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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
42640.pdf
Größe
650 kB
Erstellt
23.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:16

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/301/2015 öffentlich 11.02.2015 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Bebauungsplan Nr. III/7 "Glück-auf-Straße Ost", Erkelenz-Mitte hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 10.03.2015 be 12.03.2015 18.03.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 18.09.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte, beschlossen und die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 1 vom 09.01.2015 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 20.01.2015 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 09.01.2015 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 09.01.2015 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurden keine Stellungnahmen eingereicht. In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der - Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, ErkelenzMitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlagen: Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/301/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/301/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Lfd. Nr.: 1 Träger: Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 17 – 21, 52062 Aachen Schreiben vom: 23.01.2015 Inhalt: Im Planungsgebiet und unmittelbar angrenzend befinden sich folgende – nicht störende Handwerksbetriebe, die offensichtlich Bestandsschutz in ihrer jeweiligen Nutzung genießen: 1. eine Änderungsschneiderei, Glück-auf-Str. 64 (Fa. Regine Groob) 2. ein Montagebetrieb für Baufertigteile, Glück-auf-Str. 69 (Fa. GS Montagen UG) 3. ein Fotografenbetrieb, Glück-auf-Str. 72 (Fa. Kathrin Filla) 4. ein Raumausstatter, Glück-auf-Str. 77 (Fa. Thomas Schmitz). Diese o.g. Nutzungen, ähnliche zukünftige Nutzungsarten und auch Kleingewerbe fügen sich offensichtlich problemlos in das geplante Allgemeine Wohngebiet (WA) ein können aber die Bedingung “der Versorgung des Gebietes“ zu dienen, nicht erfüllen (vgl. Begründung, Seite 6, 4.2 Art der baulichen Nutzung). Faktisch ist nach heutigen Verhältnissen noch nicht einmal ein Kleingewerbe im Nebenerwerb denkbar, welches nur in nennenswertem Umfang die Versorgung des Gebietes als wirtschaftliche (Teil-)Grundlage hat. Da so die Forderung („Versorgung des Gebietes“) faktisch einen völligen Ausschluss von gewerblichen Tätigkeiten gleich kommt, regt die Handwerkskammer Aachen an, diesen Passus entfallen zu lassen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Der Nutzungsbestand innerhalb des Plangebietes wurde aufgrund der Eingabe der Handwerkskammer Aachen nochmals genau bezüglich der angegebenen Betriebe geprüft. Die unter Nummer 1 und 3 nach Stellungnahme aufgeführten Betriebe befinden sich außerhalb, die unter den Nummern 2 und 4 aufgeführten Betriebe innerhalb der Grenzen des Plangebietes. Für die angegebenen Betriebe Nr. 2 und 4 liegen der Stadt Erkelenz lediglich eine mit den Adressen verbundene Gewerbe Anmeldung vor. Beide Gebäude wurden als Wohngebäude genehmigt, für die angeführte neue oder zusätzliche Nutzung der Ge- Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 bäude liegen keine prüfbaren Baugenehmigungs- bzw. Nutzungsänderungsanträge vor. Bei Bestandsaufnahme vor Ort wurden unter Angabe der angeführten Adressen gewerblich geführte bauliche Anlagen, wie Werkstätten, Verkaufsflächen, oder andere gewerblichen Bauten, die eine mit den Angaben der Handwerkskammer entsprechende Betriebsführung erkennbar machen würden, nicht festgestellt. Ungenehmigte Nutzungen genießen keinen Bestandsschutz und eine jeweils nachträgliche Genehmigung käme aus immissionsschutzrechtlichen Gründen bezüglich der genannten Arten von Nutzungen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) nicht in Frage. Eine Änderung der Festsetzungen zur Art der Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO ist daher nicht indiziert. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt. Lfd. Nr.: 2 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 29.01.2015 Inhalt: Zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Gesundheitsamt Wie bereits im Umweltbericht zur Begründung des Bebauungsplanes erwähnt, kommt es im Plangebiet zu Geräuschbelastungen durch den Betrieb der unmittelbar angrenzenden Bahntrasse sowie evtl. durch die auf der südöstlich der Bahntrasse gelegenen Gewerbebetriebe. Weiterhin befinden sich neben den Gewerbebetrieben auch Tennisplätze. Die Abgabe einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes zu dem o.a. Bebauungsplan kann erst nach Vorliegen des Immissionsgutachtens, das laut Umweltbericht während des Bauleitverfahrens erstellt wird, erfolgen. Das Amt für Umwelt und Verkehrsplanung hat keine Einwendungen erhoben. Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor. Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt generelle Bedenken. Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Ich bitte um Übermittlung der folgenden Nachforderungen an den Antragsteller: In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-Auf-Straße Ost“ AZ: 61 26 02.03/7 trifft der Verfasser unter Punkt 7.1. „Immissionsschutz“ die Aussage, dass durch die südöstlich gelegenen gewerblich genutzten Flächen keinerlei immissionsschutzrechtliche Konflikte bekannt sind. Auch wenn der Stadt Erkelenz keinerlei Konflikte zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung im Umfeld des Plangebietes bekannt sind, so darf daraus keinesfalls auf unrelevante Lärmimmissionen geschlossen werden. Für das Plangebiet stellt sich die Frage, inwiefern die im südöstlichen Gewerbegebiet angesiedelten Betriebe Lärmimmissionen verursachen (betriebstechnische Anlagen, Rückkühler, Lüfter, Anlieferungen, Umladevorgänge etc.). 1. Mittels einer schalltechnischen Immissionsprognose ist daher nachzuweisen, dass für die geplante Wohnnutzung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden. Die von gewerblichen Anlagen, einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Maschinen, Klima- und Lüftungsanlagen, Anlieferung usw.), an maßgeblichen Immissionsorten verursachten Geräuschemissionen dürfen zusammen mit der Geräuschvorbelastung (ausgenommen Straßen- und Verkehrslärm) bei keinem Betriebszustand zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiet (WA) – gemessen und gerechnet nach Ziffer 6.8 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBI 1998, Nr. 26, S. 503 ff) – führen: tags nachts 55 dB(A) 40 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BimSchG i.V.m. Nr. 6.1 e) TA Lärm) 2. Weiterhin dürfen bei Körperschallübertragungen die Immissionswerte den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume tags nachts 35 dB(A) 25 dB(A) nicht überschreiten. (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BimSchG i.V.m. Nr. 6.2 TA Lärm) Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 3. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: tags nachts 06.00 bis 22.00 Uhr 22.00 bis 06.00 Uhr (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BimSchG i.V.m. Nr. 6.4 TA Lärm) Für die Beurteilung von Verkehrslärmimmissionen, verursacht durch die Bahnlinie Mönchengladbach – Aachen, ist das Eisenbahnbundesamt – Außenstelle Köln zuständig. Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht vorgetragen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Gesundheitsamt: Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut, es liegt in direkter Nachbarschaft zur Bahnlinie Mönchengladbach-Aachen und der daran anschließenden Gewerbegebiete, dadurch ist eine Vorbelastung des Gebietes durch Immissionen gegeben. Dies ist bekannt und ein abwägungsrelevanter Bestandteil im weiteren Verfahrensablauf (hier die Offenlage der Planung gemäß der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB). Darauf wurde in der Begründung bereits hingewiesen. Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde: Zur gutachterlichen Beurteilung der bekannten Lärmvorbelastung wird ein lärmtechnisches Gutachten erstellt. Die Untersuchung umfasst die Beurteilung der Lärmeinwirkungen der Bahnstrecke und der daran anschließenden Gewerbegebiete auf ein Allgemeines Wohngebiet (WA). Ziel der Untersuchung ist die Überprüfung schalltechnischer Anforderungen im Bereich der schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes. Im weiteren Verfahren erfolgen in Abstimmung und auf Basis der Ergebnisse der beauftragten schalltechnischen Untersuchung ggf. Festsetzungen zu Schallminderungsmaßnahmen. Beschlussvorschlag: Das Schalltechnische Gutachten wird Bestandteil des Bebauungsplanes. Das Ergebnis wird im weiteren Verfahren des Bebauungsplanes berücksichtigt. Lfd. Nr.: 3 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Schreiben vom: 04.02.2015 Inhalt: Der Planungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Terheeg 1“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia Jacoba A“. Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Saxon 2“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Terheeg“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Bergschäden-Markscheiderei in 50416 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Sophia Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Norsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen, Inhaberin der Erlaubnis „Saxon 2 „ ist die Dart Energy (Europe) Limited, Laurelhill Business Park, Polmaise Road, Stirling, FK7 9 JQ in Großbritannien. Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls diese nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Im Anschreiben vom 09.01.2015 wurden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt. Dazu wurde die Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Terheeg 1“, die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH vertreten durch die RWE Power AG in 50416 Köln, Stüttgenweg 2, und die Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ die Vivawest GmbH vertreten durch die EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven EBV GmbH, am Verfahren beteiligt und aufgefordert zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz Mitte Stellung zu nehmen. Die beteiligte RWE Power AG, Hauptverwaltung, reichte keine Stellungnahme ein. Das Gebiet liegt innerhalb der durch Sümpfungsmaßnahmen bedingten Einflussnahme auf den Grundwasserstand. Dies wurde im Bebauungsplan und in der Begründung berücksichtigt und als Hinweis angeführt. Mit Schreiben vom 19.01.2015 teilte die EBV GmbH mit, dass das Gebiet innerhalb der ehemaligen Sophia-Jacoba-GmbH Steinkohle Berechtsame liegt. Gegen die Bauleitplanung werden keine Bedenken erhoben, eine Kennzeichnung nach § 9 (5) Nr. 2 BauGB wird als nicht erforderlich erachtet. Der Hinweis, dass sich der Stadtkern am Rande des Einwirkungsbereiches des ehemaligen Steinkohlenbergbaus des Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ befindet, in dessen Nahbereich der Anstieg von Grubenwasser bei bestimmten geologischen Situationen, wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen könnte, wurde in der Begründung berücksichtigt und wird als als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Seite 7 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 . Der Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg, dass das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Saxon 2“ liegt, wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag: Die Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise den Braunkohleund Steinkohlebergbau betreffend werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Lfd. Nr.: 4 Träger: NEW Netz GmbH, 52501 Geilenkirchen Schreiben vom: 20.01.2015 Inhalt: Gegen den o.g. Bebauungsplan Nr. III/7 „Glück-Auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht keine Einwände. Wir bitten Sie, falls noch nicht geschehen, uns alle weiteren Unterlagen, wenn möglich in digitaler Form (dwg Format), an die nachstehend aufgeführte Anschrift zukommen zu lassen, und uns an den Planungsgesprächen zu beteiligen, damit wir zeitnah mit den konkreten Ausführungsplanungen beginnen können. NEW Netz GmbH 771-1 Grundsatzplanung Nikolaus-Becker-Str. 28 – 34 52511 Geilenkirchen E-Mail: Daniel.Ludwig@new-netz-gmbh.de Nach Sichtung der uns zugesandten Unterlagen weisen wir darauf hin, dass wir im Bereich des Bebauungsgebiets Versorgungsleitungen liegen haben. Die genaue Lage der sich im Bestand befindenden Versorgungsleitungen erhalten Sie über unsere Planauskunft. Planauskünfte im Netzgebiet der NEW Netz erteil: Herr Paul-Uwe Thiel Telefon: 02451/624-5280 Telefax: 02451/624-5350 E-Mail: planauskunft@new-netz-gmbh.de Seite 8 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Mit Schreiben vom 28.01.2015 äußerte die NEW Netz GmbH, Abteilung Grundsatzplanung, keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes und weist auf den Bestand einer im Bereich des Bebauungsplanes liegenden Versorgungsleitung hin. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.02.2015 präzisiert die NEW Netz GmbH ihre Stellungnamen mit der Lage und den zur Sicherung der Leitung geforderten Auflagen. Der Anregung wird insofern gefolgt, dass in die Planurkunde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB eine über das Flurstück 260, Flur 17, Gemarkung Erkelenz, zwischen der Glück-auf-Straße und südlicher Grundstücksgrenze verlaufende 6,00m breite Festsetzung „Leitungsrechte“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag: In den Bebauungsplan ist zur Berücksichtigung bestehender Leitungen eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB aufzunehmen. Lfd. Nr.: 5 Träger: Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg Schreiben vom: 19.01.2015 und 11.02.2015 Inhalt: Schreiben vom 19.01.2015 Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes. Bei der Festlegung der Baugrenzen bitten wir jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Parz. 260 Versorgungsleitungen verlegt sind, die für die Versorgung der Stadt Erkelenz mit Wasser, von großer Bedeutung sind. Als Anlage fügen wir einen Planausschnitt des betroffenen Bereiches bei. Schreiben vom 11.02.2015 Im Nachgang zu unserer Stellungnahme vom 19.01.2015 bitten wir folgende Festlegung im o.g. Bebauungsplan zu berücksichtigen. Für die vorhandene Wasserleitung DN 300 PVC, ist in einer Breite von 6,0 m je 3,0 m rechts und links der Leitungstrasse ein Schutzstreifen vorzusehen. Dieser Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung und tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten. Bei einer Neuaufteilung des Grundstücks sind die betroffenen Parzellen mit einer Grunddienstbarkeit zu belasten. Die genaue Lage der Versorgungsleitung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden vermaßten Plan. Seite 9 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 10.03.2015, Hauptausschuss am 12.03.2015 und Rat am 18.03.2015 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Mit Schreiben vom 19.01.2015 äußerte das Kreis Wasserwerk Heinsberg keine Bedenken gegen die Ausstellung des Bebauungsplanes und weist auf den Bestand einer innerhalb des Flurstückes 260, Flur 17, Gemarkung Erkelenz, verlaufenden Hauptversorgungsleitung hin. Die Versorgungstrasse wurde in 2009 von dem ehemaligen Betreiber und Eigentümer der Versorgungsleitung des Grundstückes der heutigen NEW Netz GmbH an das Kreis Wasserwerk übereignet. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.02.2015 präzisiert das Kreiswasserwerk ihre Stellungnamen mit der exakten Lage und den zur Sicherung der Leitung geforderten Auflagen. Der Anregung wird insofern gefolgt, dass in die Planurkunde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB eine über das Flurstück 260, Flur 17, Gemarkung Erkelenz, zwischen der Glück-auf-Straße und südlicher Grundstücksgrenze verlaufende 6,00m breite Festsetzung „Leitungsrechte“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag: In den Bebauungsplan ist zur Berücksichtigung bestehender Leitungen eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB aufzunehmen. Lfd. Nr.: Träger: Schreiben vom: Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Beschlussvorschlag: