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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
41439.pdf
Größe
120 kB
Erstellt
14.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:14
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/167/2014 öffentlich 12.11.2014 Amt 50/51 Claus Bürgers Antrag des Euregio-Waldkindergartens gUG Erkelenz vom 22.02.2014 auf Änderung der Anerkennung als Träger der feien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII Beratungsfolge: Datum Gremium 02.12.2014 Jugendhilfeausschuss Tatbestand: Gemäß § 75 SGB VIII können juristische Personen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Die Euregio-Waldkindergarten gUG (gemeinnützige Unternehmergesellschaft) Erkelenz beantragt mit Schreiben vom 22.02.2014 die Anerkennung als freier Träger. Im Antrag wird ausgeführt, dass die gUG die bisherige Trägerschaft der Elterninitiative „Wühlmäuse e. V.“, bestehend aus Wühlmäusen und Waldfüchsen und zusätzlich mit den Haselmäusen Aachen unter neuer Trägerschaft Euregio-Waldkindergarten gUG mit Sitz in Erkelenz fortführen möchten. Die inhaltliche und konzeptionelle Arbeit ändere sich nicht. Dazu ist folgendes auszuführen: Die bisherige Trägerschaft der Elterninitiative „Wühlmäuse e. V.“ ist rückwirkend ab dem 01.08.2014 zu entziehen. Da die Euregio-Waldkindergarten gUG die Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII erfüllt, jedoch noch keine drei Jahre tätig ist, kann ihr gem. § 75 Abs. 2 SGB VIII die Erlaubnis zunächst nur vorläufig erteilt werden. Die Satzung des anzuerkennenden Trägers lässt nach Auffassung der Verwaltung erkennen, dass die Einrichtung Leistungen erbringt, die unmittelbar zu Erfüllung der Aufgabe der Jugendhilfe beitragen. Die Arbeit der Einrichtung ist auf die pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet. Die fachlichen Voraussetzungen sind durch die Ausbildungen zum Erzieher bzw. Sozialarbeiter gegeben. Nach den vorliegenden Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass der Träger mit seiner Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeitserklärung liegt ebenfalls vor. Der Träger lässt sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht einen wesentlichen Beitrag in der Umsetzung der Jugendhilfeplanung in der Stadt Erkelenz im Sinne des SGB VIII erwarten. Die Verwaltung schlägt deshalb dem Ausschuss vor, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorläufig für die Dauer von 3 Jahren anzuerkennen. In diesem Zeitraum hat der Träger ausreichend Zeit und Gelegenheit nachzuweisen, dass er die angesprochenen Voraussetzungen zu erfüllen und einen wesentlichen Beitrag in der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Die Rechtswirkungen der Anerkennung reichen über die bloße Feststellung der Förderungswürdigkeit hinaus. So erhält der Träger mit der Anerkennung u. a. das Vorschlagsrecht für den Jugendhilfeausschuss gemäß § 71 SGB VIII und das Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gemäß u. a. § 78 u. 80 SGB VIII (Wirkung an Arbeitsgemeinschaften und Jugendhilfeplanung). Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Erkelenz entzieht dem Waldkindergarten Erkelenz die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII rückwirkend zum 01.08.2014. Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Erkelenz erkennt die Euregio-Waldkindergarten gUG rückwirkend zum 01.08.2014 vorläufig für die Dauer von 3 Jahren als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII an.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Vorlage 0/51/167/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2