dem Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, und der RWE Power AG (nachfolgend
RWE genannt) vereinbart.
Die RR 2015 wurde auf Grundlage der RR 2010 unter Berücksichtigung der im Braunkohlenplanverfahren Umsiedlung eingebrachten Anregungen sowie der Erkenntnisse aus dem
kontinuierlichen revierumfassenden Umsiedlungsmonitoring des Landes (Koordinierungssitzungen/Berichte der Umsiedlungsbeauftragten, Anrufungs- und Härtestellen, runde Tische
etc.) erarbeitet. Die Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 mit Ergänzungen vom
05.10.2011 und 18.10.2013 ist Bestandteil der RR 2015.
Darauf aufbauend werden nachfolgende Regelungen für die Umsiedlung der Orte im zweiten
Umsiedlungsabschnitt der Stadt Erkelenz getroffen.
2
1 Bodenbewertung und Grundstücksanspruch gemäß RR 2015
In der RR 2015 sind in Kap. 3 die Regelungen zu Kauf und Verkauf von Grundstücken im
Rahmen der Umsiedlung beschrieben.
-
Bodenbewertung am alten Ort
Bodenbewertung am Umsiedlungsstandort und Entschädigungspraxis
Grundstücksanspruch am Umsiedlungsstandort für Personenkreise
Bemessung des Grundstücksanspruch für die Personenkreise
Zukaufregelung für selbstnutzende Eigentümer und Vermieter im Umsiedlungsort zur
Versorgung berechtigter Mieter
Grundstücksvergabe
-
Die für die Umsiedlung der Orte Keyenberg, Kuckum, Ober-/Unterwestrich und Berverath
geltenden Besonderheiten sind nachfolgend festgelegt.
1.1
Bodenbewertung an den alten Orten
1.1.1
Amtliche Bodenrichtwerte als Bewertungsgrundlage
Die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke erfolgt nach den allgemeinen
gültigen Regeln der Bewertungslehre in Deutschland. Für die Bewertung des Grund und Bodens werden daher die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis
Heinsberg veröffentlichten Bodenrichtwerte zugrunde gelegt.
Der Gutachterausschuss im Kreis Heinsberg hat in der mit dem Grundstücksmarktbericht
von 2015 veröffentlichten Bodenrichtwertliste für die Orte Keyenberg, Kuckum und Unterwestrich zum 01.01.2015 einen zonalen Bodenrichtwert in Höhe von 110 €/m² und für
Berverath einen zonalen Bodenrichtwert in Höhe von 100 €/m² entsprechend der Definition
eines Richtwertgrundstückes veröffentlicht.
Für Oberwestrich sowie die weiteren umsiedlungsbetroffenen bebauten Anwesen im
Außenbereich hat der Gutachterausschuss im Kreis Heinsberg keine Bodenrichtwertzone
festgelegt und keine Bodenrichtwerte ermittelt.
Für Bereiche, für die keine Bodenrichtwerte veröffentlicht sind oder für die die Bodenrichtwerte nicht unmittelbar übertragen werden können, wurden auf Grundlage der o.a. amtlichen
Bodenwerte sowie der geltenden Regeln der Wertermittlung die entsprechenden Bodenwerte
gutachterlich im Auftrag der Stadt Erkelenz durch Herrn Prof. Theo Kötter, Professur für
Städtebau und Bodenordnung, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, ermittelt.
1.1.2
Bodenwertkarte
Die vom Gutachterausschuss veröffentlichten sowie die gutachterlich ermittelten Bodenwerte
sind in den Bodenwertkarten für die Umsiedlungsorte und die bebauten Anwesen im Außenbereich in den Anlagen 1-3 dargestellt. Die in der Bodenwertkarte dargestellten Grundstückswerte sind Grundlage für die Bewertung des individuellen Grundstücks und können in
aller Regel für das Gutachten übernommen werden. Sie spiegeln die Marktverhältnisse definitionsgemäß ohne Einflüsse des Braunkohlenabbaus wider.
Dieser zonale Bodenrichtwert gilt entsprechend der Definition des Gutachterausschusses für Grundstücke mit
folgenden Eigenschaften: Erschlossene Baugrundstücke (baureifes Land), mit ein- bis zweigeschossiger
Bauweise. Das rechteckige Regelgrundstück hat dabei eine Tiefe von 35 m. Im Richtwert sind die Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch (BauGB) und Kommunalabgabengesetz (KAG) enthalten.
3
Für die Herleitung der gutachterlich ermittelten Bodenwerte galten folgende Parameter:
-
-
-
Bei tieferen Grundstücken, die in Nutzungseinheit mit dem Wohnanwesen stehen,
wurde für Grundstückstiefen zwischen 35 m und 60 m Hinterland I und für Grundstückstiefen i.d.R. ab 60 m Hinterland II definiert. Die Werthöhe für Hinterland I orientiert sich am vorgelagerten Wohnbauland und beträgt 15 % davon. Für Hinterland II gilt
der doppelte Ackerlandrichtwert.
In Teilbereichen können Hinterlandflächen eine Bauerwartung aufweisen (sogenanntes
Werdendes Bauland). Die Werte für diese Bereiche wurden in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Planungsrecht, der Erschließungssituation, dem Bodenordnungsbedarf und
der ortsüblichen Wartezeit bis zur Baureife hergeleitet.
Für bebaute Anwesen im Außenbereich erfolgte die Bodenwertermittlung auf Grundlage des Bodenrichtwertes für die nächstgelegene Ortslage.
In den Umsiedlungsorten besteht kein planungsrechtlich ausgewiesenes Gewerbegebiet. Als Grundlage für die Bodenbewertung von erschließungsbeitragsfreien und voll
erschlossenen gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen wurde
daher der Bodenrichtwert für Gewerbe in ländlichen Ortslagen der Stadt Erkelenz
(Gerderath und Holzweiler) in Höhe von 20 €/m² herangezogen.
Für Wohnbaugrundstücke bzw. Wohnbaugrundstücksanteile auf gemischt genutzten Grundstücken ergibt sich in der Übersicht folgendes Ergebnis:
Keyenberg, Kuckum,
Unterwestrich
Bodenrichtwert 110,00 €/m²
für baureifes
Land
(bis 35 m)
Hinterland I
16,50 €/m²
(35 m – 60 m*)
Hinterland II
(ab 60 m*)
10,40 €/m²
Berverath
100,00
€/m²
Oberwestrich Sonstiges „Faktisches Wohnbauland“ im Außenbereich
66,00 €/m²
60 % des nächstgelegenen Bodenrichtwertes
15,00 €/m²
10,00 €/m²
10,40 €/m²
6,20 €/m²
15 % des zugehörigen Wohnbaulandwertes
6,20 €/m²
*Anmerkung: Hinterland I kann im Einzelfall bis zu 70 m Tiefe reichen (z.B. bei durchgängiger Gartennutzung)
Tabelle 1: Übersicht Bodenwerte Wohngrundstücke
Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung (z. B. Wohnen und Gewerbe bzw. Landwirtschaft) sowie bei Flächen, bei denen die tatsächliche von der planungsadäquaten Nutzung
abweicht (z.B. Gewerbe im Wohngebiet), sind auf Grundlage der Bodenwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen und der planungsadäquaten Nutzung Einzelfallbetrachtungen
vorzunehmen. Für die jeweiligen Teilflächen gelten die vorgenannten Werte.
Für bebaute gewerbliche oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich ist aus den o.g. Werten sachgerecht der Bodenwert abzuleiten.
Für unbebaute Grundstücke gilt die Bodenwertkarte in Verbindung mit einer Ortsbesichtigung i.d.R. als Angebotsgrundlage.
Damit besteht für den weit überwiegenden Teil der Grundstücke frühzeitig Klarheit über die
Wertverhältnisse; zudem sichert die einheitliche Herleitung auf der Grundlage der geltenden
Regeln der Wertermittlung eine Gleichbehandlung in der Bodenbewertung im Zuge der Umsiedlung.
4
1.2
Bodenbewertung am Umsiedlungsstandort und Entschädigungspraxis
1.2.1
Bodenbewertung und Wertgleicher Tausch
Im Umsiedlungszeitraum können die in der Revierweiten Regelung (Kap. 3.3) genannten
Personenkreise im Umfang ihres Grundstücksanspruches (Kap. 3.4) ein Grundstück am
Umsiedlungsstandort auf Basis des wertgleichen Tausches erwerben. Als Grundlage für den
wertgleichen Tausch gelten die der Bodenwertkarte zugrundeliegenden amtlichen Bodenrichtwerte und die daraus ermittelten Bodenwerte des alten Ortes über den Umsiedlungszeitraum hinweg.
Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Umsiedlungsstandortes Erkelenz-Nord zur Stadt Erkelenz ist zu erwarten, dass der Bodenrichtwert des Umsiedlungsstandortes höher sein wird
als in den alten Orten. Der konkrete Bodenrichtwert für Erkelenz-Nord wird vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Heinsberg ermittelt und veröffentlicht.
Unabhängig davon werden im Rahmen des „wertgleichen Tauschs“ die Werte der einzelnen
Qualitätsstufen des Bodens von den alten Orten auf den neuen Ort übertragen. Dies fördert
die Teilnahme an der gemeinsamen Umsiedlung an den Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
im Umsiedlungszeitraum.
Demnach wird für vollerschlossene Wohn- und Mischbaugrundstücke am Umsiedlungsstandort der Bodenwert für Wohnen bis 35 m Tiefe mit 110 €/m² für die Umsiedler aus
Keyenberg, Kuckum und Unterwestrich bzw. mit 100 €/m² für die Umsiedler aus Berverath
und mit 66 €/m² für die Umsiedler aus Oberwestrich berechnet. Für Umsiedler von weiteren
bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt unter Bezug auf die Revierweite Regelung
eine vergleichbare Anwendung.
Die Wertansätze für die darüber hinausgehenden Flächen werden ebenso von den Umsiedlungsorten auf den Umsiedlungsstandort übertragen.
Abbildung 1: Beispiel wertgleicher Tausch und Zulage besondere Bodenbewertung für selbstnutzende Eigentümer aus Keyenberg, Kuckum, Unterwestrich
5
1.2.2
Zulage Besondere Bodenbewertung
Zur Ermittlung der Zulage „besondere Bodenbewertung“ (siehe RR Kap. 2.5.4.1) setzt RWE
im Entschädigungsangebot für bebaute, wohnlich selbstgenutzte und voll erschlossene
Grundstücke bzw. Grundstücksteile für den Bereich zwischen 35 – 40 m Tiefe nicht den Hinterlandwert, sondern den vollen Bodenrichtwert für baureifes Land an (vgl. Tabelle 1).
Die Fläche der Zulage wird bei gemischt genutzten Grundstücken und Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich anhand der Breite des selbstgenutzten Wohnhauses von dessen
Haupterschließungsseite aus und einer Tiefe von 5 m ermittelt. Dies trifft zu, sofern die entsprechende mittlere Grundstückstiefe mind. 40 m beträgt. Bei Grundstückstiefen zwischen
35 m und 40 m wird die Zulage Boden anteilig ermittelt. Der Breite wird bei einseitig angebauten Wohnhäusern ein Bauwich von 3 m und bei freistehenden Wohnhäusern ein Bauwich
von zweimal 3 m zugeschlagen, sofern diese Breiten auf dem eigenen Grundstück vorhanden sind.
1.3
Regelungen zur Grundstücksauswahl am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
1.3.1
Regelung gemäß RR 2015
In der RR 2015 sind die Personenkreise mit einem Grundstücksanspruch am Umsiedlungsstandort sowie die Bemessungen der Grundstücksansprüche und Regelungen für den Flächenzukauf umfassend beschrieben (siehe RR Kap. 3.3). Einen Grundstücksanspruch haben danach:
-
Eigentümer eines bebauten und wohnlich selbstgenutzten Grundstückes
Eigentümergemeinschaften
Eigentümer
von
bebauten
gewerblich/landwirtschaftlich
oder
wohnlichgewerblich/landwirtschaftlich gemischt genutzten Grundstücken
Vermieter im Umsiedlungsort zur Wiedererrichtung von Mietwohnraum für berechtigte
Mieter
und unter bestimmten Bedingungen
-
Mieter
Selbstnutzende Eigentümer einer Eigentumswohnung
Kinder von Umsiedlern
Für die Bemessung des Grundstücksanspruchs sowie der Zukaufmöglichkeiten für die einzelnen Personenkreise gelten unterschiedliche Regelungen (siehe Kap. 3.4 und 3.5 RR).
Zusätzliche Grundstücksflächen können danach Eigentümer eines bebauten wohnlich
selbstgenutzten Grundstücks sowie Vermieter im Umsiedlungsort zur Wiedererrichtung von
Mietwohnraum für berechtigte Mieter bis zu der im Braunkohlenplan für die Bemessung des
Umsiedlungsstandortes Erkelenz-Nord zugrunde gelegten durchschnittlichen Grundstücksgröße am Umsiedlungsstandort erwerben; diese beträgt 700 m² . Auf dieser Grundlage können diese Personenkreise unabhängig von der alten kleineren Grundstücksgröße ein Grundstück bis 700 m² und bis 20 m Breite erwerben.
Bei Altgrundstücken vorgenannter Qualität, die größer als 700 m² sind, besteht ein Grundstücksanspruch bis zur Größe des Altgrundstücks, soweit entsprechende Grundstücke am
Umsiedlungsstandort verfügbar sind. Bei Grundstücken, die alt breiter sind als 18,50 m, können jeweils 1,50 m als zusätzliche Grundstücksbreite erworben werden.
6
In Kapitel 3.3 der Revierweiten Regelung ist auch der Grundstücksanspruch für Umsiedler
geregelt, die Eigentümer von bebauten gewerblich/landwirtschaftlich oder wohnlichgewerblich/landwirtschaftlich gemischt genutzten Grundstücken sind. Diese Personenkreise
können grundsätzlich am Umsiedlungsstandort wieder ein entsprechend gemischt nutzbares
Grundstück erhalten. Voraussetzung ist jeweils die Verfügbarkeit entsprechender Flächen
und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Ersatzbauvorhabens am Umsiedlungsstandort.
Soweit im Einzelfall die Mischnutzung auf einem Grundstück am Umsiedlungsstandort nicht
mehr fortgesetzt werden soll, kann der Eigentümer seinen Gesamtgrundstücksanspruch aufteilen in ein Ersatzgrundstück für Wohnzwecke und – ausschließlich zum Zweck der Fortführung der gewerblich/ landwirtschaftlichen Nutzung - ein weiteres Grundstück im Mischbaugebiet. Voraussetzung ist die Verfügbarkeit entsprechender Grundstücke und die planungsrechtliche Zulässigkeit des gewerblich/ landwirtschaftlichen Ersatzbauvorhabens am Umsiedlungsstandort.
Wird durch eine gewünschte Aufteilung in zwei Grundstücke der Grundstücksanspruch aus
dem alten Grundstück überschritten, so kann die Grundstücksvergabe für die Ersatzgrundstücke frühestens vor der vollständigen Öffnung des Grundstücksmarkts erfolgen.
Vor der vollständigen Öffnung des Grundstücksmarktes können zudem die Eigentümer unbebauter baureifer Grundstücke in den Umsiedlungsorten zur persönlichen Selbstnutzung
ein Grundstück erwerben. Es gelten hierfür im Umsiedlungszeitraum dieselben Bedingungen
wie für die volljährigen Kinder gem. Kap. 3.4.4 RR 2015 i.V. m. Kap. 3.6 RR 2015. Zudem
können Eltern von Umsiedlern zur persönlichen Selbstnutzung sowie die Eigentümer unbebauter Grundstücke in den Umsiedlungsorten zeitgleich zum aktuellen Verkehrswert für unbebaute Grundstücke am Umsiedlungsstandort ein Grundstück erwerben.
1.3.2
Besonderheiten für die benachbarte Umsiedlung
Für die hier anstehende benachbarte Umsiedlung kommt für Eigentümer eines bebauten
wohnlich selbstgenutzten Grundstücks sowie für Vermieter im Umsiedlungsort zur Wiedererrichtung von Mietwohnraum für berechtigte Mieter eine weiter differenzierte, ortsteilbezogene
Regelung zum Tragen.
Diese orientiert sich an der städtebaulichen Planung des Umsiedlungsstandortes ErkelenzNord, in der die Ortsbereiche Keyenberg, Kuckum, Westrich und Berverath unter Mitwirkung
der Umsiedler bedarfsgerecht entsprechend der jeweiligen Siedlungsstrukturen entwickelt
wurden. Dabei sind für die einzelnen Ortsteile folgende Durchschnittsgrößen in der städtebaulichen Planung zu Grunde gelegt.
Keyenberg:
Kuckum:
Westrich:
Berverath:
600 m² *
750 m²
820 m² (gewichtetes Mittel für die Grundstücke aus Unterwestrich und Oberwestrich)
1.110 m²
Die bebauten Grundstücke im Außenbereich werden in diesem Zusammenhang der
nächstgelegen Altortslage zugeordnet, und zwar:
Haus Keyenberg
Zourshof
Kuckumer Mühle
Westricher Mühle
Marienhof
Keyenberg,
Westrich,
Kuckum,
Westrich und
Westrich
7
Aufbauend auf der RR 2015 und den vorgenannten Durchschnittsgrößen wird unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit entsprechender Grundstücke am Umsiedlungsstandort bzw.
in den jeweiligen Ortslagen folgende Handhabung festgelegt:
-
-
Bei der Auswahl eines Grundstückes in der eigenen Ortslage besteht der Grundstücksanspruch bis zur Größe des Altgrundstückes und es ist ein Zukauf bis zu den
o.a. Durchschnittsgrößen der einzelnen Ortsteile zu den Bedingungen des wertgleichen Tauschs möglich.
* Für Keyenberg wird der Zukauf auf die Mindestgröße gemäß der RR 2015 von 700
m² angepasst.
Bei der Auswahl eines Grundstückes in einer anderen Ortslage kann jeder Berechtigte ein Grundstück bis zu einer Größe von 700m² und 20m Breite zu den Bedingungen
des
wertgleichen
Tauschs
erwerben.
Wer alt ein darüber hinausgehendes Grundstück hat, kann unter Berücksichtigung
des eigenen Grundstücksanspruchs und der Zukaufregelung in den Ortslagen
Berverath, Kuckum und Westrich ein Ersatzgrundstück bis zur Durchschnittsgröße
der neuen Ortslage zu den Bedingungen des wertgleichen Tauschs erwerben.
Die Breitenregelung aus Kap. 1.3.1 bleibt hiervon unberührt.
Ein über die geltenden Regelungen in Breite und Größe hinausgehendes Ersatzgrundstück
kann gemäß Kap. 3.4.3 RR 2015 in der letzten Phase der Grundstücksvergabe von Personen mit Grundstücksanspruch zu den dort genannten Bedingungen erworben werden.
Hinsichtlich der Grundstücksvergabe bei einem derartigen Ortswechsel werden in Zusammenhang mit der Grundstücksvormerkung unter Einbeziehung der Bürger noch detaillierte
Regelungen zur Priorisierung und zu den Zeitabläufen aufgestellt. Die Auswahl eines Grundstückes in einer anderen Ortslage kann daher ggf. erst zu einer späteren Phase der Grundstücksvormerkung erfolgen, sofern ausreichend Flächen vorhanden sind.
2
Information und Beratung
RWE wird mit einem Team von Ansprechpartnern die umfassende und begleitende Information der Umsiedler fortsetzen und die Umsiedlerinnen und Umsiedler rechtzeitig und bedarfsgerecht im Rahmen von Bürgerversammlungen, gruppenspezifischen Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen informieren.
In Anlage 4 sind zur erweiterten Vorbereitung bereits häufig gestellte Fragen und Antworten
zusammengestellt. Diese wird bei Bedarf über den Umsiedlungsverlauf hinweg aktualisiert
und ist auf der Internetseite der Stadt Erkelenz abrufbar.
2.1
Beratungsbüro in Keyenberg
Dafür steht seit dem 06.02.2014 ein Informationsbüro in Keyenberg zur Verfügung, in dem
bedarfsgerecht individuelle Sprechstunden wahrgenommen werden können. Hier kann der
Umsiedler alle mit der Umsiedlung zusammenhängenden Fragen klären und erhält z.B. eine
persönliche Erläuterung über den Ablauf der Umsiedlung oder über die Entschädigungspraxis. In diesem Büro stehen je nach Umsiedlungsphase auch weitere Beratungsangebote zur
Verfügung.
8
2.2
Bauberatung
In Abstimmung mit der Stadt Erkelenz bietet RWE rechtzeitig zum Beginn der gemeinsamen
Umsiedlung eine kostenlose Bauberatung für die Umsiedlerinnen und Umsiedler an, die neben gestalterischer Beratung insbesondere eine bautechnische und bauwirtschaftliche Unterstützung gewährleisten soll.
2.3
Bauherrenmappe
Um allen Umsiedlern, die an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen, für Ihre Bauvorhaben im Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord die bestmögliche Unterstützung zu geben, wird
RWE in Zusammenarbeit mit der Stadt Erkelenz frühzeitig, spätestens zum Umsiedlungsbeginn am 01.12.2016 rechtzeitig eine Bauherrenmappe für jeden Haushalt erstellen, die hilfreiche Informationen für das Neubauvorhaben enthält (z.B. Informationen über das Antragsverfahren von Versorgungsanschlüssen, die notwendigen Vermessungsarbeiten, den Kanalanschluss , den Umzug oder die Hausübergabe).
3
Mieterhandlungskonzept
Das „Konzept zur Versorgung der Mieter“ (siehe Kap. 4 der RR 2015) ist darauf ausgerichtet,
dass auch Mieter an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen können. Das Kapitel 4.4 der
RR 2015 stellt mit den Säulen 1, 3 und 4 verschiedene Möglichkeiten zur Sicherstellung von
zeitgerechtem Ersatzwohnraum für Mieter am Umsiedlungsstandort dar. Im Zusammenhang
mit den Fördermöglichkeiten sind darin Vorgaben zur Miethöhe enthalten, die sich auf die
Miethöhe des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus der Einkommensgruppe A beziehen. Die betreffende Miete beträgt derzeit im Stadtgebiet Erkelenz 5,25 €/m². Soweit die
NRW Bank die Mietobergrenzen für den öff. geförderten Wohnungsbau in NRW während
des Umsiedlungszeitraums anpasst, gilt die jeweils aktuelle Mietobergrenze.
4
Zulage Aufwuchs
Die Zulage Aufwuchs und deren Ermittlung wird im Kap. 3.2.3 der RR 2015 ausführlich erläutert.
Demnach wird bei Anwesen, die durch den Eigentümer selbst genutzt werden, im Auftaktgespräch oder spätestens bei der Hausbesichtigung durch RWE die Bestandsaufnahme des
Gartenaufwuchses durch einen von RWE beauftragten Fachmann veranlasst. Dieser ordnet
die vorhandenen Pflanzen in elf Kategorien der unten anstehenden Tabelle ein und erfasst
diese je Stück, laufendem Meter bzw. Quadratmeter. Ein Exemplar der Erfassung erhält der
Umsiedler.
RWE ermittelt auf Grundlage der Erfassung die Höhe der Zulage „Aufwuchs“. Ist im gutachterlich festgestellten Verkehrswert des Anwesens bereits ein Wertansatz für besonderen
Aufwuchs enthalten, erfolgt bei der Zulage Aufwuchs ein Abzug in Höhe dieses Verkehrswertanteils.
Für die Umsiedlung der Orte Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath findet
nachstehende Tabelle Anwendung:
9
Kategorie
handelsüb liche Größe
Laubbäume (solitär)
Nadelbäume (solitär)
Obstbäume (solitär)
Laubholzhecken (>1m)
Nadelholzhecken (>1m)
Hecken (<1m)
Sträucher (>1,5m)
Sträucher (<1,5m)
Stauden und Bodendecker
Rosen
Rasen
5
14/16
125-150
125-150
125-150
125-150
60-80
100-125
60-80
EP
inkl. Pflege
335,43 €
138,43 €
138,43 €
58,57 €
142,69 €
74,54 €
51,11 €
35,14 €
12,78 €
6,71 €
Pflanzkosten
113,30 €
46,35 €
46,35 €
20,60 €
47,38 €
25,57 €
17,51 €
12,36 €
4,64 €
2,27 €
Kosten
449 €/Stück
185 €/Stück
185 €/Stück
79 €/lfm
190 €/lfm
100 €/lfm
69 €/Stück
47 €/Stück
17 €/m²
9 €/Stück
5 €/m²
Ermittlung
der Zulage
Aufwuchs
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Anzahl x Kosten
Energieberatung und -förderung
Die Stadt Erkelenz bietet allen Grundstückseigentümern aus den Umsiedlungsorten für ihren
Neubau am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord eine Energieberatung an. Hierin wird auch
über die verfügbaren öffentlichen Förderprogramme informiert.
RWE fördert den Neubau von Passivhäusern, die von Umsiedlern am Umsiedlungsstandort
zur Eigenversorgung oder zur Ersatzversorgung von Umsiedlern errichtet werden mit einem
Förderbetrag von pauschal 2.350 € pro Haus. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt
nach der Fertigstellung des Bauvorhabens auf Antrag bei Vorlage des Nachweises über den
Erhalt der Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Programm „Progres.nrw
für Passivhäuser“ sowie der Ummeldebescheinigung des Umsiedlers bei Selbstnutzung bzw.
der Ummeldebescheinung mind. eines Umsiedlers bei Vermietung. Sollte das o.a. Förderprogramm im Umsiedlungszeitraum eingestellt werden, so werden Stadt Erkelenz und RWE
eine Alternative zum Nachweis der Förderfähigkeit festlegen.
6
6.1
Hinweise und Leistungen am Ersatzgrundstück für Umsiedler
Baugrundeigenschaften Ersatzgrundstück am Umsiedlungsstandort
Für den Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord wurde im August 2014 eine Orientierende Baugrunduntersuchung vom Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. Düllmann GmbH auf Basis von punktuellen Untersuchungsbohrungen erarbeitet. Auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung wird
davon ausgegangen, dass die am Umsiedlungsstandort an die Umsiedler übertragenen
Baugrundstücke überwiegend normal belastbar sind. Dem Bodengutachten können zudem
allgemeine Hinweise zum Schichtenaufbau, zur Bodenfestigkeit und zur hydrologischen Situation entnommen werden; das Gutachten kann auf Wunsch bei der Stadt Erkelenz eingesehen werden.
Diese orientierende Baugrunduntersuchung kann die individuelle Baugrunduntersuchung für
das einzelne Baugrundstück nicht ersetzen. Es ist Stand der Technik, dass die Baugrundeigenschaften des jeweiligen Baugrundstücks durch ein individuelles Baugrundgutachten als
Grundlage für das Gründungskonzept gutachterlich ermittelt werden.
Bestehen nach diesem individuellen Baugrundgutachten begründete Zweifel an der Tragfähigkeit des Baugrunds, so ist das Gutachten umgehend an RWE zur dortigen Prüfung des
ggfls. erforderlichen Mehrgründungsaufwandes zu übermitteln. RWE ist dafür bei Bedarf Gelegenheit zur Einsicht in die Baugrube zu geben, bevor Gründungsmaßnahmen umgesetzt
werden. Sollten sich die Zweifel im Zuge der RWE seitigen Überprüfung bestätigen, so trägt
10
RWE die Mehrgründungskosten gemäß dem schriftlich übermittelten Prüfungsergebnis für
Umsiedler, die im Zuge eines Grundstückstauschs ein Ersatzgrundstück erwerben. RWE
behält sich vor, bei Bauvorhaben, die eine überbaute Grundfläche von 300 m² überschreiten und mehr als das Doppelte der überbauten Grundfläche des Altanwesens umfassen,
eine entsprechende Begrenzung der Mehrgründungskosten vorzusehen. Die Kosten für
nachträglich angemeldete Mehrgründungsmaßnahmen werden nicht erstattet.
6.2
Höhenlage Straßen – Gebäude
Das Verhältnis der vom Erschließungsplaner ermittelten zukünftigen Höhenlagen der Erschließungsstraßen und der Baugrundstücke entspricht in weit überwiegenden Teilen des
Umsiedlungsstandortes dem üblichen Maß.
Diese Höhenlagen werden in den Unterlagen zur Grundstücksvormerkung beschrieben, so
dass jeder Umsiedler hierüber vor der Entscheidung für ein Grundstück ausreichend informiert ist.
Auf in Teilbereichen empfohlene Bauweisen (z.B. Gebäude mit Unterkellerung) wird dabei
ebenfalls hingewiesen, so dass diese Besonderheiten des Grundstücks in die Planungen
einbezogen werden können.
Erforderlichenfalls wird ein Beratungsangebot für den planerischen Umgang mit Höhendifferenzen angeboten.
6.3
Wasserschutzzonen
Ein Großteil der Baugrundstücke im Umsiedlungsstandort befinden sich wie große Teile des
Erkelenzer Stadtgebietes in festgesetzten Wasserschutzzonen. Dieses wird im Grundstücksvormerkplan grundstücksscharf dargestellt. Nähere Informationen werden in der Bauherrenmappe (s. Kap. 6.5) rechtzeitig bereitgestellt.
Für Bauvorhaben in den Wasserschutzzonen IIIa und IIIb wird durch das Einreichen des
Bauantrags oder eines Freistellungsantrages ein Verfahren bei der Unteren Wasserbehörde
des Kreises Heinsberg aufgenommen. In diesem Fall übernimmt RWE für das Ersatzvorhaben des Umsiedlers die gesetzlich anfallende Gebühr, zur Zeit nach Tarifstelle 28.1.2.13 der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung NRW pauschal 100 €.
6.4
Verkippung Bodenaushub, Kiesentnahme und Mutterbodenmiete
Wird ein Ersatzgrundstück im Umsiedlungsstandort bebaut, erhält der Eigentümer die Gelegenheit, den nicht mehr für die Modellierung des eigenen Grundstücks benötigten unbelasteten Bodenaushub aus dem eigenen Grundstück bis zu einer Gesamtmenge von 500 m³ kostenfrei in der RBS-Annahmestelle Jüchen zu verkippen. Dort besteht darüber hinaus auch
die Möglichkeit, für die Gestaltung des Ersatzanwesens am Umsiedlungsstandort bis zu 250
m³ Füllkies kostenfrei zu erhalten (nur Material).
Weiterhin wird in Erkelenz-Nord temporär und bedarfsgerecht eine Mutterbodenmiete angelegt, von der sich Umsiedler für den Eigengebrauch in angemessenem Umfang Mutterboden
kostenlos für die Gestaltung ihres Baugrundstückes im Umsiedlungsstandort abholen können.
11
6.5
Breitbandversorgung / Telefon- bzw. Internetanschluss
Der Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord wird mit einem Breitbandnetz ausgestattet. Die bei
einem Neubau entstehenden Kosten für die Herstellung eines Telekommunikationshausanschlusses im Umfang des Anschlusses am Altort werden mit einem Betrag in Höhe
von pauschal 400 € je Anwesen erstattet.
Die durch den Umzug entstehenden Ummeldekosten für den Telefon- bzw. Internetanschluss werden Umsiedlern pauschal mit einem Betrag in Höhe von 70 € pro Wohneinheit
entschädigt.
7
Struktur der Angebote (während der gemeinsamen Umsiedlung)
Bei der Umsiedlung werden die unterschiedlichsten Eigentums- und/oder Wohnverhältnisse
in den Anwesen des Ortes vorgefunden. In der Anlage 5 wird die Angebotsstruktur für die
sechs häufigsten Regelfälle dargestellt. Jedem Regelfall wird dabei zunächst eine Kurzübersicht vorangestellt, aus der sich erkennen lässt, wie sich die Gesamtentschädigung jeweils
zusammensetzt. Auf einer weiteren Seite werden die einzelnen Leistungen mit konkreten
Wertangaben und Verweisen auf die geltenden Regelwerke detailliert in der jeweiligen Angebotsstruktur aufgeführt.
Folgende Regelfälle werden dargestellt:
1. Sie sind alleiniger Eigentümer eines vollständig selbstgenutzten Anwesens in einem
der Umsiedlungsorte
2. Sie sind alleiniger Eigentümer eines vollständig vermieteten Anwesens in einem der
Umsiedlungsorte.
3. Sie sind alleiniger Eigentümer eines teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Anwesens in einem der Umsiedlungsorte.
a. Das Ersatzanwesen wird am Umsiedlungsstandort in gleicher Weise wiedererrichtet, d.h. mit gleicher Aufteilung des selbstgenutzten bzw. vermieteten
Anteils.
b. Das Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord wird ausschließlich zur Selbstnutzung errichtet, d.h. Mieter werden nicht versorgt.
c. Das Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord wird ausschließlich für Mieter errichtet, d.h. keine Selbstnutzung.
4. Sie sind alleiniger Eigentümer eines leerstehenden Anwesens in einem der Umsiedlungsorte.
5. Sie sind alleiniger Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in einem der Umsiedlungsorte.
6. Sie sind Mieter in einem der Umsiedlungsorte.
8
Übergangsregelung Bestandsaufnahmen
Gemäß der am 22.06.2015 vom Braunkohlenausschuss beschlossenen und am 06.07.2015
zwischen der Bezirksregierung Köln und der RWE Power AG vertraglich vereinbarten RR
2015 sind gesonderte Bestandsaufnahmen nicht mehr notwendig.
12
Für Bestandsaufnahmen, die nachweislich vor dem 06.07.2015 vom Eigentümer des betroffenen Anwesens in Auftrag gegeben wurden, übernimmt RWE unter den nachfolgenden
Voraussetzungen die Kosten, die bei einer Beauftragung gemäß der RR 2010 entstanden
wären:
1. Einhaltung Leistungsbild (mit Honorarregelung) gemäß Kapitel 2.1 der RR 2010;
2. Vorlage des Auftrages;
3. Vorlage der Bestandsaufnahme bei RWE vor Beauftragung des Gutachtens
13
Ortsspezische Regelung zur Umsiedlung der Orte
Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath
Anlagen
Anlage 1 Bodenwertkarte Keyenberg ............................................................ DIN-A3-Karte
Anlage 2 Bodenwertkarte Kuckum/ Unterwestrich ....................................... DIN-A3-Karte
Anlage 3 Bodenwertkarte Berverath .............................................................. DIN-A3-Karte
Anlage 4 Häufig gestellte Fragen .................................................................... A.4.1 – A.4.7
Anlage 5 Leistungen während der gemeinsamen Umsiedlung ............... A.5.1 – A.5.17
14
Ortsspezische Regelung zur Umsiedlung der Orte Keyenberg,
Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath (OR KKOUB)
ANLAGE 4 - Häufig gestellte Fragen
1.
Was sind die maßgeblichen Regelwerke?
Gemeinsam mit dem Braunkohlenplan Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/ Oberwestrich und Berverath und der Revierweiten Regelung 2015 ist diese Ortsspezifische Regelung
ein wichtiges Regelwerk für die Umsiedlung, das die orts- und umsiedlungsspezifischen Besonderheiten berücksichtigt.
Sämtliche Regelungen gelten in Verbindung mit den Festlegungen des Braunkohlenplan
(BKP) Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath vom
22.06.2015. Dieser Braunkohlenplan legt im Kapitel „Umsiedlung der Bevölkerung sowie der
wohnverträglichen landwirtschaftlichen Hofstellen und der gewerblichen Betriebe“ u.a. den
Umsiedlungszeitraum fest. Die weiteren Regelungen sind wie folgt aufgebaut:
Die Revierweite Regelung zu Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier (RR) trifft
schwerpunktmäßig Festlegungen zu den Abläufen in der Umsiedlung, zur Mieterversorgung,
zur Bodenbewertung im Allgemeinen sowie zur Regelung von Sonderfragen. Aufgrund der
Anregungen im Braunkohlenplanverfahren zur Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/
Oberwestrich und Berverath sowie der Erfahrungen aus den Umsiedlungen der Jahre 2010 –
2015 wurde die Revierweite Regelung vom 06.07.2010 im Jahr 2015 aktualisiert. Die neue
Revierweite Regelung 2015 vom 06.07.2015 bestätigt die bisherige Entschädigungspraxis in
vollem Umfang. Die Entschädigungserklärung der RWE Power AG vom 03.02.2004 mit Ihren
Aktualisierungen wurde zum Bestandteil der Revierweiten Regelung. Die Überprüfung ergab
zudem weitere Verbesserungsansätze für den Umsiedlungsprozess, die sich im Wesentlichen auf die Bearbeitungsdauer sowie auf die Vermittlung von Mietwohnraum beziehen. Zudem wurden bestehende Pauschalen im Rahmen der Steigerung von Baupreis- bzw. Verbraucherpreisindex 2010-2015 oder veränderter Honorarverordnungen angepasst.
Aufbauend auf der RR 2015 regelt die Ortsspezifische Regelung zur Umsiedlung der Orte
Keyenberg, Kuckum, Unter-/ Oberwestrich und Berverath (OR KKOUB) die Umsiedlung der
Orte im zweiten Umsiedlungsabschnitt der Stadt Erkelenz.
A.4.1
2.
Wie sieht der Erwerbsprozess aus?
Der Ablauf des Erwerbsprozesses ist im Kapitel 2.5 der Revierweiten Regelung 2015 beschrieben. Der Regelablauf gliedert sich in verschiedene Phasen.
Der Erwerbsprozess beginnt mit der Beauftragung des Verkehrswertgutachtens, die der Umsiedler in der Regel dadurch veranlasst, dass er RWE einen qualifizierten Sachverständigen
zur Erstellung des Verkehrswertgutachtens benennt1.
Die nachfolgenden Schritte können Sie der Grafik entnehmen. In dieser Grafik finden Sie
zusätzlich Angaben über den Regelzeitbedarf.
Abbildung 2: Darstellung des Erwerbsprozesses
Erfahrungsgemäß kann ab Beginn der Umsiedlung bei mehr als der Hälfte der Anwesen in
weniger als einem Jahr ab Beauftragung des Wertgutachtens der Erwerb des Anwesens
geregelt werden.
Um eine zügige Abwicklung zu unterstützen, wird RWE auf Wunsch des Umsiedlers jeweils
innerhalb von sechs Wochen Termine für die Gespräche vom Auftaktgespräch bis zum Gespräch zur Angebotsabgabe anbieten und schriftlich bestätigen.
Zudem erklärt sich RWE auf schriftlichen Wunsch des Umsiedlers bereit, das vorgenannte
Entschädigungsangebot spätestens drei Monate nach Vorlage des als Verhandlungsgrundlage anerkannten Wertermittlungsgutachtens (siehe RR 2015, Kap. 2.5.6) schriftlich abzugeben. In der Revierweiten Regelung 2015 sind im Kapitel 2 Einzelheiten zu den Phasen sowie
zum Zeitbedarf näher beschrieben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass bereits vor Umsiedlungsbeginn eine Grundstücksvormerkung für die Eigentümer und eine Wohnbedarfsabfrage des Mietwohnraums stattfinden.
3.
Wann erhalte ich nähere Informationen zur Grundstücksvormerkung bzw. zur Wohnbedarfsabfrage
Jeder Umsiedler, der am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord bauen oder wohnen möchte, sollte an der sogenannten Grundstücksvormerkung/Wohnbedarfsabfrage teilnehmen;
dies gilt auch, wenn die persönliche Umsiedlung erst später erfolgen soll.
1
Weitere Details zur Beauftragung: Siehe Revierweite Regelung, Kapitel 2.3
A.4.2
Bei der Grundstücksvormerkung, die im Frühjahr 2016 beginnen wird, kann sich der Umsiedler für ein Grundstück vormerken lassen, das er im Rahmen des späteren Erwerbsprozesses
erwerben kann.
Die durch schriftliche Bestätigung von RWE vorgemerkten Grundstücke am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord werden innerhalb des Umsiedlungszeitraums nicht ohne Zustimmung
des vorgemerkten Umsiedlers an andere Umsiedler vergeben. Die Ersatzgrundstücke werden mit dem jeweiligen Notarvertrag zum Erwerb des Anwesens an den Umsiedler übertragen.
4.
Was passiert, wenn ich mich in den ersten Jahren der Umsiedlung
nicht um den Erwerb meines Anwesens kümmere?
Grundsätzlich bestimmt der Umsiedler innerhalb des im Braunkohlenplan Umsiedlung
Keyenberg, Kuckum, Unter-/ Oberwestrich, Beverath definierten Zeitraums selbst die Dauer
der persönlichen Umsiedlung. Den Anstoß zur Beauftragung des Verkehrswertgutachtens
und zum Auftaktgespräch gibt der Umsiedler.
Um sicherzustellen, dass die Umsiedlung zeitgerecht erfolgt, wird RWE in einer späteren
Phase des Umsiedlungsverlaufs gezielt auf die Umsiedler zugehen, die sich bis dato nicht an
den Prozessen der Umsiedlung beteiligt haben. Nachteile gegenüber Umsiedlern, die unverzüglich Ihre Umsiedlung angehen, entstehen dem Umsiedler bei einem späteren persönlichen Beginn der Umsiedlung grundsätzlich nicht.
Bereits vor Umsiedlungsbeginn wird die Beauftragung von Verkehrswertgutachten möglich.
5.
Welche Leistungen erhalte ich im Umsiedlungszeitraum?
Grundsätzlich hat jeder Eigentümer eines bebauten Grundstücks gem. den Regelungen des
Bundesberggesetzes Anspruch auf die Entschädigung des Verkehrswertes seines Eigentums sowie der Folgekosten (z.B. Beratungskosten).
Darüber hinaus können je nach Fallkonstellation auch weitere Leistungen zum Tragen kommen. Für die folgenden sechs Regelfälle enthält die Anlage 5 jeweils eine Leistungsübersicht:
Fall 1:
Für selbstgenutztes Wohneigentum (i.d.R. Ein- oder Zweifamilienhäuser) kommen über den
Verkehrswert hinaus Zulagen gem. RR 2015 sowie Nebenentschädigungen zum Tragen. Bei
der Teilnahme an der gemeinsamen Umsiedlung erfolgt die Übertragung eines Ersatzgrundstückes zur Errichtung des Ersatzanwesens am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord mit zusätzlichen Leistungen und Kostenfreistellungen gem. RR 2015. In Zusammenhang mit der
Errichtung des Ersatzanwesens kommen zudem weitere, in der RR 2015 und dieser Ortsspezifischen Regelung festgelegte Zuschläge/Erstattungen zum Tragen.
Fall 2:
Vermieter (Anwesen im alleinigen Eigentum, vollständig vermietet) erhalten über den gesetzlichen Anspruch (Verkehrswert sowie Beratungskostenpauschale) hinaus einen Baukostenzuschuss zur Unterbringung von – vorrangig eigenen – berechtigten Mietern (Umsiedler) aus
einem der Umsiedlungsorte (siehe RR 2015, Kap. 4.4, Säule 1).
A.4.3
Fall 3:
Für gemischt genutzte Anwesen (Anwesen im alleinigen Eigentum, selbstgenutzt und vermietet) kommt das Eigentümerkonzept gemäß RR 2015, Kap. 2 für das selbstgenutzte
Wohneigentum anteilig zum Tragen. Bei Unterbringung des eigenen berechtigten Mieters am
Umsiedlungsort erhält der Eigentümer einen Baukostenzuschuss gem. RR 2015, Kap. 4.4,
Säule 1.
Fall 4:
Für Eigentümer eines leerstehenden Anwesens (Anwesen im alleinigen Eigentum) kommen
über den Verkehrswert hinaus Nebenentschädigungen zum Tragen.
Fall 5:
Für Eigentümer eines unbebauten Grundstücks (Grundstück im alleinigen Eigentum) kommen über den Verkehrswert hinaus Nebenentschädigungen zum Tragen.
Anlage 5, Fall 6:
Mieter, die Umsiedler sind, erhalten im zeitlichen Zusammenhang mit der Räumung der
Wohnung gemäß dem vereinbarten Räumungstermin folgende, in der Räumungserklärung
vereinbarten Leistungen von RWE: Umzug durch RWE bzw. pauschale Umzugskostenerstattung in Höhe von 26 €/m² Wohnfläche gem. RR 2015, Kap. 4.2, Entschädigung für die
mit dem Umzug verbundenen Erschwernisse (26€/m² Wohnfläche), darüber hinaus können
individuelle Gegebenheiten der jeweiligen Mietwohnung besonders berücksichtigt werden
(z.B. Einbauschränke, Kachelofen, Satellitenanlage, etc.). Pauschale Erstattung der mit der
Ummeldung des Telefons/ des Internets verbundenen Kosten, Gestellung eines Sperrmüllcontainers sowie eine Beratungskostenpauschale.
6.
Welche Regeln gelten, wenn das von mir bewohnte Anwesen nur
teilweise in meinem Eigentum ist oder ich sonstige Rechte am
Grundstück habe?
Die in der Revierweiten Regelung 2015 beschriebenen Entschädigungsleistungen kommen
jeweils entsprechend Ihrem Eigentumsanteil und abhängig von der Nutzung des Anwesens
zum Tragen. Hierbei handelt es sich um im Einzelfall zu klärende Sonderfälle. Erbbaurechte
und Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch, Wohnungsrecht) sind ebenfalls Beispiele von Sonderfällen.
Fragen zu diesen Sonderfällen können in der wöchentlichen Sprechstunde in der Außenstelle Keyenberg gestellt werden. Für Erben- und Eigentümergemeinschaften wird ergänzend
auf die Revierweite Regelung 2015, u.a. auf Kap. 6.3, verwiesen.
7.
Wer hat Anspruch auf ein Ersatzgrundstück?
Jeder Umsiedler, der Eigentümer eines bebauten wohnlich selbstgenutzten Grundstückes ist
und am Umsiedlungsstandort ein Ersatzanwesen erstellen möchte, hat Anspruch auf ein
Grundstück am Umsiedlungsstandort.
Für ein Anwesen im Eigentum mehrerer Eigentümer besteht nur für diese insgesamt ein Anspruch auf ein Ersatzgrundstück zur Unterbringung der im Anwesen lebenden Umsiedler.
(siehe RR 2015, Kap. 3.3, 3.2.1) .
A.4.4
Für Vermieter im Umsiedlungsort besteht zur Wiedererrichtung von Mietwohnraum für Mieter, die Umsiedler sind, ein Grundstücksanspruch.
Die Eigentümer von unbebauten Grundstücken haben keinen Anspruch auf ein Ersatzgrundstück und werden zum Verkehrswert in Geld entschädigt.
Sie gehören aber ebenso wie Mieter aus den Umsiedlungsorten, volljährige Kinder von Umsiedlern, selbstnutzende Eigentümer einer Eigentumswohnung, bisherige externe Vermieter
und Eltern von Umsiedlern zu den Personenkreisen, die unter bestimmten Bedingungen ein
Neubaugrundstück zur Selbstnutzung am Umsiedlungsstandort erwerben können (RR 2015
Kap. 3.3, 3.4.3; diese OR Kap. 1.3.1).
8.
Welche kostenlose Beratung bekomme ich zum Neubau meines
Hauses am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord?
RWE wird rechtzeitig zu Beginn der gemeinsamen Umsiedlung eine kostenlose Bauberatung durch einen erfahrenen Berater in den Räumlichkeiten der Außenstelle Keyenberg bereitstellen. Einzelheiten dazu sind in dieser Ortsspezifischen Regelung in Kap. 2 festgelegt
bzw. werden noch näher bekanntgegeben.
9.
Was ist die Mieterbörse?
Zur Unterstützung der Ersatzwohnraumversorgung am Umsiedlungsstandort wird für berechtigte Mieter, die an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten, deren bestehende
Mietverhältnisse jedoch nicht übertragen werden, eine Mieterbörse durch RWE in Abstimmung mit der Stadt eingerichtet, die jeweils das Wohnraumangebot und die Wohnraumnachfrage beinhaltet. Die Mieterbörse wird mit den Informationen gefüllt, die RWE über Fragebögen oder persönliche Gespräche erhalten hat.
Berechtigte Mieter, die an der Umsiedlung teilnehmen möchten, aber deren bisherige Vermieter sich gegen einen Neubau entschieden haben, können über die Mieterbörse Vermieter
finden, die am Umsiedlungsstandort wieder eine Mietwohnung errichten und mindestens
eine der bisherigen Mietparteien nicht wieder mit Mietwohnraum versorgen können.
Die in der Mieterbörse geführten Daten können nur an interessierte Mieter oder Vermieter
weitergegeben werden, wenn hierfür eine unterzeichnete Einverständniserklärung vorliegt.
Die Einverständniserklärung wird den Mietern und Vermietern gemeinsam mit den Fragebögen zur Verfügung gestellt.
10. Wer erhält die Mietzahlungen eines an RWE verkauften Mietobjektes bis zum Einzug der Mieter in die neue Immobilie?
Alle Rechte und Pflichten bleiben auch nach einem notariellen Verkauf, bis zur Übergabe
des geräumten Anwesens an RWE beim ehemaligen Eigentümer. Das bedeutet, dass er
auch bis zu diesem Zeitpunkt die Mietzahlungen erhält.
A.4.5
11. Wie wird der Datenschutz gewährleistet?
Die Daten werden nach den geltenden Datenschutzrichtlinien zum Zwecke der Vorbereitung
und Abwicklung der Umsiedlung sowie in anonymisierter Form für statistische Zwecke erhoben.
12. An wen kann ich mich bei Fragen zur Umsiedlung wenden?
Art der Frage
Quelle
Kontakt
Fragen zum Umsiedlungsordner
OR, Kap. 2
Ablauf Erwerbsprozess
RWE Power
Offene Sprechstunde
donnerstags, 15.00 – 17.00 Uhr
Zum Riet 10, Keyenberg
Tel.: 02164/7003974
Grundstücksvormerkung etc.
Ansprechpartner:
Fragen zur Entschädigungs-praxis
Herr Thomas Kolbe
Tel.: 0221/480-22560
thomas.kolbe@rwe.com
Allg. Beratung zur Umsiedlung
OR, Kap. 2
Fragen zum Bebauungsplan
Stadt Erkelenz
Johannismarkt 17, Erkelenz
Ansprechpartner:
Allg. Grundstücksfragen
Herr Lurweg
Tel.: 02431/85-214
ansgar.lurweg@erkelenz.de
Frau Schürmans / Herr Schoebel
Tel.: 02431 / 85305
anja.schuermans@erkelenz.de
juergen.schoebel@erkelenz.de
Bauberatung (kostenlos)
RR 2015,
Kap. 5
Unterstützung bei persönlichen Ent- RR 2015,
scheidungen (neutrale Beratung)
Kap. 5.1
Fachleute im Auftrag von RWE Power
Weitere Informationen dazu erhalten Sie zeitgerecht über das Informationsheft „Im Dialog“
Berater im Auftrag der Bezirksregierung
Köln
Weitere Informationen dazu erhalten Sie zeitgerecht über das Informationsheft „Im Dialog“
Zweifel an der Gleichbehandlung
mit anderen Umsiedlern nach Angebotsabgabe durch RWE Power
RR 2015,
Kap. 2.5.5
Anrufungsstelle der Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Ansprechpartner:
Herr Baums
Tel.: 0221/147-2387
bernd.baums@bezreg-koeln.nrw.de
Abbildung 3: Ansprechpartner bei Fragen zur Umsiedlung
A.4.6
Bei Fragen im Rahmen der Umsiedlung sind weitergehende Informationen auf den folgenden
Internetseiten abrufbar:
RWE Power AG
http://www.rwe.com/web/cms/de/1140230/umsiedlung/meine-umsiedlung/
Bezirksregierung Köln
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/braunkohlenausschuss/umsiedlungen/index.html
Stadt Erkelenz
http://www.erkelenz.de/de/bauen/garzweiler/index.html
Darüber hinaus kann mit den nachfolgend aufgeführten Ansprechpartnern ebenfalls ein persönliches Gespräch vereinbart werden.
A.4.7
Ortsspezische Regelung zur Umsiedlung der Orte Keyenberg,
Kuckum, Unter-/Oberwestrich und Berverath (OR KKOUB)
ANLAGE 5 – Leistungen während der gemeinsamen Umsiedlung
In dieser Anlage wird die Angebotsstruktur für die folgenden sechs Regelfälle beschrieben:
Regelfall
Beschreibung
1
Sie sind alleiniger Eigentümer eines vollständig selbstgenutzten Anwesens in
einem der Umsiedlungsorte
2
Sie sind alleiniger Eigentümer eines vollständig vermieteten Anwesens in einem
der Umsiedlungsorte.
3
Sie sind alleiniger Eigentümer eines teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Anwesens in einem der Umsiedlungsorte.
3A
Das Ersatzanwesen wird am Umsiedlungsstandort in gleicher Weise wiedererrichtet, d.h. mit gleicher Aufteilung des selbstgenutzten bzw. vermieteten
Anteils.
3B
Das Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord wird ausschließlich
zur Selbstnutzung errichtet, d.h. Mieter werden nicht versorgt.
3C
Das Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord wird ausschließlich
für Mieter errichtet, d.h. keine Selbstnutzung.
4
Sie sind alleiniger Eigentümer eines leerstehenden Anwesens in einem der Umsiedlungsorte.
5
Sie sind alleiniger Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in einem der Umsiedlungsorte.
6
Sie sind Mieter in einem der Umsiedlungsorte.
A.5.1
Regelfall 1 – alleiniger Eigentümer/Selbstnutzung – Kurzübersicht
1
Sie sind alleiniger Eigentümer eines vollständig selbstgenutzten Anwesens
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Rechtsanspruch gem. § 85 BBergG2
Leistung
Verkehrswert
aus dem geprüften Gutachten
+.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Zulagen
gem. RR 2015,
teilweise auf Basis einer gesonderten
Bestandsaufnahme für den Aufwuchs
+.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Nebenentschädigung
gem. Regelwerken
Herauszahlung bei Nichtteilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
Regelungen bei Errichtung eines Ersatzanwesens am
Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Leistung
+.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Zuschläge/Erstattungen (auf Nachweis)
hier: Aufwandspauschalen
Errichtung Telekommunikationsanschluss
-.
OR KKOUB
Abzüge (siehe Detailübersicht)
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse Strom/Wasser
Herauszahlung bei Teilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
2
BBergG = Bundesberggesetz
A.5.2
Regelfall 1 – alleiniger Eigentümer/ Selbstnutzung - Angebotsstruktur
1
Sie sind alleiniger Eigentümer eines vollständig selbstgenutzten Anwesens
Entschädigungsansatz
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Betrag
Verkehrswert
Verkehrswert
BBergG §85
gem. geprüftem Gutachten
Zulagen3
Rückgängigmachung allg. Marktanpassung
Nichtabschreibung Baunebenkosten
Besondere Bodenbewertung
Aufwuchs
RR 2015, Umrechnungstabelle
RR 2015
RR 2015,
Kap. 3.2.2
OR KKOUB, Kap. 4
einzelfallbezogen
4
einzelfallbezogen
einzelfallbezogen
gem. gesonderter Bestandsaufnahme
Nebenentschädigungen
Beratungskostenpauschale
Umzug
RR 2015, Kap. 5.2
RR 2015, Kap. 6.1
Umzugspauschale für Erschwernisse
auf Anfrage bis zu 3 Sperrmüllcontainer
Ummeldung Telefonanschluss
Kostenfreistellung im Zusammenhang
mit dem Erwerb des Anwesens im alten
Ort (Grunderwerbssteuer, Notar- und
Gerichtskosten, Umschuldungskosten)
RR 2015, Kap. 6.1
RR 2015, Kap. 6.1
OR KKOUB, Kap. 6.5
RR 2015
4.400 € - 5.400 €
Umzug durch RWE oder 26 €/m²
3
Wfl.
5
350 €/Aufenthaltsraum
Bereitstellung inkl. Entsorgung
70 €/Wohneinheit
einzelfallbezogen
Regelungen bei Errichtung eines Ersatzanwesens am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Betrag
Zuschläge
5.500 € - 10.000 €
3.300 €
Grundstücksbezogene Aufwandspauschale RR 2015, Kap. 3.2.4
Neubaubezogene Aufwandspauschale
RR 2015, Kap. 6.2
Erstattung auf Nachweis
Errichtung Telekommunikationsanschluss
Errichtung Passivhaus
6
400 €
2.350 €
OR KKOUB, Kap. 6.5
OR KKOUB, Kap. 5
Abzüge (siehe Detailübersicht Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen)
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse
Strom/Wasser
OR KKOUB,
Kap. 2.1
RR 2015
Kaufpreis einzelfallbezogen
Naturalersatz (siehe Detailübersicht)
3
für wirtschaftlich funktionell genutzte Aufbauten und Außenanlagen
hergeleitet aus geprüftem Gutachten unter Anwendung der Umrechnungstabelle
5
hergeleitet aus geprüftem Gutachten
6
im Umfang des Anschlusses am alten Ort
4
___________________________________________________________________________________________________
A.5.3
Detailübersicht
"Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am Umsiedlungsstandort"
- Gilt für die Fallkonstellationen 1, 2, 3A, 3B und 3C –
Zusätzliche Leistungen und
Kostenfreistellungen
wertgleicher Tausch
Zukaufregelung
Kleinstgrundstück
Neuwertige zeitgemäße Infrastruktur
Quelle
RR 2015,
Kap. 3.2.1
OR KKOUB,
Kap.1.2
RR 2015,
Kap. 3.5
RR 2015,
Kap. 3.5
RR 2015
Modalitäten
Für bebaute Grundstücke erfolgt die Übertragung eines Ersatzgrundstückes zu den
Wertverhältnissen des alten Ortes.
Zukauf von Bauland zu Bedingungen des
alten Ortes bis 20m Frontbreite oder bei
Altgrundstück >18,50 m Frontbreite jeweils
bis zu 1,50m zusätzlicher Frontbreite.
Sonderregelung für Kleinstgrundstücke kleiner als 220m².
Steht als Naturalersatz zur Verfügung:
a) mit Grundstücksanschluss Abwasser von
Kanal bis Grundstücksgrenze befreit von
Kanalanschlussbeiträgen nach KAG
b) befreit von Erschließungsbeiträgen nach
Baugesetzbuch
c) mit Hausanschlüssen Strom und Wasser
anstelle Entschädigung
d) befreit von Ortsnetzkosten Strom und
Wasser
Zur Vermeidung einer Doppelentschädigung
auf Grund des zur Verfügung gestellten
Naturalersatzes werden die Entschädigungsanteile, insbesondere die Hausanschlüsse Strom und Wasser sowie Kleinkläranlagen bei der Gesamtrechnung in
Abzug gebracht.
Kostenfreistellung
amtl. Lageplan, Absteckungen, Gebäudeeinmessung,
RR 2015
Bereitstellung Angaben zum Baugrund
aus der Standorterschließung
RR 2015,
Kap. 2.5.4
Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Vermessungskosten
Mutterboden
Verkippung bis max. 500m³ unbelasteter Bodenaushub in einer ortsnahen
Deponie der Rheinischen Baustoffwerke
bis zu 250m³ Füllkies
RR 2015
Soweit im Einzelfall erforderlich, Prüfung
Baugrundeigenschaft durch RWE Power –
erforderlichenfalls Übernahme Mehrgründungskosten gemäß technischer Angaben
RWE Power.
Kostenfreistellung
OR KKOUB
OR KKOUB
kostenfrei (bei Selbstabholung)
kostenfrei (bei Selbstverbringung)
OR KKOUB
kostenfrei (bei Selbstabholung) für die Gestaltung des Ersatzanwesens am Umsiedlungsstandort
A.5.4
Regelfall 2 – alleiniger Eigentümer/ Vermietung – Kurzübersicht
2
Sie sind alleiniger Eigentümer eines vollständig vermieteten Anwesens.
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Rechtsanspruch gem. § 85 BBergG7
Leistung
Verkehrswert
aus dem geprüften Gutachten
+.
Revierweite Regelung 2015
Nebenentschädigung
hier: Beratungskostenpauschale
Herauszahlung bei Nichtteilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
Weitere Nebenentschädigungen erhalten
die Mieter gem. RR, Kap. 3.5
Regelungen bei Errichtung eines Ersatzanwesens am
Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Leistung
+.
OR KKOUB
Zuschläge/Erstattungen (auf Nachweis)
Errichtung Telekommunikationsanschluss
-.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Abzüge (siehe Detailübersicht)
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Förderung (bei Wiedererrichtung von Miet-
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse Strom/Wasser
objekten)
Baukostenzuschuss
Herauszahlung bei Teilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
7
BBergG = Bundesberggesetz
A.5.5
Regelfall 2 – alleiniger Eigentümer – Vermietung – Angebotsstruktur
2
Sie sind alleiniger Eigentümer eines vollständig vermieteten Anwesens in
einem der Umsiedlungsorte
Entschädigungsansatz
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Betrag
Verkehrswert
Verkehrswert
BBergG §85
gem. geprüftem Gutachten
Nebenentschädigungen
Beratungskostenpauschale
RR 2015, Kap. 5.2
Kostenfreistellung im Zusammenhang RR 2015
mit dem Erwerb des Anwesens im alten
Ort (Grunderwerbssteuer, Notar- und
Gerichtskosten, Umschuldungskosten)
Weitere Nebenentschädigungen erhalten die Mieter gem. RR 2015, Kap. 4.2
4.400 € - 5.400 €
einzelfallbezogen
Regelungen bei Errichtung eines Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Betrag
Zuschläge/Erstattung auf Nachweis
Errichtung Telekommunikationsanschluss
Errichtung Passivhaus
8
400 €
OR KKOUB,
Kap. 6.5
OR KKOUB, Kap. 5
2.350 €
Abzüge (siehe Detailübersicht Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen)
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse
Strom/Wasser
OR KKOUB,
Kap. 2.1
RR 2015
Kaufpreis einzelfallbezogen
Naturalersatz (siehe Detailübersicht)
Förderung der Wiedererrichtung von Mietobjekten9
Baukostenzuschuss
RR 2015,
Kap. 4.4
570 €/m² erstellter Wohnfläche
Hinzu kommen zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am
Umsiedlungsstandort entsprechend Fallkonstellation 1 (siehe Detailübersicht für Fallkonstellation 1)
8
im Umfang des Anschlusses am alten Ort
maximal bis zur Wohnungsgröße des berechtigten Mieters am alten Ort; der Zuschuss unterstellt die Errichtung von Mietwohnraum entsprechend dem Standard der öffentlichen Wohnungsraumförderungsbestimmungen; Quelle: RR 2015, Kap. 4.4
9
_________________________________________________________________________________________________________
A.5.6
Regelfall 3A - alleiniger Eigentümer/ teilweise Selbstnutzung/ zukünftig unveränderte Mieterversorgung – Kurzübersicht
3
Sie sind alleiniger Eigentümer eines teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Anwesens in einem der Umsiedlungsorte (z.B. Mehrfamilienhaus).
Anwesen wird in gleicher Weise am Umsiedlungsstandort wiedererrichtet,
3A Das
d.h. mit gleicher Aufteilung des selbstgenutzten bzw. vermieteten Anteils
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Rechtsanspruch gem. § 85 BBergG10
Leistung
Verkehrswert
aus dem geprüften Gutachten
+.
hier: für den selbstgenutzten Anteil
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Zulagen
gem. Regelwerken,
teilweise auf Basis einer gesonderten
Bestandsaufnahme für den Aufwuchs
+.
Teilweise nur für den selbstgenutzten Anteil
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Nebenentschädigung
gem. Regelwerken
Herauszahlung bei Nichtteilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
Regelungen bei Errichtung eines Ersatzanwesen am
Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Leistung
+.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Zuschläge/Erstattungen (auf Nachweis)
hier: Aufwandspauschalen
Errichtung Telekommunikationsanschluss
-.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Abzüge (siehe Detailübersicht)
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Förderung (bei Wiedererrichtung von Miet-
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse Strom/Wasser
objekten)
Baukostenzuschuss
Herauszahlung bei Teilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
10
BBergG = Bundesberggesetz
A.5.7
Regelfall 3A - alleiniger Eigentümer/ teilweise Selbstnutzung/
zukünftig unveränderte Mieterversorgung – Angebotsstruktur
3
3A
Sie sind alleiniger Eigentümer eines teilweise selbstgenutzten/ teilweise vermieteten
Anwesens in einem der Umsiedlungsorte (z.B. Mehrfamilienhaus).
Das Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort wird in gleicher Weise wiedererrichtet,
d.h. mit gleicher Aufteilung des selbstgenutzten bzw. vermieteten Anteils
Entschädigungsansatz
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Betrag
Verkehrswert
Verkehrswert
BBergG §85
gem. geprüftem Gutachten
11
Zulagen
hier: für den selbstgenutzten Anteil
Rückgängigmachung allg. Marktanpassung
Nichtabschreibung Baunebenkosten
Besondere Bodenbewertung
Aufwuchs
RR 2015, Umrechnungstabelle
RR 2015
RR 2015, Kap. 3.2.2
OR KKOUB,
Kap. 4
einzelfallbezogen
12
einzelfallbezogen
einzelfallbezogen
gem. gesonderter Bestandsaufnahme
Nebenentschädigungen
Beratungskostenpauschale
auf Anfrage bis zu 3 Sperrmüllcontainer
Ummeldung Telefonanschluss
Kostenfreistellung im Zusammenhang
mit dem Erwerb des Anwesens im alten
Ort (Grunderwerbssteuer, Notar- und
Gerichtskosten, Umschuldungskosten)
4.400 € - 5.400 €
Bereitstellung inkl. Entsorgung
70 €/Wohneinheit
einzelfallbezogen
RR 2015, Kap. 5.2
RR 2015, Kap. 6.1
OR KKOUB, Kap. 6.5
RR 2015
hier: für den selbstgenutzten Anteil
Umzug durch RWE oder 26 €/m²
3
Wfl.
13
Umzugspauschale für Erschwernisse
RR 2015, Kap. 6.1
350 €/Aufenthaltsraum
Weitere Nebenentschädigungen erhalten die Mieter gem. RR 2015, Kap. 4.2
Umzugskosten
RR 2015, Kap. 6.1
Regelungen bei Errichtung Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Betrag
Zuschläge
5.500 € - 10.000 €
3.300 €
Grundstücksbezogene Aufwandspauschale RR 2015, Kap. 3.2.4
Neubaubezogene Aufwandspauschale
RR 2015, Kap. 6.2
Erstattung auf Nachweis
Errichtung Telekommunikationsanschluss
Errichtung Passivhaus
14
400 €
2.350 €
OR KKOUB, Kap. 6.5
OR KKOUB, Kap. 5
Abzüge (siehe Detailübersicht Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen)
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse Strom/ Wasser
OR KKOUB
RR 2015
Kaufpreis einzelfallbezogen
Naturalersatz (siehe Detailübersicht)
Förderung der Wiedererrichtung von Mietobjekten15
Baukostenzuschuss
RR 2015, Kap 4.4
560 €/m² erstellter Wohnfläche
Hinzu kommen zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am Umsiedlungsstandort entsprechend Fallkonstellation 1 (siehe Detailübersicht für Fallkonstellation 1)
11
12
13
14
für wirtschaftlich funktionell genutzte Aufbauten und Außenanlagen
hergeleitet aus geprüftem Gutachten unter Anwendung der Umrechnungstabelle
hergeleitet aus geprüftem Gutachten
im Umfang des Anschlusses am alten Ort
15
maximal bis zur Wohnungsgröße des berechtigten Mieters am alten Ort; der Zuschuss unterstellt die Errichtung von Mietwohnraum
entsprechend dem Standard der öffentlichen Wohnungsraumförderungsbestimmungen; Quelle: RR, Kap. 3.3
A.5.8
Regelfall 3B - alleiniger Eigentümer/ teilweise Selbstnutzung/
zukünftig keine Mieterversorgung mehr – Kurzübersicht
3
3B
Sie sind alleiniger Eigentümer eines teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Anwesens in einem der Umsiedlungsorte (z.B. Mehrfamilienhaus).
Das Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort wird ausschließlich zur
Selbstnutzung wiedererrichtet, d.h. Mieter werden nicht versorgt.
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Rechtsanspruch gem. § 85 BBergG16
Leistung
Verkehrswert
aus dem geprüften Gutachten
+.
hier: für den selbstgenutzten Anteil
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Zulagen
gem. Regelwerken,
teilweise auf Basis einer gesonderten
Bestandsaufnahme für den Aufwuchs
+.
Teilweise nur für den selbstgenutzten Anteil
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Nebenentschädigung
gem. Regelwerken
Herauszahlung bei Nichtteilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
Weitere Nebenentschädigungen erhalten die Mieter gem. RR 2015, Kap. 4.2
Regelungen bei Errichtung eines Ersatzanwesen am
Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Leistung
+.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Zuschläge/Erstattungen (auf Nachweis)
hier: Aufwandspauschalen
Errichtung Telekommunikationsanschluss
-.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Abzüge (siehe Detailübersicht)
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse Strom/Wasser
Herauszahlung bei Teilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
16
BBergG = Bundesberggesetz
A.5.9
Regelfall 3B - alleiniger Eigentümer/ teilweise Selbstnutzung/
zukünftig keine Mieterversorgung mehr – Angebotsstruktur
3
Sie sind alleiniger Eigentümer eines teilweise selbstgenutzten und teilweise
vermieteten Anwesens in einem der Umsiedlungsorte (z.B. Mehrfamilienhaus).
3B
Das Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort wird ausschließlich zur Selbstnutzung
wiedererrichtet, d.h. Mieter werden nicht versorgt.
Entschädigungsansatz
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Betrag
Verkehrswert
Verkehrswert
BBergG §85
gem. geprüftem Gutachten
17
Zulagen
hier: für den selbstgenutzten Anteil
Rückgängigmachung allg. Marktanpassung
Nichtabschreibung Baunebenkosten
Besondere Bodenbewertung
Aufwuchs
RR 2015, Umrechnungstabelle
RR 2015
RR 2015, Kap. 3.2.2
OR, Kap. 4
einzelfallbezogen
18
einzelfallbezogen
einzelfallbezogen
gem. gesonderter Bestandsaufnahme
Nebenentschädigungen
Beratungskostenpauschale
auf Anfrage bis zu 3 Sperrmüllcontainer
Ummeldung Telefonanschluss
Kostenfreistellung im Zusammenhang
mit dem Erwerb des Anwesens im alten
Ort (Grunderwerbssteuer, Notar- und
Gerichtskosten, Umschuldungskosten)
RR 2015, Kap. 5.2
RR 2015, Kap. 6.1
OR, Kap. 6.5
RR 2015
4.400 € - 5.400 €
Bereitstellung inkl. Entsorgung
70 €/Wohneinheit
einzelfallbezogen
hier: für den selbstgenutzten Anteil
3
Umzugskosten
RR 2015, Kap. 6.1
Umzug durch RWE oder 26 €/m² Wfl.
19
Umzugspauschale für Erschwernisse
RR 2015, Kap. 6.1
350 €/Aufenthaltsraum
Weitere Nebenentschädigungen erhalten die Mieter gem. RR 2015, Kap. 4.2
Regelungen bei Errichtung Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Betrag
Zuschläge
5.500 € - 10.000 €
3.300 €
Grundstücksbezogene Aufwandspauschale RR 2015, Kap. 3.2.4
Neubaubezogene Aufwandspauschale
RR 2015, Kap. 6.2
Erstattung auf Nachweis
Errichtung Telekommunikationsanschluss
Errichtung Passivhaus
20
400 €
2.350 €
OR, Kap. 6.5
OR KKOUB, Kap. 5
Abzüge (siehe Detailübersicht Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen)
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse Strom/ Wasser
OR, Kap. 2.1
RR 2015
Kaufpreis einzelfallbezogen
Naturalersatz (siehe Detailübersicht)
Hinzu kommen zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am
Umsiedlungsstandort entsprechend Fallkonstellation 1 (siehe Detailübersicht für Fallkonstellation 1)
17
für wirtschaftlich funktionell genutzte Aufbauten und Außenanlagen
hergeleitet aus geprüftem Gutachten unter Anwendung der Umrechnungstabelle
19
hergeleitet aus geprüftem Gutachten
20
im Umfang des Anschlusses am alten Ort
18
__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
A.5.10
Regelfall 3C - alleiniger Eigentümer/ teilweise Selbstnutzung/
zukünftig nur Mieterversorgung/ Kurzübersicht
3
Sie sind alleiniger Eigentümer eines teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Anwesens in einem der Umsiedlungsorte (z.B. Mehrfamilienhaus).
Anwesen am Umsiedlungsstandort wird ausschließlich für Mieter
3C Das
wiedererrichtet, d.h. keine Selbstnutzung.
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Rechtsanspruch gem. § 85 BBergG21
Leistung
Verkehrswert
aus dem geprüften Gutachten
+.
hier: für den selbstgenutzten Anteil
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Zulagen
gem. Regelwerken,
teilweise auf Basis einer gesonderten
Bestandsaufnahme für den Aufwuchs
+.
Teilweise nur für den selbstgenutzten Anteil
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Nebenentschädigung
gem. Regelwerken
Herauszahlung bei Nichtteilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
Regelungen bei Errichtung eines Ersatzanwesen am
Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Leistung
+.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Zuschläge/Erstattungen (auf Nachweis)
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Abzüge (siehe Detailübersicht)
Errichtung Telekommunikationsanschluss
-.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse Strom/Wasser
Leistung
Förderung (bei Wiedererrichtung von Mietobjekten)
Baukostenzuschuss
Herauszahlung bei Teilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
21
BBergG = Bundesberggesetz
A.5.11
Regelfall 3C - alleiniger Eigentümer/ teilweise Selbstnutzung/
zukünftig nur Mieterversorgung – Angebotsstruktur
3
3C
Sie sind alleiniger Eigentümer eines teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Anwesens in einem der Umsiedlungsorte (z.B. Mehrfamilienhaus).
Das Anwesen am Umsiedlungsstandort wird ausschließlich für Mieter wiedererrichtet, d.h. keine Selbstnutzung.
Entschädigungsansatz
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Betrag
Verkehrswert
Verkehrswert
BBergG §85
gem. geprüftem Gutachten
22
Zulagen
hier: für den selbstgenutzten Anteil
Rückgängigmachung allg. Marktanpassung
Nichtabschreibung Baunebenkosten
Besondere Bodenbewertung
Aufwuchs
RR 2015, Umrechnungstabelle
RR 2015
RR 2015, Kap. 3.2.2
OR, Kap. 4
einzelfallbezogen
23
einzelfallbezogen
einzelfallbezogen
gem. gesonderter Bestandsaufnahme
Nebenentschädigungen
Beratungskostenpauschale
auf Anfrage bis zu 3 Sperrmüllcontainer
Ummeldung Telefonanschluss
Kostenfreistellung im Zusammenhang
mit dem Erwerb des Anwesens im alten
Ort (Grunderwerbssteuer, Notar- und
Gerichtskosten, Umschuldungskosten)
RR 2015, Kap. 5.2
RR 2015, Kap. 6.1
OR, Kap. 6.5
RR 2015
4.400 € - 5.400 €
Bereitstellung inkl. Entsorgung
70 €/Wohneinheit
einzelfallbezogen
hier: für den selbstgenutzten Anteil
Umzug durch RWE oder 26 €/m²
3
Wfl.
24
Umzugspauschale für Erschwernisse
RR 2015, Kap. 6.1
350 €/Aufenthaltsraum
Weitere Nebenentschädigungen erhalten die Mieter gem. RR 2015, Kap. 4.2
Umzugskosten
RR 2015, Kap. 6.1
Regelungen bei Errichtung eines Ersatzanwesen am Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord
Quelle
Betrag
Zuschläge/Erstattung auf Nachweis
Errichtung Telekommunikationsanschluss
Errichtung Passivhaus
25
400 €
2.350 €
OR, Kap. 6.5
OR KKOUB, Kap. 5
Abzüge (siehe Detailübersicht Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen)
Ersatzgrundstück
Hausanschlüsse Strom/ Wasser
OR, Kap. 2.1
RR 2015
Kaufpreis einzelfallbezogen
Naturalersatz (siehe Detailübersicht)
Förderung der Wiedererrichtung von Mietobjekten26
Baukostenzuschuss
RR 2015, Kap.4
570 €/m² erstellter Wohnfläche
Hinzu kommen zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am
Umsiedlungsstandort entsprechend Fallkonstellation 1 (siehe Detailübersicht für Fallkonstellation 1)
22
23
24
25
für wirtschaftlich funktionell genutzte Aufbauten und Außenanlagen
hergeleitet aus geprüftem Gutachten unter Anwendung der Umrechnungstabelle
hergeleitet aus geprüftem Gutachten
im Umfang des Anschlusses am alten Ort
maximal bis zur Wohnungsgröße des berechtigten Mieters am alten Ort; der Zuschuss unterstellt die Errichtung von Mietwohnraum entsprechend dem Standard der öffentlichen Wohnungsraumförderungsbestimmungen; Quelle: RR 2015, Kap. 4.4
26
_________________________________________________________________________________________________________
A.5.12
Regelfall 4 - alleiniger Eigentümer/ Anwesen leerstehend - Kurzübersicht
4
Sie sind alleiniger Eigentümer eines leerstehenden Anwesens in einem
der Umsiedlungsorte
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Rechtsanspruch gem. § 85 BBergG27
Leistung
Verkehrswert
aus dem geprüften Gutachten
+.
Revierweite Regelung 2015
OR KKOUB
Nebenentschädigung
hier: Beratungskostenpauschale
Herauszahlung bei Nichtteilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
Regelfall 4 - alleiniger Eigentümer/ Anwesen leerstehend – Angebotsstruktur
4
Sie sind alleiniger Eigentümer eines leerstehenden Anwesens in einem der
Umsiedlungsorte.
Entschädigungsansatz
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Betrag
Verkehrswert
Verkehrswert
BBergG §85
gem. geprüftem Gutachten
Nebenentschädigungen
Beratungskostenpauschale
RR 2015, Kap. 5.2
Kostenfreistellung im Zusammenhang
RR 2015
mit dem Erwerb des Anwesens im alten
Ort (Grunderwerbssteuer, Notar- und
Gerichtskosten, Umschuldungskosten)
27
4.200 € - 5.200 €
einzelfallbezogen
BBergG = Bundesberggesetz
A.5.13
Regelfall 5 - alleiniger Eigentümer/ Grundstück unbebaut Kurzübersicht
5
Sie sind alleiniger Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in einem
der Umsiedlungsorte
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Rechtsanspruch gem. § 85 BBergG28
Leistung
Verkehrswert
aus dem geprüften Gutachten
+.
Revierweite Regelung 2015
Nebenentschädigung
hier: Kostenfreistellung beim Erwerb
Herauszahlung bei Nichtteilnahme
an gemeinsamer Umsiedlung
Regelfall 5 - alleiniger Eigentümer/ Grundstück unbebaut
Angebotsstruktur
5
Sie sind alleiniger Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in einem der
Umsiedlungsorte.
Entschädigungsansatz
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Betrag
Verkehrswert
Verkehrswert
BBergG §85
gem. geprüftem Gutachten
Nebenentschädigungen
Kostenfreistellung im Zusammenhang RR 2015
mit dem Erwerb des Anwesens im alten
Ort (Grunderwerbssteuer, Notar- und
Gerichtskosten, Umschuldungskosten)
28
einzelfallbezogen
BBergG = Bundesberggesetz
A.5.14
Regelfall 6 - Mieter
6
Sie sind Mieter in einem der Umsiedlungsorte
Entschädigungsansatz
Leistungen im Umsiedlungszeitraum
Quelle
Betrag
Nebenentschädigungen
Beratungskostenpauschale
Umzugs
Umzugspauschale für Erschwernisse
auf Anfrage ein Sperrmüllcontainer
Ummeldung Telefonanschluss
RR 2015, Kap. 4.2
RR 2015, Kap. 4.2
RR 2015, Kap. 4.2
RR 2015, Kap. 4.2
RR 2015, Kap. 4.2
350 €/Wohneinheit
Umzug durch RWE oder 26 €/m² Wfl.
26 €/m² Wfl.
Bereitstellung inkl. Entsorgung
70 €/Wohneinheit
RR 2015, Kap. 4.2
500 € pauschal bei Abschluss und
Einhaltung Vorvertrag
Sonstiges
Kautionszuschuss
Mieterhandlungskonzept: Ausgangslage und Ziele gem. RR 2015, Kap. 4.1 (auszugsweise):
Das Angebot zur Teilnahme an der gemeinsamen Umsiedlung gilt auch für Umsiedler, die
Mieter sind. Das Mieterhandlungskonzept ermöglicht die Übertragung der bestehenden Eigentums- und Besitzverhältnisse (Vermieter und Mieter) auf den Umsiedlungsstandort (Säule
1). Berechtigte Mieter, deren Vermieter nicht am Umsiedlungsstandort bauen, können über
die sogenannte Mieterbörse einen anderen Vermieter finden. Die Mieterbörse ermöglicht es
daneben Vermietern, deren berechtigte Mieter nicht an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten, einen berechtigten Ersatzmieter zu finden.
Leistungen für berechtigte Mieter gem. RR 2015, Kap. 4.2 (auszugsweise):
Der Vermieter benötigt für seine Investitionsentscheidung Planungssicherheit durch die feste
Zusage des interessierten berechtigten Mieters. Dafür empfiehlt es sich, dass der Vermieter
frühzeitig mit dem interessierten Mieter einen Vorvertrag schließt und diesen zudem unmittelbar an RWE sendet, um die Aktualität der Mieterbörse sicherzustellen. RWE unterstützt
bei zeitnaher Vorlage des Vorvertrages die Transparenz und Klarheit der Abstimmungen
zwischen Mieter und Vermieter durch die nachfolgende Regelung: Wird der Vorvertrag eingehalten, so erhält der Mieter von RWE einen Kautionszuschuss in Höhe von pauschal 500
€, der nach Einzug mit der Mieterentschädigung ausgezahlt wird. Wird der Vorvertrag seitens
des Mieters nachweislich nicht eingehalten, wird dem Vermieter als Vertragspartner im Vorvertrag mit der Restrate für sein Anwesen der Kautionszuschuss ausgezahlt. Schließt ein
Vermieter für eine Wohnung parallel mit mehreren Mietern Vorverträge ab oder schließt ein
Mieter parallel für mehrere Wohnungen Vorverträge ab, entfällt der Kautionszuschuss für
den Verursacher dauerhaft.
Abläufe zur Mieterversorgung (Mieterbörse/Information) gem. RR 2015, Kap. 4.3 (auszugsweise):
Soweit Mieter und Vermieter darüber einig sind, dass das bestehende Mietverhältnis an den
Umsiedlungsstandort übertragen werden soll, ist die Mieterversorgung grundsätzlich geregelt.
Zur Unterstützung der Ersatzwohnraumversorgung am Umsiedlungsstandort wird für berechtigte Mieter, die an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten, deren bestehende
Mietverhältnisse jedoch nicht übertragen werden, eine Mieterbörse durch RWE in Abstimmung mit der Stadt eingerichtet, die jeweils das Wohnraumangebot und die Wohnraumnachfrage beinhaltet.
Zum Aufbau der Mieterbörse wird RWE bereits in Zusammenhang mit der Grundstücksvormerkung über einen Fragebogen eine strukturierte Erfassung der Mieterhaushalte durchführen und dabei Rahmenbedingungen der alten Wohnung sowie die Vorstellungen der Mieter
hinsichtlich einer Neubauwohnung am Umsiedlungsstandort aufnehmen. Im gleichen Zuge
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werden die Vermieter gebeten, ihre Bereitschaft zur Wiedererrichtung von Mietwohnraum
sowie zur Mitnahme der bisherigen Mieter am Umsiedlungsstandort einzubringen. Die
Mieterbörse wird entsprechend den an RWE gegebenen Informationen aus den Erwerbsgesprächen und den o.a. Vorverträgen jeweils fortgeführt.
Förderung der Wiedererrichtung von Mietobjekten gem. RR 2015, Kap. 4.4, Säule 1 (auszugsweise):
Für den Mieter darf die Miete am neuen Ort die jeweilige Miete des öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbaus der Einkommensgruppe A nicht überschreiten. So-fern die Miete
am alten Ort bereits mehr als die Miete des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus
der Einkommensgruppe A beträgt, darf sie am neuen Ort maximal 1 €/m² höher sein als am
alten Ort. Dabei wird die Miethöhe für einen Zeitraum von sechs Jahren festgeschrieben
bzw. für einen Zeitraum von acht Jahren, soweit die Miete am alten Ort mehr als 20 % unter
der Miete des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus der Einkommensgruppe A liegt.
Förderung der Eigentumsbildung gem. RR, Kap. 4.4, Säule 2/ Kap. 3.3 (auszugsweise):
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verpflichtet sich RWE, Baumaßnahmen bisheriger Mieter durch Bereitstellen von Grundstücken zu fördern.
Nachdem der Grundstücksbedarf der Eigentümer feststeht und unter der Voraussetzung,
dass die Grundstücke am Umsiedlungsstandort durch RWE freihändig erworben wurden und
in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, können berechtigte Mieter ein Grundstück
zur eigenen Wohnraumversorgung erwerben, soweit ihre Unterbringung am Umsiedlungsstandort nicht schon anderweitig gefördert wurde.
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