Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
41743.pdf
Größe
265 kB
Erstellt
21.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/168/2014
öffentlich
24.11.2014
Amt 50/51 Friedel Dreßen
Neufassung der "Satzung über die Benutzung der Übergangsheime
der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen" vom 17.12.2008
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
10.12.2014
11.12.2014
17.12.2014
Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Die Stadt Erkelenz hat in 2013 und 2014 insgesamt rund 200 ausl. Flüchtlinge aufgenommen und in städtischen Übergangsheimen bzw. Unterkünften untergebracht.
Weiterhin wurden bereits acht Familien in private Wohnungen vermittelt.
Die hohe Zahl der aufzunehmenden Flüchtlinge hat dazu geführt, dass neue Unterkünfte geschaffen werden mussten. Zudem werden Unterkünfte, die noch in der derzeit rechtsverbindlichen Satzung aufgeführt werden, nicht mehr genutzt. Auch wurden Räume in Neuhaus 48/50, die bisher als Obdachlosenunterkünfte genutzt wurden, für die Unterbringung von ausl. Flüchtlingen ertüchtigt. In den Räumlichkeiten
des ehem. Jobcenters in Erkelenz, Südpromenade 31, finden die Umbauarbeiten
derzeit statt.
Weiterhin werden vorläufig die Räume des ehem. Bürgermeisteramtes in Lövenich,
Hauptstr. 15, in der bisher die Beherbergung der Gäste aus den Partnerstädten erfolgte, seit dem 30.10.2014 für die Unterbringung mit Einzelpersonen genutzt. Zudem
ist eine Familie in die städtische Wohnung in Holzweiler, Landstr. 39, eingewiesen
worden. Das Haus, Bauxhof 38, wird derzeit als städtischer Kindergarten genutzt.
Dort befindet sich eine Wohnung, die bereits früher zum Übergangsheimkomplex gehörte, jedoch derzeit vom städtischen Streetworker, Herrn Priesterath, als Büro genutzt wird. Sein Büro wird in die Südpromenade 31 verlegt, um dort vor Ort den
Flüchtlingen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Diese Wohnung wird in
Abstimmung mit der Kindergartenleitung ebenfalls einer Familie zur Verfügung gestellt. Eine städtische Wohnung in Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1 wurde bereits
am 01.01.2014 an eine Flüchtlingsfamilie vermietet.
Die Räumlichkeiten in Neuhaus 48/50 und Südpromenade 31, das ehem. Bürgermeisteramt Lövenich und die städtischen Wohnungen in Holzweiler und Gerderath
sollen als Übergangsheime genutzt und das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich
gestaltet werden. In der Wohnung, Florianstr. 1 wird der Mietvertrag mit der bisherigen Familie fortgeführt. Sollten dort in Zukunft neue Flüchtlinge einziehen, so soll
auch dort das Benutzungsverhältnis öffentlich rechtlich gestaltet werden.
Die entsprechende „Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen
Flüchtlingen“ vom 17.12.2008 ist daher neu zu fassen.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Die notwendigen Berechnungen bzw. Neuberechnungen der Gebühren konnten bisher nicht erfolgen. Einerseits liegen die notwendigen Kosten, wie z. B. für die Südpromenade 31, noch nicht vor, andererseits konnten die Berechnungen wegen der
ständigen Zuweisung und Unterbringung neuer Flüchtlinge und den damit verbundenen Arbeiten noch nicht abschließend durchgeführt werden.
In den städtischen Wohnungen werden die bisher geforderten Mieten als Vorausleistungen gem. § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetztes gefordert.
Bei den Häusern, Neuhaus 48/50, Südpromenade 31 und Hauptstr. 15 werden die
Veranlagungen nach Festlegung der Gebühren rückwirkend durchgeführt. Da die
dort untergebrachten Flüchtlinge alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die Stadt Erkelenz erhalten, entsteht ihr dadurch auch kein
Schaden. Die Gebühren werden generell bei den Leistungen nach dem AsylbLG als
Unterkunftskosten verausgabt und bei den Produktsachkonten 100603 (Einnahmen
aus Benutzungsgebühren) vereinnahmt, also im städtischen Haushalt verrechnet.
Sollten in Einzelfällen Personen oder Familien aus dem Leistungsbezug des AsylbLG
ausscheiden und Transferleistungen nach dem SGB II oder XII erhalten, können in
diesen Fällen Vorausleistungsbescheide erstellt werden.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat):
„Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die
vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen tritt
zum 01.11.2014 in Kraft.
Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom
17.12.2008 tritt mit Ausnahme der Häuser Bauxhof 35 und 36, für die die Satzung bis
zum 31.01.2014 gilt, mit Ablauf des 31.10.2014 außer Kraft.“
Finanzielle Auswirkungen:
Dazu können derzeit noch keine Angaben gemacht werden.
Anlage:
Synopse
Vorlage 0/51/168/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Sachbearbeiter: Herr Dreßen
Anlage zu TOP 02 der Sitzung des DUS am 10.12.2014
Synopse
zur Neufassung der Satzung für die Unterbringung ausl. Flüchtlinge
Altfassung
Entwurf der Neufassung der
Satzung
Satzung
über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz
für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und
ausländischen Flüchtlingen
über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz
für die vorläufige Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen und Spätaussiedern
vom 17.12.2008
vom 00.00.2014
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v. 14.
Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes v. 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380),
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v. 14.
Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878),
der §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 9 des Gesetzes über die
Aussiedlern,
Flüchtlingen
und
(Landesaufnahmegesetz) vom 28.02.2003 (GV
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
2006 (GV. NRW. 2003 S. 570),
Aufnahme von
Zuwanderern
NRW S. 95),
21. November
der §§ 11 und 12 des Gesetzes zur Förderung der
gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
NordrheinWestfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14. Februar
2012 (GV. NRW. S. 97,
der §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz -FlüAG-)
vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Art. 5 Buchst. a) und b)
des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631),
der §§ 1, 2, und 3 des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz
- FlüAG) vom 28. Februar 2003), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724),
Seite 2 von 11
und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
des Gesetzes zur Novellierung des Kurortgesetzes sowie der 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687),
Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen
vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8, 13),
hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.12.2008 hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.12.2014
folgende Satzung erlassen:
folgende Satzung erlassen:
§1
(Zweck und Rechtsform der Übergangsheime)
(1)
§1
(Zweck und Rechtsform der Übergangsheime)
Zur vorübergehenden Unterbringung von Spätaussiedlern (1)
unterhält die Stadt Erkelenz nachfolgend aufgeführte
Häuser als Übergangsheime:
1. Bauxhof 32,
2. Bauxhof 33,
3. Bauxhof 34,
4. Bauxhof 35,
5. Bauxhof 36,
6. Oerath 155,
7. In Bellinghoven 24, Block I.
(2)
Zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen unterhält die Stadt Erkelenz folgende
Übergangsheime:
Zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen und Spätaussiedlern unterhält die Stadt
Erkelenz nachfolgend aufgeführte Häuser / Wohnungen als
Übergangsheime:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
(2)
Erkelenz, Neuhaus 46
Erkelenz, Neuhaus 46a
Erkelenz, Neuhaus 48/50
Erkelenz, Südpromenade 31
Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15, 1. Etage
(ehem. Bürgermeisteramt)
Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr. 39
Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5
Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1
Die Übergangsheime werden als nicht rechtsfähige
öffentliche Anstalten geführt. Das Benutzungsverhältnis ist
öffentlich-rechtlich.
Ein
Rechtsanspruch
auf
die
Seite 3 von 11
Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auch die
Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht
nicht.
1. Neuhaus 46
2. Neuhaus 46a
3. In Bellinghoven 24, Block II.
(3)
Die Übergangsheime werden als nicht rechtsfähige
öffentliche Anstalten geführt. Das Benutzungsverhältnis ist
öffentlich-rechtlich.
(4)
In Ausnahmefällen kann die Stadt durch Verfügung auch
andere als die in Absätzen 1 und 2 genannten Personen
dort vorläufig unterbringen.
(3)
In Ausnahmefällen kann die Stadt durch Verfügung auch
andere als die in Absatz 1 genannten Personen dort
vorläufig unterbringen.
Abs. 4 entfällt.
§2
(Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime)
(1)
Die Benutzung der Übergangsheime wird durch Verfügung (1)
des Bürgermeisters - Sozialamt - gestattet.
(2)
Art und Umfang der Benutzung bestimmt der
Bürgermeister. Er kann eine Benutzungsordnung erlassen. (2)
(3)
§2
(Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime)
Die Benutzung der Übergangsheime wird durch Verfügung
des Bürgermeisters – Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales - gestattet.
Art und Umfang der Benutzung bestimmt der
Bürgermeister. Er kann eine Benutzungsordnung erlassen.
Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den
eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt
werden.
Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht versagen (3)
oder entziehen, wenn
eine angemessene wohnungsmäßige Unterbringung
gesichert ist oder
eine angemessene und zumutbare Unterbringung aus von
Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht versagen
oder entziehen, wenn
eine angemessene wohnungsmäßige Unterbringung
gesichert ist;
eine angemessene und zumutbare Unterbringung aus von
Seite 4 von 11
den Benutzern zu vertretenen Gründen verhindert oder
der Benutzer durch sein Verhalten, insbesondere durch
Verstöße
gegen die Satzung oder die Benutzungsordnung den
Betrieb oder das Verhältnis zu den anderen Bewohnern
unzumutbar stört.
Zahlungsrückstände von mehr als 2 Monatsgebühren
bestehen, der Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst
bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr als
Unterkunft benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von
Hausrat dient.
den Benutzern zu vertretenen Gründen verhindert;
Benutzer durch ihr Verhalten, insbesondere durch Verstöße
gegen die Satzung oder die Benutzungsordnung den
Betrieb oder das Verhältnis zu den anderen Bewohnern
unzumutbar stören;
Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu einer
Beeinträchtigung
der
Hausgemeinschaft
oder
zu
Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn
führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt
werden können;
Zahlungsrückstände von mehr als 2 Monatsgebühren
bestehen;
Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnen, sie
ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr als Unterkunft
benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat dient.
(4)
Der Aufenthalt der in den Übergangsheimen für (4)
Spätaussiedler Untergebrachten soll 2 Jahre nicht
übersteigen.
Personen, die nicht mehr verpflichtet sind, in
Übergangsheimen zu wohnen, haben sich unverzüglich um
eine anderweitige Unterbringung zu bemühen.
(5)
Bei ausländischen Flüchtlingen kann der Bürgermeister im (5)
Übrigen das Benutzungsrecht entziehen, wenn das
Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden ist.
Bei ausländischen Flüchtlingen kann der Bürgermeister im
Übrigen das Benutzungsrecht entziehen, wenn das
Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden ist.
(6)
Der Bürgermeister - Sozialamt - ist berechtigt, aus (6)
Gründen der Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder
Wirtschaftlichkeit
und
zur
Erhaltung
der
Aufnahmekapazität
Verlegungen
innerhalb
der
Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist den besonderen
Belangen der Benutzer Rechnung zu tragen.
Der Bürgermeister - Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales - ist berechtigt, aus Gründen der Ordnung, der
Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit und zur Erhaltung
der Aufnahmekapazität Verlegungen innerhalb der
Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist den besonderen
Belangen der Benutzer Rechnung zu tragen.
(7)
Benutzer der Übergangsheime für ausl. Flüchtlinge haben (7)
Benutzer der Übergangsheime für ausl. Flüchtlinge haben
Seite 5 von 11
ihre Abwesenheit aus der Unterkunft von mehr als einer
Woche dem Sozialamt vorher mitzuteilen. Liegt eine
Mitteilung nicht vor und bietet die Unterkunft oder der
Platz in der Unterkunft Anzeichen dafür, dass sie als
Wohnung aufgegeben wurde, kann die Räumung
ersatzweise
auf
Kosten
und
Risiko
des
Nutzungsberechtigten unverzüglich vorgenommen werden.
ihre Abwesenheit aus der Unterkunft von mehr als einer
Woche dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
vorher mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung nicht vor und bietet
die Unterkunft oder der Platz in der Unterkunft Anzeichen
dafür, dass sie als Wohnung aufgegeben wurde, kann die
Räumung ersatzweise auf Kosten und Risiko des
Nutzungsberechtigten unverzüglich vorgenommen werden.
(8)
Personen kann das Betreten der Übergangsheime (8)
untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um die
satzungsmäßige Nutzung der Übergangsheime zu
gewährleisten.
Personen kann das Betreten der Übergangsheime
untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um die
satzungsmäßige Nutzung der Übergangsheime zu
gewährleisten.
(9)
Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte in (9)
angemessenen Abständen in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00
Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft
ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden.
Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte in
angemessenen Abständen in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00
Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft
ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden.
(10)
Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach (10)
der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der
Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und
Bestreuen der Gehwege.
Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der
örtlichen
Satzung
über
die
Verpflichtung
der
Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und
Bestreuen der Gehwege.
§3
(Gebühren für die Inanspruchnahme der Übergangsheime)
(1)
§3
(Gebühren für die Inanspruchnahme der Übergangsheime)
Für die Benutzung der unter § 1 aufgeführten (1)
Übergangsheime
sind
Benutzungsund
Verbrauchsgebühren zu entrichten. Die Höhe richtet sich
Für die Benutzung der unter § 1 aufgeführten
Übergangsheime
sind
Benutzungsund
Verbrauchsgebühren zu entrichten. Die Höhe richtet sich
Seite 6 von 11
nach der in Quadratmetern berechneten Wohnfläche bzw.
der Anzahl der dort eingewiesenen Personen.
nach der in Quadratmetern berechneten Wohnfläche bzw.
der Anzahl der dort eingewiesenen Personen.
(2)
Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. Werktage eines (2)
jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse in Erkelenz zu
zahlen.
Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. Werktage eines jeden
Monats im Voraus an die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen.
(3)
Die Bewohner schließen mit der NEW Energie GmbH (3)
Stromlieferungsverträge
ab
und
entrichten
die
Stromkosten unmittelbar an diese.
Die Bewohner schließen in den nachfolgend aufgelisteten
Räumlichkeiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Erkelenz, Neuhaus 46
Erkelenz, Neuhaus 46a
Erkelenz, Neuhaus 48/50
Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr. 39
Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5
Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1
Stromlieferungsverträge mit der NEW Energie GmbH ab
und entrichten die Stromkosten unmittelbar an diese. Der
Abschluss
von
Verträgen
mit
anderen
Stromversorgungsunternehmen ist nicht zulässig.
Sofern mehrere Personen Räumlichkeiten gemeinsam
nutzen, sind die Verträge von allen Personen als
Gesamtschuldner abzuschließen. Sie haften für die
angefallenen Stromkosten gemeinsam.
(4)
In den Unterkünften
1.
2.
Erkelenz, Südpromenade 31
Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15,
1. Etage (ehem. Bürgermeisteramt)
Seite 7 von 11
sind nur Gemeinschaftsstromzähler vorhanden. Dort trägt
die Stadt Erkelenz die Stromkosten. Diese werden in die
Gebührenkalkulation mit eingerechnet.
§4
(Gebührenpflichtiger)
§4
(Gebührenpflichtiger)
Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch Verfügung des Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch Verfügung des
Bürgermeisters in die städtischen Übergangsheime eingewiesen Bürgermeisters in die städtischen Übergangsheime eingewiesen
wird.
wird.
§5
(Sozialklausel)
§5
(Sozialklausel)
Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen,
wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre;
unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete
Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen,
wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre;
unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete
Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
§6
(Höhe der monatlichen Gebühren)
§6
(Höhe der monatlichen Gebühren)
(1)
Für die einzelnen Übergangsheime werden folgende (1)
Gebührensätze je Monat festgelegt:
Für die einzelnen Übergangsheime werden folgende
Gebührensätze je Monat festgelegt:
Seite 8 von 11
Wohnanlage Bauxhof, Häuser 32 – 36:
1.
Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich 4,42 EUR je qm
Wohnfläche. Sie wird erhoben für die Überlassung der
zugewiesenen Wohn- und Kellerräume sowie die Benutzung
der städtischen Einrichtungsgegenstände.
2.
Des Weiteren werden folgende Verbrauchsgebühren erhoben:
2.1
allgemeine Verbrauchsgebühr für die Stromkosten der
Heizungsanlage und Allgemeinbeleuchtung in Höhe von 0,03
EUR
/m²/ Wohnfläche monatlich;
2.2
Müllgebühren je Person in Höhe 11,72 EUR. Für Haushalte mit
mehr als 2 Kindern unter 18 Jahren und darüber hinaus für
nachgewiesene Kindergeldempfänger bleibt das 3. und jedes weitere
Kind in der Veranlagung unberücksichtigt;
2.3
Abwassergebühr von 11,21 EUR je Person monatlich;
2.4
Frischwassergebühr von 7,12 EUR je Person/ mtl. ;
2.5
Heizkostengebühr von monatlich
82 m² Wohnungen = 119,00 EUR pro Wohnung;
94 m² Wohnungen = 137,00 EUR pro Wohnung.
Übergangsheim:
Erkelenz,
Neuhaus 46
Erkelenz,
Neuhaus 46a
Erkelenz,
Neuhaus 48/50
Erkelenz,
Südpromenade 31
Erkelenz-Lövenich,
Hauptstr. 15, 1.
Etage (ehem.
Bürgermeisteramt)
Erkelenz- Holzweiler,
Wohnung
Landstr. 39
Erkelenz,
Bauxhof 38,
Wohnung 5
Erkelenz-Gerderath,
Wohnung
Florianstr. 1
Benutzungsund
Verbrauchsgebühr
je m²
Wohnfläche
Benutzungsund
Verbrauchsgebühr
pro Person
Benutzungsund
Verbrauchsgebühr
je Wohnung
16,68 EUR
10,90 EUR
03,50 EUR
7,84 EUR
In den Übergangsheimen, in denen noch keine Gebühr
aufgeführt ist, werden rückwirkend Gebühren durch
Änderung / Neufassung der Satzung gefordert, sobald die
notwenigen Berechnungen vorliegen. Bis dahin können
Vorausleistungen
nach
§
6
Abs.
4
des
Kommunalabgabengesetztes erhoben werden.
(2)
Für die weiteren Übergangsheime werden folgende (2)
Gebührensätze je Monat festgelegt:
Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften die durch
Einweisungsverfügung eingewiesenen Personen gem. den
Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein Dritter den
Seite 9 von 11
1. Oerath 155
2. In Bellinghoven 24
3. Neuhaus 46
4. Neuhaus 46a
(3)
Benutzungsgebühr
Verbrauchsgebühr
je m² Wohnfläche
je m² Wohnfläche
----------------------------------------------------------06,64 EUR
01,06 EUR
04,47 EUR
02,31 EUR
13,20 EUR
03,48 EUR
08,98 EUR
01,92 EUR
Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften die durch
Einweisungsverfügung eingewiesenen Personen gem. den
Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein Dritter den
Schaden verursacht hat.
§7
(Ordnungswidrigkeit)
(1)
Schaden verursacht hat.
Abs. 3 entfällt
§7
(Ordnungswidrigkeit)
Ordnungswidrig
im
Sinne
des
Ordnungswidrig- (1)
keitengesetzes (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig,
Ordnungswidrig
im
Sinne
des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig,
Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters dort
nicht nur vorübergehend (länger als 1 Übernachtung) den
Aufenthalt in der Wohnung gestattet, oder
Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters dort den
Aufenthalt in der Übergangsheimen gestattet, oder
gegen folgende Bestimmungen der vom Bürgermeister
erlassenen Benutzungsordnung (BO) verstößt:
gegen folgende Bestimmungen der vom Bürgermeister
erlassenen Benutzungsordnung (BO) verstößt:
Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO)
Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen
Reinigen der Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO)
Veränderungen in den Wohnungen ohne notwendige
Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO)
Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Reinigen
der Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO)
Veränderungen in den Wohnungen ohne vorherige
Genehmigung des Bürgermeisters (§ 11 BO);
Seite 10 von 11
(2)
Genehmigung des Bürgermeisters (§ 11 BO)
Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung in den
Wohnungen (§ 14 BO)
Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren
Gegenständen in den Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO).
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können (2)
mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher
und bis zu 250,00 EUR bei fahrlässiger Zuwiderhandlung
geahndet werden.
§8
(Beendigung des Nutzungsverhältnisses)
Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung in den
Wohnungen (§ 14 BO)
Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren
Gegenständen in den Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO).
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können
mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher und
bis zu 250,00 EUR bei fahrlässiger Zuwiderhandlung
geahndet werden.
§8
(Beendigung des Nutzungsverhältnisses)
(1)
Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist durch (1)
schriftliche Anzeige beim Sozialamt mindestens eine
Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Bei Beendigung des
Benutzungsverhältnisses sowie bei Versagung oder
Entziehung des Nutzungsrechts hat der Benutzer die
Unterkunft vollständig geräumt und sauber einschließlich
aller Schlüssel zurückzugeben.
Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist durch
schriftliche Anzeige beim Amt für Kinder, Jugend, Familie
und Soziales mindestens eine Woche vor dem Auszug
anzuzeigen. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses
sowie bei Versagung oder Entziehung des Nutzungsrechts
hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und
sauber
(besenrein)
einschließlich
aller
Schlüssel
zurückzugeben.
(2)
Soweit die Benutzung der Unterkunft über den (2)
angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, kann der
Bürgermeister die Räumung auf Kosten des Benutzers
veranlassen. Das Benutzungsverhältnis endet dann mit
der Räumung der Wohnung.
Soweit die Benutzung der Unterkunft über den
angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, kann der
Bürgermeister die Räumung auf Kosten des Benutzers
veranlassen. Das Benutzungsverhältnis endet dann mit der
Räumung der Wohnung.
Seite 11 von 11
§9
(Verwaltungszwang)
§9
(Verwaltungszwang)
Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach dieser Satzung sind die
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
anzuwenden.
Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach dieser Satzung sind die
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
anzuwenden. Insbesondere können notwenige Maßnahmen oder
Verlegungen durch Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
in der derzeit rechtsgültigen Fassung durchgesetzt werden.
§10
(Rechtsverbindlichkeit)
§10
(Rechtsverbindlichkeit)
(1)
Die Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
(1)
Die Satzung tritt zum 01.11.2014 in Kraft.
(2)
Die Satzungen
(2)
Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der
Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von
Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom
17.12.2008 tritt mit Ausnahme der Häuser Bauxhof 35 und
36, für die die Satzung bis zum 31.01.2014 gilt, mit Ablauf
des 31.10.2014 außer Kraft.
1. über die Benutzung der Wohnanlage BAUXHOF als
Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige
Unterbringung von Aussiedlern vom 17.12.2003 und
2. über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt
Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern
sowie von ausländischen Flüchtlingen vom 17.12.2003
treten mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.