Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
42637.pdf
Größe
805 kB
Erstellt
23.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/302/2015
öffentlich
11.02.2015
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. III/8 "Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
10.03.2015
be
12.03.2015
18.03.2015
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 16.09.2014 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte, zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den
Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 24 vom 29.12.2014 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 13.01.2015 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
23.12.2014 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 29.12.2014 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurden keine Stellungnahmen eingereicht.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte,
wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen,
wie in den als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - und als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabellen vorgeschlagen, entschieden. Die Anlagen Stellungnahmen der Öffentlichkeit - und - Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange - sind Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher
Straße“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die
Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Vorlage A 61/302/2015 der Stadt Erkelenz
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Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co.KG (GEE) sichergestellt.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte
Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-HeinrichsWeg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/302/2015 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, des Hauptausschusses am
12.03.2015 und des Rates am 18.03.2015
Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 18.01.2015
Inhalt:
Zunächst möchten wir uns für Ihre anschaulichen Erläuterungen im Unterrichtungstermin am 13.01.2015 bedanken. Zu der Planung möchten wir uns wie folgt äußern:
Die am 13.01.2015 vorgestellte Planung sieht im nordöstlichen Gebiet der geplanten
Neubebauung eine Baufläche bei einer Abstandsfläche von 3 Metern vor. In der von
Ihnen vorgestellten Zeichnung ist ein Haus mit einem Abstand zum östlichen Nachbargrundstück von 3 Metern eingezeichnet. Gemäß der Planung ist zudem die Errichtung von Garagen unmittelbar auf der östlichen Grundstücksgrenze (zum Grundstück Meerstraße 18) zulässig. Die vorgestellte Zeichnung stellt dementsprechend 2
nebeneinander liegende Garagen auf der Grundstücksgrenze dar.
Wir halten diese Planung in der Gesamtbetrachtung für unangemessen. Die Belange
der vorhandenen Nachbargrundstücke sind nicht ausreichend beachtet worden.
1. Abstandsfläche
Der notwendige Abstand der Wohnbebauung ist bei Beachtung der Besonderheit des
Gebietes nicht durchgängig gewahrt.
Zu beachten ist, dass die geplante Bebauung an die Gartenseite der vorhandenen
Bebauung in der Meerstraße angrenzt. Für die Gartenseite sollte ein größerer Bauabstand angestrebt werden, als dieser für die anderen Grundstücksseiten üblich ist.
Dies entspricht auch dem ortsüblichen Erscheinungsbild.
Ortsüblich ist es in den benachbarten Straßen, dass sich die Gartenseiten der
Grundstücke gegenüberliegen. Hierdurch ergibt sich in der Regel ein angemessener
Abstand zwischen der Bebauung. Dies dürfte dem Wunsch der Bewohner entsprechen und die gute Wohnqualität des Gebietes wesentlich ausmachen.
Die geplante Bebauung führt demgegenüber zu einem unangemessen geringen Abstand zur Grundstücksgrenze an der Gartenseite der vorhandenen Bebauung in der
Meerstraße. Hierdurch entsteht eine Ungleichbehandlung und einseitige Beeinträchtigung der Belange der Bewohner dieser Straße. Denn eine Bebauung mit einem
derartigen Abstand besteht an keiner anderen Stelle in der Umgebung.
Auch die geplanten neuen Grundstücke weisen auf der jeweiligen Gartenseite keinen
derartig geringen Abstand zur Grundstücksgrenze auf. Die Grundstücke für die Neubebauung weisen gemäß der vorgestellten Zeichnung jeweils eine Seite auf, die
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, des Hauptausschusses am
12.03.2015 und des Rates am 18.03.2015
als gedachte Gartenseite einen größeren Abstand zur angrenzenden Bebauung bietet. Durch die geplante Neubebauung ist aber eine solche Grundstücksseite bei dem
Grundstück Meerstraße 18 nicht mehr gegeben. Hier steht das gemäß der geplanten
Neubebauung zulässige Wohnhaus nur 3 Meter neben der Grenze zum Garten der
vorhandenen Bebauung in der Meerstraße. Eine Begründung für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht erforderlich, die Bebauung in diesem
ortsunüblichen geringen Abstand zur Grenze der anliegenden Gärten zuzulassen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Realisierung der baulichen Maßnahmen erfolgt immer unter Berücksichtigung der
gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW vorgegebenen Abstandsflächen. Der Nachweis der
vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Abstandsflächen ist Bestandteil der Baugenehmigung und nicht der Bauleitplanung. Mit Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Mindesttiefe der Abstände gem. §6 BauO NRW (mind.3,00m) ist nach aktueller
Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 1 BauGB gewahrt werden. Zusätzlich ist im
Sinne des sparsamen Umganges mit Grund und Boden und der gesetzlich vorgegebenen Prämisse, die Flächen des Außenbereiches zu schonen, die Nachverdichtung
verbliebender innerstädtischer Freiflächen vorranging zu verfolgen. Ebenso wird aus
Gründen des Umweltschutzes auf eine Kompaktheit des Entwurfes Wert gelegt.
Bei der Fläche der Neuplanung handelt es sich um eine der letzten innerstädtischen
Reserveflächen. Besonders in der Stadt wird eine höhere Baudichte angestrebt und
umgesetzt. Eine höhere Baudichte in der Innenstadt ist ortsüblich.
Aus energetischen Gesichtspunkten sind Neubaugrundstücke, soweit dies möglich
ist, in südliche oder westliche Richtung auszurichten. Auch trägt dies zur Steigerung
der Wohnqualität bei. Dieses Konzept wurde im WA 1, wie bei den übrigen Grundstücken der Neuplanung, auch bei dem neu entstehenden Grundstück angrenzend
an das Grundstück des Hauses „Meerstraße 18“ verfolgt.
Bei Abwägung aller zu erkennenden Belange ist festzuhalten, dass die Abstände des
Bestandsgrundstückes zur Neuplanung im WA 1 durchaus den üblichen Sozialabständen einer heutigen, innerstädtischen Bebauung entsprechen. Die Abstandswerte
der Bau ONRW sind dabei eingehalten.
Daher ist der Belang einer energetisch günstigen Ausrichtung der durch die Bauleitplanung neu entstehenden Grundstücke möglich, ohne die Rechte der Anwohner
einzuschränken. Ein städtebaulicher Leitsatz, oder eine gesetzliche Grundlage zur
Erforderlichkeit weitergehender Abstände als in dem vorliegenden Bauleitplan berücksichtigt, existiert nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung für die Grundstücke einen größeren Abstand anzustreben wird nicht
gefolgt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, des Hauptausschusses am
12.03.2015 und des Rates am 18.03.2015
Noch zu Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 18.01.2015
2. Gebäudehöhe
Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei einer Abstandsfläche von nur 3 Metern die
Wohnbebauung im Gebiet der geplanten Neubebauung auch wegen der zulässigen
Gebäudehöhe zu einer beachtlichen und ortsunüblichen Beeinträchtigung der Nachbarn führt. Die zulässige Firsthöhe beträgt über 9 Meter. Bei einem Abstand von 3
Metern zur Grundstücksgrenze und einer Höhe von über 9 Metern verschärft sich die
bereits beschriebene Benachteiligung der Nachbargrundstücke durch die grenznahe
Bebauung zur Gartenseite der Nachbargrundstücke wegen dieser Höhe noch.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der städtebauliche Entwurf für das geplante WA 1 sieht eine Bebauung vor, die sich
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung und
der Eigenart der Bebauung, an der umgegeben Bestandsbebauung orientiert. Die
möglichen Gebäudehöhen sind der Bestandsbebauung angepasst. Entsprechend
sind im WA 1 eingeschossige Bauten mit Flachdach, Satteldach oder ausnahmsweise Pultdächern zulässig. Der rechnerische Nachweis der nach §2 Abs.5 BauO NRW
definierten Vollgeschosse, ist Bestandteil der Baugenehmigung. Die Gebäudehöhen
im WA 1betragen für die Firsthöhe max. 9,50 m, bei Flachdächern max. 4,0 m und
Pultdächern max. 7,00 m, sowie für die Traufhöhe max. 4,50 m. Diese Gebäudehöhen entsprechen der das WA 1 umgebenden Bestandsbebauung.
Die Abstande möglicher Bebauungen berücksichtigen die Regelungen des § 6 BauO
NRW. Die Realisierung der zulässigen Baukörper erfolgt unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen und in der Baugenehmigung nachzuweisenden Abstandsflächen.
Von den neuen Gebäuden gehen keine für ein Allgemeines Wohngebiet untypischen
Störungen aus.
Die zulässige Baumasse ist ebenfalls der Bestandsbebauung angepasst. Besonders
in einer innerstädtischen Lage kann nicht davon ausgegangen werden, dass das eigene Grundstück nicht einsehbar bleibt.
Die Entwicklung der städtebaulichen Leitsätze und der Gesetzlage, die einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden fordert, sowie die energetisch optimierte Ausrichtung der Grundstücke sind Gründe für die vorliegende Entwurfsgestaltung.
Eine "Einengung" der Bestandsgrundstücke über das übliche Maß eines innerstädtischen Wohngebietes hinaus liegt nicht vor.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, des Hauptausschusses am
12.03.2015 und des Rates am 18.03.2015
Noch zu Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 18.01.2015
3. Garagenerrichtung
Hinzu kommt, dass die Errichtung von mehreren Garagen auf der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück zulässig sein soll. Die 2 unmittelbar nebeneinander liegenden Garagen in der am 13.01.2015 vorgestellten Zeichnung befinden sich auf der
Grundstücksgrenze zur Gartenseite des Grundstücks Meerstraße 18. Hierdurch wäre
wegen der bereits vorhandenen langen Garage des Grundstückes Meerstraße 16a,
die auf der Grundstücksgrenze gebaut wurde, das Grundstück Meerstraße Nr.18 im
Gartenbereich von einer beachtlichen Mauerfläche umgeben, was eine unnötige Beeinträchtigung und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Es ist ortsunüblich und auch nicht erforderlich, die Bebauung mit Garagen im Gebiet der geplanten Neubebauung in diesem Abstand zur gartenseitigen Grundstücksgrenze zuzulassen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine Stellung von Garagen an die Grenze des Nachbarn ist grundsätzlich möglich
und den geltenden Gesetzes- und Regelwerken konform. Eine rücksichtslose, oder
gar unzumutbare Situation innerhalb des Plangebietes sowie zu den angrenzen
Grundstücken ist durch Garagen, oder Nebenanlagen, welche an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen durch die Regelungen der BauO NRW nicht zu befürchten.
Gemäß §6 Abs.11 BauO NRW sind Garagen an der Grenze mit einer mittleren
Wandhöhe von 3,00m über der Geländeoberfläche ohne eigene Abstandsflächen
sowie in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig. Die Gesamtlänge der Bebauung darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 16 m nicht überschreiten. Es wird hierbei nicht unterschieden um welche Seite der Nachbargrenze es sich handelt.
Bei Wegfall der Festsetzung im Bebauungsplan bezüglich der Umgrenzung von Flächen für Garagen, Carports und Stellplätzen wären diese grundsätzlich gemäß § 12
BauNVO im gesamten Baugebiet, auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Mit dieser Festsetzung wird die Zulässigkeit auch von Garagen an der Nachbargrenze bereits eingeschränkt. Eine rücksichtslose, oder gar unzumutbare Situation
innerhalb des Plangebietes sowie zu den angrenzen Grundstücken ist durch Garagen, oder Nebenanlagen, welche an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen,
durch die Regelungen der BauONRW und des Bebauungsplanes nicht zu befürchten. Eine Ungleichbehandlung der Bestand- und Neubaugrundstücken liegt nicht vor.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, des Hauptausschusses am
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Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 18.01.2015
4. Geländeniveau
Weiterhin ist zu beachten, dass die Erschließungsstraße für das Gebiet der geplanten Neubebauung wegen der notwendigen Ableitung von Niederschlagswasser kein
Gefälle von dem Leo-Heinrichs-Weg aus, eher eine Steigung haben wird. Das derzeitige Gelände weist dort allerdings ein beachtliches Gefälle auf. Dementsprechend
wird es zu einer deutlichen Erhöhung der Straße im Vergleich zum momentanen Geländeverlauf kommen. Hierdurch bedingt werden auch die Neubauten, also die
Wohnhäuser und die Garagen, auf einem erhöhten Geländeniveau errichtet werden.
Es steht zu befürchten, dass es deshalb zu einem Geländeversatz zum Grundstück
Meerstraße 18 hin kommen wird. Wenn die Neubauten auf einem höheren Niveau
als dem heutigen stehen werden, wird die grenznahe Wohnbebauung (in einem Abstand von nur 3 Metern bei einer zulässigen Höhe von über 9 Metern) und die Garagenerrichtung auf der Grundstücksgrenze zu einer noch größeren Benachteiligung
der Nachbarn führen.
Falls zudem eine Mauer zur Sicherung des unterschiedlichen Geländeniveaus zu
den Grundstücken der Neubebauung erforderlich wäre, würde der Eindruck, eingemauert zu sein, noch weiter verschärft werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Plangebiet der Neuplanung (Flurstück 824, 1149) des WA 1 wurde durch einen
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vermessen. U.a. wurde ein Höhenraster
des Geländes aufgenommen. Demnach liegt die Geländehöhe im Bereich der nordöstlichen Flurstücksgrenze bei 89,54m NHN und an der südöstlichen Grenze bei
90,29m NHN. Dies macht einen Höhenunterschied von 0,75m auf einer Entfernung
von ca.70m aus. Das Gefälle in Ost-Westrichtung beträgt im Mittel um die 65 Zentimeter. Das Plangebiet weist lediglich ein Gefälle von ca. 1% von Süden nach Norden auf. Die Planung der neuen Verkehrsfläche erfolgt innerhalb der anschließenden
Fachplanung zur Erschließung des geplanten WA 1. Hierbei wird angestrebt, soweit
möglich, sich an dem vorhandenen Geländeniveau zu orientieren. Auch eine Anpassung des Straßenniveau an das bestehende Geländeniveau ist möglich. Gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Gebäudehöhen auf den Bezugspunkt
der angrenzenden Verkehrsfläche bezogen. Insgesamt sind die Höhenunterschiede
im Plangebiet marginal und haben keine spürbaren Auswirkungen durch die Planung
auf die Nachbarschaft.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, des Hauptausschusses am
12.03.2015 und des Rates am 18.03.2015
Noch zu Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: XXX
Schreiben vom: 18.01.2015
5. eigener Vorschlag
Es wird vorgeschlagen, die vorgestellte Planung dahingehend zu ändern, dass die
Abstandsfläche im östlichen Bereich der geplanten Neubebauung erheblich vergrößert oder die zulässige Bauhöhe erheblich verringert wird und dass eine Errichtung
von Garagen auf der Grundstücksgrenze nicht zulässig ist.
Hierfür könnte die Planung in der Weise geändert werden, dass das Plangebiet
durch eine in etwa zum Leo-Heinrichs-Weg und zur Meerstraße parallel verlaufende
Verkehrsfläche erschlossen wird. Die Wohngebäude könnten dann so ausgerichtet
sein, wie es in den benachbarten Straßen der Fall und ortsüblich ist. Das Plangebiet
würde sich in die vorhandene Nachbarbebauung einfügen.
Auch in dem Gebiet der Neubebauung wäre eine solche Stellung der baulichen Anlagen möglich. Hierdurch wird keine bestimmte Größe der Grundstücke vorgegeben,
weil sich die Grundstücksgröße weiterhin nach der Zahl der Grundstücke und der
Größe und Gestalt der öffentlichen Flächen bestimmt. Zudem gibt es keine vorgegebenen (Durchschnitts-) Größe der Grundstücke. Auch die vorgestellte Planung sieht
unterschiedlich große Grundstücke vor. Es braucht sicherlich auch nicht jede Grundstücksgröße in dem vergleichsweise kleinen Areal angeboten zu werden.
Weiterhin könnte die Planung in der Weise geändert werden, dass die zulässige Gebäudehöhe verringert wird und dadurch dem Umstand Rechnung trägt, dass im östlichen Bereich eine ungewöhnlich geringe Abstandsfläche zu den Gartenbereichen
der Nachbargrundstücke zulässig ist. Eine deutlichere Verringerung der zulässigen
Gebäudehöhe wurde zudem berücksichtigen, dass sich im westlichen Bereich eine
eingeschossige Bebauung anschließt. Die bauliche Nutzung wäre also auch nicht
ungewöhnlich. Die Nachfrage nach einer eingeschossigen Bebauung dürfte angesichts eines zunehmenden Wunsches nach barrierefreiem Wohnen auch nicht gering
sein.
Die Planung könnte auch in der Weise geändert werden, dass öffentliche Flächen in
diesem Gebiet anders angelegt werden. Die öffentliche Fläche in der am 13.01.2015
vorgestellten Zeichnung könnte verkleinert oder verlegt werden, zugunsten der Vergrößerung der vorliegend zu geringen Abstandsfläche im nördöstlichen Bereich des
Plangebietes. Die geplante öffentliche Fläche ist aufgrund der Verästelung relativ
groß, für die Erschließung bedarf es dieser Größe nicht. Die vorgesehene öffentliche
Grünfläche im Zentrum des Gebietes der geplanten Neubebauung lässt keinen erheblichen Nutzen erkennen. Das neue Wohngebiet ist dafür zu klein.
Demgegenüber würde möglicherweise die Verlegung der Grünfläche an den östlichen Rand eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke vermeiden.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, des Hauptausschusses am
12.03.2015 und des Rates am 18.03.2015
Zudem könnte zur Vermeidung einer übermäßigen Verdichtung der Wohnbebauung
– gerade in dieser gefangenen Fläche – eine öffentliche Ausgleichsfläche am Rand
des Gebietes der Neubebauung vorgesehen werden. Hier wäre ein Ausgleich effektiver und zweckentsprechender als außerhalb der Bebauung z. B. in Mennekrath.
Gegebenenfalls könnte den betroffenen Nachbarn anstelle der Schaffung einer öffentlichen Ausgleichsfläche eine Teilfläche zum Erwerb angeboten werden.
6. Bitte
Wir bitten, die geplante Art der Neubebauung im Hinblick auf die Auswirkungen im
nordöstlichen Bereich zu ändern. Wir sehen in der derzeitigen Planung eine ungerechtfertigte Benachteiligung der vorhandenen Wohnbebauung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Planung ist so ausgerichtet, dass sich die Neubebauung in dem geplanten WA 1
nach Art und Maß der Bebauung in die Umgebung einfügt. Zwar sind die Grundstücksgrößen heute geringer als in den 60er Jahren, dennoch sind die nach BauNVO
üblichen Werte für die GRZ festgesetzt und die Höhe der baulichen Anlagen an denen des Bestandes angeglichen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre ein Senken der maximal zulässigen Höhen der Gebäude nicht angebracht. Die Höhen sind
so ausgelegt, dass eine eingeschossige Bebauung mit Nutzung des Dachgeschosses möglich ist, ohne dass diese Ebene ein Vollgeschoss bilden darf. Der rechnerische Nachweis ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Aus Gründen der energetisch günstigen Ausrichtung der einzelnen Gebäude und zur
Vermeidung heute unüblicher Grundstücksgrößen wurde der östliche Bereich des
Planes nicht in Parallelausrichtung der Gebäude entlang einer Erschließung in NordSüd-Richtung geplant.
Die Ausnutzungskennziffern sowie die Abstände der Gebäude untereinander entsprechen dabei dem heute üblichen Maß einer innerstädtischen Wohnbebauung und
sind auch in der Umgebung wiederzufinden.
Die Abstände zur Bestandsbebauung sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen und stellen keine Gefahr dar die Sozialabstände zu unterschreiten. Die Abstandsflächen sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben und eine Realisierung baulicher Maßnahmen erfolgt immer unter Berücksichtigung der gemäß §6 Abs.4. BauO
NRW in Abhängigkeit von der Wandhöhe vorgegebenen Abstandsflächen.
Ein grundsätzliches Recht auf Verhinderung der Einsehbarkeit eines Grundstückes
besteht nicht und kann bei der Abwägung den Belangen der energetischen Ausrichtung der neuen Grundstücke sowie der gleichartigen Ausnutzung der Gebäude in der
Höhenentwicklung (Bestand/ Neuplanung), nicht zurückdrängen. Die festgesetzten
Verkehrsflächen innerhalb des WA 1 entsprechen dem Erschließungserfordernis, u.
a. sind Wendemöglichkeiten für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge zu berücksichtigen.
Aus gestalterischen und funktionalen Gründen sowie zur Bereitstellung öffentlichen
Parkraumes ist die Wendeanlage platzartig und in zentraler Lage gestaltet. Eine Verlegung der rd. 80 qm öffentlichen Grünfläche o. a. Reduzierung der Verkehrsflächen
ist demzufolge nicht möglich. Die Größe und Lage der öffentlichen Grünfläche bietet
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III/8 „Leo-Heinrichs-Weg/Oestricher Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, des Hauptausschusses am
12.03.2015 und des Rates am 18.03.2015
die Möglichkeit an zentraler Stelle einen raumprägenden Laubbaum-Hochstamm zu
integrieren. An dieser Stelle sind die potenziellen nachbarrechtlichen Konflikte durch
Verschattung und Laubfall gering zu halten. Darüber hinaus bietet die Vertikalstruktur
des Laubbaumes ein Pendant zur geplanten Gebäudehöhe sowie eine optimale Begrünung und Überstellung der geplanten Platzaufweitung.
Aufgrund der geringen Größe und Insellage des geplanten WA 1 sowie der ökologischen Funktionsfähigkeit ist die Festsetzung der Ausgleichsflächen innerhalb des
Plangebietes nicht möglich. Für aufgrund des Bebauungsplanes zu erwartende Eingriffe wird daher eine Kompensation durch externe Ausgleichsmaßnahmen des mit
rd. 5.000 Öko-Punkten geringen Ausgleichsbedarfes vorgenommen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, die vorgestellte Planung dahingehend zu ändern, dass die Abstandsfläche im östlichen Bereich der geplanten Neubebauung im WA 1 erheblich vergrößert oder die zulässige Bauhöhe erheblich verringert wird und dass eine Errichtung
von Garagen auf der Grundstücksgrenze nicht zulässig ist, wird nicht gefolgt.
Der Anregung die öffentlichen Flächen für Erschließung zu verringern oder zu verlegen, die Grünflächen zu verlegen und Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes
vorzusehen, wird nicht gefolgt.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015
Lfd. Nr.: 1
Träger: Bezirksregierung Arnsberg
Schreiben vom: 27.01.2015
Inhalt:
Der Planungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Terheeg 1“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jakoba
A“. Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Saxon 2“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin des Bergwerksfeldes
„Terheeg 1“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Bergschäden-Markscheiderei in 50416 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Sophia Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Inhaberin der Erlaubnis „Saxon 2“ ist die Dart
Energy (Europe) Limited, Laurel-Hill Business Park, Polmaise Road, Stirling, FK 7 9
JQ in Großbritannien.
Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins
und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei
konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den
gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen
und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in
einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o.
g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme
zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich jederzeit
gern zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Stein- und Braunkohle sowie
der Erlaubnisfelder zu gewerblichen Zwecken „Saxon 2“ werden zur Kenntnis genommen.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist. Die Hinweise zu den nicht auszuschließenden Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus werden in die Begründung des Bebauungsplanes und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
aufgenommen, ebenso ein Hinweis, dass Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen , nicht
auszuschließen sind.
Im Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. III/8 "Leo-Heinrichs-Weg/ Oestricher Straße", Erkelenz-Mitte wurde die RWE Power AG um Stellungnahme gebeten.
Es wurde jedoch keine Stellungnahmen abgegeben.
Die Grundwasserdaten werden dem Grundwassergleichenplan des Erftverbandes
entnommen (Grundwassergleichenplan Stand 2013), und falls noch nicht geschehen,
in die Begründung aufgenommen. Der Erftverband wird im Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplanes beteiligt.
Beschlussvorschlag:
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/8 „Leo-Heinrichs-Weg“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015
Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Stein- und Braunkohle werden
zur Kenntnis genommen und, soweit noch nicht geschehen, in den Bebauungsplan
und die Begründung als Hinweis aufgenommen.