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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
41728.pdf
Größe
145 kB
Erstellt
21.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:14

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/169/2014 öffentlich 12.11.2014 Amt 30 Wolfgang Linkens Neufassung der "Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz" vom 13.04.2000 in der Fassung der 1. Artikelsatzung vom 29.12.2001 Beratungsfolge: Datum Gremium 10.12.2014 11.12.2014 17.12.2014 Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Die Obdachlosenunterkunft in Erkelenz-Gerderath, Meister-Gerhard-Straße 25, wurde bereits im Jahre 2012 entwidmet und an einen privaten Bauträger veräußert. Nunmehr wurden dem Amt 50/51 – Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales, die Obdachlosenunterkünfte Erkelenz, Neuhaus 48 und 50, zur Verfügung gestellt. In diesen Unterkünften sind keine Personen mehr ansässig. Dem Amt 50/51 wurden die Räumlichkeiten aufgrund des bevorstehenden Flüchtlingszustroms zugewiesen. Somit unterhält die Sadt Erkelenz nur noch eine Obdachlosenunterkunft in ErkelenzGeneiken, Dyker Straße 27. Dort stehen für die Unterbringung von Obdachlosen 14 Räume zur Verfügung, die teils mit mehreren Personen zu belegen sind. Zurzeit wohnen dort drei Personen. Die neue Satzung beruht lediglich darauf, dass künftig nur noch eine Obdachlosenunterkunft betrieben wird. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat): „Die in der Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft wird hiermit beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Stadt Erkelenz Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom 18.12.2014 (in Kraft getreten am 01. Januar 2015) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung Kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712, zuletzt geändert durch Art. 1 Änderungsgesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.12.2014 folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand (1) Die Stadt unterhält zum Zwecke der Unterbringung von Obdachlosen folgende Unterkunft: Erkelenz-Geneiken, Dyker Straße 27. (2) Die Obdachlosenunterkunft der Stadt bildet eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt. Soweit die Stadt Obdachlose in städtischem Wohnraum einweist, gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß. §2 Zweck und Benutzung (1) Zweck der Anstalt ist die Unterbringung von Obdachlosen als Maßnahme zur Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsbehördengesetz. (2) Die Obdachlosenunterkunft dient der Unterbringung von Einzelpersonen und Familien, die obdachlos sind. Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist, 1. wer ohne Unterkunft ist, 2. wem der Verlust einer ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht, 3. wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterungseinflüsse bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist, 4. wer dabei nach seinen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen sowie aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich und seinen nächsten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich 1 zusammenlebt (Ehegatte, Kinder) aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen. (3) Die Benutzung der Obdachlosenunterkunft wird durch Einweisungsverfügung des Ordnungsamtes gestattet. (4) Das Ordnungsamt ist berechtigt, Umsetzungen innerhalb der Obdachlosenunterkunft anzuordnen. §3 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in die Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. §4 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt bzw. einer ordnungsgemäßen Abmeldung des Benutzers entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser Satzung. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. §5 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Besucher dürfen in den überlassenen Räumen nicht übernachten. (2) Veränderungen an den Räumen und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der zugewiesenen Räume zu unterrichten. (3) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er 1. in die Unterkunft einen Dritten aufnehmen will, 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), einer Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen in oder an der 2 Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 3. ein Tier in der Unterkunft halten will, 4. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Parkeinstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will, 5. Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (4) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. (5) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkunft in angemessenen Abständen in der Zeit von 06:00 Uhr – 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber den Benutzern auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten. §6 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Die Stadt wird die in § 1 genannte Unterkunft in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB über die Miete von Wohnraum, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. §7 Räum- und Streupflicht Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht auf dem Grundstück im Rahmen der Verkehrshaftung sowie nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. §8 Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. 3 (2) Die Stadt kann die Pflichten der Anstaltsbenutzer durch Einzelanweisungen (Gebote und Verbote) festsetzen bzw. regeln. §9 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber einschließlich aller Schlüssel zurückzugeben. Schlüssel für die Unterkunft dürfen nur mit Zustimmung der Stadt nachgemacht werden. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen kann, darf er wegnehmen, muss aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. § 10 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer der Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. § 11 Personenmehrheit als Benutzer Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. § 12 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer die Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 66 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW vollzogen werden. § 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner Für die Benutzung der in der Obdachlosenunterkunft in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, 4 die in der Unterkunft untergebracht sind. Soweit die Unterkunft von mehreren Einzelpersonen gemeinsam genutzt wird, werden die Gesamtgebühren entsprechend der Personenzahl auf die Benutzer aufgeteilt. § 14 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Gemeinschaftliche Einrichtungen oder sonstige gemeinschaftlich genutzte Flächen werden bei der Berechnung der Quadratmeterzahl anteilig entsprechend der Wohnfläche der Unterkunft hinzugerechnet. (2) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft wird eine monatliche Gebühr von 4,00 Euro/qm erhoben. (3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. § 15 Abgeltung Mit der Benutzungsgebühr nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung sind abgegolten: 1. Die Benutzung des zugewiesenen Wohnraumes, 2. die Benutzung des zugewiesenen Kellerraumes, 3. die Mitbenutzung der zugewiesenen Waschküche bzw. Toilettenraumes und Dusche und 4. sämtliche Nebenkosten. § 16 Stromkosten Die Stromkosten der Unterkunft hat jede eingewiesene Partei nach dem tatsächlichen Verbrauch zu tragen und unmittelbar an den Energieversorgungsträger zu zahlen. § 17 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 5 (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonates, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Absatz 1 Satz 2. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen öffentlichen Einrichtung in der Stadt Erkelenz zum Zwecke der Unterbringung von Obdachlosen in stadteigenen Obdachlosenunterkünften vom 29. Dezember 2001 (in Kraft getreten am 01. Januar 2002) außer Kraft. 6