Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
43882.pdf
Größe
155 kB
Erstellt
02.06.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/229/2015
öffentlich
09.06.2015
Amt 10 Hans Bongartz
Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.06.2015
24.06.2015
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Die bestehende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz datiert vom
29.12.2001 und beruhte bereits damals auf der Mustersatzung einschließlich Mustertarif des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Ende 2013 hat der Städte- und Gemeindebund die Mustersatzung aktualisiert und
die Tarife auf der Grundlage einer aktuellen Gebührenkalkulation (Personal- und Materialkostenkalkulation) angepasst. In der Folge haben die Städte und Gemeinden soweit nicht bereits in der Zwischenzeit geschehen - damit begonnen, ihre jeweiligen
Satzungen und Tarife an das aktuelle Muster anzupassen.
In Erkelenz sind die Verwaltungsgebührentarife der Satzung somit seit nunmehr
13 ½ Jahren unverändert. Eine Anpassung an die tatsächlichen Kosten sollte deshalb erfolgen.
Als Grundlage für diese Anpassung wird die Mustertarifstruktur vorgeschlagen.
Mit den Fachämtern wurde hausintern abgeklärt, welche Verwaltungsgebühren entfallen können. Demnach entfallen die bisherigen Tarifstellen 11 „Ausgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen“ und 15 „Entgegennahme,
Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag“. Die Leistungen nach Tarifstelle 11 sollen nach Aussage des Fachamtes für die zentrale Vergabestelle gem. Tarifstelle 1 berechnet werden und nach Einrichtung der zentralen
Vergabestelle und Einführung der elektronischen Vergabe nicht mehr anfallen. Die
Leistung nach Tarifstelle 15 ist nach zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderung
zum Rundfunkbeitrag für die Stadt Erkelenz nicht mehr relevant.
Neu aufgenommen wurden die Tarifstellen 14 „Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften“. Hierzu ist anzumerken, dass diese Vorschriften regelmäßig kostenfrei im Internet eingesehen werden können, worauf Interessenten auch zurückgreifen sollten. Ebenfalls neu aufgenommen ist auf Vorschlag
des Fachamtes die Tarifstelle 15 „Bereitstellung und Einsichtnahme in Bauakten“, da
hier bisher eine Gebührengrundlage fehlte. Die Gebühr ist allerdings – wie aus der
Tarifübersicht ersichtlich – nicht für Verfahrensbeteiligte in laufenden Verfahren vorgesehen, sondern nur für die Einsichtnahme nach abgeschlossenen Verfahren. Einsichtnahmen nach Informationsfreiheitsgesetzgebung werden ebenfalls nicht von der
Tarifstelle 15. betroffen.
Die neue Satzung einschl. Tarife wird dem Hauptausschuss, der in Erkelenz gleichzeitig Finanzausschuss ist vorgelegt und ist nach dessen empfehlendem Beschluss
dem Rat zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Verwaltungsgebührensatzung wird hiermit erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Es fallen Mehreinnahmen je nach Nachfrage der einzelnen Dienstleistungen an. Da
die Gebühren nach Verwaltungsgebührenordnung und nach spezialgesetzlichen Regelungen nicht getrennt voneinander verbucht werden, lassen sich die zu erwartenden Mehreinnahmen allerdings nicht berechnen.
Anlagen:
Entwurf Verwaltungsgebührensatzung und Entwurf Gebührentarif (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz)
Vorlage A 10/229/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom …1
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW
2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV NRW Seite 208),
der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW Seite 712/SGV NRW 610) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW Seite 687), und des § 2
Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW
Seite 524/ SGV NRW 2011), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02. Oktober
2014 (GV NRW Seite 622), hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung vom 24.
Juni 2015 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§1
Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Erkelenz
Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer
Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht
aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§2
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren
gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen
Tarifnummern der Anlage.
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine
Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr
die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der
Leistung zu berücksichtigen.
§3
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche
Gebührenfreiheit besteht,
b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele:
Wirtschaftsförderung, Wissenschaft, Presse etc.).
§4
Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
NRW kann die Stadt Erkelenz auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die
Leistung selbst gebührenfrei ist.
1
Satzungen tragen das Datum der Bekanntmachungsanordnung.
§5
Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,
geboten ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in der zurzeit
gültigen Fassung.
§6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares
Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig,
soweit die Leistung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§7
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur
Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für
Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer
Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des KAG
NRW in der zurzeit gültigen Fassung erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der
Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und
wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr
richtet sich nach § 5 Abs. 3 des KAG NRW in der zurzeit gültigen Fassung.
§9
Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes
NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom 29.12.2001 außer Kraft.
Gebührentarif (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz)
Tarif- Gegenstand
Nr.
01.
Vervielfältigungen und Auszüge
a. Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
0,70
0,40
b. bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
0,90
c.
Farbkopien und -ausdrucke
im Format A 4
im Format A 3
im Format A 2
d. Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung
zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je
angefangene 15 Minuten
02.
Gebühr
in
Euro
1,20
1,70
2,70
9,00
Beglaubigungen und Zeugnisse
a. Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
2,50
b. Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen je Seite
4,20
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt
sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %)
03.
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr
oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
je angefangene halbe Stunde
04.
24,00
Erteilung von Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das
Grundbuch
(z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung
eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB)
je angefangene halbe Stunde
25,00
Tarif- Gegenstand
Nr.
05.
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.
06.
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken
07.
08.
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr
09.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für
Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen,
Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden
je angefangene halbe Stunde
11.
5,00
Feststellung aus Konten und Akten
je angefangene halbe Stunde
10.
Gebühr
in
Euro
3,00
24,00
4,00
24,00
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen,
Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für
a. Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde
24,00
b. Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde
24,00
c.
19,00
Gehilfen- u. Gehilfinnenstunden zur Vorhaltung und
Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde
Lichtpausen und Plots
a)
b)
c)
d)
e)
DIN A 4
DIN A 3
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0
7,00
8,50
10,50
12,50
14,50
Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter
wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben.
12.
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene halbe Stunde
13.
Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger
je angefangene 10 Minuten
14.
24,00
8,00
Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen
ortsrechtlicher Vorschriften
für jede Seite
0,30
Tarif- Gegenstand
Nr.
15.
Gebühr
in
Euro
Bereitstellung und Einsichtnahme in Bauakten
(soweit nicht Verfahrensbeteiligte in nicht abgeschlossenen
Verfahren)
pauschal
20,00