Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
39699.pdf
Größe
115 kB
Erstellt
18.06.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/046/2014
öffentlich
24.06.2014
Amt 10 Hans Bongartz
Bildung des Wahlausschusses
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
02.07.2014
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des
Gesetzes für die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW)
einen Wahlausschuss zu bilden.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer dieses Wahlausschusses werden zwar vom Rat
gewählt, jedoch ist der Wahlausschuss kein Ratsausschuss im Sinne der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Nach den Vorgaben des KWahlG NRW besteht der Wahlausschuss aus dem
Wahlleiter/der Wahlleiterin als Vorsitzendem bzw. als Vorsitzender (und zwar mit
Stimmrecht) und 4, 6, 8 oder maximal 10 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
Die Variabilität bei der Festlegung der Größe des Ausschusses ist nicht als
Reaktionsmöglichkeit auf einen mehr oder minder großen Arbeitsanfall für diesen
Ausschuss zu werten, sondern sie soll die Möglichkeit eröffnen, dass möglichst viele
im Rat vertretenen oder auch in Zukunft auftretenden politischen Richtungen
mitwirken können. Dies war auch der Grund dafür, weshalb der letzte
Wahlausschuss der Stadt Erkelenz neben dem Vorsitzenden bereits 10
Beisitzer/innen umfasste. Für jede Beisitzerin bzw. für jeden Beisitzer ist ein bzw.
eine persönliche Vertreter bzw. persönliche Vertreterin zu bestimmen. Die
Verwaltung schlägt vor, es bei der bisherigen Ausschussgröße zu belassen.
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist ein einstimmiger Beschluss der
Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so müsste nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt werden. Dabei wären dann die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates entsprechend dem
Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
würden dann zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Wären danach noch Sitze zu vergeben, so wären sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen müsste das
Los, das vom Vorsitzenden zu ziehen wäre, entscheiden.
Die Sitzverhältnisse im aktuellen Rat weisen darauf hin, dass bei einer
Ausschussgröße von 10 Beisitzern und Beisitzerinnen folgende Verteilung zu
erwarten stände:
CDU
SPD
Bündnis 90/Grüne
FDP
Bürgerpartei
FW-UWG
4
2
2
1
1
0
In den Wahlausschuss können Fraktionen, die in diesen kein ordentliches Mitglied
entsenden können, kein beratendes Ausschussmitglied gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW
entsenden.
Es liegen derzeit Wahlvorschläge von CDU, SPD, FDP und Bürgerpartei vor, die in
den Wahlvorschlag eingetragen sind.
Beschlussentwurf:
„1. In den Wahlausschuss der Stadt Erkelenz werden auf der Grundlage des § 2
Absatz 3 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen 10
Beisitzer/innen gewählt.
2. Zu Beisitzerinnen bzw. Beisitzern des Wahlausschusses werden die nachstehend
aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw. als persönliche
Stellvertreter/innen gewählt:
LFD.
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
ORDENTLICHES MITGLIED
RH Michael Kutz
RH Peter London
RH Jochen Nußbaum
RH Christian Schmitz
RH Michael Tüffers
RH Thomas Jahn
RH Peter Czybik
B90/Die Grünen
B90/Die Grünen
RH Odenthal
PERSÖNLICHE(R)
STELLVERTRETER/IN
RH Rainer Merkens
RH Thomas Eickels
RH Dr. Arno Lennartz
RF Karin Mainka
RH Ferdinand Kehren
RF Astrid Wolters
RH Franz-Josef Diart
B90/Die Grünen
B90/Die Grünen
RH Bienefeld.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Vorlage A 10/046/2014 der Stadt Erkelenz
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