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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
42643.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
23.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:16

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/300/2015 öffentlich 11.02.2015 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Bebauungsplan Nr. I/16 "Tenholter Straße/Wilhelmstraße", ErkelenzMitte hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 10.03.2015 be 12.03.2015 18.03.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 09.07.2013 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, beschlossen und die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 19 vom 10.10.2014 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 21.10.2014 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 22.10.2014 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 13.10.2014 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 29.10.2014 folgender Beschluss gefasst: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung): „Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt der Planung einstimmig zu“. In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der - Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Vorlage A 61/300/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 keine Anlagen: Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/300/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Lfd. Nr.: 1 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 25.11.2014 Inhalt: Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Das Gesundheitsamt hat keine Einwendungen erhoben. Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde: Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o. g. Vorhaben keine Bedenken, wenn die nachfolgende Auflage in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes übernommen wird: 1. Geräuschimmissionen Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.laiimmissionsschutz.de) zu erfolgen. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass durch die Ausweisung des Plangebietes als WA die vorhandenen umliegenden Anlagen in ihrer Nutzung eingeschränkt werden können. Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Aus den - von der Unteren Wasserbehörde von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde von der Abgrabungsbehörde von der Straßenbaubehörde von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird jedoch seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten derzeit wie folgt Stellung genommen: Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Gegen den v. g. Bebauungsplan werden vorsorglich Bedenken erhoben, da die im Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Erkundungen über Altstandorte (historische Recherche, Bauaktenauswertung, Ortsbesichtigung und Zeitzeugenbefragung bei ehemaligen Industrie- und Gewerbebetrieben) innerhalb der bisher gesetzten Frist nicht möglich sind. Nach Durchsicht der Unterlagen werde ich eine abschließende Stellungnahme hierzu abgeben. Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 28.08.2013, dient der Anwendung der TA-Lärm und soll die unteren Immissionsschutzbehörden bei der Einzelfallbeurteilung von Geräucheinwirkungen durch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke unterstützen. Immissionsschutzrechtlich sind Klima-, Kühl-, Lüftungsgeräte, Luft- und Wärmepumpen sowie Mini-Blockheizkraftwerke Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG, in Wohngebieten betrieben handelt es sich in der Regel immissionsschutzrechtlich um nichtgenehmigungspflichtige Anlagen, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG unterliegen. Demnach dürfen diese Anlagen nur so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert, unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen sind gesetzlich geregelt. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 BImSchG die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen oder soll den Betrieb nach § 25 Abs. 2 BISchG untersagen. Der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ hat keinen bindenden Charakter als Rechtsnorm bzw. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, eine Anwendbarkeit in der Bauleitplanung ist nicht ersichtlich. Für das Plangebiet bestehen durch den Ursprungsplan Nr. I und den angrenzenden Baugebieten bereits Planrechte mit der Gebietstypik allgemeines Wohn- (WA), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MI). Mit Rechtskraft der Planung erfolgt keine Änderung der bereits vorhandenen Gebietstypik. Eine Einschräkung umliegender Anlagen in ihrer Nutzung ist nicht erkennbar. Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten zur erforderlichen Erkundung über Altstandorte wird zur Kenntnis genommen, eine abschließende Stellungnahme ist im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB möglich. Beschlussvorschlag: Der Anregung der Unteren Umweltschutzbehörde wir nicht gefolgt, der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlastenwird zur Kenntnis genommen.. Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Lfd. Nr.: 2 Träger: Bezirksregierung Arnsberg Schreiben vom: 14. November 2014 Inhalt: Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Bebauungsplanbereich erhalten Sie folgende Hinweise: Die Planfläche liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „SophiaJacoba A“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Ferner liegt die Fläche über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Erka 3“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Dieser Hinweis ist in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. I/16 Teil 1 Punkt 7 enthalten. Im Teil 1 Kapitel 11 wird auf eine Grundwasserbeeinflussung durch den Braunkohlentagebau hingewiesen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Wie den Ausführungen des Umweltberichtes unter Punkt 2.1.4 zu entnehmen, ist die Beteiligung des Erftverbandes bereits erfolgt. Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Das Vorhaben befindet sich am Rand des Einwirkungsbereiches des ehemaligen Steinkohlenbergbaues, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen (siehe Begründung zum Bebauungsplan Nr. I/16 Teil 1 Punkt 7). Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen. Über mögliche zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich des Plangebietes ist hier nichts bekannt. Hierzu empfehle ich ebenfalls die o. g. Feldeseigentümerinnen am Verfahren zu beteiligen, falls nicht bereits geschehen. Ferner liegt das Vorhaben über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Saxon 2“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Dart Energy (Europe) Limited in Großbritannien. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffene Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Im Anschreiben vom 22.10.2014 wurden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt. Dazu wurde die Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Erka 3“, die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH vertreten durch die RWE Power AG, 50416 Köln, Stüttgenweg 2, und die Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ die Vivawest GmbH vertreten durch die EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven EBV GmbH, am Verfahren beteiligt und aufgefordert zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße / Wilhelmstraße“, Erkelenz–Mitte“, Stellung zu nehmen. Die beteiligte RWE Power AG reichte keine Stellungnahme ein. Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Mit Schreiben vom 03.11.2014 teilte die EBV GmbH mit, dass das Gebiet innerhalb der ehemaligen Sophia-Jacoba-GmbH Steinkohle Berechtsame liegt. Gegen die Bauleitplanung werden keine Bedenken erhoben, eine Kennzeichnung nach § 9 (5) Nr. 2 BauGB wird als nicht erforderlich erachtet. Der Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg, dass das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Saxon 2“ liegt, wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung. Im Bebauungsplan und der Begründung zum Bebauungsplan wurde bereits hierauf hingewiesen. Ebenso wurde ein Hinweis auf mögliche Bodenbewegungen verursacht durch den Steinkohlebergbau in den Bebauungsplan aufgenommen. Beschlussvorschlag: Die Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise den Braunkohleund Steinkohlebergbau betreffend sind berücksichtigt. Lfd. Nr.: Träger: Schreiben vom: Inhalt: Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Beschlussvorschlag: