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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
39699.pdf
Größe
115 kB
Erstellt
18.06.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:10
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/046/2014 öffentlich 24.06.2014 Amt 10 Hans Bongartz Bildung des Wahlausschusses Beratungsfolge: Datum Gremium 02.07.2014 Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) einen Wahlausschuss zu bilden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer dieses Wahlausschusses werden zwar vom Rat gewählt, jedoch ist der Wahlausschuss kein Ratsausschuss im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach den Vorgaben des KWahlG NRW besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin als Vorsitzendem bzw. als Vorsitzender (und zwar mit Stimmrecht) und 4, 6, 8 oder maximal 10 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die Variabilität bei der Festlegung der Größe des Ausschusses ist nicht als Reaktionsmöglichkeit auf einen mehr oder minder großen Arbeitsanfall für diesen Ausschuss zu werten, sondern sie soll die Möglichkeit eröffnen, dass möglichst viele im Rat vertretenen oder auch in Zukunft auftretenden politischen Richtungen mitwirken können. Dies war auch der Grund dafür, weshalb der letzte Wahlausschuss der Stadt Erkelenz neben dem Vorsitzenden bereits 10 Beisitzer/innen umfasste. Für jede Beisitzerin bzw. für jeden Beisitzer ist ein bzw. eine persönliche Vertreter bzw. persönliche Vertreterin zu bestimmen. Die Verwaltung schlägt vor, es bei der bisherigen Ausschussgröße zu belassen. Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist ein einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so müsste nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt werden. Dabei wären dann die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag würden dann zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Wären danach noch Sitze zu vergeben, so wären sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen müsste das Los, das vom Vorsitzenden zu ziehen wäre, entscheiden. Die Sitzverhältnisse im aktuellen Rat weisen darauf hin, dass bei einer Ausschussgröße von 10 Beisitzern und Beisitzerinnen folgende Verteilung zu erwarten stände: CDU SPD Bündnis 90/Grüne FDP Bürgerpartei FW-UWG 4 2 2 1 1 0 In den Wahlausschuss können Fraktionen, die in diesen kein ordentliches Mitglied entsenden können, kein beratendes Ausschussmitglied gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW entsenden. Es liegen derzeit Wahlvorschläge von CDU, SPD, FDP und Bürgerpartei vor, die in den Wahlvorschlag eingetragen sind. Beschlussentwurf: „1. In den Wahlausschuss der Stadt Erkelenz werden auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen 10 Beisitzer/innen gewählt. 2. Zu Beisitzerinnen bzw. Beisitzern des Wahlausschusses werden die nachstehend aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw. als persönliche Stellvertreter/innen gewählt: LFD. Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 ORDENTLICHES MITGLIED RH Michael Kutz RH Peter London RH Jochen Nußbaum RH Christian Schmitz RH Michael Tüffers RH Thomas Jahn RH Peter Czybik B90/Die Grünen B90/Die Grünen RH Odenthal PERSÖNLICHE(R) STELLVERTRETER/IN RH Rainer Merkens RH Thomas Eickels RH Dr. Arno Lennartz RF Karin Mainka RH Ferdinand Kehren RF Astrid Wolters RH Franz-Josef Diart B90/Die Grünen B90/Die Grünen RH Bienefeld.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Vorlage A 10/046/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2