Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
43563.pdf
Größe
542 kB
Erstellt
01.06.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/321/2015
öffentlich
01.06.2015
Amt 61 Manfred Orth
22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath,
Pesch, Lützerath), Erkelenz-Kückhoven
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.06.2015
be
18.06.2015
24.06.2015
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 17.12.2014 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der
22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath), Erkelenz-Kückhoven, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
sowie den Bezirksausschuss Holzweiler/Immerath zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 10.04.2015 bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 21.04.2015 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
02.04.2015 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in
der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Holzweiler/Immerath wurde mit Schreiben vom 13.04.2015
beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3
Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingereichten abwägungsrelevanten Stellungnahmen entschieden und der Beschluss zur öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gemischte Bauflächen Bellinghovener
Weg Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath), Erkelenz-Kückhoven, wird
nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in
den als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath), Erkelenz-Kückhoven, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Vorlage A 61/321/2015 der Stadt Erkelenz
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2.
Der Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange –
zur Beschlussvorlage der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
Übersicht über den Geltungsbereich der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath), Erkelenz-Kückhoven
Vorlage A 61/321/2015 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Lfd. Nr.: 1
Träger: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Niederrhein
Postfach 10 10 27
41010 Mönchengladbach
Inhalt:
Zu den o. g. Bauleitplänen wird wie folgt Stellung genommen:
22. Änderung des Flächennutzungsplanes
Das Plangebiet wird im Westen von einem Abschnitt (Nr. 7) der freien Strecke der
Landesstraße 366 begrenzt. Baulastträger der Landesstraße ist das Land NordrheinWestfalen. Die Erschließung des Plangebietes soll über die vorhandene Wirtschaftswegeinmündung (Station 0,390) an die L 366 erfolgen. Der geplante Ausbau dieser
Einmündung wird im nachfolgenden Bauleitplanverfahren anhand einer straßenbaulichen Entwurfsplanung im Detail abgestimmt.
Gegen die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine Bedenken erhoben.
10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III
Das Plangebiet wird im Westen von einem Abschnitt der freien Strecke der Landesstraße 366 begrenzt:
Abschnitt 7, Station 0,390 bis Station 0,420
Station 0,490 bis Station 0,575
Baulastträger der Landesstraße ist das Land Nordrhein-Westfalen.
Gegen die 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III werden aus
folgendem Grund Bedenken erhoben:
Die Erschließung des Plangebietes soll über den vorhandenen Wirtschaftsweg an die
L 366 erfolgen. Hierzu wird die Fahrbahn der L 366 nach Osten hin, zwecks Anlage
einer Linksabbiegespur, aufgeweitet. Diese Aufweitungsflächen einschl. neuer Straßenböschung sind im Bebauungsplan nicht berücksichtigt worden und daher als
„Überörtliche Hauptverkehrsstraße“ gemäß Pkt. 5.1.2 PlanzV 90 darzustellen. Eine
vorläufige Entwurfsplanung des Knotenpunktes, aufgestellt durch das Ingenieurbüro
H. Berg & Partner, liegt der hiesigen Niederlassung bereits vor und befindet sich in
der Abstimmung.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Ferner weise ich auf folgende Punkte hin:
Die Kosten des Ausbaus der Einmündung trägt gemäß § 34 (1) Straßen- und
Wegegesetz NRW (StRWG NRW) die Stadt bzw. RWE als Veranlasser. Die
Mehrkosten für Erhaltung und Unterhaltung sind gemäß § 16 StrWG NRW
einmalig an den Landesbetrieb abzulösen.
Die beigefügte Anlage „Allgemeine Forderungen Landesstraßen“ ist zu beachten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Ausgestaltung der Anbindung an die L366 wird zwischen der Stadt Erkelenz und
dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt und in den Bebauungsplan mit der
Festsetzung Verkehrsflächen eingearbeitet. Die Parzelle Nr. 53 wird aufgrund der
Beanspruchung durch die Einmündung und Aufweitungsflächen der L366 nachträglich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen.
Die Hinweise zur Kostenübernahme des Ausbaus der Einmündung sowie die Anlage
„Allgemeine Forderungen Landesstraßen“ werden zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung zur Berücksichtigung der Aufweitungsflächen der L366 wird gefolgt,
der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird entsprechend erweitert. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 2
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach 44025 Dortmund
Schreiben vom: 20. April 2015
Inhalt:
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise:
Die Planfläche liegt über den auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Rombach III“ und „Rombach 12“ beide im Eigentum der CBB Holding AG i. L.
Die CBB Holding AG i. L. hat der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage ist, Auskünfte
über die bergbaulichen Verhältnisse und Bergschadensgefährdung zu erteilen, da ihr keine Unterlagen über den umgegangenen Bergbau vorliegen würden. Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist aus den o. g. Bergwerksfel-
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
dern im Bereich der Planfläche mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen.
Ferner liegt die Planfläche über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Union 18“ und „Union 20“ beide im Eigentum der RV Rheinbraun
Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG,
Abt. Bergschäden-Markscheiderei in 50416 Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht; Bericht 1, Auswirkungen
der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000
– 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohlentagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle
Ihnen, diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die
RWE Power AG sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband zu
stellen, falls nicht schon geschehen.
Ich weise der Vollständigkeit halber darauf hin, dass nahezu das gesamte
Stadtgebiet über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Saxon 2“
(zu gewerblichen Zwecken) liegt. Inhaberin der Erlaubnis ist die Dart Energy
(Europe) Limited.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine
Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem
Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen
darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie
z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Sta-
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
dium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das
„Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß
den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten,
Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Zu dem Änderungsverfahren sind aus bergbehördlicher Sicht keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen. Die bergbaulichen Verhältnisse bezüglich
möglicher Einwirkungen sind in die Begründung aufgenommen und soweit ersichtlich berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise zu den bergbaulichen Verhältnisse wurden im Bebauungsplan bereits
berücksichtigt, der Hinweis, dass die Plangebietsflächen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen
ist, ist im Bebauungsplan Nr. III ‚Umsiedlung Immerarth, Pesch, Lützerath‘ vorhanden. Die 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III ‚Umsiedlung
Immarth, Pesch, Lützerath‘ verweist auf die Hinweise des Bebauungsplanes Nr. III
„Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“.
Beschlussvorschlag:
entfällt
Lfd. Nr.: 3
Träger: LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Schreiben vom: 23. April 2015
Inhalt:
Auf der Grundlage eines Anfangverdachts zur Betroffenheit der Bodendenkmäler
wurde in einem Teilbereich der Fläche im Januar 2015 durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege eine Begehung durchgeführt. Die dabei ermittelte hohe Anzahl
mittelalterlicher Scherben (16 karolingisch, 156 hochmittelalterlich) ist als Hinweis auf
eine im Boden erhaltene mittelalterliche Siedlungsreste zu werten. Danach ist in der
Fläche mit Bodendenkmälern zu rechnen.
Für die planerische Abwägung ist diese Prognose unter Berücksichtigung der §§ 1
Abs. 3 und 11 DSchG NW von Bedeutung, da diese Vorschriften unabhängig von der
Eintragung eines Bodendenkmals Anwendung finden (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DschG NW).
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Durch Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Bauleitplanung, konkret für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, wird es nun erforderlich, den Umfang der
Betroffenheit der Kulturgüter in Bezug auf die §§ 3, 4, 7, 8 bzw. 29 DSchG NW zu
prüfen. Da die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit der Bodendenkmäler Teil der
Planung selbst ist, ist diese vom Planungsträger zu veranlassen. Im Ergebnis ist zu
überprüfen, ob die gewählten planerischen Festsetzungen in einem unmittelbaren
Spannungsverhältnis zu den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen. Das Ergebnis der Ermittlung ist gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ein Baustein zur Steuerung der
kommunalen Gestaltungsfreiheit, von daher sind Auswirkungen auf die Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung nicht auszuschließen.
Sobald uns das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, werden wir dieses mit Bezug
auf die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes bewerten und Ihnen einen Abwägungsvorschlag unterbreiten.
Schreiben vom 15.05.2015:
Im Plangebiet des o. a. Bebauungsplanes wurde auf Anregung des LVR Amtes für
Bodendenkmalpflege eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt, da
auf der Grundlage eine Begehung der Fläche mit erhaltenen Bodendenkmälern zu
rechnen war. In der Fläche verteilt wurden 15 Suchschnitte aufgezogen. Hierbei wurde eine Fläche von 1200 qm (etwa 2 % der Gesamtfläche) geöffnet. Metallzeitliche
Gruben und Pfosten im Osten des Planareals geben einen deutlichen Hinweis auf
eine Siedlungsstelle dieser Zeitstellung. Das Ergebnis ist in der Anlage zusammengefasst.
Grundsätzlich stellt sich jetzt die Frage, ob die vorgesehenen planerischen Festsetzungen mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar sind. Gemäß § 11 DSchG
NW ist die Sicherung der Bodendenkmäler im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten. Sicherung heißt in erster Linie, Erhaltung bedeutender Bodendenkmäler
als Bodenarchiv für kommende Generationen. Diese Sicherungsverpflichtung wird
über § 1 Abs. 3 DschG NW bzw. § 1 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand der planerischen Abwägung. Von der Spannweite her besteht die Möglichkeit, die denkmalwürdige Teilfläche des Plangebietes, die sich ausweislich der Sondagen im östlichen
Teilabschnitt befindet, als nicht überbaubare Fläche festzusetzen, um hier dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes nachzukommen. Es besteht aber auch die Alternative, hier eine Sicherung der Quellen für die Forschung durch Ausgrabung vorzunehmen, so dass im Ergebnis die vorgesehenen Festsetzungen nach erfolgter Grabung nicht zu beanstanden wären. Die Grabung kann in diesem Zusammenhang
aber nicht auf einzelne Baugruben beschränkt werden, da diese Teilgrabung den
wissenschaftlichen Aussagewert als Quelle für die Forschung zu sehr beeinträchtigen würde. Die planerischen Festsetzungen „verursachen“ daher die Notwendigkeit
der Ausgrabung des geschlossenen archäologischen Befundes, da nur so der undokumentierte Verlust der Quelle für die Forschung vermieden werden kann.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Hiermit wäre eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Belange der Bauleitplanung zur Umsiedlung der Bevölkerung sind gegenüber
den Belangen der Bodendenkmalpflege abzuwägen. Gemäß der Notwendigkeit der
Umsiedlung der landwirtschaftlichen Hofstellen in Verbindung mit dem Ziel 1 des
Braunkohlenplans der ‚Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath‘
(…) ‚Landwirtschaftliche Betriebe, deren Hof- und/ oder Betriebsflächen ganz oder
zum Teil im Abbaubereich von bergbaulichen Maßnahmen bis zum Jahre 2019 in
Anspruch genommen werden, sind dem Fortschritt des Tagebaues entsprechend rechtzeitig umzusiedeln. (…) Dabei soll die Betriebsstruktur möglichst nicht verändert
und im entsprechenden Umfang Ersatzland zur Verfügung gestellt werden. Qualität,
Lage und Zuschnitt des Ersatzlandes sollen den betrieblichen Anforderungen entsprechen und die neue Hofstelle soll günstig zu ihren Betriebsflächen liegen‘ (…)
sind die Belange der umzusiedelnden landwirtschaftlichen Hofstellen voranzustellen.
Die Flächen im Plangebiet sind bereits im Besitz der RWE Power AG, sodass die
Planung zeitnah umgesetzt und mit der Umsiedlung der Landwirte rechtzeitig begonnen werden kann. Diese Option besteht für andere an den Umsiedlungsstandort Immerath (neu) grenzende Flächen nicht.
Darüber hinaus sind alternativ in Frage kommende, südlich des Umsiedlungsstandortes gelegene, Flächen durch die Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Wahnenbusch
mit voraussichtlich größeren Einschränkungen für die im Umweltbericht untersuchten
Schutzgüter verbunden.
Die Berücksichtigung der Bodendenkmalpflegerischen Belange erfolgt durch Sicherung der Quellen für die Forschung durch Ausgrabung.
Beschlussvorschlag:
Den Belangen der Bauleitplanung werden im Hinblick auf die Notwendigkeit der Umsiedlung und in Verbindung mit dem Ziel 1 des Braunkohlenplans gegenüber den
Belangen der Bodendenkmalpflege vorgezogen. Die Berücksichtigung der Belange
der Bodendenkmalpflege erfolgt durch Sicherung der Quellen für die Forschung
durch Ausgrabung.
Lfd. Nr.: 4
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Träger: Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80,
41747 Viersen
Schreiben vom: 05. Mai 2015
Inhalt:
Zu den von Ihnen bereitgestellten Unterlagen nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Kreisstelle Heinsberg als Landwirtschaftskammer NRW keine besonderen Anforderungen
zu stellen.
Aufgrund der bergbaubedingten Umsiedlungssituation – zumal von landwirtschaftlichen Betrieben – werden grundsätzliche Bedenken, wie z. B. wegen der großflächigen baulichen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, zurückgestellt.
Bezüglich des verbliebenen externen Kompensationsbedarfs regen wir an, auf landwirtschaftliche Belange im Sinne von § 15 (3) BNatSchG Rücksicht zu nehmen und
keine Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen vorzunehmen. Neben dem zusätzlichen Verlust landwirtschaftlicher Fläche sind die nachteiligen Wirkungen einer Aufforstung auf die Agrarstruktur, z. B. durch Zergliederung und Beschattung zu vermeiden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Anregung der Landwirtschaftskammer, keine Aufforstung landwirtschaftlicher
Flächen vorzunehmen wird durch die Planung Rechnung getragen. Der erforderliche
ökologische Ausgleich wird durch die Anlage einer landwirtschaftlich genutzten Weidefläche und durch Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich des Bellinghover Fließes, entlang der L366 und des Sportplatzes Immerath (neu) erzielt. Ein
zusätzlicher Verlust von landwirtschaftlicher Fläche durch Ausgleichsmaßnahmen
liegt nicht vor. Der externe Ausgleich erfolgt über den vorhandenen Ausgleichspool
der Stadt Erkelenz.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen sind berücksichtigt und werden zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 5
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg
Schreiben vom: 05. Mai 2015
Inhalt:
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Gesundheitsamt
Gegen die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz sowie die
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III werden aus gesundheitsaufsichtlicher
Sicht keine Bedenken erhoben, wenn die Immissionsrichtwerte, wie in der schalltechnischen Untersuchung der Kramer Schalltechnik GmbH festgestellt, eingehalten
werden, so dass gesundheitlich relevante Beeinträchtigungen der künftigen Anwohner nicht zu besorgen sind.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
-
von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
von der Abgrabungsbehörde
von der Straßenbaubehörde
von der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Bedenken erhoben.
Im Übrigen werden jedoch seitens der Unteren Wasserbehörde nachfolgende Bedenken erhoben:
Das unter Ziffer 3.1.5 der Begründung zum Bebauungsplan erläuterte Niederschlagswasserentsorgungskonzept ist wie folgt zu korrigieren:
Der Entwurf sieht die Neuansiedlung mehrerer landwirtschaftlicher Hofstellen und
sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe vor.
Das Niederschlagswasser von Hof- und Verkehrsflächen in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten mit geringem Kfz-Verkehr, ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und ohne sonstigen Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität, ist als gering verschmutzt (Kategorie II) nach dem „Trennerlaß“ einzustufen. Darüber hinaus können befestigte Flächen von landwirtschaftlichen Betrieben je
nach Betriebsform auch der Kategorie III „stark belastet) zugeordnet werden.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Zur Einleitung in das Bellinghovener Fließ dürfen somit ohne Vorbehandlung nur
die Dachflächenwässer gelangen. Die Niederschlagswasserqualität der Hof- und
Verkehrsflächen erfordert eine Vorbehandlung vor Einleitung in ein Gewässer.
Sofern diese Wässer direkt dem Schmutz- bzw. Mischwasserkanal zugeführt werden, entfällt eine Vorbehandlung.
Für die Einleitung aus dem RRA in das Gewässer ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Heinsberg ein wasserrechtlicher Erlaubnisantrag zu stellen. Eine
Vorabstimmung wird empfohlen.
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o. g. Vorhaben keine
generellen Bedenken. Allerdings wird in der Begründung zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes an keiner Stelle auf die Einhaltung
der Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie eingegangen.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass im Baugenehmigungsverfahren der verschiedenen Hofstellen voraussichtlich eine Geruchsimmissionsprognose vorzulegen sein
wird.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Bezugnahme auf die Bedenken der Unteren Wasserbehörde wird auf folgenden
Hinweis in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen:
‚Unter Berücksichtigung das gemäß Abwassersatzung der Stadt Erkelenz, das Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage für das Niederschlagswasser
anzuschließen ist und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Fachplanung, dass
die Abwasserentsorgung im Trennsystem erfolgt, ist das Niederschlagswasser in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde gemäß § 51a LWG in das an der Nordgrenze gelegene Bellinghover Fließ ortsnah einzuleiten. Vor Einleitung in das Gewässer ist ein wasserrechtlicher Erlaubnisantrag zu stellen.“
Der wasserrechtliche Erlaubnisantrag zur Einleitung aus dem RRA in das Gewässer
wird bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Heinsberg gestellt. Eine Vorabstimmung ist bereits erfolgt.
Seite 10
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 22.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Gemischte Bauflächen Bellinghovener Weg Umsiedlung Immerath, Pesch,
Lützerath), Erkelenz-Kückhoven und 10. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. III “Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 16.06.2015 , Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, in der Begründung zum Bebauungsplan wird auf die Einhaltung der Richtwerte
der Geruchsimmissionsrichtlinie hingewiesen und auf gfs. im Baugenehmigungsverfahren notwendige Geruchsimmissionsprognosen hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Den Hinweisen wird gefolgt.