Daten
Kommune
Erkelenz
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43569.pdf
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846 kB
Erstellt
01.06.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/323/2015
öffentlich
01.06.2015
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. III/7 "Glück-auf-Straße Ost", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die während der öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.06.2015
be
18.06.2015
24.06.2015
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 19.09.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 1 vom 09.01.2015 bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 20.01.2015 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
09.01.2015 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 09.01.2015 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 25.02.2015 folgender
Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist mit der vorgestellten Planung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“ einverstanden“.
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung
und Betriebe vom 10.03.2015 und des Rates der Stadt Erkelenz vom 18.03.2015
wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, ErkelenzMitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 9 vom 17.04.2015 in der Zeit vom
27.04.2015 bis 29.05.2015 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit
- und Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“,
Erkelenz-Mitte aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7
BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte, soll in dieser Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von
der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
Vorlage A 61/323/2015 der Stadt Erkelenz
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2.
III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in den als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7
„Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte, und Anlage - Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage
des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Anlage - Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte, wird unter
Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/323/2015 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 13.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Eigentümer der Parzelle 163, Flur 17, Gemarkung (4526) Erkelenz und beantragen, die Nachbarparzelle mit der Nr. 37, derzeitig im Besitz der Deutschen
Bahn, in den o.g. Bebauungsplan einzubeziehen (gelb markierte Fläche der anhängenden Flurkarte).
Mit freundlichem Gruß
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die städtebauliche Konzeption des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-Auf-Straße
Ost“, Erkelenz Mitte übernimmt die grundsätzlichen Zielsetzungen des Vorläuferplans Nr. IIIA2 „Oestrich“ und seiner rechtskräftigen 4. Änderung mit seinen überbaubaren Bauflächen, der Art und dem Maß der baulichen Nutzung. Das benannte
Flurstück wurde im Ursprungsplan und in seiner 4. Änderung als nicht überbaubare
Grundstücksfläche festgesetzt.
Die Umgrenzung des Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte
erfolgt im Hinblick auf die mit Aufstellung der Planung erforderliche geometrische
Eindeutigkeit parzellenscharf und auf Grundlage der über das Katasteramt am
16.07.2012 aktuell zur Verfügung gestellten amtlichen Katasterkarte. Die Bebauungsplangrenze umfasst, wie im Ursprungsplan auch, die Grenzen vollständiger
Flurstücke. Das benannte Flurstück 37/1, Flur 17, Gemarkung Erkelenz ist historisch
und in das Flurstück 825, Flur 17 Gemarkung Erkelenz übergegangen. Das Flurstück
825 umfasst das Bahngelände entlang des gesamten Plangebietes und befindet sich
im Eigentum der DB Netz Aktiengesellschaft. Ein besteht kein Planungserfordernis
die Bahnflächen in den Bebauungsplan einzubeziehen. Im Verfahren wurde durch
den derzeitigen Eigentümer keine Stellungnahme abgegeben, die sich auf den weiteren Einbezug des Flurstückes o. a. Teilflächen in die Plangebietsgrenzen bezieht.
Das benannte Flurstück ist im Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz (Rechtskraft
in 2001) als Wohnbauflächen (W) dargestellt. Bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse und ggf. beabsichtigter Nutzungsänderung obliegt die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben bauaufsichtlichen Verfahren.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Planfassung wird beibehalten.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Lfd. Nr.: 2
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 12.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Eigentümer des Hausgrundstückes Erkelenz, Glück-auf-Straße 59 a machen wir
folgende Bedenken geltend:
1.
Das Plangebiet umfasst einen Bereich, der eine aufgelockerte, vielgestaltige Bebauung aufweist. Die Bebauung ist 1- bis maximal 2-geschossig, überwiegend mit Satteldächern und im Laufe vieler Jahre (seit etwa 1950) entstanden. Begünstigt wurde
diese Entwicklung durch den Bebauungsplan III A 2 seit 1966. Die seit dieser Zeit
bestehenden Baurechte sind untereinander für eine bauliche Nutzung der Grundstücke in der gegebenen Situation ausreichend und werden auch von den Eigentümern
und Bewohnern des Baugebietes Glück-Auf-Straße Ost voll akzeptiert.
Damit erscheint die geplante 7. Änderung des Bebauungsplanes entbehrlich. Es wird
somit beantragt, diese nicht weiter zu verfolgen.
2.
Bedenken bestehen insbesondere gegen die geplante Verdichtung einer baulichen
Nutzung des Grundstückes Gem. Erkelenz Flur 17 Nr. 260.
Diese Verdichtung widerspricht dem gesamten Charakter des Baugebietes Glückauf-Straße Ost. Aus den Planungen eines Investors ist bekannt, dass das Flurstück
260 in zwei Reihen parallel zur Glück-Auf-Straße bzw. parallel zum Bahndamm mit
zwei 3-geschossigen jeweils aneinander gereihten Miethäusern bebaut werden soll
(zwei Vollgeschosse und ein zurückversetztes Dachgeschoss mit vorgelagertem
Laubengang).
Die Dachform soll als Flachdach oder Runddach ausgestaltet werden.
Insgesamt sollen so auf dem Flurstück 260 in einer hochverdichteten Bauweisen 36
Wohneinheiten mit den entsprechenden Stellplätzen bzw. Garagen entstehen. In einer derartigen Verdichtung ist in dem gesamten Baugebiet Glück-auf-Straße Ost kein
einziges Grundstück bebaut.
3.
Ursprünglich gehörte das Grundstück der WLK und nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan kann das Grundstück entlang der Glück-auf-Straße in einer Tiefe ist zu
35 Metern bebaut werden. Der Alteigentümer WLK hat auf dem rückwärtigen Teil des
Grundstückes im Hinblick auf den gültigen Bebauungsplan eine größere Anpflanzung
als Grünfläche angelegt, die bei Durchführung der Planung wegen der verdichteten
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Bebauung durch den Investor beseitigt werden müsste. Auch hatte der Alteigentümer
WLK geplant, im vorderen Bereich an der Glück-auf-Straße eine aufgelockerte, 1geschossige Bebauung für leitende Angestellte vorzunehmen.
4.
Angeblich liegt ein Lärmschutzgutachten im Hinblick auf die in Dammlage vorhandene Eisenbahnstrecke vor. Inwieweit eine derart stark verdichtete Bebauung entlang
der Eisenbahnstrecke nach neuem Baurecht keinerlei Lärmschutzmaßnahmen zwischen Bahndann und Bebauung erfordert, kann in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit leider nicht festgestellt werden; die von den ca. 120 Personen- und Güterzügen täglich vorbeifahrenden und auf Nachbargrundstücken einwirkenden Erschütterungen sind in dem bisherigen Verfahren überhaupt nicht untersucht worden.
Hochachtungsvoll
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 1.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde zu regeln, und Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern, soweit
ein Planungserfordernis erkennbar bzw. es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.
Für das Plangebiet besteht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ein begründetes Planungserfordernis. Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ aus dem Jahre 1966 weist in Teilbereichen der städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen auf und für
die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben insgesamt eine geringe Regelungsdichte. In einigen Bereichen des Ursprungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ mit seiner 4.,
5., 8. und 10. Änderung ist die Rechtswirksamkeit einzelner Festsetzungen zweifelhaft.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz hat daher in seiner Sitzung vom 18.09.2012 beschlossen, den Ursprungsplan
Nr. IIIA2 „Oestrich“, mit seiner 4., 5., 8. und 10. Änderung in einem Teilbereich bauplanungsrechtlich durch den eigenständigen Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-aufStraße Ost“, Erkelenz-Mitte abzulösen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, ErkelenzMitte dient der Steuerung der geordneten städtebaulichen Entwicklung des bereits
überwiegend bebauten Gebietes. Die Überplanung erfolgte unter Einbezug der
Grundzüge der Ursprungsplanung Nr. IIIA/2 „Oestrich“ und seinen Änderungen. Die
Vorschriften der Baunutzungsverordnung von 1962 werden nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. III/7 durch die Baunutzungsverordnung 1990 abgelöst.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt, das Bauleitplanverfahren wird fortgeführt.
Seite 4
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 2. und 3.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 erfolgt unter Berücksichtigung des
Bebauungsbestandes. Die auf das Gebiet einwirkende Immissionsbelastung wurde
überprüft und bewertet. Die erkennbaren Entwicklungspotentiale noch unbebauter
Grundstücksflächen werden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB, des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, bei Anpassung an die Maßstäblichkeit des Bestandes
ausgeschöpft und bestehende Festsetzungslücken geschlossen.
Im Bebauungsplan des seit 1966 rechtskräftigen BBP Nr. IIIA/2 „Oerath“ ist für das
rd. 70m tiefe noch unbebaute Flurstück 260 lediglich eine überbaubare Fläche in geringer Breite und eingeschossiger Bauweise festgesetzt. Für die im Osten und Westen angrenzenden Nachbargrundstücke ist mit zwei überbaren Grundstücksflächen
bzw. zusammenhängenden das Grundstück umfassenden überbaubaren Grundstücksflächen eine intensivere bauliche Ausnutzung zulässig. Mit der Überplanung
des hinteren Grundstücksbereichs in zweigeschossiger Bauweise in Anschluss an
die westlich angrenzende bestehende zweigeschossige Bebauung wird dem Gleichheitsprinzip entsprochen, und auf dem noch unbebauten Grundstück eine der städtebaulichen Situation und innerstädtischen Lage angepasste bauliche Nutzung ermöglicht.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gehört die Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum und die damit verbundene Eigentumsbildung zu den Grundsätzen der Bauleitplanung. Unter Berücksichtigung bereits vorhandener Baurechte und der städtebaulichen Situation entspricht die
Planumsetzung den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i. V. m. § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Belang des Umweltschutzes auf einen nachhaltigen Umgang mit Grund
und Boden.
Gemäß den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind allseitig gleich geneigte
Dächer in Form von Satteldächern zulässig, ausnahmsweise sind Pultdächer, abgerundete Pultdächer und Flachdächer zulässig. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren.
Die planungsrechtlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung im
festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
geben den zulässigen Rahmen der baulichen Möglichkeiten vor. Die Einhaltung dieser Maßgaben unterliegt der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den Bedenken wird nicht gefolgt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 4.
Die Beurteilung der allgemein vorherrschenden Geräuschimmissionen erfolgt gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für alle betroffenen Grundstücke über die vorliegende Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. III/7 “Glück-auf-Straße Ost“; Erkelenz-Mitte, Kramer Schalltechnik, St. Augustin, Bericht Nr. 15 02 002/01 vom
18.04.2015.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Die im Gutachten angegebene Bewertung und getroffenen Aussagen zu Schallschutzmaßnahmen sind notwendig um den rechtlichen Anforderungen für die Umsetzung der Planungsziele zu entsprechen. So wurde als eine Möglichkeit die Umsetzung aktiver schallschützender Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwall oder –
wand/LSW) geprüft. Sie wären derzeit ausschließlich innerhalb privater Flächen umzusetzen. Die Umsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen wäre aufgrund der vorhandenen Eigentumsverhältnisse, der bereits realisierten Grundstücksnutzungen und
–zuschnitte in einem überschaubaren Zeitrahmen und dem anzunehmenden KostenNutzenrahmen tatsächlich nicht realisierbar.
Um auch zukünftig Vorhaben zu ermöglichen werden für zukünftige bauliche Maßnahmen, basierend auf den Anforderungen der DIN 4109 zur Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse, passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Hierdurch kann
sichergestellt werden, dass in schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, ein angemessener Schallschutz
gegen Verkehrslärm gegeben ist.
Der Belang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in einem vorbelasteten Bereich
erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wurde hiermit hinreichend berücksichtigt. Dieser Belang wird in der Begründung und dem Umweltbericht dargestellt, so wird u. a.
im Umweltbericht unter Punkt 2.21 „Schutzgut Mensch“ darauf hingewiesen, dass im
Nahbereich von Bahntrassen errichtete bauliche Anlagen so zu gestalten sind, dass
Erschütterungsimmissionen möglichst gering bleiben.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 3
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 28.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Eigentümer des Hausgrundstückes Erkelenz, Glück-auf-Straße 59 a machen wir
folgende Bedenken geltend:
1.
Das Plangebiet umfasst einen Bereich, der eine aufgelockerte, vielgestaltige Bebauung aufweist. Die Bebauung ist 1- bis maximal 2-geschossig, überwiegend mit Satteldächern und im Laufe vieler Jahre (seit etwa 1950) entstanden. Man kann hier mit
„Fug und Recht“ von einem gewachsenen Baugebiet sprechen. Begünstigt wurde
diese Entwicklung durch den Bebauungsplan III A 2 seit 1966. Die seit dieser Zeit
bestehenden Baurechte sind untereinander für eine bauliche Nutzung der Grundstü-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
cke in der gegebenen Situation ausreichend und werden auch von den Eigentümern
und Bewohnern des Baugebietes Glück-auf-Straße Ost voll akzeptiert. Damit erscheint die geplante 7. Änderung des Bebauungsplanes entbehrlich. Es wird somit
beantragt, diese nicht weiter zu verfolgen.
2.
Bedenken bestehen insbesondere gegen die geplante Verdichtung einer baulichen
Nutzung des Grundstückes Gem. Erkelenz Flur 17 Nr. 260. Diese Verdichtung widerspricht dem gesamten Charakter des Baugebietes Glück-auf-Straße Ost. Aus den
Planungen eines Investors ist bekannt, dass das Flurstück 260 in zwei Reihen parallel zur Glück-auf-Straße bzw. parallel zum Bahndamm mit zwei 3-geschossigen jeweils aneinander gereihten Miethäusern bebaut werden soll (zwei Vollgeschosse und
ein zurückversetztes Dachgeschoss mit vorgelagertem Laubengang). Die Dachform
soll als Flachdach oder Runddach ausgestaltet werden. Insgesamt sollen so auf dem
Flurstück 260 in einer hochverdichteten Bauweise 36 Wohneinheiten mit den entsprechenden Stellplätzen bzw. Garagen entstehen. In einer derartigen Verdichtung
ist in dem gesamten Baugebiet Glück-auf-Straße Ost kein einziges Grundstück bebaut.
3.
Ursprünglich gehörte das Grundstück der WLK und nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan kann das Grundstück entlang der Glück-auf-Straße in einer Tiefe bis zu
35 Metern bebaut werden. Der Alteigentümer WLK hat auf dem rückwärtigen Teil des
Grundstückes in Hinblick auf den gültigen Bebauungsplan eine größere Anpflanzung
als Grünfläche angelegt, die bei Durchführung der Planung wegen der verdichteten
Bebauung durch den Investor beseitigt werden müsste. Auch hatte der Alteigentümer
WLK geplant, im vorderen Bereich an der Glück-auf-Straße eine aufgelockerte, 1geschossige Bebauung für leitende Angestellte vorzunehmen.
Diese Erweiterung der Bebauung von eingeschossigen Häusern zu zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 36 Wohnungen gibt verkehrstechnisch die Glück-aufStraße als Nebenstraße gar nicht her. Es herrscht jetzt schon Park- und Verkehrschaos auf der Glück-auf-Str. Daher fehlt das Verkehrskonzept.
Die Bebauung des derzeit brach liegenden Grundstücks mit 36 Wohnungen heißt
mindestens 36 Stellplätze. Sollten diese Parkplätze oberirdisch angelegt werden, ist
dies eine große Beeinträchtigung der umliegenden Häuser, die in dem derzeitigen
Bebauungsplan nicht gegeben werden.
4.
Angeblich liegt ein Lärmschutzgutachten im Hinblick auf die in Dammlage vorhandene Eisenbahnstrecke vor. Inwieweit eine derart stark verdichtete Bebauung entlang
der Eisenbahnstrecke nach neuem Baurecht keinerlei Lärmschutzmaßnahmen zwischen Bahndamm und Bebauung erfordert, kann in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit leider nicht festgestellt werden; die von den ca. 120 Personen- und Gü-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
terzügen täglich vorbeifahrenden und auf Nachbargrundstücken einwirkenden Erschütterungen sind in dem bisherigen Verfahren überhaupt nicht untersucht worden.
Dieses Schreiben übersenden wir Ihnen heute auch per Fax 02431 – 85307 sowie
per email an Herrn Orth manfred.orth@erkelenz.de, damit sichergestellt wird, dass
die Zugangsfrist eingehalten ist.
Hochachtungsvoll
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 1.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde zu regeln, und Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern, soweit
ein Planungserfordernis erkennbar bzw. es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.
Für das Plangebiet besteht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ein begründetes Planungserfordernis. Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ aus dem Jahre 1966 weist in Teilbereichen der städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen auf und für
die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben insgesamt eine geringe Regelungsdichte. In einigen Bereichen des Ursprungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ mit seiner 4.,
5., 8. und 10. Änderung ist die Rechtswirksamkeit einzelner Festsetzungen zweifelhaft.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz hat daher in seiner Sitzung vom 18.09.2012 beschlossen, den Ursprungsplan
Nr. IIIA2 „Oestrich“, mit seiner 4., 5., 8. und 10. Änderung in einem Teilbereich bauplanungsrechtlich durch den eigenständigen Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-aufStraße Ost“, Erkelenz-Mitte abzulösen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, ErkelenzMitte dient der Steuerung der geordneten städtebaulichen Entwicklung des bereits
überwiegend bebauten Gebietes. Die Überplanung erfolgte unter Einbezug der
Grundzüge der Ursprungsplanung Nr. IIIA/2 „Oestrich“ und seinen Änderungen. Die
Vorschriften der Baunutzungsverordnung von 1962 werden nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. III/7 durch die Baunutzungsverordnung 1990 abgelöst.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt, das Bauleitplanverfahren wird fortgeführt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 2. und 3.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 erfolgt unter Berücksichtigung des
Bebauungsbestandes. Die auf das Gebiet einwirkende Immissionsbelastung wurde
überprüft und bewertet. Die erkennbaren Entwicklungspotentiale noch unbebauter
Grundstücksflächen werden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB, des sparsamen Um-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
ganges mit Grund und Boden, bei Anpassung an die Maßstäblichkeit des Bestandes
ausgeschöpft und bestehende Festsetzungslücken geschlossen.
Im Bebauungsplan des seit 1966 rechtskräftigen BBP Nr. IIIA/2 „Oerath“ ist für das
rd. 70m tiefe noch unbebaute Flurstück 260 lediglich eine überbaubare Fläche in geringer Breite und eingeschossiger Bauweise festgesetzt. Für die im Osten und Westen angrenzenden Nachbargrundstücke ist mit zwei überbaren Grundstücksflächen
bzw. zusammenhängenden das Grundstück umfassenden überbaubaren Grundstücksflächen eine intensivere bauliche Ausnutzung zulässig. Mit der Überplanung
des hinteren Grundstücksbereichs in zweigeschossiger Bauweise in Anschluss an
die westlich angrenzende bestehende zweigeschossige Bebauung wird dem Gleichheitsprinzip entsprochen, und auf dem noch unbebauten Grundstück eine der städtebaulichen Situation und innerstädtischen Lage angepasste bauliche Nutzung ermöglicht.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gehört die Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum und die damit verbundene Eigentumsbildung zu den Grundsätzen der Bauleitplanung. Unter Berücksichtigung bereits vorhandener Baurechte und der städtebaulichen Situation entspricht die
Planumsetzung den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i. V. m. § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Belang des Umweltschutzes auf einen nachhaltigen Umgang mit Grund
und Boden.
Gemäß den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind allseitig gleich geneigte
Dächer in Form von Satteldächern zulässig, ausnahmsweise sind Pultdächer, abgerundete Pultdächer und Flachdächer zulässig. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren.
Die planungsrechtlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung im
festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
geben den zulässigen Rahmen der baulichen Möglichkeiten vor. Die Einhaltung dieser Maßgaben unterliegt der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren.
In allen Baugebieten sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO zulässig, in
Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die für Vorhaben notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf den Vorhabengrundstücken nachzuweisen. Die Prüfung
der Erforderlichkeit erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Die für ein Allgemeines
Wohngebiet erforderliche Erschließung ist mit der bestehenden Glück-auf-Straße
gegeben.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den Bedenken wird nicht gefolgt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 4.
Die Beurteilung der allgemein vorherrschenden Geräuschimmissionen erfolgt gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für alle betroffenen Grundstücke über die vorliegende Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. III/7 “Glück-auf-Straße Ost“; Erkelenz-Mitte, Kramer Schalltechnik, St. Augustin, Bericht Nr. 15 02 002/01 vom
18.04.2015.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Die im Gutachten angegebene Bewertung und getroffenen Aussagen zu Schallschutzmaßnahmen sind notwendig um den rechtlichen Anforderungen für die Umsetzung der Planungsziele zu entsprechen. So wurde als eine Möglichkeit die Umsetzung aktiver schallschützender Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwall oder –
wand/LSW) geprüft. Sie wären derzeit ausschließlich innerhalb privater Flächen umzusetzen. Die Umsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen wäre aufgrund der vorhandenen Eigentumsverhältnisse, der bereits realisierten Grundstücksnutzungen und
–zuschnitte in einem überschaubaren Zeitrahmen und dem anzunehmenden KostenNutzenrahmen tatsächlich nicht realisierbar.
Um auch zukünftig Vorhaben zu ermöglichen werden für zukünftige bauliche Maßnahmen, basierend auf den Anforderungen der DIN 4109 zur Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse, passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Hierdurch kann
sichergestellt werden, dass in schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, ein angemessener Schallschutz
gegen Verkehrslärm gegeben ist.
Der Belang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in einem vorbelasteten Bereich
erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wurde hiermit hinreichend berücksichtigt. Dieser Belang wird in der Begründung und dem Umweltbericht dargestellt, so wird u. a.
im Umweltbericht unter Punkt 2.21 „Schutzgut Mensch“ darauf hingewiesen, dass im
Nahbereich von Bahntrassen errichtete bauliche Anlagen so zu gestalten sind, dass
Erschütterungsimmissionen möglichst gering bleiben.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 4
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 28.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Eigentümer des Hausgrundstückes Erkelenz, Glück-auf-Straße 59 a machen wir
folgende Bedenken geltend:
1.
Das Plangebiet umfasst einen Bereich, der eine aufgelockerte, vielgestaltige Bebauung aufweist. Die Bebauung ist 1- bis maximal 2-geschossig, überwiegend mit Sat-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
teldächern und im Laufe vieler Jahre (seit etwa 1950) entstanden. Man kann hier mit
„Fug und Recht“ von einem gewachsenen Baugebiet sprechen. Begünstigt wurde
diese Entwicklung durch den Bebauungsplan III A 2 seit 1966. Die seit dieser Zeit
bestehenden Baurechte sind untereinander für eine bauliche Nutzung der Grundstücke in der gegebenen Situation ausreichend und werden auch von den Eigentümern
und Bewohnern des Baugebietes Glück-auf-Straße Ost voll akzeptiert. Damit erscheint die geplante 7. Änderung des Bebauungsplanes entbehrlich. Es wird somit
beantragt, diese nicht weiter zu verfolgen.
2.
Bedenken bestehen insbesondere gegen die geplante Verdichtung einer baulichen
Nutzung des Grundstückes Gem. Erkelenz Flur 17 Nr. 260. Diese Verdichtung widerspricht dem gesamten Charakter des Baugebietes Glück-auf-Straße Ost. Aus den
Planungen eines Investors ist bekannt, dass das Flurstück 260 in zwei Reihen parallel zur Glück-auf-Straße bzw. parallel zum Bahndamm mit zwei 3-geschossigen jeweils aneinander gereihten Miethäusern bebaut werden soll (zwei Vollgeschosse und
ein zurückversetztes Dachgeschoss mit vorgelagertem Laubengang). Die Dachform
soll als Flachdach oder Runddach ausgestaltet werden. Insgesamt sollen so auf dem
Flurstück 260 in einer hochverdichteten Bauweise 36 Wohneinheiten mit den entsprechenden Stellplätzen bzw. Garagen entstehen. In einer derartigen Verdichtung
ist in dem gesamten Baugebiet Glück-auf-Straße Ost kein einziges Grundstück bebaut.
3.
Ursprünglich gehörte das Grundstück der WLK und nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan kann das Grundstück entlang der Glück-auf-Straße in einer Tiefe bis zu
35 Metern bebaut werden. Der Alteigentümer WLK hat auf dem rückwärtigen Teil des
Grundstückes in Hinblick auf den gültigen Bebauungsplan eine größere Anpflanzung
als Grünfläche angelegt, die bei Durchführung der Planung wegen der verdichteten
Bebauung durch den Investor beseitigt werden müsste. Auch hatte der Alteigentümer
WLK geplant, im vorderen Bereich an der Glück-auf-Straße eine aufgelockerte, 1geschossige Bebauung für leitende Angestellte vorzunehmen.
Diese Erweiterung der Bebauung von eingeschossigen Häusern zu zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 36 Wohnungen gibt verkehrstechnisch die Glück-aufStraße als Nebenstraße gar nicht her. Es herrscht jetzt schon Park- und Verkehrschaos auf der Glück-auf-Str. Daher fehlt das Verkehrskonzept.
Die Bebauung des derzeit brach liegenden Grundstücks mit 36 Wohnungen heißt
mindestens 36 Stellplätze. Sollten diese Parkplätze oberirdisch angelegt werden, ist
dies eine große Beeinträchtigung der umliegenden Häuser, die in dem derzeitigen
Bebauungsplan nicht gegeben werden.
4.
Angeblich liegt ein Lärmschutzgutachten im Hinblick auf die in Dammlage vorhandene Eisenbahnstrecke vor. Inwieweit eine derart stark verdichtete Bebauung entlang
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Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
der Eisenbahnstrecke nach neuem Baurecht keinerlei Lärmschutzmaßnahmen zwischen Bahndamm und Bebauung erfordert, kann in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit leider nicht festgestellt werden; die von den ca. 120 Personen- und Güterzügen täglich vorbeifahrenden und auf Nachbargrundstücken einwirkenden Erschütterungen sind in dem bisherigen Verfahren überhaupt nicht untersucht worden.
Hochachtungsvoll
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 1.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde zu regeln, und Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern, soweit
ein Planungserfordernis erkennbar bzw. es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.
Für das Plangebiet besteht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ein begründetes Planungserfordernis. Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ aus dem Jahre 1966 weist in Teilbereichen der städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen auf und für
die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben insgesamt eine geringe Regelungsdichte. In einigen Bereichen des Ursprungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ mit seiner 4.,
5., 8. und 10. Änderung ist die Rechtswirksamkeit einzelner Festsetzungen zweifelhaft.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz hat daher in seiner Sitzung vom 18.09.2012 beschlossen, den Ursprungsplan
Nr. IIIA2 „Oestrich“, mit seiner 4., 5., 8. und 10. Änderung in einem Teilbereich bauplanungsrechtlich durch den eigenständigen Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-aufStraße Ost“, Erkelenz-Mitte abzulösen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, ErkelenzMitte dient der Steuerung der geordneten städtebaulichen Entwicklung des bereits
überwiegend bebauten Gebietes. Die Überplanung erfolgte unter Einbezug der
Grundzüge der Ursprungsplanung Nr. IIIA/2 „Oestrich“ und seinen Änderungen. Die
Vorschriften der Baunutzungsverordnung von 1962 werden nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. III/7 durch die Baunutzungsverordnung 1990 abgelöst.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt, das Bauleitplanverfahren wird fortgeführt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 2. und 3.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 erfolgt unter Berücksichtigung des
Bebauungsbestandes. Die auf das Gebiet einwirkende Immissionsbelastung wurde
überprüft und bewertet. Die erkennbaren Entwicklungspotentiale noch unbebauter
Grundstücksflächen werden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB, des sparsamen Um-
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Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
ganges mit Grund und Boden, bei Anpassung an die Maßstäblichkeit des Bestandes
ausgeschöpft und bestehende Festsetzungslücken geschlossen.
Im Bebauungsplan des seit 1966 rechtskräftigen BBP Nr. IIIA/2 „Oerath“ ist für das
rd. 70m tiefe noch unbebaute Flurstück 260 lediglich eine überbaubare Fläche in geringer Breite und eingeschossiger Bauweise festgesetzt. Für die im Osten und Westen angrenzenden Nachbargrundstücke ist mit zwei überbaren Grundstücksflächen
bzw. zusammenhängenden das Grundstück umfassenden überbaubaren Grundstücksflächen eine intensivere bauliche Ausnutzung zulässig. Mit der Überplanung
des hinteren Grundstücksbereichs in zweigeschossiger Bauweise in Anschluss an
die westlich angrenzende bestehende zweigeschossige Bebauung wird dem Gleichheitsprinzip entsprochen, und auf dem noch unbebauten Grundstück eine der städtebaulichen Situation und innerstädtischen Lage angepasste bauliche Nutzung ermöglicht.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gehört die Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum und die damit verbundene Eigentumsbildung zu den Grundsätzen der Bauleitplanung. Unter Berücksichtigung bereits vorhandener Baurechte und der städtebaulichen Situation entspricht die
Planumsetzung den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i. V. m. § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Belang des Umweltschutzes auf einen nachhaltigen Umgang mit Grund
und Boden.
Gemäß den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind allseitig gleich geneigte
Dächer in Form von Satteldächern zulässig, ausnahmsweise sind Pultdächer, abgerundete Pultdächer und Flachdächer zulässig. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren.
Die planungsrechtlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung im
festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
geben den zulässigen Rahmen der baulichen Möglichkeiten vor. Die Einhaltung dieser Maßgaben unterliegt der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren.
In allen Baugebieten sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO zulässig, in
Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die für Vorhaben notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf den Vorhabengrundstücken nachzuweisen. Die Prüfung
der Erforderlichkeit erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Die für ein Allgemeines
Wohngebiet erforderliche Erschließung ist mit der bestehenden Glück-auf-Straße
gegeben.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den Bedenken wird nicht gefolgt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 4.
Die Beurteilung der allgemein vorherrschenden Geräuschimmissionen erfolgt gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für alle betroffenen Grundstücke über die vorliegende Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. III/7 “Glück-auf-Straße Ost“; Erkelenz-Mitte, Kramer Schalltechnik, St. Augustin, Bericht Nr. 15 02 002/01 vom
18.04.2015.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Die im Gutachten angegebene Bewertung und getroffenen Aussagen zu Schallschutzmaßnahmen sind notwendig um den rechtlichen Anforderungen für die Umsetzung der Planungsziele zu entsprechen. So wurde als eine Möglichkeit die Umsetzung aktiver schallschützender Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwall oder –
wand/LSW) geprüft. Sie wären derzeit ausschließlich innerhalb privater Flächen umzusetzen. Die Umsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen wäre aufgrund der vorhandenen Eigentumsverhältnisse, der bereits realisierten Grundstücksnutzungen und
–zuschnitte in einem überschaubaren Zeitrahmen und dem anzunehmenden KostenNutzenrahmen tatsächlich nicht realisierbar.
Um auch zukünftig Vorhaben zu ermöglichen werden für zukünftige bauliche Maßnahmen, basierend auf den Anforderungen der DIN 4109 zur Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse, passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Hierdurch kann
sichergestellt werden, dass in schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, ein angemessener Schallschutz
gegen Verkehrslärm gegeben ist.
Der Belang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in einem vorbelasteten Bereich
erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wurde hiermit hinreichend berücksichtigt. Dieser Belang wird in der Begründung und dem Umweltbericht dargestellt, so wird u. a.
im Umweltbericht unter Punkt 2.21 „Schutzgut Mensch“ darauf hingewiesen, dass im
Nahbereich von Bahntrassen errichtete bauliche Anlagen so zu gestalten sind, dass
Erschütterungsimmissionen möglichst gering bleiben.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ldf.-Nr. 5 - 23
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 12.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Eigentümer des Hausgrundstückes Erkelenz, Glück-auf-Straße 45, 47, 53-55, 54,
56, 58, 57–59, 59a, 62, 64, 65, 66, 68, 70a, 72, 73 und 74 machen wir folgende Bedenken geltend:
1.
Das Plangebiet umfasst einen Bereich, der eine aufgelockerte, vielgestaltige Bebauung aufweist. Die Bebauung ist 1- bis maximal 2-geschossig, überwiegend mit Satteldächern und im Laufe vieler Jahre (seit etwa 1950) entstanden. Man kann hier mit
„Fug und Recht“ von einem gewachsenen Baugebiet sprechen. Begünstigt wurde
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
diese Entwicklung durch den Bebauungsplan III A 2 seit 1966. Die seit dieser Zeit
bestehenden Baurechte sind untereinander für eine bauliche Nutzung der Grundstücke in der gegebenen Situation ausreichend und werden auch von den Eigentümern
und Bewohnern des Baugebietes Glück-auf-Straße Ost voll akzeptiert. Damit erscheint die geplante 7. Änderung des Bebauungsplanes entbehrlich. Es wird somit
beantragt, diese nicht weiter zu verfolgen.
2.
Bedenken bestehen insbesondere gegen die geplante Verdichtung einer baulichen
Nutzung des Grundstückes Gem. Erkelenz Flur 17 Nr. 260. Diese Verdichtung widerspricht dem gesamten Charakter des Baugebietes Glück-auf-Straße Ost. Aus den
Planungen eines Investors ist bekannt, dass das Flurstück 260 in zwei Reihen parallel zur Glück-auf-Straße bzw. parallel zum Bahndamm mit zwei 3-geschossigen jeweils aneinander gereihten Miethäusern bebaut werden soll (zwei Vollgeschosse und
ein zurückversetztes Dachgeschoss mit vorgelagertem Laubengang). Die Dachform
soll als Flachdach oder Runddach ausgestaltet werden. Insgesamt sollen so auf dem
Flurstück 260 in einer hochverdichteten Bauweise 36 Wohneinheiten mit den entsprechenden Stellplätzen bzw. Garagen entstehen. In einer derartigen Verdichtung
ist in dem gesamten Baugebiet Glück-auf-Straße Ost kein einziges Grundstück bebaut.
3.
Ursprünglich gehörte das Grundstück der WLK und nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan kann das Grundstück entlang der Glück-auf-Straße in einer Tiefe bis zu
35 Metern bebaut werden. Der Alteigentümer WLK hat auf dem rückwärtigen Teil des
Grundstückes in Hinblick auf den gültigen Bebauungsplan eine größere Anpflanzung
als Grünfläche angelegt, die bei Durchführung der Planung wegen der verdichteten
Bebauung durch den Investor beseitigt werden müsste. Auch hatte der Alteigentümer
WLK geplant, im vorderen Bereich an der Glück-auf-Straße eine aufgelockerte, 1geschossige Bebauung für leitende Angestellte vorzunehmen.
Möglicherweise sollen nunmehr durch den Investor in den 36 WE Flüchtlinge untergebracht werden.
4.
Angeblich liegt ein Lärmschutzgutachten im Hinblick auf die in Dammlage vorhandene Eisenbahnstrecke vor. Inwieweit eine derart stark verdichtete Bebauung entlang
der Eisenbahnstrecke nach neuem Baurecht keinerlei Lärmschutzmaßnahmen zwischen Bahndamm und Bebauung erfordert, kann in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit leider nicht festgestellt werden; die von den ca. 120 Personen- und Güterzügen täglich vorbeifahrenden und auf Nachbargrundstücken einwirkenden Erschütterungen sind in dem bisherigen Verfahren überhaupt nicht untersucht worden.
Hochachtungsvoll
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 1.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde zu regeln, und Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern, soweit
ein Planungserfordernis erkennbar bzw. es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.
Für das Plangebiet besteht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ein begründetes Planungserfordernis. Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ aus dem Jahre 1966 weist in Teilbereichen der städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen auf und für
die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben insgesamt eine geringe Regelungsdichte. In einigen Bereichen des Ursprungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ mit seiner 4.,
5., 8. und 10. Änderung ist die Rechtswirksamkeit einzelner Festsetzungen zweifelhaft.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz hat daher in seiner Sitzung vom 18.09.2012 beschlossen, den Ursprungsplan
Nr. IIIA2 „Oestrich“, mit seiner 4., 5., 8. und 10. Änderung in einem Teilbereich bauplanungsrechtlich durch den eigenständigen Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-aufStraße Ost“, Erkelenz-Mitte abzulösen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, ErkelenzMitte dient der Steuerung der geordneten städtebaulichen Entwicklung des bereits
überwiegend bebauten Gebietes. Die Überplanung erfolgte unter Einbezug der
Grundzüge der Ursprungsplanung Nr. IIIA/2 „Oestrich“ und seinen Änderungen. Die
Vorschriften der Baunutzungsverordnung von 1962 werden nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. III/7 durch die Baunutzungsverordnung 1990 abgelöst.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt, das Bauleitplanverfahren wird fortgeführt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 2. und 3.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 erfolgt unter Berücksichtigung des
Bebauungsbestandes. Die auf das Gebiet einwirkende Immissionsbelastung wurde
überprüft und bewertet. Die erkennbaren Entwicklungspotentiale noch unbebauter
Grundstücksflächen werden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB, des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, bei Anpassung an die Maßstäblichkeit des Bestandes
ausgeschöpft und bestehende Festsetzungslücken geschlossen.
Im Bebauungsplan des seit 1966 rechtskräftigen BBP Nr. IIIA/2 „Oerath“ ist für das
rd. 70m tiefe noch unbebaute Flurstück 260 lediglich eine überbaubare Fläche in geringer Breite und eingeschossiger Bauweise festgesetzt. Für die im Osten und Westen angrenzenden Nachbargrundstücke ist mit zwei überbaren Grundstücksflächen
bzw. zusammenhängenden das Grundstück umfassenden überbaubaren Grundstücksflächen eine intensivere bauliche Ausnutzung zulässig. Mit der Überplanung
des hinteren Grundstücksbereichs in zweigeschossiger Bauweise in Anschluss an
die westlich angrenzende bestehende zweigeschossige Bebauung wird dem Gleich-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
heitsprinzip entsprochen, und auf dem noch unbebauten Grundstück eine der städtebaulichen Situation und innerstädtischen Lage angepasste bauliche Nutzung ermöglicht.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gehört die Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum und die damit verbundene Eigentumsbildung zu den Grundsätzen der Bauleitplanung. Unter Berücksichtigung bereits vorhandener Baurechte und der städtebaulichen Situation entspricht die
Planumsetzung den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i. V. m. § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Belang des Umweltschutzes auf einen nachhaltigen Umgang mit Grund
und Boden.
Gemäß den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind allseitig gleich geneigte
Dächer in Form von Satteldächern zulässig, ausnahmsweise sind Pultdächer, abgerundete Pultdächer und Flachdächer zulässig. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt im
Baugenehmigungsverfahren.
Die planungsrechtlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung im
festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
geben den zulässigen Rahmen der baulichen Möglichkeiten vor. Die Einhaltung dieser Maßgaben unterliegt der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren.
In allen Baugebieten sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO zulässig, in
Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die für Vorhaben notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf den Vorhabengrundstücken nachzuweisen. Die Prüfung
der Erforderlichkeit erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Die für ein Allgemeines
Wohngebiet erforderliche Erschließung ist mit der bestehenden Glück-auf-Straße
gegeben.
Die Wohnungsbelegung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den Bedenken wird nicht gefolgt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zu 4.
Die Beurteilung der allgemein vorherrschenden Geräuschimmissionen erfolgt gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für alle betroffenen Grundstücke über die vorliegende Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. III/7 “Glück-auf-Straße Ost“; Erkelenz-Mitte, Kramer Schalltechnik, St. Augustin, Bericht Nr. 15 02 002/01 vom
18.04.2015.
Die im Gutachten angegebene Bewertung und getroffenen Aussagen zu Schallschutzmaßnahmen sind notwendig um den rechtlichen Anforderungen für die Umsetzung der Planungsziele zu entsprechen. So wurde als eine Möglichkeit die Umsetzung aktiver schallschützender Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwall oder –
wand/LSW) geprüft. Sie wären derzeit ausschließlich innerhalb privater Flächen umzusetzen. Die Umsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen wäre aufgrund der vorhandenen Eigentumsverhältnisse, der bereits realisierten Grundstücksnutzungen und
–zuschnitte in einem überschaubaren Zeitrahmen und dem anzunehmenden KostenNutzenrahmen tatsächlich nicht realisierbar.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße
Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015,
Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Um auch zukünftig Vorhaben zu ermöglichen werden für zukünftige bauliche Maßnahmen, basierend auf den Anforderungen der DIN 4109 zur Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse, passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Hierdurch kann
sichergestellt werden, dass in schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, ein angemessener Schallschutz
gegen Verkehrslärm gegeben ist.
Der Belang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in einem vorbelasteten Bereich
erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wurde hiermit hinreichend berücksichtigt. Dieser Belang wird in der Begründung und dem Umweltbericht dargestellt, so wird u. a.
im Umweltbericht unter Punkt 2.21 „Schutzgut Mensch“ darauf hingewiesen, dass im
Nahbereich von Bahntrassen errichtete bauliche Anlagen so zu gestalten sind, dass
Erschütterungsimmissionen möglichst gering bleiben.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 1
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Lfd. Nr.: 1
Träger: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West, Deutz-MülheimerStraße 22-24, 50679 Köln
Schreiben vom: 28.04.2015
Inhalt:
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g.
Bauleitplanung:
Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken bzgl. der vorgenannten Bauleitplanung, wenn die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden:
Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer
zugeleitet werden.
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn ist darauf zu
achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und
Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht
vorkommen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen
Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da
die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Abstandsflächen sind einzuhalten.
Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe unserer Anlagen sind wir
durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
Das Einbringen von Tiefbauwerken- und teilen in den direkten Einflussbereich
von Verkehrslasten aus dem Eisenbahnverkehr ist zu vermeiden. Andernfalls
sind die besonderen Anforderungen hieraus zu berücksichtigen.
Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe unserer Anlagen sind wir im
Zuge eines Bauantrages zu beteiligen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise und Auflagen sind in der Bauleitplanung berücksichtigt bzw. werden
das Baugenehmigungsverfahren betreffend in die Begründung mit aufgenommen.
Die Bearbeitung erfolgt im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Begründung des Bebauungsplanes wird entsprechend den Hinweisen und Auflagen ergänzt.
Seite 2
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Lfd. Nr.: 2
Träger: Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52525 Heinsberg
Schreiben vom: 26.05.2015 und Mail vom 29.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt und das Amt für Umwelt und Verkehrsplanung haben keine
Einwendungen erhoben.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Gegen die hier vorgelegten Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 18.
April 2015 wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Nach dem Gutachten sollten wegen der Besonderheiten des Schienenverkehrslärms
zum Schutz des Nachtschlafes Schlafräume generell einen Lärmpegelbereich höher
eingestuft werden (Seite 17 vorletzter Absatz). Diesem Vorschlag des Gutachters
wurde nicht eindeutig gefolgt. Ich bitte deshalb, die Tabelle unter 4.1 Passive Maßnahmen der textlichen Festsetzungen wie folgt zu ändern:
Unter Raumarten, 1. Spalte:
Schlafräume in Wohngebäuden
Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien.
Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Mit Schreiben vom 26.05. 2015 äußerte der Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und
Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde, keine Bedenken gegen die Aufstellung
des Bebauungsplanes. In seiner Stellungnahme und in einer ergänzenden Mail vom
29.05.2015, weist die Fachbehörde auf die im Gutachten getroffene Feststellung hin,
dass wegen der Besonderheiten des Schienenverkehrslärms zum Schutz des Nachtschlafes Schlafräume generell einen Lärmpegelbereich höher eingestuft werden sollen. Dieser Empfehlung sollte mit einer redaktionellen Ergänzung der in der Planurkunde bereits getroffenen Festsetzungen gefolgt werden.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015
Der Anregung wird insofern gefolgt, dass die in der Planurkunde gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 24 i. V. m. DIN 4109 unter Punkt 4.1 Passiver Schallschutzmaßnahmen in der
Spalte „Raumarten“ der eingefügte Tabelle zu „Lärmpegelbereiche gemäß 4109 und
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen" wie folgt ergänzt
wird: „Schlafräume in Wohngebäuden“.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die getroffene Festsetzung wird wie angegeben ergänzt.
Lfd. Nr.:
Träger:
Schreiben vom:
Inhalt:
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Beschlussvorschlag:
Lfd. Nr.:
Träger:
Schreiben vom:
Inhalt:
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Beschlussvorschlag: