Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
42709.pdf
Größe
150 kB
Erstellt
24.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:17
Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument

öffnen download melden Dateigröße: 150 kB

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/172/2015 öffentlich 23.02.2015 Amt 30 Leo Lenzen-Polmans Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von vier terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2015 Beratungsfolge: Datum Gremium 12.03.2015 18.03.2015 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilte in einem Schreiben (Mail vom 14.11.2014) mit, für das Jahr 2015 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen: 03.05.2015 7. Fahrrad-Frühling 27.09.2015 Kulinarischer Treff (parallel zur EAA), 23. - 25.10.2015 Französischer Markt 27. - 29.11.2015 „Lecker Weihnachten“ - der köstlich delikate Weihnachtsmarkt (1. Advent) Gleichzeitig beantragt der Gewerbering zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben. Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet zugelassen werden oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden. Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind: Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen. Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der Verkaufsstellen muss gegeben sein. Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat die Verwaltung daher diese gebeten, sich bis zum 05.12.2014 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern. Die Handwerkskammer Aachen, der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e. V. und die Industrie- und Handelskammer Aachen haben keine Bedenken, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) teilte mit, sie lehne aus grundsätzlichen Erwägungen zusätzliche Sonderöffnungen im Einzelhandel ab, weil die betroffenen Beschäftigten bereits durch ausgedehnte Ladenöffnungszeiten stark belastet seien. Darüber hinaus äußerte ver.di pauschal Zweifel, ohne Detailkenntnisse zu haben, dass sich bei den geplanten Veranstaltungen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ladenöffnung ergebe. Der Superintendent des evangelischen Kirchenkreises Jülich erklärte, zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen erheben zu können, verwies aber auf die gemeinsame Erklärung der Kirchen und Gewerkschaften vom 17.06.2011, die sich gegen eine weitere Aushöhlung der Sonn- und Feiertagsruhe auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene richtet. Das bischöfliche Generalvikariat Aachen hingegen äußerte sich, gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen pro Jahr keine grundsätzlichen Bedenken vortragen zu können, übte jedoch Kritik an der beabsichtigten Freigabe der Stadt Erkelenz am 1. Advents-Sonntag, wohl wissend, dass dies den gesetzlichen Bestimmungen zufolge gestattet sei. Zu den vorgebrachten „Einwänden“ ist zunächst klarzustellen, dass sie für die Entscheidung des Rates als zuständiger kommunaler Verordnungsgeber lediglich empfehlenden Charakter haben. Dennoch sind sie im Rahmen der Ermessensausübung in die Abwägung der Interessen aller der von der Verordnung Betroffenen einzubeziehen. Kernpunkt der Einwände ist der Gedanke, dass Sonn- und Feiertage der Ruhe und Erholung aller Menschen vom werktäglichen Treiben insbesondere im Kreise ihrer Familien dienen sollen. Zur grundsätzlichen Gewährleistung dieses Schutzes ist insbesondere auch der Wortlaut des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW vom 23. April 1989 abgefasst. Aber selbst das Sonn- und Feiertagsgesetz spricht nicht von einem absoluten Schutz, sondern nennt bereits Tatbestände, die diesen Schutz einschränken. Hieran knüpfte bereits das frühere Ladenschlussgesetz NRW und anschließend dessen Nachfolger, das Ladenöffnungsgesetz NRW vom 16. November 2006 an. Den kontroversen Ansichten über die zuletzt wesentlich freizügigere Gestaltung der Ladenöffnungsmöglichkeit folgend wurde im Mai 2013 schließlich das Ladenöffnungsgesetz geändert. Der Gesetzgeber zog dabei bei seinen Regelungen zu den zusätzlichen Sonntagsöffnungen unter anderem Konsequenzen aus den bis dahin ergangenen höchstrichterliVorlage A 30/172/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/4 chen Entscheidungen, insbesondere aus der des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 zu der seinerzeitigen Adventssonntagsregelung für die Ladenöffnungszeiten in Berlin. Die wesentlichen Eckpunkte der Regelungen lauten: Jede Verkaufsstelle darf an nur maximal vier Sonntagen im Jahr geöffnet haben. Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen ist auf absolut elf Sonntage innerhalb einer Gemeinde beschränkt. Insgesamt dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Adventssonntage pro Gemeinde und ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden. Für die Öffnung der Geschäfte muss ein Anlassbezug gegeben sein. Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Auf die von Kirche und Gewerkschaft vertretenen Interessen wird also grundsätzlich bereits per Gesetz durch die oben aufgeführten Einschränkungen für die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen Rücksicht genommen. Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen. Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass jede einzelne inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen könnte. Es erscheint daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können. Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 14.11.2014 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 03.05.2015, 27.09.2015, 25.10.2015 und 29.11.2015 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Vorlage A 30/172/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/4 Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung. Vorlage A 30/172/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 4/4 Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom…………………… ENTWURF Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom …………….* Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 18.03.2015 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen: §1 Einzelne Termine (1) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „7. Fahrrad-Frühling“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag 03.05.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (2) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Kulinarischer Treff“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 27.09.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (3) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Französischer Markt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 25.10.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (4) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Lecker Weihnachten“ - der köstlich delikate Weihnachtsmarkt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 29.11.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. §2 Begriff der Kernstadt „Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade, Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst. *Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom…………………… §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §4 In-/Außer- Kraft – Treten Diese Verordnung tritt am 03.05.2015 in Kraft und am 30.11.2015 außer Kraft.