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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
42670.pdf
Größe
825 kB
Erstellt
23.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:16

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/307/2015 öffentlich 19.02.2015 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Bebauungsplan Nr. XIV "In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof", Erkelenz-Katzem hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 10.03.2015 be 12.03.2015 18.03.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 02.07.2014 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, beschlossen und die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Lövenich zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 21 vom 14.11.2014 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 25.11.2014 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 14.10.2014 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Lövenich wurde mit Schreiben vom 14.10.2014 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung12.11.2014 folgender Beschluss gefasst: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung): „Der Bezirksausschuss Lövenich befürwortet die vorgestellten Planungen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem“. Abstimmungsergebnis: einstimmig In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf: (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Vorlage A 61/307/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co. KG (GEE) sichergestellt. Anlagen: Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem Vorlage A 61/307/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Lfd. Nr.: 1 Träger: LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn Schreiben vom: 01.12.2014 Inhalt: Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen des § 4 Abs. 1 BauGB und damit zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die Planung. Das Plangebiet grenzt im Osten an den historischen Ortskern von Katzem. Dieser Ort wurde 1369 erstmals urkundlich erwähnt. Bei Begehungen in der Fläche wurde bereits in den 1930er Jahren in Höhe der Gärtnereien neben vorgeschichtlichen Steinartefakten und Scherben eine dichte Streuung römischer Ziegel, Scherben, Eisenschlacke und ortsfremde Sandsteine gefunden. Hier sollen sich auch – nach Aussagen damaliger Bewohner – Mauerreste erhalten haben. Die Funde deuten auf die erhaltenen Reste eines römischen Landgutes hin. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden, z.T. mit Badeanlagen, gehörten Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnt umliegende Landwirtschaftsflächen dazu. Außerdem werden vorgeschichtliche Siedlungsreste erwartet. Teile dieser Siedlungen können sich sowohl in den ungestörten Flächen, aber auch unter den Gewächshäusern erhalten haben. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass hier auch frühmittelalterliche Siedlungsbefunde erhalten sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die vorliegenden Daten nicht aus einer systematischen Erhebung der Kulturgüter stammen. Sie geben demnach lediglich Anhaltspunkte für die Bewertung der Betroffenheit des archäologischen Kulturgutes. Es handelt sich um sog. vermutete Bodendenkmäler, die für die planerische Abwägung in Bezug auf deren Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 5, 1 DSchG NW und Ausdehnung zu überprüfen sind. Aufgabe des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege ist es in diesem Zusammenhang, als Träger öffentlicher Belange dazu beizutragen, dass das archäologische Kulturgut als Umweltbestandteil gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB in die Planung integriert wird und dass diesem bei der Abwägung (§ 11 DSchG NW i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB) ein angemessener Stellenwert eingeräumt wird. Das Beteiligungsverfahren als Träger öffentlicher Belange ist damit geeignet, einen wesentlichen Beitrag zur Ermittlung und zur Aufbereitung der benötigten Daten und Informationen zu leisten. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und die damit verbundene Datenaufarbeitung bleibt aber Aufgabe der planenden Gemeinde. Erforderlich ist bei den gegebenen Voraussetzungen eine systematische Erhebung Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 zum Ist-Bestand an Kulturgütern in den zu überplanenden Flächen mit anschließender denkmalrechtlicher Bewertung. Um zum Gegenstand der Abwägung werden zu können, sollte das Ergebnis der Prospektion vor Durchführung der öffentlichen Auslegung der Planung vorliegen. Detail zur Prospektion/Sachverhaltsermittlung können im Vorfeld, der derzeitige Nutzung angepasst, abgestimmt werden. Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: In der Abwägung n. § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Bodendenkmalschutzes gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Belange ist eine Prospektion/Sachverhaltsermittlung erforderlich, da bereits Hinweise auf das Vorhandensein von Bodenfunden vorliegen. Die Prospektionsmaßnahmen werden zur Offenlage n. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Beschlussvorschlag: Den Anregungen des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird gefolgt und eine Prospektion/Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Lfd. Nr.: 2 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg – Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 18.11.2014 Inhalt: Zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Gesundheitsamt Gegen die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz sowie den Bebauungsplan Nr. XIV werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, wenn die in der schalltechnischen Untersuchung der Kramer Schalltechnik GmbH vorgeschlagenen Schallminderungsmaßnahmen an der Kälteanlage des Gartenbaubetriebes realisiert werden, so dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden und gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der künftigen Anwohner nicht zu besorgen sind. Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Aus den - von der Unteren Wasserbehörde - von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde - von der Abgrabungsbehörde - von der Straßenbaubehörde des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o.g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird wie folgt Stellung genommen: Untere Landschaftsbehörde Gegen die Bauleitplanung bestehen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde keine Bedenken. Das Ökodefizit habe ich vom Ökokonto der Stadt Erkelenz abgebucht. Der aktuelle Stand beträgt 262.554 Punkte. Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor. Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde Gegen die vorliegenden Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken. Im Plangebiet befindet sich ein Gärtnereibetrieb, dessen vorhandene Kälteanlage erhebliche Lärmbelästigungen im direkt angrenzenden Wohngebiet verursacht. Insofern ist eine verträgliche Nutzung des geplanten Sondergebietes neben dem geplanten Wohngebiet derzeit nicht möglich. Meine Bedenken können jedoch ausgeräumt werden, wenn durch geeignete Schallminderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass von der vorhandenen Kälteanlage der Gärtnerei keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das geplante Wohngebiet ausgehen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht mehr vorhanden, wenn an den maßgeblichen Immissionsorten im Wohngebiet (nächstgelegene Wohnhäuser) im Nachtzeitraum Lärmimmissionen von kleiner 40 dB(A) auftreten. Des Weiteren bitte ich aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zusätzlich die nachfolgende Auflage in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu übernehmen: Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Geräuschimmissionen Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für di Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.laiimmissionsschutz.de) zu erfolgen. Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht vorgetragen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Im Zuge der Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens ist ein schalltechnisches Gutachten (Bericht Nr. 14 02 013/01 vom 28. Mai 2014) erstellt worden, dass sich mit dem Immissionsschutz auseinandersetzt. Anlass war die Prüfung der Immissionssituation des Gärtnereibetriebes, inwieweit dessen Schallquellen auf die Umgebung einwirken. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass nur die Kälteanlage des Betriebes geeignet ist, die Orientierungs- und Richtwerte zu überschreiten. Im schalltechnischen Gutachten werden Schallminderungsmaßnahmen vorgeschlagen, Beibehaltung des Standortes der Kühlanlage mit Ersetzung durch eine geräuschärmere Ausführung oder Verlagerung der Kälteanlage in einen abgeschirmten Bereich. . Die Maßnahmen wurden mit dem Eigentümer des Gärtnereibetriebes abgestimmt und die Ersetzung durch eine geräuschärmere Kälteanlage vereinbart. Hierüber wird eine schalltechnische Gewährleistungsvereinbarung abgeschlossen. Kostenträger der Maßnahme ist die Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz (GEE). Die Maßnahme ist vor der Realisierung des Bauleitplans abgeschlossen. Der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 28.08.2013, dient der Anwendung der TA-Lärm und soll die unteren Immissionsschutzbehörden bei der Einzelfallbeurteilung von Geräucheinwirkungen durch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke unterstützen. Immissionsschutzrechtlich sind Klima-, Kühl-, Lüftungsgeräte, Luft- und Wärmepumpen sowie Mini-Blockheizkraftwerke Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG, in Wohngebieten betrieben handelt es sich in der Regel immissionsschutzrechtlich um nichtgenehmigungspflichtige Anlagen, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG unterliegen. Demnach dürfen diese Anlagen nur so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert, unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen sind gesetzlich geregelt. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 BImSchG die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforder- Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 lichen Anordnungen treffen oder soll den Betrieb nach § 25 Abs. 2 BImSchG untersagen. Der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ hat keinen bindenden Charakter als Rechtsnorm bzw. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, eine Anwendbarkeit in der Bauleitplanung ist nicht ersichtlich Beschlussvorschlag: Der Anregung des Kreises Heinsberg, Untere Immissionsschutzbehörde, zur Sicherung von Schallminderungsmaßnahmen wird gefolgt, der Anregung eine Auflage in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen wird nicht gefolgt. Lfd. Nr.: 3 Träger: Wasserverband Eifel-Rur, Postfach 10 25 64, 52325 Düren Schreiben vom: 17.11.2014 Inhalt: Das Neubaugebiet befindet sich innerhalb der Ortslage Katzem. Das Niederschlagswasser soll über den vorhandenen bzw. einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal abgeleitet werden. Die Weiterleitung Richtung Kläranlage erfolgt über das Regenüberlaufbecken „Katzem“. Aufgrund der nicht ausreichenden Datenlage stützen sich folgende Aussagen auf betriebliche Beobachtungen des Wasserverbandes Eifel-Rur. Im Falle von Starkregenereignissen erzeugen das Regenüberlaufbecken „Katzem“ und das Regenüberlaufbecken „Kleinbouslar“ mit ihren Entlastungswassermengen in den Nysterbach/Baaler Bach zum Teil bordvollen Abflüsse, was zu Problemen im Bereich zwischen Katzem und des unterhalb liegenden Hochwasserrückhaltebeckens „Lövenich“ führen könnte. Aus diesem Grund wäre eine hydraulische Abschätzung notwendig, um weitere Verschärfungen des Abflussverhaltens im Gewässer durch zusätzliche Entlastungswassermengen zu vermeiden. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Das Gewässer fällt im Betrachtungsraum regelmäßig trocken, die Abflüsse werden maßgeblich durch die abgeleiteten Niederschläge aus dem Siedlungsgebiet bestimmt. Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Schäden durch Hochwasser sind aus den letzten Jahren nicht bekannt. Zwischen Hochwasserrückhaltebecken und Mischwasserabschlag verläuft ein Wirtschaftsweg. Neben dem Standort „Abwasseranlage" werden die ufernahen Flächen ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Maßgebliche Mischwasserabschläge im Beriech Katzem umfassen 2 841 l/s (Wasserrecht) und sind in maßgeblichem Umfang dem RÜB Katzem am Standort (alte Kläranlage) zuzuordnen. Dem Erlaubnisantrag liegt eine angeschlossen versiegelte Fläche von 180.700 m² zugrunde. Tatsächlich sind in Katzem aktuell etwa 145.000 m² an die Kanalisation angeschlossen. Somit ist nur ca. 20 % des dem Erlaubnisantrag und der Bemessung der Mischwasserbehandlung zugrunde gelegten Flächenansatzes ausgeschöpft. Im Baugebiet ist mit insgesamt ca. 5.500 m² neu zu versiegelnder Fläche zu rechnen. Dies entspricht einer Erhöhung um weniger als 3,8 %. Auch nach Realisierung des Baugebietes liegen die angeschlossenen befestigten Flächen bei 83% des Ansatzes "Wasserrecht/Dimensionierung/ Mischwasserbehandlung." Das Schadenspotential ist bei Überstau des Nysterbaches in die Aue als gering einzuschätzen. Überflutungen der Aue treten aus Erfahrung darüber hinaus nur sehr selten auf. Die in Bezug auf den Ist-Zustand nur sehr geringe Erhöhung der verseigelten Flächen machen aus Sicht des Tiefbauamtes weitere Betrachtung oder auch Kompensationsmaßnahmen entbehrlich. Beschlussvorschlag: Der Anregung eine hydraulische Abschätzung vorzunehmen wird nicht gefolgt. Lfd. Nr.: 4 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom: 05.11.2014 Inhalt: Der Planungsbereich liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Elisabeth 1“ und „Elisabeth 2“ und „Wolff – Lövenich 3“ sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Brassert“. Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Saxon 2“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin der Bergwerksfelder „Elisabeth 1“ bzw. „Elisabeth 2“ ist die Juntersdorf GmbH, Astreastr. 6 in 53909 Zülpich. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Wolff - Lövewnich 3“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Bergschäden, Markscheiderei in 50416 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Brassert“ ist BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, Seite 7 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Riethorst 12 in 30659 Hannover. Inhaberin der Erlaubnis „Saxon 2“ ist die Dart Energy (Europe) Limited, Laurelhill Business Park, Polmaise Road, Stirling, FK 7 9 JQ in Großbritannien. Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Seite 8 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder werden –soweit noch nicht geschehen - in die Begrünung zum Bebauungsplan übernommen. Ein Hinweis, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt, ist bereits in der Planurkunde enthalten. Die RWE Power AG ist im Verfahren beteiligt worden. Von dieser Seite wurde keine Stellungnahme vorgetragen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen Lfd. Nr.: 5 Träger: Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Außenstelle Wesel, Postfach 100223, 46463 Wesel Schreiben vom: 04.11.2014 Inhalt: Von Ihren Planungen sind die Belange der in meiner Baulast stehenden Landesstraße 117 im Abschnitt 14 berührt, die dort weitgehend als Ortsdurchfahrt festgesetzt ist. Bei Berücksichtigung folgender Bedingungen und Auflagen bestehen von hier keine Bedenken: 1. Grundsätzlich wird die Zustimmung zur Neuanbindung einer Gemeindestraße erteilt. Die Ausgestaltung ist nach den Vorgaben der SBV vorzunehmen, vor Baubeginn innerhalb des Bebauungsplanes umzusetzen und rechtzeitig mit einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Die der Straßenbauverwaltung entstehenden Unterhaltungsmehraufwendungen sind in einer Summe abzulösen. Vorsorglich weise ich darauf hin dass die gewählte Breite von nur 5,5 Metern Seite 9 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 2. 3. 4. 5. 6. für die Erschließungsstraße aus Verkehrssicherheitsgründen nicht ausreicht. Um Begegnungsverkehr auch größerer Fahrzeuge zu ermöglichen, ist eine Mindestbreite von 6 Metern auf einer Länge von 25 erforderlich zuzüglich der Flächen für Fußgänger und ggf. Radfahrer. auf Grundlage des § 25 Abs. 2 letzter Satz werden neue Erschließungen zur L 117 zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit dieser überregionalen Straße nicht zugelassen. Aufgrund der unübersichtlichen Straßenführung wären weitere Zufahrten der Verkehrssicherheit wie auch dem Verkehrsfluss abträglich. Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan darzustellen. Sie sind von sichtbehindernden Anlagen jeglicher Art sowie Aufwuchs ab einer Höhe von 80 cm dauerhaft freizuhalten. Es ist hierbei von einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auszugehen. Dies gilt auch für Zufahrten. Dies scheint mit bei der Darstellung der Baulinien entlang der L 117 nicht immer sichergestellt zu sein. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus diesen Planungen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der LärmReflexion hin. Dem Straßengrundstück darf weder mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser zugeführt werden. Vom Straßeneigentum der L 117 dürfen keine Arbeiten an der Baumaßnahme ausgeführt werden. Auch das Abstellen von Geräten und Fahrzeugen sowie das Lagern von Baustoffen, Bauteilen, Boden- und Aushubmassen oder sonstigen Materialien auf Straßeneigentum sind nicht zulässig. Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche des Bebauungsplanes im Einmündungsbereich wird so gefasst, dass ausreichende Querschnitte im Zuge der Ausbauplanung realisierbar sind. Die Ausbauplanung wird nach den Vorgaben des SBV erstellt. Die Sichtdreiecke für eine Geschwindigkeit von 50 km/h sind in die Planurkunde übernommen worden. Weitere Erschließungen und Anbindungen an die L 117 sind nicht geplant. Die weiteren Punkte der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und werden im Zuge des Ausbaus berücksichtig. So wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens gewährleistet werden, dass keine Oberflächenwässer auf die L 117 ausgeführt werden, dass keine Arbeiten bei der Umsetzung der Bauleitplanung von der Landstraße aus vorgenommen werden und keine Stoffe auf dem Straßeneigentum gelagert werden. Seite 10 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem), Erkelenz-Katzem und des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-Hohlstraße-Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015 , Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Der Hinweis, dass aus den Planungen keine Ansprüche auf Lärmschutz gegenüber dem Landesbetrieb Straßen NRW geltend gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme des Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein wird zur Kenntnis genommen und den Anregungen, soweit sie Gegenstand des Bauleitplanverfahrens sind, gefolgt.