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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
40165.pdf
Größe
604 kB
Erstellt
02.09.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:11

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/292/2014 öffentlich 21.08.2014 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Bebauungsplan Nr. 0310.2 "Unterhahn", Erkelenz-Gerderhahn hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 16.09.2014 be 18.09.2014 24.09.2014 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 18.12.2013 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 13 vom 13.06.2014 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 24.06.2014 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 18.06.2014 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath wurde bisher nicht beteiligt, da er sich nach der Kommunalwahl im Jahr 2014 noch nicht konstituiert hat. Seitens des Bezirksausschusses wurden daher keine Stellungnahmen eingereicht. Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden. In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingereichten abwägungsrelevanten Stellungnahmen entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und den Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in den als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabellen vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Vorlage A 61/292/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co.KG (GEE) sichergestellt. Anlagen: Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange – des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn Vorlage A 61/292/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 Lfd. Nr.: 1 Träger: Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg Schreiben vom: 27.06.2014 Inhalt: Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken seitens des Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH. Für Ihre weitere Planung bitten wir jedoch zu berücksichtigen, dass zurzeit noch eine Versorgungsleitung den westlichen Teil des Plangebietes diagonal durchquert. Für unsere Planung wäre es wichtig, dass der Durchgang zum Wirtschaftsweg am westlichen Rand so breit ist, dass die Verlegung einer Wasserleitung möglich ist. Wir sind gerne bereit evtl. noch bestehende Fragen zu beantworten. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Nach Rücksprache mit dem Kreiswasserwerk am 05.08.2014 ist der Fußweg zum Wirtschaftsweg am westlichen Rand des Plangebietes, mit einer Breite von 2m für die Verlegung einer Wasserleitung ausreichend dimensioniert. Beschlussvorschlag: Der Hinweis des Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH zur Verlegung der Wasserleitung ist hinreichend berücksichtigt. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 Lfd. Nr.: 2 Träger: Erftverband, Postfach 13 20, 50103 Bergheim Schreiben vom: 02.07.2014 Inhalt: Gegen die o.g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn folgende Hinweise bei der Detailplanung berücksichtigt werden: Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich des Bebauungsplanes durch den Braunkohlentagebau abgesenkt. Vor Beginn der Sümpfungsmaßnahmen wurden zeitweise flurnahe Grundwasserstände gemessen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Stellungnahme des Erftverbandes wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass die Grundwasseroberfläche im Bereich des Bebauungsplangeltungsbereiches durch den Braunkohletagebau abgesenkt ist, wird in die Begründung und den Bebauungsplan aufgenommen. Ebenso wird aus dem Grundwassergleichenplan des Erftverbandes, Stand Oktober 2007, die Angabe des 1. Grundwasserstocks mit 81m NHN, in die Begründung aufgenommen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme des Erftverbandes wird zur Kenntnis genommen, die Hinweise werden in den Bebauungsplan und die Begründung aufgenommen. Lfd. Nr. 3: Träger: LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn Schreiben vom: 02.07.2014 Inhalt: Vielen Dank für die Übersendung der o.a. Planungsunterlagen im Rahmen des § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Planung war im Vorfeld der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange wiederholt Gegenstand der Abstimmung mit dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege. In diesem Zusammenhang wurde zunächst auf ein durch Zufallsfundmeldungen be- Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 gründeter Anfangsverdacht zur Betroffenheit der Kulturgüter durch Sachverhaltsermittlung verifiziert. Wie ich den Planungsunterlagen entnehme, beziehen sich die den Bodendenkmalschutz betreffenden Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplanes auf das Ergebnis dieser Voruntersuchung. Diesbezüglich sind aber Ergänzungen bzw. Korrekturen erforderlich. Unter Punkt 8 Denkmalschutz und Denkmalpflege heißt es: „Umfang und Ausmaß der archäologischen Untersuchungen regelt die Erlaubnis des § 9 DSchG NW.“ Da die Fläche aber noch nicht als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist, empfiehlt es sich, in diesem Fall nicht auf § 9 DSchG NW, sondern auf § 29 DSchG NW hinzuweisen. Auch im Umweltbericht halte ich einige Korrekturen für angebracht. Zunächst ist es erforderlich, das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung kurz im Umweltbericht darzustellen. Danach wurde der Nachweis erbracht, dass in der Fläche Siedlungsaktivitäten von der Vorgeschichte bis in das Mittelalter stattgefunden haben, die ein im Boden erhaltenes umfangreiches Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erwarten lassen. Das Denkmalschutzgesetz NRW verfolgt grundsätzlich das Ziel, Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen zu erhalten und zu sichern (§§ 3,7,8,9,11 DSchG NW). Unter diesem Aspekt ist die Planung grundsätzlich nicht denkmalverträglich, da diese unweigerlich eine Zerstörung von Teilen der Sache Bodendenkmal präjudiziert. Die Beibehaltung der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung kommt hingegen den Zielen des Denkmalschutzgesetzes weitgehend entgegen. Hinzu kommt, dass keinesfalls die im Vorlauf der Planung durchgeführte Sachverhaltsermittlung die vorhandenen Bodendenkmäler sichert (Punkt 2.4.4 Satz 1). Diese Sachverhaltsermittlung ist Teil der in der Planung angegliederten Umweltprüfung und dient der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, mit dem Ergebnis, dass Belange des Bodendenkmalschutzes grundsätzlich gegen die Planung sprechen. Unabhängig hiervon hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege einen Kompromiss vorgeschlagen. Die Weiterverfolgung der Planung spricht den Belangen des Bodendenkmalschutzes danach dann nicht entgegen, wenn bei der Planumsetzung Belange des Bodendenkmalschutzes angemessen berücksichtigt werden. Dies kann im vorliegenden Fall durch Ausgrabung und Dokumentation nach den Vorgaben der §§ 13, 29 DSchG NW durch eine archäologische Fachfirma erfolgen. Für Flächen, die nach § 9 Abs. 1 BauGB einer baulichen Nutzung bzw. einer Erschließung zugeführt werden, muss daher offensichtlich werden, dass diese bauliche Nutzung nur unter der (aufschiebenden) Bedingung einer archäologischen Untersuchung/Bewertung durchführbar wird. Diesbezüglich könnte man meines Erachtens auf § 9 Abs. 2 BauGB zurückgreifen. Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 § 9 Abs. 2 BauGB eröffnet zwar keine selbständige Festsetzungsmöglichkeit, die Vorschrift ergänzt aber die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, auf die sich § 9 Abs. 2 BauGB als Folgeregelung bezieht. § 9 Abs. 2 BauGB eröffnet damit die Möglichkeit, Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB an eine Bedingung zu knüpfen. Als Regelungsmöglichkeit könnte Folgendes in Betracht kommen: Die Anlage der Erschließung und die bauliche Nutzungen im Plangebiet ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB nur unter der aufschiebenden Bedingung zulässig, dass die vorherige wissenschaftliche Untersuchung archäologischer Bodendenkmäler, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sichergestellt ist. Die dafür anfallenden Kosten sind im Rahmen des Zumutbaren vom Bauträger zu übernehmen (§ 29 DSchG NW). Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Erkelenz und dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn, Endenicher Str. 133 abzustimmen. Diese Maßnahme ist aus rechtlichen Gründen erforderlich, um die Planung umsetzen zu können. Die Regelung steht aber der Planung als solcher nicht grundsätzlich entgegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB geht somit – wie vorgesehen – von einer festzusetzender „Folge“-Nutzung aus. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Auf die Empfehlung, sich in der Begründung unter Punkt 8 zunächst auf den § 29 DSchG NW zu beziehen, wird Folge geleistet. Ebenso werden die vorgeschlagenen Korrekturen in dem Umweltbericht angenommen. In der Abwägung n. § 1Abs, 7 BauGB sind die Belange des Bodendenkmalschutzes gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. An der Erhaltung und Sicherung sowie sinnvollen Nutzung der Bodendenkmäler besteht ein öffentliches Interesse (§§ 7,8 11 DschG NW). Die Aufstellung des Bebauungsplanes und Entwicklung des hiermit geplanten Wohngebietes ist zur Wohnraumversorgung in der Ortslage Gerderhahn erforderlich. Die Flächenausdehnung vermuteter Bodendenkmäler und Fundplätze umfasst einen erheblichen Anteil der geplanten Wohngebietsfläche, so dass eine sinnvolle Entwicklung und Nutzung bei Erhalt und Sicherung von Bodendenkmälern nicht möglich ist. Im Bereich festgesetzter Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen mit Vorkehrungen zum Schutz Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutzwall) kann dem Belang des Bodendenkmalschutzes, Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler, Vorrang eingeräumt werden. Alternative Wohngebietsstandorte stehen für die Ortslage Gerderhahn für eine aktuelle und mittelfristige Wohnraumversorgung nicht zur Verfügung. Dem Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird daher im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen und Verkehrsflächen ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Eine wissenschaftliche Untersuchung, Ausgrabung und Dokumentation der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist nach Maßgabe einer Erlaubnis n. §§13,29 DSchG NW, vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen. Die archäologischen Maßnahmen und weitere notwendige Untersuchungen der Flächen für bauliche und verkehrliche Nutzungen werden in Absprache mit den Denkmalbehörden und dem LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vorgenommen. Der Hinweis im Bebauungsplan zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Untersuchung, Bergung von Funden und Dokumentation der Befunde wird hinsichtlich § 29 DSchG NW ergänzt. Ein Hinweis über die Meldepflicht und das Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern gem. §§15,16 DschG NW ist bereits auf der Planurkunde und in der Begründung vermerkt. Beschlussvorschlag: Den Anregungen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege zur Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanes wird gefolgt. Dem Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Die Sicherstellung der wissenschaftlichen Untersuchung, Bergung von archäologischen Funden und Dokumentation der Befunde erfolgt nach §§ 13, 29 DSchG NW. Lfd. Nr.: 4 Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen Schreiben vom: 30.06.2014 Inhalt: Zu den von Ihnen übersandten Unterlegen nehmen wir wie folgt Stellung: Umweltprüfung Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde darüber hinaus insbesondere bezüglich der Auswirkungen auf folgende agrarstrukturelle Gesichtspunkte geprüft: - Schutz der Ressource landwirtschaftliche Nutzfläche, Ausnutzung aller vorhandenen Wohngebietsressourcen, Umsetzung des externen Kompensationsbedarfs, Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Betriebe, wirtschaftliche Landbewirtschaftung. Zunächst wird festgehalten, dass durch den Flächentausch (Teil A von „Flächen für die Landwirtschaft“ zu „Wohnbauflächen“ und Teil B von „Wohnbauflächen“ zu „Flächen für die Landwirtschaft“) die Bilanz für die planerische Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzfläche zwar nicht ausgeglichen, jedoch bei einem Defizit von 0,5 ha für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen durchaus nachvollziehbar und zu akzeptieren ist. Bezüglich der Schutzgüter Natur und Umwelt entstünde gem. der vorliegenden Bilanzierung im Plangebiet ein Kompensationsüberschuss in Höhe von 443 Punkten. Die Vermeidung von externem Kompensationsbedarf wird ausdrücklich begrüßt. Es wird davon ausgegangen, dass die geplanten Bepflanzungen innerhalb der „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ („weiträumig wirksame Eingrünung des Plangebietes“) an der westlichen und nördlichen Grenze die Nutzungsrecht der umliegenden Grundstückseigentümer, insbesondere der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht einschränkt. Hinsichtlich des westlichen Feldweges bitten wir zu berücksichtigen, dass die zukünftige Durchgängigkeit dieses Weges für landwirtschaftlichen Verkehr mindestens so wie bisher zu gewährleisten ist. Daher begrüßen wir grundsätzlich, dass nicht die Einzelgrundstücke direkt an den Weg herangrenzen und möglicherweise Einfriedungen direkt am Weg zu befürchten sind, sondern zunächst in (städtischer) Begrünungsstreifen vorgesehen werden soll. Zur Information soll die folgende Abbildung die statischen Dimensionen landwirtschaftlicher Fahrzeuge veranschaulichen. Zusätzlich sind die Platzbedarfe längerer Fahrzeuggespanne und insbesondere ausschwenkender Anbaugeräte einzuplanen. Zudem sind landwirtschaftliche Belange in Bezug auf die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebsstätten berührt. Hierauf wurde seitens des Planungsträgers innerhalb der Planung bereits eingegangen. Hinsichtlich der Entfernung ist insbesondere auf den Betrieb Nr. 3 hinzuweisen. So dürfen nach hiesiger Auffassung die Entwicklungsmöglichkeiten dieses Haupterwerbsbetriebes durch die vorgesehene Planung nicht beeinträchtigt werden. Da sich die zukünftige Weiterentwicklung dieses Betriebes aufgrund der Lage ausschließlich in östlicher Ausrichtung vollziehen kann, gehen wir derzeit davon aus, dass die Entwicklung des Betriebes durch die beabsichtigte Planung nicht beeinträchtigt wird. Seite 7 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird zur Kenntnis genommen. Der westlich des Plangebietes gelegene Wirtschaftsweg befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches. Die Durchgängigkeit des Weges für den landwirtschaftlichen Verkehr bleibt daher unverändert. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NW, Kreisstelle Heinsberg, wird zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr.: 5 Träger: Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Postfach 10 10 27, 41010 Mönchengladbach Schreiben vom: 15.07.2014 Inhalt: Zu den o.a. Bauleitplänen werden seitens der hiesigen Niederlassung folgende Stellungnahmen abgegeben: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes Das Änderungsgebiet wird im Süden von einem Abschnitt (Nr. 4) der freien Strecke der Landesstraße 46 (In Gerderhahn) in Erkelenz Gerderhahn begrenzt. Baulastträger der Landesstraße ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegen die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine Bedenken erhoben Bebauungsplan Nr. 0310.2 Das Plangebiet wird im Süden von einem Abschnitt (Nr.4) der freien Strecke der Landesstraße 46 (In Gerderhahn) in Erkelenz Gerderhahn begrenzt: Station 1,300 bis Station 1.490. Baulastträger der Landesstraße ist das Land Nordrhein-Westfalen. Seite 8 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 Gegen den Bebauungsplan Nr. 0310.2 werden keine Bedenken erhoben, wenn folgendes beachtet wird: • An der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in die L 46 sowie an der vorhandenen westlichen Einmündung Wirtschaftsweg sind die Sichtdreiecke der Anfahrsicht gemäß RAL 2012 von Sichthindernissen ≥ 80 cm freizuhalten (siehe Anlage „gelb“ markiert) Sichtdreieck Erschließungsstraße: Abstand = 3 m vom Fahrbahnrand, Schenkellänge nach Westen = 110 m (100 km/h), Schenkellänge nach Osten = 70 m (50 km/h) Sichtdreieck Wirtschaftsweg: Abstand = 3 m vom Fahrbahnrand, Schenkellänge nach Osten = 110 m (100 km/h) Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan darzustellen. • Frühzeitig vor Baubeginn ist der hiesigen Niederlassung eine Ausführungsplanung über die Anbindung der Erschließungsstraße, zwecks Vergabe des Sichtvermerkes, vorzulegen. Hierin ist die Ergänzung der Nebenanlagen (Gehweg) im Einmündungsbereich zu berücksichtigen. • Frühzeitig vor Baubeginn ist der Niederlassung eine Ausführungsplanung über die Anlage des Lärmschutzwalles, zwecks Vergabe des Sichtvermerkes, vorzulegen. Die Ausführungsplanung sollte einen Lageplan sowie Querschnitte unter Einbeziehung der Fahrbahn der L 46 beinhalten. Ferner sollte zwischen Fahrbahn L 46 und Böschungsfuß Lärmschutzwall ein ca. 6 m breiter Streifen für einen zukünftigen Radweg freigehalten werden (1,75 m Trennstreifen, 2,50 m Radweg, 0,50 m Bankett, 1,00 m Entwässerungsmulden). • Kostenträger für die Straßenanbindung und die erforderlich werdenden Lärmschutzmaßnahmen, die durch Emissionen der Landesstraße verursacht sind, ist die Stadt Erkelenz • Die Ortseingangstafel ist westlich der neuen Einmündung neu aufzustellen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Hinweise des Landesbetrieb Straßen NRW werden zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Sichtdreiecke an der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in die L46 sowie an dem vorhandenen Wirtschafsweg werden in die Planur- Seite 9 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 kunde übernommen. Zwischen dem Straßenbaulastträger der L46 und der für die verkehrsrechtliche Anordnung zuständigen Ordnungsbehörde wurde zwischenzeitlich die Aufstellung der Ortseingangstafel im Bereich des westlichen Wirtschaftsweges abgestimmt. Für den Abschnitt des Plangebietes beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit hiernach 50km/h. Der Niederlassung des Landesbetrieb Straßenbau NRW wird eine Ausführungsplanung über die Anbindung der Erschließungsstraße sowie über die Anlage des Lärmschutzwalles, frühzeitig vor Baubeginn, vorgelegt. Eine mögliche Radverkehrsverbindung zwischen den Ortslagen Gerderath und Gerderhahn besteht derzeit über ausgebaute Wirtschaftswege die im Abstand parallel der L46 bestehen, der südliche führt in die Ortsmitte Gerderhahn. Die L46 Abschnitt zwischen Gerderath-Gerderhahn verfügt über keine separate Radverkehrsführung., In der freien Strecke befinden sich keine Nebenanlagen. In der Stellungnahme des Landesbetrieb Straßen werden keine Angaben zu Planung und Zeitpunkt eines zukünftigen Radwegeausbau an der L46 vorgelegt. Aufgrund der geplanten Aufstellung der Ortseingangstafel Gerderhahn mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 50km/h im Bereich des westlichen Wirtschaftsweges ist das Erfordernis einer separaten Radwegeführung L46 im Abschnitt des Plangebietes nicht ersichtlich. Beschlussvorschlag: Den Anregungen des Landesbetrieb Straßen zur Freihaltung der erforderlichen Sichtdreiecke an Einmündungen in der L46 und der Vorlegung der Ausführungsplanungen zwecks Vergabe eines Sichtvermerkes wird gefolgt. Der Anregung zur Freihaltung eines 6m breiten Streifens zwischen Fahrbahn L46 und Böschungsfuss Lärmschutzwall für einen zukünftigen Radweges wird nicht gefolgt. Lfd. Nr.: 6 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom: 22.07.2014 Inhalt: Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Das o.a. Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“ im Eigentum der Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen und über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Gerderath 3“, im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Seite 10 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 Ferner liegt das Plangebiet über den Feldern der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Balthazar“ und „Saxon 2“. Inhaberin der Erlaubnis „Balthazar“ ist die Vivawest GmbH in Gelsenkirchen. Inhaberin der Erlaubnis „Saxon 2“ ist die Dart Energy (Europe) Limited, in Großbritannien. Die Erlaubnis „Balthazar“ gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Die Erlaubnis „Saxon2“ gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Von einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen. Der Bereich des Planungsgebietes ist außerdem nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 – 2000 -1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Seite 11 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier die bergbautreibende REWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband sowie zu bergbaulichen Planungen die Vivawest GmbH zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Stein- und Braunkohle sowie der Erlaubnisfelder zu gewerblichen Zwecken „Balthazar“ und „Saxon 2 werden zur Kenntnis genommen und, soweit noch nicht geschehen, in die Begründung aufgenommen. Im Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 0310.2 "Unterhahn", ErkelenzGerderhahn wurden die EBV, die RWE Power AG und der Erftverband um Stellungnahme gebeten. Weder die EBV noch die RWE Power AG brachten abwägungsrelevante Stellungnahmen vor. Die Stellungnahme des Erftverbandes wird unter der Lfd.Nr.2 der Abwägung behandelt. Nach telefonischer Rücksprache ist die Empfehlung zur Beteiligung der Vivawest GMbH nachrichtlich zu verstehen und braucht keine weitere Berücksichtigung zu finden. Die Hinweise zu den nicht auszuschließenden Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus und Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, werden in die Begründung des Bebauungsplanes und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt. Ein Hinweis, dass Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, nicht auszuschließen sind, wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Seite 12 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbauflächen in Gerderhahn), Erkelenz-Gerderhahn und des Bebauungsplanes Nr. 0310.2 „Unterhahn“, Erkelenz-Gerderhahn im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 16.09.2014, Hauptausschuss am 18.09.2014 und Rat am 24.09.2014 Beschlussvorschlag: Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Stein- und Braunkohle sowie der Erlaubnisfelder zu gewerblichen Zwecken „Balthazar“ und „Saxon 2 werden zur Kenntnis genommen und, soweit noch nicht geschehen, in die Begründung aufgenommen.