Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
43688.pdf
Größe
636 kB
Erstellt
29.05.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/312/2015
öffentlich
01.06.2015
Amt 61 Manfred Orth
9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.06.2015
be
18.06.2015
24.06.2015
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 15.12.2010 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der
9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH
Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 11 vom 08.05.2015 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 19.05.2015 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
22.04.2015 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in
der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 23.04.2015 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3
Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingereichten abwägungsrelevanten Stellungnahmen entschieden und der Beschluss zur öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 09. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße
Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren
öffentlichen und privaten Belangen, wie in den als Anlage - Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mit-
Vorlage A 61/312/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
te, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange –
zur Beschlussvorlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße), Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Sondergebiet gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener Straße),
Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/312/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Seite 1
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Lfd. Nr.: 1
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach 44025 Dortmund
Schreiben vom: 08. Mai 2015
Inhalt:
Der Planbereich liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „SophiaJacoba A“, sowie über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Erka 3“
und „Matzerath 2“.
Eigentümer des Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ ist die RAG Immobilien GmbH,
vertreten durch die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1, 45899 Gelsenkirchen.
Eigentümer der Bergwerksfelder „Erka 3“ und „Matzerath 2“ ist die RV Rheinbraun
Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abtl.
Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein
einwirkungsrelevanter Bergbau verzeichnet. Mit bergbaulichen Einwirkungen auf die
Planungsfläche ist danach nicht zu rechnen.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich dieser Planmaßnahme ist hier
nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits geschehen, die
o. a. Bergwerkseigentümer an der Planmaßnahme zu beteiligen.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
„Saxon 2“. Inhaber der Erlaubnis ist die Dart Energy (Europo) Limited.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem
„Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des
Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet
Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf.
Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B.
Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln.
Seite 2
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften
eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des
Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere
auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides ( – Az.: 61.42.63 – 2000 -1 - )
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg
2, 50935 Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am
Erftverband 6, 50126 Bergheim, zu stellen.
Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des
Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg
des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese
Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen
wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei
Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende
Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich
empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler
Straße 83, 41836 Hückelhoven, einzuholen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und in den
Bebauungsplan werden Hinweise zu den Auswirkungen durch
Seite 3
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserbeeinflussung und dem Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus
aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
In die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und den
Bebauungsplan sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.
Lfd.-Nr.: 2
Träger: WestEnergie und Verkehr GmbH, Postfach 1191, 52501 Geilenkirchen
Schreiben vom: 05.05.2015
Inhalt:
Für die Zusendung der Planentwürfe bedanken wir uns.
Als öffentliches Verkehrsunternehmen teilen wir Ihnen nach Prüfung der uns zur
Verfügung gestellten Unterlagen mit, dass wir im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken vorzubringen
haben.
Allerdings führt der Linienweg des EK 4/ErkaBus von der Straße „Commerdener
Höhe“ kommend über die „Carl-Benz-Straße“ zur „Paul-Rüttchen-Straße“. Wir regen
deshalb an, die Möglichkeit der Einrichtung einer Haltestelle nahe des neuen
Einzelhandel-Gebietes an der „Carl-Benz-Straße“ zu berücksichtigen.
Außerdem möchten wir Sie bitten, uns über die weiteren Planungen und
Baumaßnahmen zu informieren, da wir ggfls. den dort verkehrenden Linienverkehr
umleiten müssen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorliegende Planung schließt die Einrichtung einer neuen Haltestelle in der Nähe
der geplanten Nutzungen nicht aus. Eine weitergehende Prüfung kann im weiteren
Verfahren der Realisierung der Bauleitplanung erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Schreiben vom: 11.05.2015
Inhalt:
Seite 4
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Zu den von Ihnen bereitgestellten Unterlagen nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Entwicklung von Gewerbebranchen wird ausdrücklich begrüßt, da so die
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen vermieden wird.
Bezüglich der Kompensation haben wir unterschiedliche Angaben gefunden: in der
Begründung zum Bebauungsplan steht auf Seite 52: „Die nach dem LANUVVerfahren für die Bauleitplanung ermittelte Differenz zwischen dem Gesamtwert
Bestand (56.510 Punkte) und dem Gesamtwert Planung (44.125 Punkte) beträgt –
12.385 Punkte. Diese Punkte sollen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen
werden“. In dem Gutachten des Büros Grünplan steht auf Seite 3: „Die nach dem
LANUV-Verfahren für die Bauleitplanung ermittelte Differenz zwischen dem
Gesamtwert Bestand (56.510 Punkte) und dem Gesamtwert Planung (45.845
Punkte) beträgt – 10.665 Punkte.“ Die Differenz von 1.720 Punkten resultiert aus
unterschiedlichen Daten für die Planung. Wir bitten freundlich um Klarstellung.
Bezüglich des verbliebenen externen Kompensationsbedarfs regen wir an, auf
landwirtschaftliche Belange im Sinne von § 15 (3) BNatSchG Rücksicht zu nehmen
und die externe Kompensation vorzugsweise über ein Ökokonto oder durch
Aufwertung bestehender Kompensationsflächen zu realisieren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Vor dem Hintergrund geringfügiger Änderungen von Flächenzuschnitten zum
Entwurfsstadium wurde die Kompensationsberechnung aktualisiert. Gutachten und
Begründung wurden in diesem Zuge aneinander abgeglichen. Die Umsetzung des
erforderlichen Ausgleiches wird im weiteren Verfahren festgelegt. Der Anregung wird
somit gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Lfd. Nr.: 4
Träger: Kreispolizeibehörde Heinsberg, Postfach 15 10, 52519 Heinsberg
Schreiben vom: 12.05.2015
Inhalt:
Aus verkehrspolizeilicher Sicht und aus Gründen der Verkehrsunfallprävention
bestehen bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine
Einwände.
Zum Knotenpunkt Aachener Straße/Carl-Benz-Straße nehme ich wie folgt Stellung:
Seite 5
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Im Vorentwurf zur Begründung des Bebauungsplanes empfiehlt der Gutachter zur
Steigerung der Leistungsfähigkeit den Umbau des Knotens zu einem Kreisverkehr.
Problematisch sieht der Gutachter einen möglichen Umbau zu einem
Minikreisverkehr mit einem Durchmesser von 22 m hinsichtlich einer
richtliniengerechten Führung des Radverkehrs. Diese Einschätzung wird aus
verkehrspolizeilicher Sicht nach den Erfahrungen und Beobachtungen an anderen
Minikreisverkehrsplätzen geteilt.
Dabei ist herauszustellen, dass auch bei der Beachtung der Richtlinien und
Empfehlungen zum Einsatz und zur Gestaltung und Anlage von KVP sich die
Funktion solcher Kreisel nicht bewährt hat. Immer wieder treten an solchen Plätzen
Verkehrsunfälle mit Verletzten auf, vielfach bilden sich über Jahre
Unfallhäufungsstellen, die nur schwerlich oder auch nur mit hohem finanziellem
Aufwand zu beseitigen sind.
Hier sind insbesondere bei der Anlage von Minikreisverkehren die immanent
unfallbegünstigenden Faktoren
-
geringer Durchmesser des KVP
kleiner, durchschaubarer und überfahrbarer Kreismittelpunkt
kaum Lenkbewegungen erforderlich
unangepasste Durchfahrtsgeschwindigkeit
Nähe der zu-/abführenden Äste zueinander
zu benennen.
Gerade unter Beteiligung von einspurigen Fahrzeugen (Zweiräder) kommt es
deshalb immer wieder vermehrt zu Verkehrsunfällen mit Verletzten und
Schwerverletzten.
Als Beispiel sei hier der Minikreisverkehrsplatz Aachener Straße/Neumühle genannt.
Die Empfehlung des Gutachters zum Umbau der Kreuzung zu einem „kleinen
Kreisverkehr“ mit einem Durchmesser von mindestens 26 m wird aus
verkehrspolizeilicher Sicht und aus Gründen der Verkehrsunfallprävention
unterstützt, wenn nicht alternativ eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage möglich
ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der abschließende Umgang mit dem in Rede stehenden Knotenpunkt erfolgt auf
Grundlage der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens, das zur Offenlage vorliegt. Die
o.g. Anregungen werden im Zuge der weiteren Überlegungen zu o.g. Knotenpunkt
berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Seite 6
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 5
Träger: Stadt Hückelhoven, Parkhofstr. 76, 41836 Hückelhoven
Schreiben vom: 12.05.2015
Inhalt:
Zu den o. g. Bauleitplänen wird wie folgt Stellung genommen:
Aus den von Ihnen zugesandten Verkehrsunterlagen ist zu entnehmen, dass bereits
am 15.12.2010 der Rat der Stadt Erkelenz beschlossen hat, für den aufgezeigten
Geltungsbereich einen Bebauungsplan aufzustellen (bei gleichzeitiger Änderung des
Flächennutzungsplanes)
und
mit
den
beiliegenden
Entwürfen
das
Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Das beigefügte Gutachten der BBE Handelsberatung GmbH datiert aus dem
Frühjahr 2011. Dementsprechend sind im Gutachten Aussagen und Annahmen
getroffen
worden,
welche
auf
einer
Wettbewerbsanalyse
und
Grundlagendatenermittlung basieren, die dem aktuellen Einzelhandelsbestand –
zumindest in der Stadt Hückelhoven – so nicht mehr entsprechen.
Die Stadt Hückelhoven bittet darum, die Auswirkungsanalyse zu aktualisieren und
auf den aktuellen Einzelhandelsbestand (u. a. mit Einarbeitung des Bau- und
Gartenfachmarktes OBI sowie des Möbelfachmarktes Roller) zu bringen.
Nur so können Aussagen darüber getroffen werden, ob hinsichtlich Ihrer Festsetzung
eines Sondergebietes mit der Ausweisung „großflächiger Einzelhandel“ negative
Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur in Hückelhoven zu erwarten sind und
somit Bedenken gegen das Bauleitplanverfahren bestehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Anregung wird gefolgt, für den Bebauungsplan-Entwurf zur Offenlage liegt ein
vollständig aktualisiertes Verträglichkeitsgutachten vor. Dieses untersucht die dem
Bebauungsplan zugrunde liegende Nutzungskonzeption. Im Rahmen der genannten
Verträglichkeitsanalyse wird zudem eine aktuelle Situation des Einzelhandels in allen
relevanten Nachbargemeinden vorgenommen. Der Anregung der Behörde wird damit
gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Seite 7
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Lfd. Nr.: 6
Träger: IHK Aachen, Postfach 10 07 40, 52007 Aachen
Schreiben vom: 21. Mai 2015
Inhalt:
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des oben
genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer
(IHK) Aachen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir möchten jedoch darum bitten, im Flächennutzungsplan die Zweckbestimmung
des Sondergebietes wie folgt zu ergänzen: „Sondergebiet für großflächigen nicht
zentrenrelevanten Einzelhandel“. Dadurch wird potentiellen Investoren bereits auf
Ebene des Flächennutzungsplanes verdeutlicht, dass im Plangebiet nur die
Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Kernsortiment vorgesehen ist. Andernfalls
könnte das Interesse von Investoren für eine Ansiedlung von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Sortiment geweckt werden, was an
diesem Standort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs nicht zulässig
wäre.
Ebenfalls möchten wir darum bitten, im Bebauungsplan das Randsortiment für
Elektrogroßgeräte zu begrenzen, da es sich hierbei nicht um ein Kernsortiment für
Bau- und Gartenbetriebe handelt. Ohne Festsetzungen einer solchen
Verkaufsflächenobergrenze wäre theoretisch auch die Nutzung eines 10.500 qm
großen Fachmarktes für Elektrogeräte am Standort vorstellbar, was jedoch nicht der
gewünschten städtebaulichen Entwicklung entspricht.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird das Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Sondergebiet für großflächigen nicht zentrenrelevanten
Einzelhandel“ konkretisiert. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden
Elektrogroßgeräte als nicht-zentrenrelevante Randsortimente definiert. Den
Anregungen der IHK wird somit gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Lfd. Nr.: 7
Träger:
Landesbetrieb
Straßenbau
Nordrhein-Westfalen,
Autobahnniederlassung Krefeld, Postfach 101352, 47713 Krefeld
Schreiben vom: 20.05.2015
Seite 8
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Inhalt:
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der
durch das Stadtgebiet Erkelenz verlaufenden Autobahn 46, Abschnitt 5 und damit für
die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Baulastträger der Autobahn ist die
Bundesrepublik Deutschland.
Östlich der B 57 liegt das Gewerbegebiet teilweise innerhalb der Anbauverbots- und
Anbaubeschränkungszone (40 und 100 m von äußersten befestigten Fahrbahnrand
der zur Autobahn 46 gehörenden Rechtsabbiegespur). Die anbaurechtlichen
Bestimmungen und Beschränkungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz sind zu
beachten und einzuhalten. Hierzu verweise ich auf die als Anlage beigefügten
„Allgemeinen Forderungen“.
Für das im Nahbereich der Autobahn – unmittelbar an der Anschlussstelle ErkelenzSüd – liegende Plangebiet soll das Planungsrecht dahingehend geändert werden,
dass zukünftig u. a. die Ansiedlung von Betrieben des großflächigen Einzelhandels
(SO – gfl. EH) ermöglicht wird. Der südliche Teil des Plangebietes bleibt weiterhin
gewerbliche Baufläche.
Die straßenbauliche Erschließung des Plangebietes soll über den Knotenpunkt
„Aachener Straße“/Gewerbestraße Süd“ und den Knotenpunkt „Aachener
Straße/Carl-Benz-Straße“ erfolgen. Die beigefügten Ausführungen zur verkehrlichen
Verträglichkeit des Vorhabens in dem Gutachten – Verkehrliche Untersuchung
Bebauungsplan Nr. VII/D in Erkelenz – sind unzureichend. Betrachtet werden hier
lediglich die unmittelbar zur Erschließung des Plangebietes dienenden
Knotenpunkte. Auswirkungen auf die BAB-Anschlussstellen sowie die Heerstraße B
57 sind nicht in die Untersuchung einbezogen worden. Bei der Aktualisierung des
Gutachtens im weiteren konkretisierten Verfahren ist nachweislich zu dokumentieren,
dass auch die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz verkehrsverträglich wie
auch leistungsfähig realisiert werden kann. Ggfl. erforderlich werdende
Ertüchtigungsmaßnahmen
gehen
zu
Lasten
der
Stadt
Erkelenz/des
Vorhabenträgers“.
Im GE (vgl. S 19 der Begründung) ist die Errichtung eines bis zu 30 m hohen
Werbepylons vorgesehen. Ich weise darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass durch
die Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn nicht
beeinträchtigt werden darf. Zu gegebener Zeit bitte ich mir den genauen Standort der
Werbeanlage und die detaillierten Angaben zur Art der Werbung zur Zu-/Abstimmung
mitzuteilen.
Falls noch nicht geschehen, ist die Regionalniederlassung Niederrhein
Mönchengladbach wegen der B 57 ebenfalls am Verfahren zu beteiligen.
Seite 9
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Auf Seite 29 Pkt. 10 „Nachrichtliche Übernahmen“ ist auf die Anbauverbots- und
Anbaubeschränkungszone der A 46 hinzuweisen.
Ob die Straßenbauverwaltung im Rahmen der damaligen Verfahren zum derzeit
rechtskräftigen BPL VII/3 Neumühle (21.2.1974) sowie den Bebauungsplänen VII/A,
VII/C aus 2011 beteiligt worden ist, kann wegen hier nicht vorliegender Unterlagen
nicht festgestellt werden.
Zu gegebener Zeit sind die geplanten externen Kompensationsmaßnahmen
(ermitteltes Ausgleichsdefizit von 12385 Punkten) mitzuteilen.
Die o. a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in unmittelbarer Nähe vorhandenen
Autobahn 46 und der negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der
Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung
Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderliche
Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Eine Aktualisierung der Schalltechnischen Untersuchung Stand 2011 soll im weiteren
Verfahren erfolgen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die in Rede stehende Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone (40 und 100 m
von äußersten befestigten Fahrbahnrand der zur Autobahn 46 gehörenden
Rechtsabbiegespur) werden im Rahmen des Bebauungsplan-Entwurfes nachrichtlich
übernommen. Entsprechende Ausführungen werden in der Begründung ergänzt.
Bis zur Offenlage erfolgt eine aktualisierte Erarbeitung der verkehrlichen
Untersuchung. Hierbei werden auch die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens
vor dem Hintergrund aktueller Verkehrsbelastungszahlen betrachtet. In diesem
Rahmen wird auch die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz – in diesem
Fall BAB-Anschlussstellen sowie die Heerstraße B 57 – wie gefordert gutachterlich
betrachtet. Ggfl. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen werden zwischen
der Stadt Erkelenz und dem Vorhabenträger vertraglich geregelt.
Die konkrete Planung des Werbepylons im GE 2 erfolgt in nachgelagerten
Genehmigungsverfahren. Sofern diese innerhalb der o.g. Anbaubeschränkungszone
liegt, erfolgt – wie angeregt – eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen
NRW.
Die Regionalniederlassung Niederrhein Mönchengladbach (Zuständigkeit für die B
57) wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung ebenfalls in das
Verfahren einbezogen. Weitergehende Anregungen von dieser Behörde erfolgten
aber nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass eine frühzeitige
Seite 10
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Behördenbeteiligung zu diesem Plangebiet im Jahr 2011 nicht durchgeführt worden
ist.
Vor dem Hintergrund geringfügiger Änderungen von Flächenzuschnitten zum
Entwurfsstadium wurde die Kompensationsberechnung aktualisiert.
Ebenso erfolgt zum Entwurf eine Aktualisierung des Schallschutzgutachtens. In
diesem Zusammenhang werden die Aussagen in Bezug auf die Geltendmachung
von Ansprüchen in Bezug auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf.
erforderliche Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung gegenüber der
Straßenbauverwaltung zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Lfd.-Nr. 8
Träger:
Stadt
Mönchengladbach,
Mönchengladbach
Schreiben vom: 21.05.2015
Der
Oberbürgermeister,
41050
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz und zum Vorentwurf
des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“ kann seitens der Stadt
Mönchengladbach keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.
In der Auswirkungsanalyse (Stand Mai 2011), die im Zuge einer anderen
Planungskonzeption erstellt wurde, ist die Stadt Mönchengladbach nicht in das
potenzielle Einzugsgebiet einbezogen worden. Rückschlüsse auf mögliche
Auswirkungen für das Mönchengladbacher Stadtgebiet sind auf dieser Grundlage
nicht möglich – das Gutachten bedarf daher einer Überarbeitung.
Wie in der Begründung des Bebauungsplanes erläutert, soll im weiteren Verfahren
eine Aktualisierung der Auswirkungsanalyse erfolgen. Die Stadt Mönchengladbach
wird sich daher im weiteren Beteiligungsverfahren nach
Vorliegen der
entsprechenden Unterlagen erneut äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Seite 11
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Rahmen der aktualisierten Verträglichkeitsanalyse wird die Stadt
Mönchengladbach weiterhin nicht zum Einzugsgebiet der Vorhaben im Plangebiet
gezählt. Es wird davon ausgegangen, dass die Mönchengladbacher Bevölkerung
überwiegend bzw. zu großen Teilen nicht das Planvorhaben aufsuchen wird. Das ist
damit zu erklären, dass die Stadt Mönchengladbach, auch wenn sie sich in direkter
Nachbarschaft zur Stadt Erkelenz befinden, selbst über eine Reihe größerer und
attraktiver Bau- und Gartenfachmärkte bzw. Möbelanbietern verfügt, auf die sich die
Stadtbevölkerung im Wesentlichen orientiert.
In der Auswirkungsanalyse umfasst das Untersuchungsgebiet neben der Stadt
Erkelenz auch die zum Einzugsgebiet zählenden Nachbarkommunen Hückelhoven,
Wegberg, Wassenberg, Linnich und Titz. Zudem werden aber auch die
projektrelevanten
großen
strukturprägenden
Wettbewerber
in
die
Wettbewerbsbetrachtung einbezogen, die in Mönchengladbach, d. h. außerhalb
dieses Einzugsgebiets ansässig sind. Dies ist damit zu begründen, dass diese
aufgrund ihrer Dimensionierung und Ausstrahlungskraft derzeit auch von Kunden aus
dem Einzugsgebiet des Planvorhabens in größerem Maße aufgesucht werden.
Das aktualisierte Gutachten kommt diesbezüglich zum Ergebnis, dass lediglich bei
der Ansiedlung des Möbelmitnahmemarktes nachweisbare Auswirkungen auf die
Stadt Mönchengladbach festzustellen sind. Aufgrund des intensiven Wettbewerbs im
weiteren Untersuchungsgebiet werden sich die Umverteilungswirkungen aber in
einer Größenordnung bewegen, die von den in Mönchengladbach ansässigen
leistungsstarken Möbelhäusern aufzufangen ist. Das aktualisierte Gutachten wird zur
Offenlage der Bauleitplanung beigefügt.
Beschlussfassung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Lfd.-Nr. 9
Träger: Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52525 Heinsberg
Schreiben vom: 27.05.2015
Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Seite 12
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Gesundheitsamt
Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz sowie den
Bebauungsplan Nr. VII/D werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine
Bedenken erhoben, wenn die in der schalltechnischen Untersuchung der Kramer
Schalltechnik GmbH vorgeschlagenen Schallminderungsmaßnahmen bei den sich
künftig ansiedelnden Gewerbebetrieben berücksichtigt werden, so dass die
Immissionsrichtwerte
eingehalten
werden
und
gesundheitlich
relevante
Geräuschbelästigungen der Anwohner benachbarter Wohngebiete nicht zu besorgen
sind.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
- von der Unteren Wasserbehörde
- von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
- von der Abgrabungsbehörde
- von der Straßenbaubehörde
- von der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o.g.
Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten auf
nachfolgendes hingewiesen:
Der betroffene Geltungsbereich ist in der Vergangenheit als Logistikzentrum und
Zentrallager der REWE-Zentral AG, als auch in den Jahren 2007 bis 2009 von der
Pro Quality Logistik GmbH, als Spedition, genutzt worden.
Die Informationen entstammen der Internetrecherche sowie den Auswertungen der
ahu AG Aachen, welche im Auftrag des Kreises Heinsberg eine Erfassung von
Altstandorten (stillgelegte Gewerbe- und Industriebetriebe) durchgeführt hat. Die
Erfassung erfolgte durch Auswertung von Adressbüchern, Daten der
Gewerbemeldestellen und historischen Akten aus verschiedenen Archiven.
Aufgrund der fehlenden Kenntnisse bezüglich der verwendeten Unterbaumaterialien
und der vormals gewerblichen Nutzung, hauptsächlich als Speditionsunternehmen,
empfehle ich, vor einer Nutzungsänderung bzw. eines Eigentümerwechsels, durch
einen
unabhängigen
Gutachter
mittels
historischer
Recherche
das
Kontaminationspotential abschätzen zu lassen, bzw. eine Gefährdungsabschätzung
durchzuführen. Ansonsten können keine genaueren Aussagen über die
Seite 13
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet – gfl. EH Carl-Benz-Straße Süd/Aachener
Straße, Erkelenz-Mitte und des Bebauungsplanes Nr. VII/D „Carl-Benz-Straße Süd“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.06.2015, Hauptausschuss am 18.06.2015 und Rat
am 24.06.2015
Belastungssituation, die Bebaubarkeit bzw. die Möglichkeit einer Nutzungsänderung
getroffen werden.
Die erteilten Auskünfte beinhalten nur den momentanen Kenntnisstand. Der Kreis
Heinsberg übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Auskünfte aus dem
Altlast-Verdachtsflächenkataster bzw. dem Verzeichnis der Flächen mit
Bodenbelastungsverdacht.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde liegt mir zurzeit nicht vor.
Sie wird Ihnen direkt von dort zugeleitet.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In Bezug auf die Anregungen des Gesundheitsamtes ist darauf hinzuweisen, dass im
Rahmen der Erarbeitung des Entwurfes eine auf die abschließend festgelegte
Nutzungskonzeption für das Plangebiet aktualisierte Geräuschkontigentierung durch
das Büro Kramer Schalltechnik GmbH erfolgt ist. Im Bebauungsplanentwurf werden
entsprechende Emissionskontingente festgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass die
Immissionsrichtwerte
eingehalten
werden
und
gesundheitlich
relevante
Geräuschbelästigungen der Anwohner benachbarter Wohngebiete vermieden
werden.
Den Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird gefolgt. Es
erfolgen derzeit weitergehende Untersuchungen zu möglichen Bodenbelastungen
durch das Unternehmen Grüning consulting. Hieraus für die Bauleitplanung relevante
Ergebnisse werden bis zur Offenlage in der Begründung des BebauungsplanEntwurfes berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes wird zur Kenntnis genommen, der
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird gefolgt.