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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
43554.pdf
Größe
999 kB
Erstellt
29.05.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:18

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/317/2015 öffentlich 15.05.2015 Amt 61 Manfred Orth Bebauungsplan Nr. I/16 "Tenholter Straße/Wilhelmstraße", ErkelenzMitte hier: Beschluss über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 16.06.2015 be 18.06.2015 24.06.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 09.07.2013 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 19 vom 10.10.2014 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 21.10.2014 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 22.10.2014 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 13.10.2014 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 29.10.2014 folgender Beschluss gefasst: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung): „Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt der Planung einstimmig zu“. 4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 10.03.2015 und des Rates der Stadt Erkelenz vom 18.03.2015 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 20.03.2015 in der Zeit vom 30.03.2015 bis 30.04.2015 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tentholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte aufgelistet. In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden. Der Bebauungsplan Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“,Erkelenz-Mitte, soll in dieser Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen StelVorlage A 61/317/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 2. lungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in den als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Bebauungsplan Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlagen: Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/317/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015 Lfd. Nr.: 1 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg Schreiben vom: 30.04.2015 Inhalt: Aus den vom Kreis Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird jedoch seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wie folgt Stellung genommen: Gegen den v. g. Bebauungsplan werden vorsorglich Bedenken erhoben, da die im Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Erkundungen über Altstandorte (historische Recherche, Bauaktenauswertung, Ortsbesichtigung und Zeitzeugenbefragung bei ehemaligen Industrie- und Gewerbebetrieben) innerhalb der bisher gesetzten Fristen nicht möglich sind. Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Der Kreis Heinsberg, Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten, wurde im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 BauGB als zuständige Fachbehörde deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, mit Schreiben vom 22.10.2014 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und mit Schreiben vom 24.03.2015 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Verfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Im Verlauf des Verfahrens wurde durch die Fachbehörde mit Schreiben vom 25.11.2014 bzw. vom 30.04.2015 keine abschließende Stellungnahme vorgelegt. Eine mögliche Verlängerung der Offenlagefrist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB aufgrund gewichtiger Gründe wurde durch die Fachbehörde nicht beantragt, sodass davon ausgegangen werden kann, das dezidierte Angaben zu betroffenen Flurstücken die auf konkrete Verdachtsflächen hinweisen nicht vorliegen oder durch die Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten im Rahmen des Verfahrens nachgereicht werden. Die mit Schreiben vom 30.04.2015 wiederholt vorsorglich und generell formulierten Bedenken sind nicht hinreichend konkret und detailliert formuliert, um ihnen als Hinweis zu folgen. Den Bedenken wird insofern über eine ergänzende Formulierung der Begründung in Teil 2 unter Punkt 2.13 „Schutzgut Boden“ stattgegeben und diese wie folgt ergänzt: Weitergehende Erkenntnisse oder bindende Vorgaben über das Umgehen mit dem unter der ID Nr. 1788 (Schleiferei bzw. Schleifmittelfabrik) geführten Bodenareals des Altstandortes oder von bisher noch nicht registrierten Altlast-Verdachtsflächen liegen der Stadt Erkelenz derzeit nicht vor. Sollten der Unteren Umweltbehörde/Altlasten als zuständigen Fachbehörde zukünftig konkrete Erkenntnisse zu AltlastVerdachtsflächen vorliegen, sind diese der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 BauGB mit- Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015 zuteilen. Diese werden bei Antragsstellung im Baugenehmigungsverfahren an den Antragsteller zur weiteren Beachtung weitergeleitet. Beschlussvorschlag: Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird wie angegeben ergänzt. Lfd. Nr.: 2 Träger: Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52525 Heinsberg Schreiben vom: 28.05.2015 Inhalt: Sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang zu meiner o.g. Stellungnahme übersende ich Ihnen die abschließende Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten. Aus den - von der Unteren Wasserbehörde - von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde - von der Abgrabungsbehörde - von der Straßenbaubehörde - von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o.g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird nunmehr seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wie folgt Stellung genommen: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgelegte Planung. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass auf dem Grundstück Gemarkung Erkelenz, Flur 27, Flurstücke 732 bzw. 733 Tenholter Straße 19a, der Altstandort mit der ID 1788 „Schleiferei bzw. Schleifmittelfabrik“ betrieben wurde. In den Bauunterlagen von 1951 findet sich der Eintrag einer Werkstatt unter dem Wohngebäude. Außerdem macht das Grundstück insgesamt einen verwahrlosten Eindruck. Weitere Erkenntnisse über das zu erwartende Kontaminationspotential liegen nicht vor. Bodenkontaminationen können jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ich verweise auf den Gem. RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - V A 3 – 16.21 - und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 5-584.10/IV-6-3.6-21 vom 14.03.2005 (MBI. NRW.2005, S. 582) „Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat am 24.06.2015 insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)“. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Konkrete Erkenntnisse über das Vorhandensein von Altlasten liegen lt. Stellungnahem der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten nicht vor. Grundsätzliche Bedenken gegen die Planaufstellung werden mit der ergänzenden Stellungnahme nicht erhoben. Auf mit der Registrierung verbundene weitergehende bindende Maßnahmen, wie z. B. die Entsorgung kontraminierter Bodenbereiche, wird nicht hingewiesen, sodass dem Hinweis insofern über eine ergänzende Formulierung der Begründung in Teil 1 unter Punkt 7 „Bodenbelastungen/Altlasten“ gefolgt wird: Im Plangebiet besteht seit der städtebaulichen Entwicklung dieses Teiles der Erkelenzer Innenstadt eine wechselnde gewerbliche Nutzung einzelner Gebäude- und Grundstückflächen, sodass die Belastung des Bodens über die betrieblich bedingte Nutzung nicht auszuschließen ist. Nach § 7 Landesbodenschutzgesetz führen die Kreise Erhebungen über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten durch und führen nach § 8 Landesbodenschutzgesetz ein Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten. Die in dem Kataster enthaltenen Daten sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen („Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Genehmigungsverfahren (Altlastenerlass)“, Runderlass d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport-Verbraucherschutz- IV-5584.10/IV-6-3.6-21 vom 14.03.2005). Zum Zeitpunkt der Planaufstellung sind keine bestehenden Betriebe bekannt, die umweltbelastende Stoffe verarbeiten oder produzieren. Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Heinsberg weist auf ein mit der früheren Nutzung der auf den Flurstücken 732 bzw. 733, Flur 27, Gemarkung Erkelenz verbundenes Kontaminationspotential hin. Auf den angegebenen Flurstücken ist laut der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten ein als Altstandort mit der ID 1788 als „Schleiferei bzw. Schleifmittelfabrik“ erfasster historischer Betrieb registriert. Das Außengelände ist überwiegend versiegelt und es sind keine Anzeichen von Bodenbelastungen zu erkennen. Weiter Kenntnisse über das zu erwartende Kontaminationspotential liegen nicht vor, können jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird wie angegeben ergänzt.