Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
41389.pdf
Größe
209 kB
Erstellt
14.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/163/2014
öffentlich
10.11.2014
Amt 50/51 Claus Bürgers
Amt 50/51 Friedel Dreßen
Einrichtung eines gemeinsamen Bereitschaftsdienstes für das Kreisjugendamt und für die Stadtjugendämter im Kreis Heinsberg
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
02.12.2014
Jugendhilfeausschuss
Tatbestand:
Gemäß § 42 Abs. 1 des Achten Teils des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sind die Jugendämter sowohl berechtigt, als auch verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen
in seine Obhut zu nehmen und erforderlichenfalls vorläufig unterzubringen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach
Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte
im Inland aufhalten.
Bei der Inobhutnahme handelt es sich nicht um eine Jugendhilfeleistung im klassischen Sinne, sondern um eine Maßnahme des Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales zur Abwehr einer drohenden Kindeswohlgefährdung auf Grund des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz). Als Mittel zur vorläufigen Krisenintervention soll sie das Jugendamt in die Lage versetzen, akuten Kindeswohlgefährdungen schnell zu begegnen und anschließend unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Beteiligter über nachhaltige und langfristige Jugendhilfemaßnehmen
zu entscheiden.
Um die Aufgaben des staatlichen Wächteramtes zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen effektiv erfüllen zu können, hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass im
Bedarfsfalle jederzeit – also auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten das Jugendamtes – die Inobhutnahme durchgeführt werden kann.
Die Stadtjugendämter Geilenkirchen und Hückelhoven sowie das Kreisjugendamt
Heinsberg hatten bereits seit Jahren die Pädagogische Ambulanz Kaarst mit der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen beauftragt. Die Beauftragung galt für Inobhutnahmen außerhalb der Dienstzeiten (Dienstschluss, Wochenende und Feiertage). Die Pädagogische Ambulanz wurde außerhalb der Dienstzeiten von der Kreispolizeibehörde über mögliche Inobhutnahmen informiert.
Die Stadt Erkelenz hat bisher die Pädagogische Ambulanz nicht in Anspruch genommen. Bei Situationen, bei denen es ggf. zu einer Inobhutnahme mit Zuständigkeit des
Jugendamtes der Stadt Erkelenz hätte kommen können, wurde von der Kreispolizeibehörde in Erkelenz zunächst der städtische Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes
informiert. Der Bereitschaftsdienst hatte dann bisher die Aufgabe, aus einer Liste der
privaten Telefonnummern, die sich im Bereitschaftshandbuch befindet, einen Sozialarbeiter zu erreichen, der sich vor Ort der Sache angenommen hatte. In anderen Fällen versuchte die Kreispolizeibehörde von sich aus, die Sozialarbeiter direkt zu erreichen.
Das bisher von der Stadt Erkelenz praktizierte Verfahren erweist sich zunehmend als
nicht mehr praktikabel. Einerseits besteht für die städtischen Sozialarbeiter bisher
keine Präsenzpflicht, zum anderen wohnt ein Teil der Sozialarbeiter nicht im Stadtgebiet, so dass es allgemeine Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit gab. Hinzu kommt
die Verpflichtung gem. § 8a SGB VIII, bei Beurteilungen zur Kindeswohlgefährdungen immer eine zweite Fachkraft hinzuzuziehen.
Die Inanspruchnahme des Jugendamtes in Erkelenz außerhalb der Dienstzeiten lag
in den letzten Jahren bei durchschnittlich ca. 3 – 6 Fällen. Dies würde die Einrichtung
eines eigenen Bereitschaftsdienstes in der Stadt Erkelenz aus Kostengründen nicht
rechtfertigen.
In der interkommunalen Zusammenarbeit wurde eine Lösung auf Kreisebene gefunden. Das Kreisjugendamt und die 4 Stadtjugendämter im Kreisgebiet (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg und Hückelhoven) haben sich auf einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst für den Kreis Heinsberg geeinigt. Der gemeinsame Bereitschaftsdienst
soll außerhalb der Dienstzeiten (Zeiten nach Dienstschluss, Wochenende, Feiertage)
Ansprechpartner für die pädagogische Ambulanz Kaarst sein, soweit durch die pädagogische Ambulanz eine Inobhutnahme angezeigt wird.
Das Kreisjugendamt Heinsberg wird den gemeinsamen Bereitschaftsdienst zentral
für den ganzen Kreis Heinsberg übernehmen. Hierzu ist eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung notwendig. Ein Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als
Anlage beigefügt. Die Kosten für den gemeinsamen Bereitschaftsdienst betragen ca.
22.000,00 € jährlich. Es handelt sich hierbei um die Personalkosten für die beim
Kreisjugendamt beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die sich bereit erklärt
haben, den Bereitschaftsdienst wahrzunehmen. Die Kosten von ca. 22.000,00 € werden von jedem Jugendamt zu 1/5 übernommen. Der Kostenanteil für die Stadt Erkelenz beträgt somit ca. 4.400,00 € jährlich. Die Kosten steigen bei tariflichen Personalkostensteigerungen. Hinzu kommen die Kosten für die Bereitstellung des Bereitschaftsdienstes der pädagogischen Ambulanz im Kaarst von ca. 4.000,00 EUR jährlich.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
Vorlage 0/51/163/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
„Der Einrichtung eines gemeinsamen Bereitschaftsdiensts und dem Abschluss der
als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird zugestimmt.“
Finanzielle Auswirkungen:
Ca. 10.000 EUR. Die Mittel wurden im Haushalt 2015 und Produkt 06 04 00 veranschlagt.
Anlage:
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Vorlage 0/51/163/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Entwurf
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg und Hückelhoven als örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sowie der Kreis Heinsberg als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe (Beteiligte) schließen folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe
der §§ 23, 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SVG NRW 2002), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 5.
Änderungsgesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW 2012 S. 474):
Präambel
Die Beteiligten sehen die fachliche Notwendigkeit, einen Bereitschaftsdienst für Inobhutnahme
außerhalb der Dienstzeiten (Zeiten nach Dienstschluss, Wochenende, Feiertage) einzurichten,
um dem gesetzlichen Erfordernis aus den Regelungen des § 42 Sozialgesetzbuch 8. Teil (Kinderund Jugendhilfe), SGB VIII, zu genügen. Aus Kostengründen wird der Bereitschaftsdienst
gemeinsam und zentralisiert eingerichtet.
§1
Notwendigkeit eines Bereitschaftsdienstes
Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers
zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII in folgenden Fällen: wenn
1.
2.
3.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die
Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personenberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann oder
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach
Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte
im Inland aufhalten.
§2
Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes
(1)
Die Beteiligten errichten beim Kreis Heinsberg einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst
für Zeiten außerhalb der Dienstzeiten (Dienstschluss, Wochenende, Feiertage). Der
Bereitschaftsdienst ist Ansprechpartner der für den Notdienst der Jugendämter
beauftragten Pädagogischen Ambulanz, Kaarst, sofern sich in einer Krisensituation die
Notwendigkeit einer Inobhutnahme ergibt. Die Fachkraft des Bereitschaftsdienstes trifft
in diesen Fällen die erforderliche hoheitliche Entscheidung. Die organisatorische
Abwicklung einer Inobhutnahme erfolgt durch die Pädagogische Ambulanz.
(2)
Die beteiligten Städte übertragen ihre Zuständigkeit nach § 42 SGB VIII auf den Kreis
Heinsberg.
§3
Organisation
(1)
Der gemeinsame Bereitschaftsdienst wird organisatorisch dem Jugendamt des Kreises
Heinsberg angegliedert.
(2)
Der Kreis Heinsberg wird die erforderlichen Fachkräfte bereitstellen.
(3)
Der Bereitschaftsdienst wird durch eine Dienstanweisung geregelt.
§4
Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über den Bereitschaftsdienst obliegt dem Landrat des Kreises Heinsberg
(Jugendamt).
§5
Finanzmittel
(1)
Die Kosten für den Bereitschaftsdienst werden anfänglich mit ca. 22.000,00 € beziffert.
(2)
Die Kosten werden von den fünf Jugendhilfeträgern im Kreis zu gleichen Anteilen
getragen.
(3)
Zukünftig steigende Personal- und Sachkosten (z. B. tarifliche Erhöhung der Entgelte
bzw. Bezüge) werden ebenfalls zu gleichen Teilen getragen.
(4)
Die jeweiligen Anteile sind halbjährlich zur Zahlung fällig. Der Kreis wird die Anteile
schriftlich anfordern.
(5)
Im Falle der Kündigung nach § 8 werden die Kosten auf die verbleibenden Jugendämter
zu gleichen Anteilen getragen.
§6
Verwendungsnachweis
(1)
Der Kreis wird gegenüber den Stadtjugendämtern die ordnungsgemäße Verwendung der
nach § 5 zur Verfügung gestellten Finanzmittel bis zum 31.03. eines jeden Jahres
nachweisen.
(2)
Nicht verausgabte Finanzmittel werden erstattet.
§7
Laufzeit und Kündigung
Die Vereinbarung gilt unbefristet. Die Vereinbarung kann bis zum 30.09. eines Jahres mit
Wirkung zum 31. 12. desselben Jahres gekündigt werden.
§8
In-Kraft-Treten
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Absatz 4 des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die
Bezirksregierung Köln wirksam.
§9
Wirksamkeit der Vereinbarung
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon
die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben.
(2)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die
Vereinbarung als lückenhaft erweist.
Heinsberg, den
Für die Stadt Erkelenz:
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Für die Stadt Geilenkirchen:
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Für die Stadt Heinsberg:
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Für die Stadt Hückelhoven:
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Für den Kreis Heinsberg:
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