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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
41395.pdf
Größe
434 kB
Erstellt
14.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:14

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/162/2014 öffentlich 12.11.2014 Amt 50/51 Claus Bürgers Amt 50/51 Friedel Dreßen Neufassung der Elternbeitragssatzung für den Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege Beratungsfolge: Datum Gremium 02.12.2014 11.12.2014 17.12.2014 Jugendhilfeausschuss Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert und ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich Änderungen in der bisherigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 29.07.2011. So wurde § 23 Abs. 5 KiBiz wie folgt neu gefasst: -------------------------Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. -------------------------Es liegen sinngemäß gleiche Anträge der SPD-Fraktion sowie der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vor, demzufolge bei einer gesetzlich vorgesehenen Beitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr für alle Geschwisterkinder, die gleichzeitig den Kindergarten besuchen, keinen Beitrag zu fordern. Die vom Gesetzgeber vollzogene KiBiz-Reform zum Beitragswesen lässt einen Spielraum für Regelungsmöglichkeiten zu. In dieser Frage hat sich die Stadt Erkelenz an den Städte- und Gemeindebund zur Frage der Auslegung des entsprechenden § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz gewandt. Hierzu teilte der kommunale Spitzenverband folgendes mit: „Nach § 23 Abs. 5 Satz 3 n. F. sind bei Geschwisterregelung Kinder, deren Tagesbetreuung nach Abs. 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Diese Regelung ist so auszulegen, dass für (jüngere) Geschwisterkinder nach wie vor ermäßigte Beiträge auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 3 n. F. erhoben werden können. Die Erhebung eines vollen Beitrages wäre jedoch mit der Bestimmung nicht zu vereinbaren“. Insofern besteht für die jeweiligen Kommunen ein Spielraum, den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wahrnehmen können. Eine gänzliche Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder ist durch die gesetzliche Regelung nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings haben bisher mit Ausnahme der Städte Geilenkirchen und Erkelenz alle Kommunen im Kreisgebiet und der Kreis Heinsberg für seinen Zuständigkeitsbereich eine Beitragsbefreiung im Rahmen der Geschwisterkinderregelung ausgesprochen. Die bisherige Forderung eines vollen Beitrages ist mit der KiBiz-Reform nicht mehr kompatibel. Infolge der Gesetzesänderung bestehen nunmehr zwei Möglichkeiten, entweder einen ermäßigten Beitrag für ein Geschwisterkind zu fordern oder eine vollständige Befreiung aller Geschwisterkinder vorzunehmen. Eine vollständige Befreiung der Elternbeiträge im Bereich Kita und Tagespflege würde zu Mindereinnahmen für das derzeitige Kindergartenjahr von ca. 110.000 EUR führen. Würde ein ermäßigter Beitrag von 80% gefordert werden, lägen die Mindereinnahmen bei derzeit 22.000 EUR. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform a) Alternative 01 zu § 4 der Elternbeitragssatzung (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern): (3) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so sind weitere Kinder von der Beitragspflicht befreit. In § 4 Abs. 2 der Satzung wird der zweite Satz - Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde – gestrichen. zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft. Vorlage 0/51/162/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 2/4 Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft. b) Alternative 02 zu § 4 der Elternbeitragssatzung (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern): (3) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für ein Kind ein Betrag von 80% des höheren Beitrages erhoben. zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: siehe oben Anlage: Synopse Elternbeitragssatzungen Ergänzter Beschlussentwurf aus der 1. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 02.12.2014 Ergänzung in fett und kursiv 1. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat): „Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform a) Alternative 01 zu § 4 der Elternbeitragssatzung (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern): (3) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so sind weitere Kinder von der Beitragspflicht befreit. In § 4 Abs. 2 der Satzung wird der zweite Satz - Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde – gestrichen. Vorlage 0/51/162/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 3/4 zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“ Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen 2. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat): „Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz tritt in der als Anlage beigefügten Entwurfsform b) Alternative 02 zu § 4 der Elternbeitragssatzung (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern): (3) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für ein Kind ein Betrag von 80 % des höheren Beitrages erhoben. Diese Regelung ist auf das Kindergartenjahr 2014/2015 beschränkt. zu Beginn des Kindergartenjahres am 01.08.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft.“ Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Vorlage 0/51/162/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 4/4 Seite: 1 Anlage 01 zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014 Synopse, Änderung ggü. der 1. Fassung Alt Entwurf Neufassung (Änderungen kursiv) Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 29.07.2011 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 00.00.2014 Präambel Präambel Aufgrund der §§ 4, 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011(GV. NRW. S.271), und Aufgrund der §§ 4, 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013, und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), sowie der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt neu gefasst durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011, sowie des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW S. 462), zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Erstes KiBizÄnderungsgesetz vom 29.07.2011 (Ausgabe 2011, Nr. 18, GV.NRW Seite 377 bis 392) des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV.NRW S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 01. August 2014. hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 13.07.2011 folgende Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ beschlossen: hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.12.2014 folgende Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ beschlossen: §1 Beitragspflichtiger Personenkreis §1 Beitragspflichtiger Personenkreis (1) Die Stadt Erkelenz erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege in (1) Die Stadt Erkelenz erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege in Seite: 2 Anlage 01 zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014 ihrem Zuständigkeitsbereich Elternbeiträge bzw. Kostenbeiträge. ihrem Zuständigkeitsbereich Elternbeiträge bzw. Kostenbeiträge. (2) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder sowie zu den Kosten der Tagespflege zu entrichten. Die Eltern haften als Gesamtschuldner. (2) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder sowie zu den Kosten der Tagespflege zu entrichten. Die Eltern haften als Gesamtschuldner. (3) Beitragspflichtig sind Eltern, deren Kinder eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Tagespflege im Zuständigkeitsbereich der Stadt Erkelenz als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe besuchen. Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind auch (3) Beitragspflichtig sind Eltern, deren Kinder eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Tagespflege im Zuständigkeitsbereich der Stadt Erkelenz als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe besuchen. Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind auch - Pflegeeltern, denen bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ein Kinderfreibeitrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt wird oder die Kindergeld erhalten, - Pflegeeltern, denen bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ein Kinderfreibeitrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt wird oder die Kindergeld erhalten, - ein Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt. - ein Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt. §2 Beitragszeitraum §2 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. (2) Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. (2) Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. §3 Beitragsfälligkeit und Mitwirkungspflichten §3 Beitragsfälligkeit und Mitwirkungspflichten (1) Der Elternbeitrag und der Kostenbeitrag ist zum 01. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. (1) Der Elternbeitrag und der Kostenbeitrag sind zum 01. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. (2) Die Kosten für eine Mahlzeit werden zusätzlich zu den Elternbeiträgen erhoben. (2) Die Kosten für eine Mahlzeit werden zusätzlich zu den Elternbeiträgen erhoben. (3) Vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung für Kinder oder in Tagespflege haben die Beitragspflichtigen die zur (3) Vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung für Kinder oder in Tagespflege haben die Beitragspflichtigen die zur Seite: 3 Anlage 01 zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014 Beitragsermittlung erforderlichen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert zu erklären und nachzuweisen. Jede beitragsrelevante Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ist unverzüglich anzugeben und zu dokumentieren. (4) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und den geforderten Nachweisen ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Beitragsermittlung erforderlichen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert zu erklären und nachzuweisen. Jede beitragsrelevante Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ist unverzüglich anzugeben und zu dokumentieren. (4) §4 Beitragsbefreiungen Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und den geforderten Nachweisen ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. §4 Beitragsbefreiungen (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (2) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben. Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde. (2) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben. Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde. Alternative 01 (Beitragsbefreiung bei Geschwisterkindern): (3) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so sind weitere Kinder von der Beitragspflicht befreit. Seite: 4 Anlage 01 zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014 Alternative 02 (Beitragsermäßigung bei Geschwisterkindern): (3) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für ein Kind ein Betrag von 80% des höheren Beitrages erhoben. (3) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Abs. 2 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (4) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Abs. 2 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen. (4) Von Beziehern von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG wird kein Beitrag erhoben. (5) Von Beziehern von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG wird kein Beitrag erhoben. (5) Auf Antrag sollen Elternbeiträge durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). (6 Auf Antrag sollen Elternbeiträge durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). §5 Einkommen §5 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. (2) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften bleibt als Einkommen unberücksichtigt. Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bleibt bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. (2) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften bleibt als Einkommen unberücksichtigt. Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bleiben bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Seite: 5 Anlage 01 zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014 (3) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an dieser Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an dieser Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (4) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1 ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1 ermittelten Einkommen abzuziehen. (5) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres oder auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (5) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres oder auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (6) Soweit Monatseinkommen nicht bestimmt sind, ist abweichend von Abs. 5 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (6) Soweit Monatseinkommen nicht bestimmt sind, ist abweichend von Abs. 5 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (7) Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. (7) Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. §6 Beitragstarife (1) Die Höhe der Elternbeiträge für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie die Kostenbeiträge bei der Inanspruchnahme der Kindertagespflege ergeben sich aus Anlage 1 und 2 zu dieser Satzung. §6 Beitragstarife (1) Die Höhe der Elternbeiträge für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie die Kostenbeiträge bei der Inanspruchnahme der Kindertagespflege ergeben sich aus Anlage 1 und 2 zu dieser Satzung. Seite: 6 Anlage 01 zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014 (2) Der Kostenbeitrag bei der Inanspruchnahme der Kindertagespflege leitet sich grundsätzlich aus der Altersstufe „unter 2 Jahren mit der Betreuungszeit 45 Wochenstunden (WStd).“ ab. (2) Der Kostenbeitrag bei der Inanspruchnahme der Kindertagespflege leitet sich grundsätzlich aus der Altersstufe „unter 2 Jahren mit der Betreuungszeit 45 Wochenstunden (WStd).“ ab. (3) Die Elternbeiträge werden zeitgleich mit den Kindpauschalen (§ 19 Abs. 2 KiBiz) um jährlich 1,5 % angehoben, erstmals zum Kindergartenjahr 2012/2013. (3) Die Elternbeiträge werden zeitgleich mit den Kindpauschalen (§ 19 Abs. 2 KiBiz) um jährlich 1,5 % angehoben, erstmals zum Kindergartenjahr 2012/2013. (4) Bei der Zuordnung der Kinder zu den 2 Altersstufen ist das Alter zugrunde zu legen, das die Kinder am 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden (analog § 19 Abs. 4 KiBiz). (4) Bei der Zuordnung der Kinder zu den 2 Altersstufen ist das Alter zugrunde zu legen, das die Kinder am 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden (analog § 19 Abs. 4 KiBiz). (5) Betreuungszeiten in Tageseinrichtung und Tagespflege addieren sich zu einer Gesamtbetreuungszeit. (5) Betreuungszeiten in Tageseinrichtung und Tagespflege addieren sich zu einer Gesamtbetreuungszeit. §7 Inkrafttreten §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft. Die bisherige „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ vom 27. Februar 2008 tritt mit Ablauf des 31.07.2011 außer Kraft. Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft. Die bisherige „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ vom 29.07.2011 tritt mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft. Seite: 7 Anlage 01 zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014 Anlage 1: Elternbeitragstabelle für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder ab dem 01.08.2014 zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ vom 00.00.2014 Elternbeitragstabelle ab 01.08.2014 2 Jahre bis Schuleintritt Jahreseinkommen bis 15.000 € unter 2 Jahre bis Schuleintritt 25 WStd. 35 WStd. 45 WStd. 25 WStd. 35 WStd. 45 WStd. - € - € - € - € - € - € bis 24.542 € 28,43 € 32,81 € 45,93 € 41,55 € 57,96 € 74,36 € bis 36.813 € 48,11 € 55,77 € 77,64 € 85,29 € 120,27 € 154,18 € bis 49.084 € 79,83 € 91,85 € 125,75 € 126,84 € 178,23 € 228,53 € bis 61.355 € 125,75 € 144,33 € 194,63 € 168,39 € 235,09 € 302,89 € bis 73.626 € 165,12 € 190,26 € 258,05 € 190,26 € 265,71 € 342,26 € bis 85.897 € 197,92 € 227,44 € 309,45 € 228,53 € 319,29 € 411,13 € über 85.897 € 230,72 € 265,71 € 360,83 € 266,79 € 372,87 € 480,02 € Seite: 8 Anlage 01 zum TOP 12 der Sitzung des JHA am 02.12.2014 Anlage 2: Kostenbeitragstabelle bei Inanspruchnahme von Tagespflege ab 01.08.2014 zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ vom 00.00.2014 Elternbeitragstabelle bei Inanspruchnahme von Tagespflege ab 01.08.2014 Stunden / Woche bis Einkommen über Einkommen bis 15.000,-- € 24.542,-- € 36.813,-- € 49.084,-- € 61.355,-- € 73.626,-- € 85.897,-- € 85.897,-- € Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 ab 10 0,00 € 18,87 € 39,18 € 57,82 € 76,80 € 86,84 € 104,32 € 121,81 € bis 12 0,00 € 22,64 € 47,02 € 69,39 € 92,16 € 104,22 € 125,19 € 146,18 € bis 14 0,00 € 26,42 € 54,84 € 80,95 € 107,51 € 121,58 € 146,05 € 170,52 € bis 16 0,00 € 30,19 € 62,69 € 92,52 € 122,89 € 138,96 € 166,93 € 194,88 € bis 18 0,00 € 33,97 € 70,52 € 104,09 € 138,25 € 156,31 € 187,79 € 219,25 € bis 20 0,00 € 37,74 € 78,35 € 115,65 € 153,61 € 173,69 € 208,65 € 243,61 € bis 22 0,00 € 41,51 € 86,18 € 127,22 € 168,96 € 191,06 € 229,52 € 267,97 € bis 24 0,00 € 45,28 € 94,03 € 138,78 € 184,32 € 208,43 € 250,37 € 292,33 € bis 26 0,00 € 49,05 € 101,87 € 150,33 € 199,69 € 225,80 € 271,25 € 316,69 € bis 28 0,00 € 52,82 € 109,69 € 161,91 € 215,05 € 243,18 € 292,12 € 341,06 € bis 30 0,00 € 56,61 € 117,53 € 173,46 € 230,40 € 263,87 € 312,97 € 365,41 € bis 32 0,00 € 60,38 € 125,36 € 185,03 € 245,76 € 277,91 € 333,84 € 389,78 € bis 34 0,00 € 64,15 € 133,21 € 196,60 € 261,12 € 295,27 € 354,71 € 414,14 € bis 36 0,00 € 67,92 € 141,04 € 208,16 € 276,48 € 312,65 € 375,57 € 438,51 € bis 38 0,00 € 71,69 € 148,87 € 219,72 € 291,84 € 330,02 € 396,44 € 462,87 € 0,00 € 75,47 € 156,50 € 231,96 € 307,44 € 347,39 € 417,30 € 487,22 € 40