Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
42465.pdf
Größe
227 kB
Erstellt
19.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/172/2015
öffentlich
23.02.2015
Amt 50/51 Friedel Dreßen
Satzungsänderung
hier: Aufnahme des Jugendamtselternbeirates als beratendes Mitglied im Ausschuss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.03.2015
12.03.2015
18.03.2015
Jugendhilfeausschuss
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG
– des Landes NRW (GV. NW. 1990 S. 664) wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert, die Änderung trat am 01. August 2014 in
Kraft.
So wurde § 5 Abs. 1 des Gesetzes, der eine Auflistung der Beratenden Mitglieder
des Jugendhilfeausschusses enthält, um die Ziffer 9. ergänzt, demzufolge eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat dem JHA angehören.
Der Jugendamtselternbeirat hat sich in der Stadt Erkelenz am 07.11.2014 gebildet.
Gem. § 3 Abs. 2 AG – KJHG ist für das Jugendamt eine Satzung zu erlassen. Die
bisherige Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August 1994 ist
daher in § 4 Abs. 3 zu ändern und um den Buchstaben
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat
sowie die Regelung im § 4 Abs. 3 der Satzung
für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder
zu wählen
um den Buchstaben i)
zu ergänzen.
Weiterhin werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. So wird die neue Amtsbezeichnung mit aufgenommen und die Regelungen des früheren Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) durch das am 01.08.2008 in Kraft getretene Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
ersetzt. Zudem wurde der Katalog des § 5 Abs. 2 der Satzung, der die Entscheidungskompetenz des JHA beinhaltet, aktualisiert.
Dies geschieht durch Neufassung der Jugendamtssatzung, die zum 01.04.2015 in
Kraft treten soll. Auf die als Anlage beigefügte Synopse wird verwiesen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):
„Die Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August
1994 tritt in der als Anlage (Synopse, Entwurf Neufassung) beigefügten Form zum
01.04.2015 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit Ablauf des 31.03.2015 außer
Kraft.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Synopse Jugendamtssatzung
Vorlage 0/51/172/2015 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Seite: 1
Anlage 01
zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015
Synopse
Alt
Entwurf Neufassung (Änderungen kursiv)
Satzung
für das Jugendamt der Stadt Erkelenz
vom 22. August 1994
Satzung
für das Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales der Stadt Erkelenz
vom 00.00.2015
Aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und
Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung vom
26. Juni 1990 (GV.NW. S. 664)
und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - GO NW - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August
1984 (GV.NW. S. 475), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07. März 1990
(GV.NW. S. 141), hat der Rat der Stadt
Erkelenz folgende Satzung für das Jugendamt
erlassen:
Aufgrund
der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes
Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des
Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl.
I S. 10);
der Bestimmungen des Erstes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG - KJHG – des Landes NRW (GV. NW. 1990 S.
664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft
getreten am 1. August 2014 und
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen GO NRW - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar
2015 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 11.
Februar 2015,
hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am
18.03.2015 die folgende Satzung für das
Jugendamt beschlossen:
I. Das Jugendamt
I. Das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
§1
Aufbau
§1
Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem
Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des
Jugendamtes.
§2
Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), der dazu
erlassenden Ausführungsgesetze und dieser
Satzung für alle Aufgaben der örtlichen Jugendhilfe
im Gebiet der Stadt Erkelenz zuständig.
§3
Aufgaben
(1)
Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt
aller Bestrebungen auf dem Gebiet der
Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit
des jungen Menschen sowie die Stärkung und
Das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
(im Folgenden Jugendamt genannt) besteht aus
dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des
Jugendamtes.
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zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015
Erhaltung der Erziehungskraft der Familie
sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2)
Das Jugendamt soll sich um eine enge
Zusammenarbeit mit den Trägern der
freien Jugendhilfe und allen behördlichen
Stellen
bemühen,
die
sich
mit
Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen
und jungen Menschen sowie der Familie
befassen.
Es hat dabei die Selbständigkeit der freien
Träger in Zielsetzung und Durchführung der
Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung
ihrer Organisationsstruktur zu achten.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§4
Mitglieder
(1)
(2)
(3)
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte und mindestens 7
beratende Mitglieder an.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder
der Vertretungskörperschaft oder von ihr
gewählter Frauen und Männer, die in der
Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die
Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 2
SGB VIII, die von den im Bereich des
Jugendamtes wirkenden und anerkannten
freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6.
Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für
jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r
Stellvertreter/in zu wählen. Das
Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG - und der
Gemeindeordnung (GO) und der
Geschäftsordnung des Rates.
Als beratende Mitglieder gehören dem
Jugendhilfeausschuss an:
a)
die Hauptverwaltungsbeamtin/der
Hauptverwaltungsbeamte oder eine
von ihr/ihm bestellte
Vertreterin/Vertreter;
b)
die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes
oder deren Vertretung;
c)
eine Richterin/ein Richter des
Vormundschaftsgerichtes oder des
Familiengerichtes oder eine
Jugendrichterin/
ein Jugendrichter, die/der von der
Präsidentin/dem zuständigen
Präsidenten des Landgerichts
Mönchengladbach bestellt wird;
d)
eine Vertreterin/ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/der von der
Direktorin/dem Direktor des
Arbeitsamtes in Aachen bestellt wird;
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e)
eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei,
die/der vom Oberkreisdirektor
als Kreispolizeibehörde in Heinsberg
bestellt wird;
f)
je eine Vertretung der katholischen
Kirche und der evangelischen Kirche
sowie der jüdischen Kultusgemeinde,
falls Gemeinden diese Bekenntnisse im
Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie
werden von der zuständigen Stelle der
Religionsgemeinschaften bestellt;
g)
eine Vertreterin/ein Vertreter der
Schulen, die/der von der zuständigen
örtlichen Stelle bestellt wird;
h)
beratende Mitglieder gemäß § 42 Abs. 1
Satz 6 GO.
i)
Für die Mitglieder c) bis h) ist je ein/e persönliche/r
Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.
§5
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1)
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit
den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt
im Rahmen der vom Rat bereitgestellten
Mittel dieser Satzung und der vom Rat
gefassten Beschlüsse über die
Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Er soll von jeder Beschlussfassung des Rates
in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er
hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
(2)
Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
folgende Aufgaben;
1.
2.
Die Aufstellung von Richtlinien und
Grundsätzen für
a)
die Förderung von Einrichtungen
und Maßnahmen der Jugendhilfe,
b)
die Festsetzung der Leistungen
oder die Hilfe zur Erziehung, soweit
diese nicht durch Landesrecht
geregelt werden.
Die Entscheidung über
a)
die Förderung der Träger der freien
Jugendhilfe,
b)
die öffentliche Anerkennung nach §
75 SGB VIII in Verbindung mit §
25 AG-KJHG,
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus
dem Jugendamtselternbeirat.
Für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r
Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.
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zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015
c)
den Bedarfsplan für
Tageseinrichtungen für Kinder
(gemäß § 10 Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder GTK)
c)
den Bedarfsplan für
Tageseinrichtungen für Kinder
(gemäß § 19 Abs. 3 KiBiZ),sowie
die Ausgestaltung des
Förderangebotes in
Tageseinrichtungen und der
Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB
VIII)
d)
die Genehmigung einer geringeren
Öffnungsdauer sowie die anteilige
Kürzung von Zuschüssen (gemäß §
18 Abs. 2 Satz 1 GTK),
d)
die grundsätzliche Verwendung der
Zuschüsse gem. §§ 20 – 24 KiBiz,
soweit sie nicht zwingend
gesetzlich vorgeschrieben sind.
die Punkt e), f) und h) der alten
Satzung entfallen ersatzlos.
e)
die Regelung, welche Träger durch
§ 13 Abs. 4 GTK begünstigt
werden,
f)
Die Genehmigung einer
Vereinbarung über
Tageseinrichtungsplätze für
Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK,
g)
die Aufstellung von
Vorschlagslisten für die Wahl der
Jugendschöffen,
h)
die Aufstellung von
Vorschlagslisten für die Wahl der
ehrenamtlichen Beisitzer für den
Ausschuss und die Kammer für
Kriegsdienstverweigerer.
3.
Die Vorberatung des Haushaltes für den
Bereich der Jugendhilfe.
4.
Anhörung vor der Berufung des Leiters
der Verwaltung des Jugendamtes.
§6
Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei
Bedarf Unterausschüsse ohne
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die
Mitglieder der Unterausschüsse werden vom
Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und
stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt
auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren
Stellvertreter/in.
e)
die Aufstellung von
Vorschlagslisten für die Wahl der
Jugendschöffen.
f)
die Auswahl der freien Träger der
Jugendhilfe,
die
an
den
Arbeitsgemeinschaften nach § 78
SGB VIII beteiligt werden.
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Anlage 01
zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§7
Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine
selbständige Organisationseinheit innerhalb der
Stadtverwaltung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.04.2015 in Kraft. Die
bisherige Satzung tritt mit Ablauf des 31.03.2015
außer Kraft.