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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
42465.pdf
Größe
227 kB
Erstellt
19.02.15, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:16

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/172/2015 öffentlich 23.02.2015 Amt 50/51 Friedel Dreßen Satzungsänderung hier: Aufnahme des Jugendamtselternbeirates als beratendes Mitglied im Ausschuss Beratungsfolge: Datum Gremium 11.03.2015 12.03.2015 18.03.2015 Jugendhilfeausschuss Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG – des Landes NRW (GV. NW. 1990 S. 664) wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert, die Änderung trat am 01. August 2014 in Kraft. So wurde § 5 Abs. 1 des Gesetzes, der eine Auflistung der Beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses enthält, um die Ziffer 9. ergänzt, demzufolge eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat dem JHA angehören. Der Jugendamtselternbeirat hat sich in der Stadt Erkelenz am 07.11.2014 gebildet. Gem. § 3 Abs. 2 AG – KJHG ist für das Jugendamt eine Satzung zu erlassen. Die bisherige Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August 1994 ist daher in § 4 Abs. 3 zu ändern und um den Buchstaben i) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat sowie die Regelung im § 4 Abs. 3 der Satzung für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen um den Buchstaben i) zu ergänzen. Weiterhin werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. So wird die neue Amtsbezeichnung mit aufgenommen und die Regelungen des früheren Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) durch das am 01.08.2008 in Kraft getretene Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) ersetzt. Zudem wurde der Katalog des § 5 Abs. 2 der Satzung, der die Entscheidungskompetenz des JHA beinhaltet, aktualisiert. Dies geschieht durch Neufassung der Jugendamtssatzung, die zum 01.04.2015 in Kraft treten soll. Auf die als Anlage beigefügte Synopse wird verwiesen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „Die Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August 1994 tritt in der als Anlage (Synopse, Entwurf Neufassung) beigefügten Form zum 01.04.2015 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit Ablauf des 31.03.2015 außer Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Synopse Jugendamtssatzung Vorlage 0/51/172/2015 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Seite: 1 Anlage 01 zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015 Synopse Alt Entwurf Neufassung (Änderungen kursiv) Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August 1994 Satzung für das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erkelenz vom 00.00.2015 Aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung vom 26. Juni 1990 (GV.NW. S. 664) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV.NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. März 1990 (GV.NW. S. 141), hat der Rat der Stadt Erkelenz folgende Satzung für das Jugendamt erlassen: Aufgrund der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10); der Bestimmungen des Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG - KJHG – des Landes NRW (GV. NW. 1990 S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 11. Februar 2015, hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 18.03.2015 die folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: I. Das Jugendamt I. Das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales §1 Aufbau §1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. §2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), der dazu erlassenden Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der örtlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Erkelenz zuständig. §3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales (im Folgenden Jugendamt genannt) besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Seite: 2 Anlage 01 zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015 Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. II. Der Jugendhilfeausschuss §4 Mitglieder (1) (2) (3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und mindestens 7 beratende Mitglieder an. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG - und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates. Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter; b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung; c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Mönchengladbach bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes in Aachen bestellt wird; Seite: 3 Anlage 01 zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015 e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde in Heinsberg bestellt wird; f) je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden diese Bekenntnisse im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; h) beratende Mitglieder gemäß § 42 Abs. 1 Satz 6 GO. i) Für die Mitglieder c) bis h) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. §5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll von jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben; 1. 2. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder die Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. Die Entscheidung über a) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, b) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat. Für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen. Seite: 4 Anlage 01 zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015 c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder GTK) c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 19 Abs. 3 KiBiZ),sowie die Ausgestaltung des Förderangebotes in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII) d) die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen (gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK), d) die grundsätzliche Verwendung der Zuschüsse gem. §§ 20 – 24 KiBiz, soweit sie nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind. die Punkt e), f) und h) der alten Satzung entfallen ersatzlos. e) die Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 GTK begünstigt werden, f) Die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK, g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer. 3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe. 4. Anhörung vor der Berufung des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes. §6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in. e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen. f) die Auswahl der freien Träger der Jugendhilfe, die an den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII beteiligt werden. Seite: 5 Anlage 01 zum TOP 03 der Sitzung des JHA am 11.03.2015 III. Die Verwaltung des Jugendamtes §7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.04.2015 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit Ablauf des 31.03.2015 außer Kraft.