Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
41329.pdf
Größe
112 kB
Erstellt
14.11.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/154/2014
öffentlich
10.11.2014
Amt 50/51 Claus Bürgers
Amt 50/51 Friedel Dreßen
Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und des Stellvertreters
bzw. der Stellvertreterin
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
02.12.2014
Jugendhilfeausschuss
Tatbestand:
Gemäß § 4 Abs. 5 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) werden der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und
sein/seine Stellvertreter/in von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses
aus den Mitgliedern, die dem Rat angehören, gewählt. Somit kann nur gewählt werden, wer als Ausschussmitglied auch dem Rat angehört.
Im Übrigen gelten nach der Regelung des 1. AG-KJHG für die Wahl die Bestimmungen der Gemeindeordnung, da sonst nichts anderes bestimmt ist. Somit unterliegt
die Wahl den Regelungen des § 58 i. V. m. § 50 GO NW. Danach werden die
Wahlen, sofern niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.
Die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/seiner Stellvertreters/in erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist jeweils die vorgeschlagene Person, die mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Zum/Zur Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird in offener Abstimmung mit
folgendem Wahlergebnis gewählt:
Zum/Zur stellvertretenden Vorsitzenden wird in offener Abstimmung mit folgendem
Wahlergebnis gewählt.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine