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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
43882.pdf
Größe
155 kB
Erstellt
02.06.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:19

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/229/2015 öffentlich 09.06.2015 Amt 10 Hans Bongartz Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung Beratungsfolge: Datum Gremium 18.06.2015 24.06.2015 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Die bestehende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz datiert vom 29.12.2001 und beruhte bereits damals auf der Mustersatzung einschließlich Mustertarif des Städte- und Gemeindebundes NRW. Ende 2013 hat der Städte- und Gemeindebund die Mustersatzung aktualisiert und die Tarife auf der Grundlage einer aktuellen Gebührenkalkulation (Personal- und Materialkostenkalkulation) angepasst. In der Folge haben die Städte und Gemeinden soweit nicht bereits in der Zwischenzeit geschehen - damit begonnen, ihre jeweiligen Satzungen und Tarife an das aktuelle Muster anzupassen. In Erkelenz sind die Verwaltungsgebührentarife der Satzung somit seit nunmehr 13 ½ Jahren unverändert. Eine Anpassung an die tatsächlichen Kosten sollte deshalb erfolgen. Als Grundlage für diese Anpassung wird die Mustertarifstruktur vorgeschlagen. Mit den Fachämtern wurde hausintern abgeklärt, welche Verwaltungsgebühren entfallen können. Demnach entfallen die bisherigen Tarifstellen 11 „Ausgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen“ und 15 „Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag“. Die Leistungen nach Tarifstelle 11 sollen nach Aussage des Fachamtes für die zentrale Vergabestelle gem. Tarifstelle 1 berechnet werden und nach Einrichtung der zentralen Vergabestelle und Einführung der elektronischen Vergabe nicht mehr anfallen. Die Leistung nach Tarifstelle 15 ist nach zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderung zum Rundfunkbeitrag für die Stadt Erkelenz nicht mehr relevant. Neu aufgenommen wurden die Tarifstellen 14 „Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften“. Hierzu ist anzumerken, dass diese Vorschriften regelmäßig kostenfrei im Internet eingesehen werden können, worauf Interessenten auch zurückgreifen sollten. Ebenfalls neu aufgenommen ist auf Vorschlag des Fachamtes die Tarifstelle 15 „Bereitstellung und Einsichtnahme in Bauakten“, da hier bisher eine Gebührengrundlage fehlte. Die Gebühr ist allerdings – wie aus der Tarifübersicht ersichtlich – nicht für Verfahrensbeteiligte in laufenden Verfahren vorgesehen, sondern nur für die Einsichtnahme nach abgeschlossenen Verfahren. Einsichtnahmen nach Informationsfreiheitsgesetzgebung werden ebenfalls nicht von der Tarifstelle 15. betroffen. Die neue Satzung einschl. Tarife wird dem Hauptausschuss, der in Erkelenz gleichzeitig Finanzausschuss ist vorgelegt und ist nach dessen empfehlendem Beschluss dem Rat zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Verwaltungsgebührensatzung wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Es fallen Mehreinnahmen je nach Nachfrage der einzelnen Dienstleistungen an. Da die Gebühren nach Verwaltungsgebührenordnung und nach spezialgesetzlichen Regelungen nicht getrennt voneinander verbucht werden, lassen sich die zu erwartenden Mehreinnahmen allerdings nicht berechnen. Anlagen: Entwurf Verwaltungsgebührensatzung und Entwurf Gebührentarif (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz) Vorlage A 10/229/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom …1 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV NRW Seite 208), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW Seite 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW Seite 687), und des § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW Seite 524/ SGV NRW 2011), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02. Oktober 2014 (GV NRW Seite 622), hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung vom 24. Juni 2015 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: §1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Erkelenz Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. §2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. §3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft, Presse etc.). §4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt Erkelenz auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 1 Satzungen tragen das Datum der Bekanntmachungsanordnung. §5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in der zurzeit gültigen Fassung. §6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. §8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des KAG NRW in der zurzeit gültigen Fassung erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des KAG NRW in der zurzeit gültigen Fassung. §9 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom 29.12.2001 außer Kraft. Gebührentarif (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erkelenz) Tarif- Gegenstand Nr. 01. Vervielfältigungen und Auszüge a. Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils 0,70 0,40 b. bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,90 c. Farbkopien und -ausdrucke im Format A 4 im Format A 3 im Format A 2 d. Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 02. Gebühr in Euro 1,20 1,70 2,70 9,00 Beglaubigungen und Zeugnisse a. Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 b. Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 4,20 (bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %) 03. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 04. 24,00 Erteilung von Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 25,00 Tarif- Gegenstand Nr. 05. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 06. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 07. 08. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 09. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 11. 5,00 Feststellung aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 10. Gebühr in Euro 3,00 24,00 4,00 24,00 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a. Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 24,00 b. Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde 24,00 c. 19,00 Gehilfen- u. Gehilfinnenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde Lichtpausen und Plots a) b) c) d) e) DIN A 4 DIN A 3 DIN A 2 DIN A 1 DIN A 0 7,00 8,50 10,50 12,50 14,50 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben. 12. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde 13. Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 14. 24,00 8,00 Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften für jede Seite 0,30 Tarif- Gegenstand Nr. 15. Gebühr in Euro Bereitstellung und Einsichtnahme in Bauakten (soweit nicht Verfahrensbeteiligte in nicht abgeschlossenen Verfahren) pauschal 20,00