Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
42736.pdf
Größe
520 kB
Erstellt
23.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/309/2015
öffentlich
23.02.2015
Amt 61 Manfred Orth
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 "Stadtkern", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zum Änderungsentwurf des Bebauungsplanes sowie Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
10.03.2015
be
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie-
Tatbestand:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“ wird begrenzt von der
Kölner Straße, Freiheitsplatz und Mozartstraße. Der Planbereich der 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“ umfasst den gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan Nr. I/5 „Stadtkern“ erlangte seine Rechtskraft am 28.07.1984
und setzt im Bereich Kölner Straße / Atelierstraße / Freiheitsplatz ein Kerngebiet sowie im Bereich Mozartstraße / Heinrich-Jansen-Weg ein Allgemeines Wohngebiet
fest. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, rechtskräftig seit
27.10.1990, trifft für das Kerngebiet im Bereich Kölner Straße des Bebauungsplanes
Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten.
Für einen Teilbereich der Atelierstraße wurde der Bebauungsplan Nr. I/5 „Stadtkern“
durch den Bebauungsplan Nr. I/5B „Einzelhandelszentrum Atelierstraße“ abgelöst.
Im Unterschied zu den in den letzten Jahren neu aufgestellten Bebauungsplänen in
den Kerngebieten der Stadtmitte werden bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur
Baugestaltung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NW im Bebauungsplan
Nr. I/5 „Stadtkern“ nicht getroffen. Es besteht jedoch auch im Plangebiet ein städtebaulicher Regelungsbedarf hinsichtlich der Baugestaltung von Gebäuden in dem
ortsgestalterisch sensiblen Bereich der Stadtmitte, dies betrifft u. a. Dachformen-/
und Aufbauten, Fassadenmaterialien sowie insbesondere im Kerngebiet Werbeanlagen. Die baugestalterischen Festsetzungen dienen der Stadtbildpflege und Erhalt
und Entwicklung einer nachhaltigen Baukultur.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“ sollen die bereits in anderen Bebauungsplänen der Kerngebiete der Stadtmitte getroffenen Festsetzungen
in den Bebauungsplan Nr. I/5 „Stadtkern“ aufgenommen werden. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unverändert bestehen.
Der Entwurf der textlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86
BauO NW wird in der Sitzung vorgestellt.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung des
Bebauungsplanes nicht berührt, die Änderung kann daher im vereinfachen Verfahren
gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Umweltprüfung:
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach §
2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung
nach § 10 Abs. 4 BauGB, abgesehen wird.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„1.
Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 2. Änderung gemäß § 13 Absatz 1
BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, berührt.
2.
Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.
3.
Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, wird zugestimmt.
4.
Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte, ist gemäß § 13 Abs. 1 und
2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind zu beteiligen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Vorlage A 61/309/2015 der Stadt Erkelenz
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Anlage:
Übersicht über den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/5
„Stadtkern“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/309/2015 der Stadt Erkelenz
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