Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
40270.pdf
Größe
9,2 MB
Erstellt
03.09.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/065/2014
öffentlich
09.09.2014
Amt 10 Simon Häusler
Erlass einer Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht - Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung
NRW
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2014
Hauptausschuss
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 03.03.2014 hat eine Gruppe Erkelenzer Bürgerinnen und Bürger
einen Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW an den Rat der Stadt Erkelenz gerichtet. Die Petenten schlagen vor, dass die Stadt Erkelenz eine ‚Katzenschutzverordnung‘ mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen
einführt. Diese ‚Katzenschutzverordnung‘ soll entsprechend in die „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Gebiet der Stadt Erkelenz“ aufgenommen werden.
§ 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) begründet das Recht, dass jeder
sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat bzw. den von ihm beauftragten
Beschwerdeausschuss wenden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 GO NRW hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen.
Für die Erledigungen solcher Anregungen und Beschwerden hat der Rat den Hauptausschuss bestimmt. Der Hauptausschuss hat – in diesem Fall als Beschwerdeausschuss – die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen und die Sache an
die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen. Hierbei kann der Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen.
Zuständig für den Erlass bzw. die Anpassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
ist der Rat der Stadt Erkelenz.
Zu den inhaltlichen Aspekten des Antrages nimmt die Verwaltung wie folgt
Stellung:
Bereits in der Hauptausschusssitzung am 17.03.2010 wurden aufgrund einer Anfrage
der Partei „NPD – Die Nationalen“ unter Mitteilungen des Bürgermeisters berichtet,
dass Kontrolle und Durchsetzung einer Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht für Katzen in der Praxis, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigem personellen und finanziellen Mehraufwand möglich wäre.
Aber auch die Voraussetzungen zum Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen Verordnung sind rechtlich umstritten.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat bei seiner Aufstellung des Musters einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung 2009 nachfolgende auf Katzen bezogene rechtliche Erläuterungen gemacht:
„Das bislang in der Verordnung enthaltene Fütterungsverbot für wildlebende Katzen
wurde gestrichen. Die Geschäftsstelle ist der Auffassung, dass das Fütterungsverbot
mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig ist, soweit es sich gegen Katzen richtet.
Während von Stadttauben anerkanntermaßen Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
namentlich das Eigentum (infolge der Verschmutzung durch Taubenkot) und die
menschliche Gesundheit ausgehen, ist dies bei wildlebenden Katzen nicht der Fall.
Möglicherweise betroffenes Schutzgut könnte allenfalls die Gesundheit der Bevölkerung sein. Dafür, dass von einer überhöhten Katzenpopulation verstärkt Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen, gibt es jedoch derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Moralische und hygienische Zumutungen, insbesondere durch
ggf. verstärkte Ausscheidungen der Katzen sowie das Leiden und Sterben der Tiere,
überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung für
den Menschen nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Geschäftsstelle ein Fütterungsverbot für wildlebende Katzen durch Verordnung mangels abstrakter
Gefahr nicht rechtmäßig.
Auch der Erlass einer Kennzeichnungs- und/oder Kastrationspflicht für Freigängerkatzen durch Ordnungsbehördliche Verordnung ist nach Auffassung
der Geschäftsstelle aus oben genannten Erwägungen mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Eine abstrakte Gefahr kann in diesen Fällen auch nicht wegen Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes angenommen werden. Hierfür wäre erforderlich, dass das Tierschutzgesetz diesbezüglich vom Bürger ein Tun oder Unterlassen verlangt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kastration von Katzen ist für eine
artgerechte Tierhaltung nach den Vorgaben des § 2 TierSchG nicht erforderlich.
Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG beinhaltet keine Kastrationspflicht, sondern nimmt lediglich die Unfruchtbarmachung zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung
vom grundsätzlichen Verbot des Entnehmens oder Zerstörens von Organen aus.
Das Unterlassen der Kastration stellt schließlich keinen Verstoß gegen § 1 Satz 2
TierSchG dar, da hierdurch der betreffenden Katze keine Schmerzen, Leid oder
Schaden zufügt werden. In Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ist hinzuzufügen, dass insbesondere das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell
dem Halter zuordnen zu können, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen kann. Denn eine entlaufene, streunende oder herrenlose Katze stellt regelmäßig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Das bloße Leiden eines Tieres an sich beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig nicht, da dem Tier keine subjektiven Rechte zukommen. Erst infolge eines
Verstoßes gegen Normen des Tierschutzgesetzes kann eine Gefahrenlage bejaht
werden. So zum Beispiel, wenn das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt wurde und
Vorlage A 10/065/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
dieser dadurch seine Pflichten zur artgerechten Tierhaltung aus § 1 Satz 2 und § 3
Nr. 3 TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine Kennzeichnungspflicht
für alle Katzen angesichts anderer Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Gefahr, wie
z.B. der Unterbringung in einem Tierheim, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.“
Das Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Erkelenz, aber auch alle anderen Ordnungsämter des Kreises Heinsberg, haben sich bei ihrer Zusammenkunft am
02.07.2014 dieser rechtlichen Auffassung angeschlossen und sich gegen eine solche
Regelung auf kommunaler Ebene ausgesprochen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„1.
Der Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich des Erlasses einer Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller sind entsprechend zu informieren.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage:
Anonymisierter Antrag der Petenten mit Anlagen
Vorlage A 10/065/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3