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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
41743.pdf
Größe
265 kB
Erstellt
21.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:14

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/168/2014 öffentlich 24.11.2014 Amt 50/51 Friedel Dreßen Neufassung der "Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen" vom 17.12.2008 Beratungsfolge: Datum Gremium 10.12.2014 11.12.2014 17.12.2014 Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Die Stadt Erkelenz hat in 2013 und 2014 insgesamt rund 200 ausl. Flüchtlinge aufgenommen und in städtischen Übergangsheimen bzw. Unterkünften untergebracht. Weiterhin wurden bereits acht Familien in private Wohnungen vermittelt. Die hohe Zahl der aufzunehmenden Flüchtlinge hat dazu geführt, dass neue Unterkünfte geschaffen werden mussten. Zudem werden Unterkünfte, die noch in der derzeit rechtsverbindlichen Satzung aufgeführt werden, nicht mehr genutzt. Auch wurden Räume in Neuhaus 48/50, die bisher als Obdachlosenunterkünfte genutzt wurden, für die Unterbringung von ausl. Flüchtlingen ertüchtigt. In den Räumlichkeiten des ehem. Jobcenters in Erkelenz, Südpromenade 31, finden die Umbauarbeiten derzeit statt. Weiterhin werden vorläufig die Räume des ehem. Bürgermeisteramtes in Lövenich, Hauptstr. 15, in der bisher die Beherbergung der Gäste aus den Partnerstädten erfolgte, seit dem 30.10.2014 für die Unterbringung mit Einzelpersonen genutzt. Zudem ist eine Familie in die städtische Wohnung in Holzweiler, Landstr. 39, eingewiesen worden. Das Haus, Bauxhof 38, wird derzeit als städtischer Kindergarten genutzt. Dort befindet sich eine Wohnung, die bereits früher zum Übergangsheimkomplex gehörte, jedoch derzeit vom städtischen Streetworker, Herrn Priesterath, als Büro genutzt wird. Sein Büro wird in die Südpromenade 31 verlegt, um dort vor Ort den Flüchtlingen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Diese Wohnung wird in Abstimmung mit der Kindergartenleitung ebenfalls einer Familie zur Verfügung gestellt. Eine städtische Wohnung in Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1 wurde bereits am 01.01.2014 an eine Flüchtlingsfamilie vermietet. Die Räumlichkeiten in Neuhaus 48/50 und Südpromenade 31, das ehem. Bürgermeisteramt Lövenich und die städtischen Wohnungen in Holzweiler und Gerderath sollen als Übergangsheime genutzt und das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich gestaltet werden. In der Wohnung, Florianstr. 1 wird der Mietvertrag mit der bisherigen Familie fortgeführt. Sollten dort in Zukunft neue Flüchtlinge einziehen, so soll auch dort das Benutzungsverhältnis öffentlich rechtlich gestaltet werden. Die entsprechende „Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen“ vom 17.12.2008 ist daher neu zu fassen. Dabei ist folgendes zu beachten: Die notwendigen Berechnungen bzw. Neuberechnungen der Gebühren konnten bisher nicht erfolgen. Einerseits liegen die notwendigen Kosten, wie z. B. für die Südpromenade 31, noch nicht vor, andererseits konnten die Berechnungen wegen der ständigen Zuweisung und Unterbringung neuer Flüchtlinge und den damit verbundenen Arbeiten noch nicht abschließend durchgeführt werden. In den städtischen Wohnungen werden die bisher geforderten Mieten als Vorausleistungen gem. § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetztes gefordert. Bei den Häusern, Neuhaus 48/50, Südpromenade 31 und Hauptstr. 15 werden die Veranlagungen nach Festlegung der Gebühren rückwirkend durchgeführt. Da die dort untergebrachten Flüchtlinge alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die Stadt Erkelenz erhalten, entsteht ihr dadurch auch kein Schaden. Die Gebühren werden generell bei den Leistungen nach dem AsylbLG als Unterkunftskosten verausgabt und bei den Produktsachkonten 100603 (Einnahmen aus Benutzungsgebühren) vereinnahmt, also im städtischen Haushalt verrechnet. Sollten in Einzelfällen Personen oder Familien aus dem Leistungsbezug des AsylbLG ausscheiden und Transferleistungen nach dem SGB II oder XII erhalten, können in diesen Fällen Vorausleistungsbescheide erstellt werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat): „Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen tritt zum 01.11.2014 in Kraft. Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom 17.12.2008 tritt mit Ausnahme der Häuser Bauxhof 35 und 36, für die die Satzung bis zum 31.01.2014 gilt, mit Ablauf des 31.10.2014 außer Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: Dazu können derzeit noch keine Angaben gemacht werden. Anlage: Synopse Vorlage 0/51/168/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Sachbearbeiter: Herr Dreßen Anlage zu TOP 02 der Sitzung des DUS am 10.12.2014 Synopse zur Neufassung der Satzung für die Unterbringung ausl. Flüchtlinge Altfassung Entwurf der Neufassung der Satzung Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 17.12.2008 vom 00.00.2014 Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v. 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380), Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v. 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 9 des Gesetzes über die Aussiedlern, Flüchtlingen und (Landesaufnahmegesetz) vom 28.02.2003 (GV zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 2006 (GV. NRW. 2003 S. 570), Aufnahme von Zuwanderern NRW S. 95), 21. November der §§ 11 und 12 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in NordrheinWestfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97, der §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz -FlüAG-) vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Art. 5 Buchst. a) und b) des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), der §§ 1, 2, und 3 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), Seite 2 von 11 und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom des Gesetzes zur Novellierung des Kurortgesetzes sowie der 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8, 13), hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.12.2008 hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.12.2014 folgende Satzung erlassen: folgende Satzung erlassen: §1 (Zweck und Rechtsform der Übergangsheime) (1) §1 (Zweck und Rechtsform der Übergangsheime) Zur vorübergehenden Unterbringung von Spätaussiedlern (1) unterhält die Stadt Erkelenz nachfolgend aufgeführte Häuser als Übergangsheime: 1. Bauxhof 32, 2. Bauxhof 33, 3. Bauxhof 34, 4. Bauxhof 35, 5. Bauxhof 36, 6. Oerath 155, 7. In Bellinghoven 24, Block I. (2) Zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen unterhält die Stadt Erkelenz folgende Übergangsheime: Zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern unterhält die Stadt Erkelenz nachfolgend aufgeführte Häuser / Wohnungen als Übergangsheime: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. (2) Erkelenz, Neuhaus 46 Erkelenz, Neuhaus 46a Erkelenz, Neuhaus 48/50 Erkelenz, Südpromenade 31 Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15, 1. Etage (ehem. Bürgermeisteramt) Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr. 39 Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5 Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1 Die Übergangsheime werden als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten geführt. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die Seite 3 von 11 Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auch die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. 1. Neuhaus 46 2. Neuhaus 46a 3. In Bellinghoven 24, Block II. (3) Die Übergangsheime werden als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten geführt. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. (4) In Ausnahmefällen kann die Stadt durch Verfügung auch andere als die in Absätzen 1 und 2 genannten Personen dort vorläufig unterbringen. (3) In Ausnahmefällen kann die Stadt durch Verfügung auch andere als die in Absatz 1 genannten Personen dort vorläufig unterbringen. Abs. 4 entfällt. §2 (Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime) (1) Die Benutzung der Übergangsheime wird durch Verfügung (1) des Bürgermeisters - Sozialamt - gestattet. (2) Art und Umfang der Benutzung bestimmt der Bürgermeister. Er kann eine Benutzungsordnung erlassen. (2) (3) §2 (Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime) Die Benutzung der Übergangsheime wird durch Verfügung des Bürgermeisters – Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales - gestattet. Art und Umfang der Benutzung bestimmt der Bürgermeister. Er kann eine Benutzungsordnung erlassen. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht versagen (3) oder entziehen, wenn   eine angemessene wohnungsmäßige Unterbringung gesichert ist oder eine angemessene und zumutbare Unterbringung aus von Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht versagen oder entziehen, wenn   eine angemessene wohnungsmäßige Unterbringung gesichert ist; eine angemessene und zumutbare Unterbringung aus von Seite 4 von 11    den Benutzern zu vertretenen Gründen verhindert oder der Benutzer durch sein Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Satzung oder die Benutzungsordnung den Betrieb oder das Verhältnis zu den anderen Bewohnern unzumutbar stört. Zahlungsrückstände von mehr als 2 Monatsgebühren bestehen, der Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr als Unterkunft benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat dient.     den Benutzern zu vertretenen Gründen verhindert; Benutzer durch ihr Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Satzung oder die Benutzungsordnung den Betrieb oder das Verhältnis zu den anderen Bewohnern unzumutbar stören; Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können; Zahlungsrückstände von mehr als 2 Monatsgebühren bestehen; Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnen, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr als Unterkunft benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat dient. (4) Der Aufenthalt der in den Übergangsheimen für (4) Spätaussiedler Untergebrachten soll 2 Jahre nicht übersteigen. Personen, die nicht mehr verpflichtet sind, in Übergangsheimen zu wohnen, haben sich unverzüglich um eine anderweitige Unterbringung zu bemühen. (5) Bei ausländischen Flüchtlingen kann der Bürgermeister im (5) Übrigen das Benutzungsrecht entziehen, wenn das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden ist. Bei ausländischen Flüchtlingen kann der Bürgermeister im Übrigen das Benutzungsrecht entziehen, wenn das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden ist. (6) Der Bürgermeister - Sozialamt - ist berechtigt, aus (6) Gründen der Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit und zur Erhaltung der Aufnahmekapazität Verlegungen innerhalb der Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist den besonderen Belangen der Benutzer Rechnung zu tragen. Der Bürgermeister - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales - ist berechtigt, aus Gründen der Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit und zur Erhaltung der Aufnahmekapazität Verlegungen innerhalb der Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist den besonderen Belangen der Benutzer Rechnung zu tragen. (7) Benutzer der Übergangsheime für ausl. Flüchtlinge haben (7) Benutzer der Übergangsheime für ausl. Flüchtlinge haben Seite 5 von 11 ihre Abwesenheit aus der Unterkunft von mehr als einer Woche dem Sozialamt vorher mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung nicht vor und bietet die Unterkunft oder der Platz in der Unterkunft Anzeichen dafür, dass sie als Wohnung aufgegeben wurde, kann die Räumung ersatzweise auf Kosten und Risiko des Nutzungsberechtigten unverzüglich vorgenommen werden. ihre Abwesenheit aus der Unterkunft von mehr als einer Woche dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales vorher mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung nicht vor und bietet die Unterkunft oder der Platz in der Unterkunft Anzeichen dafür, dass sie als Wohnung aufgegeben wurde, kann die Räumung ersatzweise auf Kosten und Risiko des Nutzungsberechtigten unverzüglich vorgenommen werden. (8) Personen kann das Betreten der Übergangsheime (8) untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um die satzungsmäßige Nutzung der Übergangsheime zu gewährleisten. Personen kann das Betreten der Übergangsheime untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um die satzungsmäßige Nutzung der Übergangsheime zu gewährleisten. (9) Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte in (9) angemessenen Abständen in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden. Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden. (10) Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach (10) der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. §3 (Gebühren für die Inanspruchnahme der Übergangsheime) (1) §3 (Gebühren für die Inanspruchnahme der Übergangsheime) Für die Benutzung der unter § 1 aufgeführten (1) Übergangsheime sind Benutzungsund Verbrauchsgebühren zu entrichten. Die Höhe richtet sich Für die Benutzung der unter § 1 aufgeführten Übergangsheime sind Benutzungsund Verbrauchsgebühren zu entrichten. Die Höhe richtet sich Seite 6 von 11 nach der in Quadratmetern berechneten Wohnfläche bzw. der Anzahl der dort eingewiesenen Personen. nach der in Quadratmetern berechneten Wohnfläche bzw. der Anzahl der dort eingewiesenen Personen. (2) Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. Werktage eines (2) jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen. Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. Werktage eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen. (3) Die Bewohner schließen mit der NEW Energie GmbH (3) Stromlieferungsverträge ab und entrichten die Stromkosten unmittelbar an diese. Die Bewohner schließen in den nachfolgend aufgelisteten Räumlichkeiten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Erkelenz, Neuhaus 46 Erkelenz, Neuhaus 46a Erkelenz, Neuhaus 48/50 Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr. 39 Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5 Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1 Stromlieferungsverträge mit der NEW Energie GmbH ab und entrichten die Stromkosten unmittelbar an diese. Der Abschluss von Verträgen mit anderen Stromversorgungsunternehmen ist nicht zulässig. Sofern mehrere Personen Räumlichkeiten gemeinsam nutzen, sind die Verträge von allen Personen als Gesamtschuldner abzuschließen. Sie haften für die angefallenen Stromkosten gemeinsam. (4) In den Unterkünften 1. 2. Erkelenz, Südpromenade 31 Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15, 1. Etage (ehem. Bürgermeisteramt) Seite 7 von 11 sind nur Gemeinschaftsstromzähler vorhanden. Dort trägt die Stadt Erkelenz die Stromkosten. Diese werden in die Gebührenkalkulation mit eingerechnet. §4 (Gebührenpflichtiger) §4 (Gebührenpflichtiger) Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch Verfügung des Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch Verfügung des Bürgermeisters in die städtischen Übergangsheime eingewiesen Bürgermeisters in die städtischen Übergangsheime eingewiesen wird. wird. §5 (Sozialklausel) §5 (Sozialklausel) Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. §6 (Höhe der monatlichen Gebühren) §6 (Höhe der monatlichen Gebühren) (1) Für die einzelnen Übergangsheime werden folgende (1) Gebührensätze je Monat festgelegt: Für die einzelnen Übergangsheime werden folgende Gebührensätze je Monat festgelegt: Seite 8 von 11 Wohnanlage Bauxhof, Häuser 32 – 36: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich 4,42 EUR je qm Wohnfläche. Sie wird erhoben für die Überlassung der zugewiesenen Wohn- und Kellerräume sowie die Benutzung der städtischen Einrichtungsgegenstände. 2. Des Weiteren werden folgende Verbrauchsgebühren erhoben: 2.1 allgemeine Verbrauchsgebühr für die Stromkosten der Heizungsanlage und Allgemeinbeleuchtung in Höhe von 0,03 EUR /m²/ Wohnfläche monatlich; 2.2 Müllgebühren je Person in Höhe 11,72 EUR. Für Haushalte mit mehr als 2 Kindern unter 18 Jahren und darüber hinaus für nachgewiesene Kindergeldempfänger bleibt das 3. und jedes weitere Kind in der Veranlagung unberücksichtigt; 2.3 Abwassergebühr von 11,21 EUR je Person monatlich; 2.4 Frischwassergebühr von 7,12 EUR je Person/ mtl. ; 2.5 Heizkostengebühr von monatlich 82 m² Wohnungen = 119,00 EUR pro Wohnung; 94 m² Wohnungen = 137,00 EUR pro Wohnung. Übergangsheim: Erkelenz, Neuhaus 46 Erkelenz, Neuhaus 46a Erkelenz, Neuhaus 48/50 Erkelenz, Südpromenade 31 Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15, 1. Etage (ehem. Bürgermeisteramt) Erkelenz- Holzweiler, Wohnung Landstr. 39 Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5 Erkelenz-Gerderath, Wohnung Florianstr. 1 Benutzungsund Verbrauchsgebühr je m² Wohnfläche Benutzungsund Verbrauchsgebühr pro Person Benutzungsund Verbrauchsgebühr je Wohnung 16,68 EUR 10,90 EUR 03,50 EUR 7,84 EUR In den Übergangsheimen, in denen noch keine Gebühr aufgeführt ist, werden rückwirkend Gebühren durch Änderung / Neufassung der Satzung gefordert, sobald die notwenigen Berechnungen vorliegen. Bis dahin können Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetztes erhoben werden. (2) Für die weiteren Übergangsheime werden folgende (2) Gebührensätze je Monat festgelegt: Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften die durch Einweisungsverfügung eingewiesenen Personen gem. den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein Dritter den Seite 9 von 11 1. Oerath 155 2. In Bellinghoven 24 3. Neuhaus 46 4. Neuhaus 46a (3) Benutzungsgebühr Verbrauchsgebühr je m² Wohnfläche je m² Wohnfläche ----------------------------------------------------------06,64 EUR 01,06 EUR 04,47 EUR 02,31 EUR 13,20 EUR 03,48 EUR 08,98 EUR 01,92 EUR Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften die durch Einweisungsverfügung eingewiesenen Personen gem. den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein Dritter den Schaden verursacht hat. §7 (Ordnungswidrigkeit) (1)    Schaden verursacht hat. Abs. 3 entfällt §7 (Ordnungswidrigkeit) Ordnungswidrig im Sinne des Ordnungswidrig- (1) keitengesetzes (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Ordnungswidrig im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters dort nicht nur vorübergehend (länger als 1 Übernachtung) den Aufenthalt in der Wohnung gestattet, oder Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters dort den Aufenthalt in der Übergangsheimen gestattet, oder gegen folgende Bestimmungen der vom Bürgermeister erlassenen Benutzungsordnung (BO) verstößt: gegen folgende Bestimmungen der vom Bürgermeister erlassenen Benutzungsordnung (BO) verstößt:  Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO) Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen  Reinigen der Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO) Veränderungen in den Wohnungen ohne notwendige  Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO) Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Reinigen der Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO) Veränderungen in den Wohnungen ohne vorherige Genehmigung des Bürgermeisters (§ 11 BO); Seite 10 von 11   (2) Genehmigung des Bürgermeisters (§ 11 BO)  Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung in den Wohnungen (§ 14 BO)  Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren Gegenständen in den Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO). Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können (2) mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher und bis zu 250,00 EUR bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden. §8 (Beendigung des Nutzungsverhältnisses) Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung in den Wohnungen (§ 14 BO) Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren Gegenständen in den Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO). Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher und bis zu 250,00 EUR bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden. §8 (Beendigung des Nutzungsverhältnisses) (1) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist durch (1) schriftliche Anzeige beim Sozialamt mindestens eine Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie bei Versagung oder Entziehung des Nutzungsrechts hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber einschließlich aller Schlüssel zurückzugeben. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist durch schriftliche Anzeige beim Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales mindestens eine Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie bei Versagung oder Entziehung des Nutzungsrechts hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber (besenrein) einschließlich aller Schlüssel zurückzugeben. (2) Soweit die Benutzung der Unterkunft über den (2) angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, kann der Bürgermeister die Räumung auf Kosten des Benutzers veranlassen. Das Benutzungsverhältnis endet dann mit der Räumung der Wohnung. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, kann der Bürgermeister die Räumung auf Kosten des Benutzers veranlassen. Das Benutzungsverhältnis endet dann mit der Räumung der Wohnung. Seite 11 von 11 §9 (Verwaltungszwang) §9 (Verwaltungszwang) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach dieser Satzung sind die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW anzuwenden. Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach dieser Satzung sind die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW anzuwenden. Insbesondere können notwenige Maßnahmen oder Verlegungen durch Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der derzeit rechtsgültigen Fassung durchgesetzt werden. §10 (Rechtsverbindlichkeit) §10 (Rechtsverbindlichkeit) (1) Die Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. (1) Die Satzung tritt zum 01.11.2014 in Kraft. (2) Die Satzungen (2) Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom 17.12.2008 tritt mit Ausnahme der Häuser Bauxhof 35 und 36, für die die Satzung bis zum 31.01.2014 gilt, mit Ablauf des 31.10.2014 außer Kraft. 1. über die Benutzung der Wohnanlage BAUXHOF als Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern vom 17.12.2003 und 2. über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern sowie von ausländischen Flüchtlingen vom 17.12.2003 treten mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.