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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
42736.pdf
Größe
520 kB
Erstellt
23.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:16
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/309/2015 öffentlich 23.02.2015 Amt 61 Manfred Orth 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 "Stadtkern", Erkelenz-Mitte hier: Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zum Änderungsentwurf des Bebauungsplanes sowie Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 10.03.2015 be Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie- Tatbestand: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“ wird begrenzt von der Kölner Straße, Freiheitsplatz und Mozartstraße. Der Planbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“ umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. I/5 „Stadtkern“ erlangte seine Rechtskraft am 28.07.1984 und setzt im Bereich Kölner Straße / Atelierstraße / Freiheitsplatz ein Kerngebiet sowie im Bereich Mozartstraße / Heinrich-Jansen-Weg ein Allgemeines Wohngebiet fest. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, rechtskräftig seit 27.10.1990, trifft für das Kerngebiet im Bereich Kölner Straße des Bebauungsplanes Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Für einen Teilbereich der Atelierstraße wurde der Bebauungsplan Nr. I/5 „Stadtkern“ durch den Bebauungsplan Nr. I/5B „Einzelhandelszentrum Atelierstraße“ abgelöst. Im Unterschied zu den in den letzten Jahren neu aufgestellten Bebauungsplänen in den Kerngebieten der Stadtmitte werden bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Baugestaltung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NW im Bebauungsplan Nr. I/5 „Stadtkern“ nicht getroffen. Es besteht jedoch auch im Plangebiet ein städtebaulicher Regelungsbedarf hinsichtlich der Baugestaltung von Gebäuden in dem ortsgestalterisch sensiblen Bereich der Stadtmitte, dies betrifft u. a. Dachformen-/ und Aufbauten, Fassadenmaterialien sowie insbesondere im Kerngebiet Werbeanlagen. Die baugestalterischen Festsetzungen dienen der Stadtbildpflege und Erhalt und Entwicklung einer nachhaltigen Baukultur. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“ sollen die bereits in anderen Bebauungsplänen der Kerngebiete der Stadtmitte getroffenen Festsetzungen in den Bebauungsplan Nr. I/5 „Stadtkern“ aufgenommen werden. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unverändert bestehen. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NW wird in der Sitzung vorgestellt. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes nicht berührt, die Änderung kann daher im vereinfachen Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Umweltprüfung: Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB, abgesehen wird. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 2. Änderung gemäß § 13 Absatz 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, berührt. 2. Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen. 3. Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, wird zugestimmt. 4. Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen. Finanzielle Auswirkungen: keine Vorlage A 61/309/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Anlage: Übersicht über den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/309/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3