Daten
Kommune
Erkelenz
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41395.pdf
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434 kB
Erstellt
14.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:14
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Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/162/2014
öffentlich
12.11.2014
Amt 50/51 Claus Bürgers
Amt 50/51 Friedel Dreßen
Neufassung der Elternbeitragssatzung für den Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
02.12.2014
11.12.2014
17.12.2014
Jugendhilfeausschuss
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) vom 30.10.2007 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.
NRW. S. 336) geändert und ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Dadurch ergeben
sich Änderungen in der bisherigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 29.07.2011.
So wurde § 23 Abs. 5 KiBiz wie folgt neu gefasst:
-------------------------Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei
Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
-------------------------Es liegen sinngemäß gleiche Anträge der SPD-Fraktion sowie der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vor, demzufolge bei einer gesetzlich
vorgesehenen Beitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr für alle Geschwisterkinder, die gleichzeitig den Kindergarten besuchen, keinen Beitrag zu fordern.
Die vom Gesetzgeber vollzogene KiBiz-Reform zum Beitragswesen lässt einen
Spielraum für Regelungsmöglichkeiten zu. In dieser Frage hat sich die Stadt Erkelenz an den Städte- und Gemeindebund zur Frage der Auslegung des entsprechenden § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz gewandt.
Hierzu teilte der kommunale Spitzenverband folgendes mit:
„Nach § 23 Abs. 5 Satz 3 n. F. sind bei Geschwisterregelung Kinder, deren Tagesbetreuung nach Abs. 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Diese Regelung ist so auszulegen, dass für (jüngere) Geschwisterkinder nach wie vor ermäßigte Beiträge auf der Grundlage des § 23 Abs. 5
Satz 3 n. F. erhoben werden können. Die Erhebung eines vollen Beitrages wäre jedoch mit der Bestimmung nicht zu vereinbaren“.
Insofern besteht für die jeweiligen Kommunen ein Spielraum, den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wahrnehmen können. Eine gänzliche Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder ist durch die gesetzliche Regelung nicht zwingend
vorgeschrieben.
Allerdings haben bisher mit Ausnahme der Städte Geilenkirchen und Erkelenz alle
Kommunen im Kreisgebiet und der Kreis Heinsberg für seinen Zuständigkeitsbereich
eine Beitragsbefreiung im Rahmen der Geschwisterkinderregelung ausgesprochen.
Die bisherige Forderung eines vollen Beitrages ist mit der KiBiz-Reform nicht mehr
kompatibel. Infolge der Gesetzesänderung bestehen nunmehr zwei Möglichkeiten,
entweder einen ermäßigten Beitrag für ein Geschwisterkind zu fordern oder eine vollständige Befreiung aller Geschwisterkinder vorzunehmen.
Eine vollständige Befreiung der Elternbeiträge im Bereich Kita und Tagespflege würde zu Mindereinnahmen für das derzeitige Kindergartenjahr von ca. 110.000 EUR
führen.
Würde ein ermäßigter Beitrag von 80% gefordert werden, lägen die Mindereinnahmen bei derzeit 22.000 EUR.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):
„Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform
a) Alternative 01 zu § 4 der Elternbeitragssatzung
(Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen
die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so sind weitere Kinder von der Beitragspflicht befreit.
In § 4 Abs. 2 der Satzung wird der zweite Satz - Der Beitrag für ein Kind wird auch
dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde – gestrichen.
zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft.
Vorlage 0/51/162/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/4
Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.
b) Alternative 02 zu § 4 der Elternbeitragssatzung
(Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen
die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden
für ein Kind ein Betrag von 80% des höheren Beitrages erhoben.
zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“
Finanzielle Auswirkungen:
siehe oben
Anlage:
Synopse Elternbeitragssatzungen
Ergänzter Beschlussentwurf aus der 1. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
am 02.12.2014
Ergänzung in fett und kursiv
1. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat):
„Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform
a) Alternative 01 zu § 4 der Elternbeitragssatzung
(Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die
Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so sind weitere Kinder
von der Beitragspflicht befreit.
In § 4 Abs. 2 der Satzung wird der zweite Satz - Der Beitrag für ein Kind wird auch
dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde – gestrichen.
Vorlage 0/51/162/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/4
zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“
Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen
2. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat):
„Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform
b) Alternative 02 zu § 4 der Elternbeitragssatzung
(Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die
Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für ein Kind
ein Betrag von 80 % des höheren Beitrages erhoben.
Diese Regelung ist auf das Kindergartenjahr 2014/2015 beschränkt.
zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Vorlage 0/51/162/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 4/4
Seite: 1
Anlage 01
zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014
Synopse, Änderung ggü. der 1. Fassung
Alt
Entwurf Neufassung (Änderungen kursiv)
Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten für Kinder in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege im
Jugendamtsbezirk Erkelenz
vom 29.07.2011
Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten für Kinder in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege im
Jugendamtsbezirk Erkelenz
vom 00.00.2014
Präambel
Präambel
Aufgrund der §§ 4, 7 und 8 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011(GV.
NRW. S.271), und
Aufgrund der §§ 4, 7 und 8 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft
getreten am 31. Dezember 2013, und
der §§ 1, 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394),
sowie
der §§ 1, 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712), zuletzt neu gefasst
durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.
NRW. S. 687), in Kraft getreten am 21.
Dezember 2011, sowie
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom
30.10.2007 (GV.NRW S. 462), zuletzt geändert
durch Erstes Gesetz zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des
ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes – Erstes KiBizÄnderungsgesetz vom 29.07.2011 (Ausgabe
2011, Nr. 18, GV.NRW Seite 377 bis 392)
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom
30.10.2007 (GV.NRW S. 462), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014
(GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am
01. August 2014.
hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung
am 13.07.2011 folgende Neufassung der
„Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen
für Kinder und in Tagespflege im
Jugendamtsbezirk Erkelenz“
beschlossen:
hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung
am 17.12.2014 folgende Neufassung der
„Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen
für Kinder und in Tagespflege im
Jugendamtsbezirk Erkelenz“
beschlossen:
§1
Beitragspflichtiger Personenkreis
§1
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1)
Die Stadt Erkelenz erhebt für die
Betreuung
von
Kindern
in
Tageseinrichtungen und Tagespflege in
(1)
Die Stadt Erkelenz erhebt für die
Betreuung
von
Kindern
in
Tageseinrichtungen und Tagespflege in
Seite: 2
Anlage 01
zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014
ihrem
Zuständigkeitsbereich
Elternbeiträge bzw. Kostenbeiträge.
ihrem
Zuständigkeitsbereich
Elternbeiträge bzw. Kostenbeiträge.
(2)
Die Eltern haben entsprechend ihrer
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
monatlich öffentlich rechtliche Beiträge
zu
den
Jahresbetriebskosten
der
Tageseinrichtungen für Kinder sowie zu
den Kosten der Tagespflege zu
entrichten. Die Eltern haften als
Gesamtschuldner.
(2)
Die Eltern haben entsprechend ihrer
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
monatlich öffentlich rechtliche Beiträge
zu
den
Jahresbetriebskosten
der
Tageseinrichtungen für Kinder sowie zu
den Kosten der Tagespflege zu
entrichten. Die Eltern haften als
Gesamtschuldner.
(3)
Beitragspflichtig sind Eltern, deren Kinder
eine Tageseinrichtung für Kinder oder
eine
Tagespflege
im
Zuständigkeitsbereich der Stadt Erkelenz
als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe besuchen. Eltern im Sinne
dieser Vorschrift sind auch
(3)
Beitragspflichtig sind Eltern, deren Kinder
eine Tageseinrichtung für Kinder oder
eine
Tagespflege
im
Zuständigkeitsbereich der Stadt Erkelenz
als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe besuchen. Eltern im Sinne
dieser Vorschrift sind auch
-
Pflegeeltern, denen bei Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII ein
Kinderfreibeitrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt
wird oder die Kindergeld erhalten,
-
Pflegeeltern, denen bei Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII ein
Kinderfreibeitrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt
wird oder die Kindergeld erhalten,
-
ein Elternteil, mit dem das Kind
zusammenlebt.
-
ein Elternteil, mit dem das Kind
zusammenlebt.
§2
Beitragszeitraum
§2
Beitragszeitraum
(1)
Beitragszeitraum ist das
Kindergartenjahr; dieses entspricht dem
Schuljahr.
(1)
Beitragszeitraum ist das
Kindergartenjahr; dieses entspricht dem
Schuljahr.
(2)
Die
Beitragspflicht
wird
durch
Schließungszeiten der Einrichtung nicht
berührt.
(2)
Die
Beitragspflicht
wird
durch
Schließungszeiten der Einrichtung nicht
berührt.
§3
Beitragsfälligkeit und Mitwirkungspflichten
§3
Beitragsfälligkeit und Mitwirkungspflichten
(1)
Der Elternbeitrag und der Kostenbeitrag
ist zum 01. eines jeden Monats im
Voraus zu entrichten.
(1)
Der Elternbeitrag und der Kostenbeitrag
sind zum 01. eines jeden Monats im
Voraus zu entrichten.
(2)
Die Kosten für eine Mahlzeit werden
zusätzlich
zu
den
Elternbeiträgen
erhoben.
(2)
Die Kosten für eine Mahlzeit werden
zusätzlich
zu
den
Elternbeiträgen
erhoben.
(3)
Vor
der
Aufnahme
in
eine
Tageseinrichtung für Kinder oder in
Tagespflege
haben
die
Beitragspflichtigen
die
zur
(3)
Vor
der
Aufnahme
in
eine
Tageseinrichtung für Kinder oder in
Tagespflege
haben
die
Beitragspflichtigen
die
zur
Seite: 3
Anlage 01
zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014
Beitragsermittlung
erforderlichen
Angaben zu ihren persönlichen und
wirtschaftlichen
Verhältnisse
unaufgefordert
zu
erklären
und
nachzuweisen. Jede beitragsrelevante
Änderung in den persönlichen oder
wirtschaftlichen
Verhältnissen
ist
unverzüglich
anzugeben
und
zu
dokumentieren.
(4)
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe
und den geforderten Nachweisen ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
Beitragsermittlung
erforderlichen
Angaben zu ihren persönlichen und
wirtschaftlichen
Verhältnisse
unaufgefordert
zu
erklären
und
nachzuweisen. Jede beitragsrelevante
Änderung in den persönlichen oder
wirtschaftlichen
Verhältnissen
ist
unverzüglich
anzugeben
und
zu
dokumentieren.
(4)
§4
Beitragsbefreiungen
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe
und den geforderten Nachweisen ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
§4
Beitragsbefreiungen
(1)
Die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen
oder
Kindertagespflege durch Kinder, die am
1. August des Folgejahres schulpflichtig
werden, ist in dem Kindergartenjahr, das
der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die
ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in
die Schule aufgenommen werden, die
Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen
oder
Kindertagespflege
ab
dem
der
verbindlichen Anmeldung zum 15.11.
folgenden Monat für maximal 12 Monate
beitragsfrei.
(1)
Die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen
oder
Kindertagespflege durch Kinder, die am
1. August des Folgejahres schulpflichtig
werden, ist in dem Kindergartenjahr, das
der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die
ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in
die Schule aufgenommen werden, die
Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen
oder
Kindertagespflege
ab
dem
der
verbindlichen Anmeldung zum 15.11.
folgenden Monat für maximal 12 Monate
beitragsfrei.
(2)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach §
1
Abs.
3
dieser
Satzung
beitragspflichtigen Person gleichzeitig
eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so
wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben.
Der Beitrag für ein Kind wird auch dann
erhoben, falls für weitere Kinder eine
Beitragsbefreiung
nach
Abs.
1
vorgenommen wurde.
(2)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach §
1
Abs.
3
dieser
Satzung
beitragspflichtigen Person gleichzeitig
eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so
wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben.
Der Beitrag für ein Kind wird auch dann
erhoben, falls für weitere Kinder eine
Beitragsbefreiung
nach
Abs.
1
vorgenommen wurde.
Alternative 01
(Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern):
(3)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach §
1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine
Tageseinrichtung / Tagespflege, und
liegen
die
Voraussetzungen
des
Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so
sind
weitere
Kinder
von
der
Beitragspflicht befreit.
Seite: 4
Anlage 01
zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014
Alternative 02
(Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern):
(3)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach §
1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine
Tageseinrichtung / Tagespflege, und
liegen
die
Voraussetzungen
des
Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so
werden für ein Kind ein Betrag von 80%
des höheren Beitrages erhoben.
(3)
Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung
nach Abs. 2 unterschiedlich hohe
Beträge, so ist der höchste Beitrag zu
zahlen.
(4)
Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung
nach Abs. 2 unterschiedlich hohe
Beträge, so ist der höhere Beitrag zu
zahlen.
(4)
Von Beziehern von Leistungen zur
Sicherstellung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG
wird kein Beitrag erhoben.
(5)
Von Beziehern von Leistungen zur
Sicherstellung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG
wird kein Beitrag erhoben.
(5)
Auf Antrag sollen Elternbeiträge durch
den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn die Belastung den Eltern
und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90
Abs. 3 SGB VIII).
(6
Auf Antrag sollen Elternbeiträge durch
den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn die Belastung den Eltern
und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90
Abs. 3 SGB VIII).
§5
Einkommen
§5
Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist
die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommenssteuergesetzes.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkommensarten und mit Verlusten des
zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die
zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für
die Eltern und das Kind für das der
Elternbeitrag
gezahlt
wird,
hinzuzurechnen.
(1)
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist
die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommenssteuergesetzes.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkommensarten und mit Verlusten des
zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die
zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für
die Eltern und das Kind für das der
Elternbeitrag
gezahlt
wird,
hinzuzurechnen.
(2)
Das
Kindergeld
nach
dem
Bundeskindergeldgesetz
und
den
entsprechenden Vorschriften bleibt als
Einkommen unberücksichtigt.
Das Elterngeld und vergleichbare
Leistungen der Länder bleibt bis zu einer
Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat
als Einkommen unberücksichtigt.
(2)
Das
Kindergeld
nach
dem
Bundeskindergeldgesetz
und
den
entsprechenden Vorschriften bleibt als
Einkommen unberücksichtigt.
Das Elterngeld und
vergleichbare
Leistungen der Länder bleiben bis zu
einer Höhe von insgesamt 300 Euro im
Monat als Einkommen unberücksichtigt.
Seite: 5
Anlage 01
zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014
(3)
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus
einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Mandats
und steht ihm aufgrund dessen für den
Fall
des
Ausscheidens
eine
lebenslängliche Versorgung oder an
dieser Stelle eine Abfindung zu oder ist
er
in
der
gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern,
dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10
v.H.
der
Einkünfte
aus
diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund
der
Ausübung
des
Mandats
hinzuzurechnen.
(3)
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus
einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Mandats
und steht ihm aufgrund dessen für den
Fall
des
Ausscheidens
eine
lebenslängliche Versorgung oder an
dieser Stelle eine Abfindung zu oder ist
er
in
der
gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern,
dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10
v.H.
der
Einkünfte
aus
diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund
der
Ausübung
des
Mandats
hinzuzurechnen.
(4)
Für das dritte und jedes weitere Kind sind
die
nach
§
32
Abs.
6
Einkommenssteuergesetz
zu
gewährenden Freibeträge von dem nach
Abs.
1
ermittelten
Einkommen
abzuziehen.
(4)
Für das dritte und jedes weitere Kind sind
die
nach
§
32
Abs.
6
Einkommenssteuergesetz
zu
gewährenden Freibeträge von dem nach
Abs.
1
ermittelten
Einkommen
abzuziehen.
(5)
Maßgebend ist das Einkommen des
gesamten Kalenderjahres, für das der
Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es
gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das
Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1
nicht feststeht, ist der Elternbeitrag
vorläufig
festzusetzen.
Hierbei
ist
hilfsweise auf das Jahreseinkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres oder
auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen.
(5)
Maßgebend ist das Einkommen des
gesamten Kalenderjahres, für das der
Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es
gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das
Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1
nicht feststeht, ist der Elternbeitrag
vorläufig
festzusetzen.
Hierbei
ist
hilfsweise auf das Jahreseinkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres oder
auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen.
(6)
Soweit
Monatseinkommen
nicht
bestimmt sind, ist abweichend von Abs. 5
auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen.
(6)
Soweit
Monatseinkommen
nicht
bestimmt sind, ist abweichend von Abs. 5
auf das zu erwartende Jahreseinkommen
abzustellen.
(7)
Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages
erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der
auf den Eintritt der tatsächlichen
Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer
bereits erfolgten oder einer erstmaligen
rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird
das tatsächliche Einkommen im Jahr der
Beitragspflicht zugrunde gelegt.
(7)
Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages
erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der
auf den Eintritt der tatsächlichen
Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer
bereits erfolgten oder einer erstmaligen
rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird
das tatsächliche Einkommen im Jahr der
Beitragspflicht zugrunde gelegt.
§6
Beitragstarife
(1)
Die Höhe der Elternbeiträge für Kinder in
Kindertageseinrichtungen
sowie
die
Kostenbeiträge bei der Inanspruchnahme
der Kindertagespflege ergeben sich aus
Anlage 1 und 2 zu dieser Satzung.
§6
Beitragstarife
(1)
Die Höhe der Elternbeiträge für Kinder in
Kindertageseinrichtungen
sowie
die
Kostenbeiträge bei der Inanspruchnahme
der Kindertagespflege ergeben sich aus
Anlage 1 und 2 zu dieser Satzung.
Seite: 6
Anlage 01
zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014
(2)
Der
Kostenbeitrag
bei
der
Inanspruchnahme der Kindertagespflege
leitet sich grundsätzlich aus der
Altersstufe „unter 2 Jahren mit der
Betreuungszeit
45
Wochenstunden
(WStd).“ ab.
(2)
Der
Kostenbeitrag
bei
der
Inanspruchnahme der Kindertagespflege
leitet sich grundsätzlich aus der
Altersstufe „unter 2 Jahren mit der
Betreuungszeit
45
Wochenstunden
(WStd).“ ab.
(3)
Die Elternbeiträge werden zeitgleich mit
den Kindpauschalen (§ 19 Abs. 2 KiBiz)
um jährlich 1,5 % angehoben, erstmals
zum Kindergartenjahr 2012/2013.
(3)
Die Elternbeiträge werden zeitgleich mit
den Kindpauschalen (§ 19 Abs. 2 KiBiz)
um jährlich 1,5 % angehoben, erstmals
zum Kindergartenjahr 2012/2013.
(4)
Bei der Zuordnung der Kinder zu den 2
Altersstufen ist das Alter zugrunde zu
legen, das die Kinder am 1. November
des begonnenen Kindergartenjahres
erreicht haben werden (analog § 19 Abs.
4 KiBiz).
(4)
Bei der Zuordnung der Kinder zu den 2
Altersstufen ist das Alter zugrunde zu
legen, das die Kinder am 1. November
des begonnenen Kindergartenjahres
erreicht haben werden (analog § 19 Abs.
4 KiBiz).
(5)
Betreuungszeiten in Tageseinrichtung
und Tagespflege addieren sich zu einer
Gesamtbetreuungszeit.
(5)
Betreuungszeiten in Tageseinrichtung
und Tagespflege addieren sich zu einer
Gesamtbetreuungszeit.
§7
Inkrafttreten
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Die
bisherige „Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für
Kinder und der Tagespflege im
Jugendamtsbezirk Erkelenz“ vom 27. Februar
2008 tritt mit Ablauf des 31.07.2011 außer Kraft.
Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft. Die
bisherige „Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für
Kinder und der Tagespflege im
Jugendamtsbezirk Erkelenz“ vom 29.07.2011 tritt
mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.
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Anlage 01
zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014
Anlage 1:
Elternbeitragstabelle für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder
ab dem 01.08.2014 zur „Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für
Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk
Erkelenz“ vom 00.00.2014
Elternbeitragstabelle ab 01.08.2014
2 Jahre bis Schuleintritt
Jahreseinkommen
bis 15.000 €
unter 2 Jahre bis Schuleintritt
25 WStd.
35 WStd.
45 WStd.
25 WStd.
35 WStd.
45 WStd.
- €
- €
- €
- €
- €
- €
bis 24.542 €
28,43 €
32,81 €
45,93 €
41,55 €
57,96 €
74,36 €
bis 36.813 €
48,11 €
55,77 €
77,64 €
85,29 €
120,27 €
154,18 €
bis 49.084 €
79,83 €
91,85 €
125,75 €
126,84 €
178,23 €
228,53 €
bis 61.355 €
125,75 €
144,33 €
194,63 €
168,39 €
235,09 €
302,89 €
bis 73.626 €
165,12 €
190,26 €
258,05 €
190,26 €
265,71 €
342,26 €
bis 85.897 €
197,92 €
227,44 €
309,45 €
228,53 €
319,29 €
411,13 €
über 85.897 €
230,72 €
265,71 €
360,83 €
266,79 €
372,87 €
480,02 €
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Anlage 01
zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014
Anlage 2:
Kostenbeitragstabelle bei Inanspruchnahme von Tagespflege ab
01.08.2014 zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“
vom 00.00.2014
Elternbeitragstabelle bei Inanspruchnahme von Tagespflege ab 01.08.2014
Stunden
/ Woche
bis
Einkommen
über
Einkommen bis
15.000,-- €
24.542,-- €
36.813,-- €
49.084,-- €
61.355,-- €
73.626,-- €
85.897,-- €
85.897,-- €
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
ab
10
0,00 €
18,87 €
39,18 €
57,82 €
76,80 €
86,84 €
104,32 €
121,81 €
bis
12
0,00 €
22,64 €
47,02 €
69,39 €
92,16 €
104,22 €
125,19 €
146,18 €
bis
14
0,00 €
26,42 €
54,84 €
80,95 €
107,51 €
121,58 €
146,05 €
170,52 €
bis
16
0,00 €
30,19 €
62,69 €
92,52 €
122,89 €
138,96 €
166,93 €
194,88 €
bis
18
0,00 €
33,97 €
70,52 €
104,09 €
138,25 €
156,31 €
187,79 €
219,25 €
bis
20
0,00 €
37,74 €
78,35 €
115,65 €
153,61 €
173,69 €
208,65 €
243,61 €
bis
22
0,00 €
41,51 €
86,18 €
127,22 €
168,96 €
191,06 €
229,52 €
267,97 €
bis
24
0,00 €
45,28 €
94,03 €
138,78 €
184,32 €
208,43 €
250,37 €
292,33 €
bis
26
0,00 €
49,05 €
101,87 €
150,33 €
199,69 €
225,80 €
271,25 €
316,69 €
bis
28
0,00 €
52,82 €
109,69 €
161,91 €
215,05 €
243,18 €
292,12 €
341,06 €
bis
30
0,00 €
56,61 €
117,53 €
173,46 €
230,40 €
263,87 €
312,97 €
365,41 €
bis
32
0,00 €
60,38 €
125,36 €
185,03 €
245,76 €
277,91 €
333,84 €
389,78 €
bis
34
0,00 €
64,15 €
133,21 €
196,60 €
261,12 €
295,27 €
354,71 €
414,14 €
bis
36
0,00 €
67,92 €
141,04 €
208,16 €
276,48 €
312,65 €
375,57 €
438,51 €
bis
38
0,00 €
71,69 €
148,87 €
219,72 €
291,84 €
330,02 €
396,44 €
462,87 €
0,00 €
75,47 €
156,50 €
231,96 €
307,44 €
347,39 €
417,30 €
487,22 €
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