Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
43918.pdf
Größe
120 kB
Erstellt
08.06.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/175/2015
öffentlich
21.04.2015
Amt 30 Wolfgang Linkens
Ernennung eines Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz (Stadtbrandinspektor) sowie von dessen zwei Stellvertretern
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
24.06.2015
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 10.06.2009 hat der Rat der Stadt Erkelenz die derzeitige Wehrführung benannt. Die Amtszeit der Wehrführung beträgt gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG NRW) sechs
Jahre. Nach Ablauf dieser Amtszeit ist eine neue Bestellung vorzunehmen. Gemäß
§ 11 Absatz 1 Satz 5 FSHG NRW haben die Wehrführer ihr Amt, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, solange weiterzuführen, bis ein Nachfolger bestellt ist.
Der bisherige Wehrführer, Herr Stadtbrandinspektor Wolfgang Linkens, steht aufgrund des Erreichens der Altersgrenze für eine weitere Amtsperiode nicht mehr zur
Verfügung.
Am 25.03.2015 wurde die Anhörung der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz zur Bestellung der neuen Wehrführer durchgeführt. Zu diesem Termin waren 150 Kameradinnen und Kameraden einschließlich Jugendfeuerwehr anwesend. In der Anhörung hat man sich einstimmig für die Kameraden van
der Beek, Peters und Pistel ausgesprochen.
Herr Kreisbrandmeister Klaus Bodden hat daraufhin mit Schreiben vom 26.03.2015
vorgeschlagen, Herrn Stadtbrandinspektor Helmut van der Beek zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz und die Herren Stadtbrandinspektor Klaus Peters und Brandoberinspektor Patrick Pistel zu stellvertretenden Leitern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz für sechs Jahre zu ernennen.
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 4 FSHG NRW müssen der Wehrführer und seine Stellvertreter für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein.
Brandoberinspektor Patrick Pistel fehlen zurzeit noch die erfolgreichen Abschlüsse
des Stabslehrgangs und des Führungslehrgangs für die Feuerwehrleitung. Gemäß
§ 43 Nr. 1 FSHG NRW in Verbindung mit § 17 Absatz 1 der Verordnung über die
Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF
NRW) kann eine kommissarische Übertragung der Funktion erfolgen, soweit für eine
dringend zu besetzende Funktion keine geeignete Angehörige oder kein geeigneter
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr mit der entsprechenden Qualifikation zur
Verfügung steht. Nach § 17 Absatz 3 LVO FF NRW darf die Zeit der kommissarischen Übertragung 2 Jahre nicht übersteigen. Brandoberinspektor Patrick Pistel
kann deshalb zunächst nur kommissarisch ernannt werden.
Die Amtszeit der einzelnen Wehrführer als Ehrenbeamte beginnt gemäß § 5 und § 8
Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der
Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) in Verbindung mit § 108 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Vorschlag des Kreisbrandmeisters zu folgen und
die Kameraden van der Beek, Peters und Pistel für eine Amtszeit von sechs Jahren
zu ernennen.
Beschlussentwurf:
„1.
Herr Stadtbrandinspektor Helmut van der Beek, geboren am 20.05.1966, wird gemäß
§ 11 Abs. 1 FSHG unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter mit
der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Erkelenz für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.
2.
Herr Stadtbrandinspektor Klaus Peters, geboren am 11.06.1961, wird gemäß § 11
Abs. 1 FSHG unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter mit der
Aushändigung der Ernennungsurkunde zum stellvertretenden Leiter der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Erkelenz für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.
3.
Herr Brandoberinspektor Patrick Pistel, geboren am 25.06.1973, wird gemäß § 11
Abs. 1 und § 43 Nr. 1 FSHG NRW in Verbindung mit § 17 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter mit der Aushändigung
der Ernennungsurkunde bis zu den erfolgreichen Abschlüssen des Stabslehrgangs
und des Führungslehrgangs für die Feuerwehrleitung zum kommissarisch stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz für die Dauer von höchstens 2 Jahren ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.
Herr Brandoberinspektor Patrick Pistel wird gemäß § 11 Abs. 1 FSHG aufschiebend
bedingt durch den erfolgreichen Abschluss des Stabslehrgangs und des Führungslehrgangs für die Feuerwehrleitung unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum stellvertretenden
Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Erkelenz für die Dauer von sechs Jahren
ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Vorlage A 30/175/2015 der Stadt Erkelenz
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