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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
41389.pdf
Größe
209 kB
Erstellt
14.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:14
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/163/2014 öffentlich 10.11.2014 Amt 50/51 Claus Bürgers Amt 50/51 Friedel Dreßen Einrichtung eines gemeinsamen Bereitschaftsdienstes für das Kreisjugendamt und für die Stadtjugendämter im Kreis Heinsberg Beratungsfolge: Datum Gremium 02.12.2014 Jugendhilfeausschuss Tatbestand: Gemäß § 42 Abs. 1 des Achten Teils des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sind die Jugendämter sowohl berechtigt, als auch verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen und erforderlichenfalls vorläufig unterzubringen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Bei der Inobhutnahme handelt es sich nicht um eine Jugendhilfeleistung im klassischen Sinne, sondern um eine Maßnahme des Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales zur Abwehr einer drohenden Kindeswohlgefährdung auf Grund des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz). Als Mittel zur vorläufigen Krisenintervention soll sie das Jugendamt in die Lage versetzen, akuten Kindeswohlgefährdungen schnell zu begegnen und anschließend unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Beteiligter über nachhaltige und langfristige Jugendhilfemaßnehmen zu entscheiden. Um die Aufgaben des staatlichen Wächteramtes zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen effektiv erfüllen zu können, hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass im Bedarfsfalle jederzeit – also auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten das Jugendamtes – die Inobhutnahme durchgeführt werden kann. Die Stadtjugendämter Geilenkirchen und Hückelhoven sowie das Kreisjugendamt Heinsberg hatten bereits seit Jahren die Pädagogische Ambulanz Kaarst mit der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen beauftragt. Die Beauftragung galt für Inobhutnahmen außerhalb der Dienstzeiten (Dienstschluss, Wochenende und Feiertage). Die Pädagogische Ambulanz wurde außerhalb der Dienstzeiten von der Kreispolizeibehörde über mögliche Inobhutnahmen informiert. Die Stadt Erkelenz hat bisher die Pädagogische Ambulanz nicht in Anspruch genommen. Bei Situationen, bei denen es ggf. zu einer Inobhutnahme mit Zuständigkeit des Jugendamtes der Stadt Erkelenz hätte kommen können, wurde von der Kreispolizeibehörde in Erkelenz zunächst der städtische Bereitschaftsdienst des Ordnungsamtes informiert. Der Bereitschaftsdienst hatte dann bisher die Aufgabe, aus einer Liste der privaten Telefonnummern, die sich im Bereitschaftshandbuch befindet, einen Sozialarbeiter zu erreichen, der sich vor Ort der Sache angenommen hatte. In anderen Fällen versuchte die Kreispolizeibehörde von sich aus, die Sozialarbeiter direkt zu erreichen. Das bisher von der Stadt Erkelenz praktizierte Verfahren erweist sich zunehmend als nicht mehr praktikabel. Einerseits besteht für die städtischen Sozialarbeiter bisher keine Präsenzpflicht, zum anderen wohnt ein Teil der Sozialarbeiter nicht im Stadtgebiet, so dass es allgemeine Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit gab. Hinzu kommt die Verpflichtung gem. § 8a SGB VIII, bei Beurteilungen zur Kindeswohlgefährdungen immer eine zweite Fachkraft hinzuzuziehen. Die Inanspruchnahme des Jugendamtes in Erkelenz außerhalb der Dienstzeiten lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich ca. 3 – 6 Fällen. Dies würde die Einrichtung eines eigenen Bereitschaftsdienstes in der Stadt Erkelenz aus Kostengründen nicht rechtfertigen. In der interkommunalen Zusammenarbeit wurde eine Lösung auf Kreisebene gefunden. Das Kreisjugendamt und die 4 Stadtjugendämter im Kreisgebiet (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg und Hückelhoven) haben sich auf einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst für den Kreis Heinsberg geeinigt. Der gemeinsame Bereitschaftsdienst soll außerhalb der Dienstzeiten (Zeiten nach Dienstschluss, Wochenende, Feiertage) Ansprechpartner für die pädagogische Ambulanz Kaarst sein, soweit durch die pädagogische Ambulanz eine Inobhutnahme angezeigt wird. Das Kreisjugendamt Heinsberg wird den gemeinsamen Bereitschaftsdienst zentral für den ganzen Kreis Heinsberg übernehmen. Hierzu ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung notwendig. Ein Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Die Kosten für den gemeinsamen Bereitschaftsdienst betragen ca. 22.000,00 € jährlich. Es handelt sich hierbei um die Personalkosten für die beim Kreisjugendamt beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die sich bereit erklärt haben, den Bereitschaftsdienst wahrzunehmen. Die Kosten von ca. 22.000,00 € werden von jedem Jugendamt zu 1/5 übernommen. Der Kostenanteil für die Stadt Erkelenz beträgt somit ca. 4.400,00 € jährlich. Die Kosten steigen bei tariflichen Personalkostensteigerungen. Hinzu kommen die Kosten für die Bereitstellung des Bereitschaftsdienstes der pädagogischen Ambulanz im Kaarst von ca. 4.000,00 EUR jährlich. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): Vorlage 0/51/163/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 „Der Einrichtung eines gemeinsamen Bereitschaftsdiensts und dem Abschluss der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird zugestimmt.“ Finanzielle Auswirkungen: Ca. 10.000 EUR. Die Mittel wurden im Haushalt 2015 und Produkt 06 04 00 veranschlagt. Anlage: Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Vorlage 0/51/163/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Entwurf Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg und Hückelhoven als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Kreis Heinsberg als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Beteiligte) schließen folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe der §§ 23, 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SVG NRW 2002), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 5. Änderungsgesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW 2012 S. 474): Präambel Die Beteiligten sehen die fachliche Notwendigkeit, einen Bereitschaftsdienst für Inobhutnahme außerhalb der Dienstzeiten (Zeiten nach Dienstschluss, Wochenende, Feiertage) einzurichten, um dem gesetzlichen Erfordernis aus den Regelungen des § 42 Sozialgesetzbuch 8. Teil (Kinderund Jugendhilfe), SGB VIII, zu genügen. Aus Kostengründen wird der Bereitschaftsdienst gemeinsam und zentralisiert eingerichtet. §1 Notwendigkeit eines Bereitschaftsdienstes Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII in folgenden Fällen: wenn 1. 2. 3. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personenberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. §2 Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes (1) Die Beteiligten errichten beim Kreis Heinsberg einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst für Zeiten außerhalb der Dienstzeiten (Dienstschluss, Wochenende, Feiertage). Der Bereitschaftsdienst ist Ansprechpartner der für den Notdienst der Jugendämter beauftragten Pädagogischen Ambulanz, Kaarst, sofern sich in einer Krisensituation die Notwendigkeit einer Inobhutnahme ergibt. Die Fachkraft des Bereitschaftsdienstes trifft in diesen Fällen die erforderliche hoheitliche Entscheidung. Die organisatorische Abwicklung einer Inobhutnahme erfolgt durch die Pädagogische Ambulanz. (2) Die beteiligten Städte übertragen ihre Zuständigkeit nach § 42 SGB VIII auf den Kreis Heinsberg. §3 Organisation (1) Der gemeinsame Bereitschaftsdienst wird organisatorisch dem Jugendamt des Kreises Heinsberg angegliedert. (2) Der Kreis Heinsberg wird die erforderlichen Fachkräfte bereitstellen. (3) Der Bereitschaftsdienst wird durch eine Dienstanweisung geregelt. §4 Dienstaufsicht Die Dienstaufsicht über den Bereitschaftsdienst obliegt dem Landrat des Kreises Heinsberg (Jugendamt). §5 Finanzmittel (1) Die Kosten für den Bereitschaftsdienst werden anfänglich mit ca. 22.000,00 € beziffert. (2) Die Kosten werden von den fünf Jugendhilfeträgern im Kreis zu gleichen Anteilen getragen. (3) Zukünftig steigende Personal- und Sachkosten (z. B. tarifliche Erhöhung der Entgelte bzw. Bezüge) werden ebenfalls zu gleichen Teilen getragen. (4) Die jeweiligen Anteile sind halbjährlich zur Zahlung fällig. Der Kreis wird die Anteile schriftlich anfordern. (5) Im Falle der Kündigung nach § 8 werden die Kosten auf die verbleibenden Jugendämter zu gleichen Anteilen getragen. §6 Verwendungsnachweis (1) Der Kreis wird gegenüber den Stadtjugendämtern die ordnungsgemäße Verwendung der nach § 5 zur Verfügung gestellten Finanzmittel bis zum 31.03. eines jeden Jahres nachweisen. (2) Nicht verausgabte Finanzmittel werden erstattet. §7 Laufzeit und Kündigung Die Vereinbarung gilt unbefristet. Die Vereinbarung kann bis zum 30.09. eines Jahres mit Wirkung zum 31. 12. desselben Jahres gekündigt werden. §8 In-Kraft-Treten Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Absatz 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Bezirksregierung Köln wirksam. §9 Wirksamkeit der Vereinbarung (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. Heinsberg, den Für die Stadt Erkelenz: _________________________ _________________________ Für die Stadt Geilenkirchen: _________________________ _________________________ Für die Stadt Heinsberg: _________________________ _________________________ Für die Stadt Hückelhoven: _________________________ _________________________ Für den Kreis Heinsberg: _________________________ _________________________