Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
42709.pdf
Größe
150 kB
Erstellt
24.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/172/2015
öffentlich
23.02.2015
Amt 30 Leo Lenzen-Polmans
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von vier terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2015
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
12.03.2015
18.03.2015
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilte in einem Schreiben (Mail vom 14.11.2014) mit,
für das Jahr 2015 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen:
03.05.2015
7. Fahrrad-Frühling
27.09.2015
Kulinarischer Treff (parallel zur EAA),
23. - 25.10.2015
Französischer Markt
27. - 29.11.2015
„Lecker Weihnachten“ - der köstlich delikate
Weihnachtsmarkt (1. Advent)
Gleichzeitig beantragt der Gewerbering zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als
örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot
durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet zugelassen werden oder für jeweils einen bestimmten Bereich an
maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind:
Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder
ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen.
Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der
Verkaufsstellen muss gegeben sein.
Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat die Verwaltung daher diese gebeten, sich bis zum
05.12.2014 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern.
Die Handwerkskammer Aachen, der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e. V. und die Industrie- und Handelskammer Aachen haben keine
Bedenken, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) teilte mit, sie lehne aus grundsätzlichen Erwägungen zusätzliche Sonderöffnungen im Einzelhandel ab, weil die betroffenen Beschäftigten bereits durch ausgedehnte Ladenöffnungszeiten stark belastet
seien. Darüber hinaus äußerte ver.di pauschal Zweifel, ohne Detailkenntnisse zu haben, dass sich bei den geplanten Veranstaltungen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ladenöffnung ergebe.
Der Superintendent des evangelischen Kirchenkreises Jülich erklärte, zwar keine
grundsätzlichen Bedenken gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen erheben zu
können, verwies aber auf die gemeinsame Erklärung der Kirchen und Gewerkschaften vom 17.06.2011, die sich gegen eine weitere Aushöhlung der Sonn- und Feiertagsruhe auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene richtet.
Das bischöfliche Generalvikariat Aachen hingegen äußerte sich, gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen pro Jahr keine grundsätzlichen Bedenken vortragen zu können, übte jedoch Kritik an der beabsichtigten Freigabe der Stadt
Erkelenz am 1. Advents-Sonntag, wohl wissend, dass dies den gesetzlichen Bestimmungen zufolge gestattet sei.
Zu den vorgebrachten „Einwänden“ ist zunächst klarzustellen, dass sie für die Entscheidung des Rates als zuständiger kommunaler Verordnungsgeber lediglich empfehlenden Charakter haben.
Dennoch sind sie im Rahmen der Ermessensausübung in die Abwägung der Interessen aller der von der Verordnung Betroffenen einzubeziehen.
Kernpunkt der Einwände ist der Gedanke, dass Sonn- und Feiertage der Ruhe und
Erholung aller Menschen vom werktäglichen Treiben insbesondere im Kreise ihrer
Familien dienen sollen.
Zur grundsätzlichen Gewährleistung dieses Schutzes ist insbesondere auch der
Wortlaut des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW vom 23. April 1989 abgefasst.
Aber selbst das Sonn- und Feiertagsgesetz spricht nicht von einem absoluten
Schutz, sondern nennt bereits Tatbestände, die diesen Schutz einschränken.
Hieran knüpfte bereits das frühere Ladenschlussgesetz NRW und anschließend dessen Nachfolger, das Ladenöffnungsgesetz NRW vom 16. November 2006 an.
Den kontroversen Ansichten über die zuletzt wesentlich freizügigere Gestaltung der
Ladenöffnungsmöglichkeit folgend wurde im Mai 2013 schließlich das Ladenöffnungsgesetz geändert.
Der Gesetzgeber zog dabei bei seinen Regelungen zu den zusätzlichen Sonntagsöffnungen unter anderem Konsequenzen aus den bis dahin ergangenen höchstrichterliVorlage A 30/172/2015 der Stadt Erkelenz
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chen Entscheidungen, insbesondere aus der des Bundesverfassungsgerichtes vom
01.12.2009 zu der seinerzeitigen Adventssonntagsregelung für die Ladenöffnungszeiten in Berlin.
Die wesentlichen Eckpunkte der Regelungen lauten:
Jede Verkaufsstelle darf an nur maximal vier Sonntagen im Jahr geöffnet haben.
Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen ist auf absolut elf Sonntage innerhalb einer Gemeinde beschränkt.
Insgesamt dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Adventssonntage pro Gemeinde und ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden.
Für die Öffnung der Geschäfte muss ein Anlassbezug gegeben sein.
Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen,
die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Auf die von Kirche und Gewerkschaft vertretenen Interessen wird also grundsätzlich
bereits per Gesetz durch die oben aufgeführten Einschränkungen für die Freigabe
von verkaufsoffenen Sonntagen Rücksicht genommen.
Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen.
Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet.
Die Erfahrung zeigt nämlich, dass jede einzelne inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen könnte.
Es erscheint daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für
fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen,
damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom
14.11.2014 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als
Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 03.05.2015,
27.09.2015, 25.10.2015 und 29.11.2015 wird erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Vorlage A 30/172/2015 der Stadt Erkelenz
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Anlage:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung.
Vorlage A 30/172/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 4/4
Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom……………………
ENTWURF
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom …………….*
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom
27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der
Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 18.03.2015 für die Stadt Erkelenz folgende
Verordnung erlassen:
§1
Einzelne Termine
(1)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „7. Fahrrad-Frühling“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag 03.05.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(2)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Kulinarischer Treff“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 27.09.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(3)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Französischer Markt“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 25.10.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(4)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Lecker Weihnachten“ - der
köstlich delikate Weihnachtsmarkt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V.
dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 29.11.2015 in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden
geöffnet sein.
§2
Begriff der Kernstadt
„Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade,
Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich
einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden
Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst.
*Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters
Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom……………………
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus
Verkaufsstellen offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
In-/Außer- Kraft – Treten
Diese Verordnung tritt am 03.05.2015 in Kraft und am 30.11.2015 außer Kraft.