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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
39669.pdf
Größe
199 kB
Erstellt
18.06.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:10

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/045/2014 öffentlich 20.06.2014 Amt 10 Simon Häusler Anpassung der Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge: Datum Gremium 02.07.2014 Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz am 11.06.2014 wurde beschlossen, a) den Bau- und Betriebsausschuss und den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung zu einem neuen gemeinsamen Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe sowie b) den Ausschuss für Senioren und den Ausschuss für Umweltschutz und Soziales zu einem neuen gemeinsamen Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales zusammen zu fassen. Die Teilzuständigkeiten gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Erkelenz sollen jeweils auf die neu gebildeten Ausschüsse übertragen werden. Die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Erkelenz ist entsprechend anzupassen und durch den Rat zu beschließen. Beschlussentwurf: „Die der Niederschrift beigefügte Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Erkelenz wird hiermit beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Zuständigkeitsordnung vom 02.07.2014 Allgemeine Richtlinien des Rates der Stadt Erkelenz über Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters (Zuständigkeitsordnung) vom 02. Juli 2014 Der Rat der Stadt Erkelenz hat aufgrund des § 11 Absatz 5 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz am 02. Juli 2014 die nachfolgenden Zuständigkeitsregeln beschlossen: §1 Zuständigkeiten des Rates (1) Der Rat der Stadt Erkelenz entscheidet insbesondere über 1. alle Angelegenheiten, die gemäß § 41 Abs. 1 GO nicht auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen werden können, 2. alle Angelegenheiten, die ihm nach den Gesetzen, der Hauptsatzung oder der Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind, 3. alle Angelegenheiten, die er sich im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht (Rückholrecht). (2) Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften die Entscheidung vorbehalten. (3) Der Rat kann jederzeit durch Beschluss zur Änderung dieser Zuständigkeitsordnung die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss, das Partnerschaftskomitee oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin rückgängig machen oder die Entscheidungsbefugnis einem anderen Gremium oder dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen. (4) Der Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). §2 Allgemeine Zuständigkeiten der Ausschüsse (1) Die dem Rat nach der GO, nach anderen gesetzlichen Vorschriften und nach der Zuständigkeitsordnung vorbehaltenen Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorberaten werden. (2) In anderen Angelegenheiten entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse im Rahmen der Haushaltssatzung (Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen ihres Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Hauptsatzung bzw. der Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Aufgaben auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. §3 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er entscheidet auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 GO). (2) Der Hauptausschuss trifft in eigener Zuständigkeit die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat, andere Ausschüsse und Gremien oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind; er nimmt alle Aufgaben wahr, die weder dem Rat vorbehalten, noch anderen Ausschüssen und Gremien oder dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin übertragen, noch Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. (3) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. (4) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über 50.000 € (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer), soweit die Angelegenheit nicht einem Ausschuss übertragen worden ist. (5) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über a. die Angelegenheiten der Stadt als Oberste Dienstbehörde, b. auf Vorschlag der Bezirksausschüsse über die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, c. die Genehmigung von Verträgen, soweit nicht der Rat oder Bürgermeister/Bürgermeisterin zuständig ist, d. die Bewilligung von finanziellen Zuwendungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung einem Fachausschuss oder dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist, e. die Annahme von Schenkungen, f. den Erlass und die Stundung von Geldforderungen, soweit nicht der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig ist, g. die Wahl der Schiedspersonen und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie die Einteilung der Schiedsamtsbezirke, h. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, i. die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Immobilien, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die Entscheidung dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist. (6) Die Aufgaben wahrgenommen. des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss (7) Der Hauptausschuss ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO zuständig. (8) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs, die ihm besonders bedeutungsvoll erscheinen, an den Rat zur Entscheidung abgeben. (9) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Entscheidung übertragen. §4 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe (1) Der Ausschuss entscheidet empfehlend über Angelegenheiten Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung Braunkohlenplanung. der und (2) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über a. Angelegenheiten der Stadtentwicklung, Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung und Braunkohlenplanung, soweit verfahrensleitende und verfahrensabschließende Beschlüsse dem Rat nicht vorbehalten sind, b. über die Vergabe von Aufträgen für Ingenieurleistungen ab einer Auftragssumme von 50.000 EUR (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). (3) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über a. die Planung und die Durchführung der vom Rat im Rahmen der Haushaltssatzung veranschlagten und verabschiedeten städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen auf dem Gebiet des Garten- und Friedhofswesens sowie im Bereich Spiel und Sport, b. wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene Waldflächen, c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und der Wasserläufe, d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung sowie der Straßenbeleuchtung, e. Anschaffung von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens für den Baubetriebshof ab einem Wert von 50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), f. die Vergabe von Aufträgen bei Baumaßnahmen ab einer Auftragssumme von 50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). (4) Der Ausschuss Denkmalschutzgesetz. berät empfehlend über die Aufgaben nach dem (5) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung gemäß den jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der Betriebssatzung zuständig. (6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in Angelegenheiten, in denen er keine eigene Entscheidungszuständigkeit nach dieser Zuständigkeitsordnung besitzt §5 Schulausschuss Der Ausschuss berät und entscheidet empfehlend in dem sich durch die Vorschriften des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Aufgabenbereich – äußere Schulangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere: a. Bereitstellung von Schulanlagen und Schulgebäuden (§ 79), b. Schulentwicklungsplanung (§ 80), c. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (§ 81), d. organisatorischer Zusammenschluss von Schulen (§ 83), e. Festlegung des Schuleinzugsbereiches der Förderschule (§ 84), f. Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz zur Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleitung (§ 61), g. Einführung besonderer Bildungsangebote an den Schulen der Stadt Erkelenz. §6 Braunkohlenausschuss Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung über Braunkohleangelegenheiten an den Rat und den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung. §7 Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über Angelegenheiten der Integration. (2) Der Ausschuss berät über städtische Satzungen der Notunterkünfte sowie der Übergangsheime. (3) Der Ausschuss berät über Umwelt- und Abfallangelegenheiten sowie über Angelegenheiten der Straßenreinigung. (4) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung an den Rat oder an den jeweilig zuständigen Fachausschuss über Angelegenheiten aus den Aufgabenbereichen a. altersgerechtes Wohnen und Wohnumfeld, b. altersgerechtes Freizeit-, Sport- und Kulturangebot. §8 Ausschuss für Kultur und Sport (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über das jährliche Kulturund Theaterprogramm im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. (2) Der Ausschuss berät über die Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien über die Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Erkelenz sowie über die Bereitstellung von Kultur- und Sportanlagen. §9 Jugendhilfeausschuss (1) Nach § 71 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht u.a. in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft erlassenen Satzung. (2) Gemäß § 70 SGB VIII sind u.a. die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe ebenfalls im Rahmen der Satzung zu führen. (3) Der Ausschuss ist abschließend zuständig für die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a. die Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz, b. die Festsetzung von Leistungen oder Hilfen zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. (4) Der Ausschuss trifft die abschließenden Entscheidungen über a. die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, b. die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AGKJHG, c. die Jugendhilfeplanung einschl. des Bedarfsplanes für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK), d. die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer einer Tageseinrichtung für Kinder sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen zu den Betriebskosten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK, e. die Anerkennung so genannter finanzschwacher Träger gemäß § 13 Abs. 4 GTK, f. die Genehmigung einer Vereinbarung über die Einrichtung von Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen für Betriebe gemäß § 20 GTK, g. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, h. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer, i. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, j. die Anhörung vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes. § 10 Personalausschuss (1) Der Personalausschuss hat folgende Aufgaben: a. Vorberatung des Stellenplans, b. Vorberatung der Personalkosten für den Haushalt, c. Entscheidung über die Art der Stellenausschreibungen bei Besetzung von Stellen im Sinne des § 73 Abs. 3 GO (2) Der Personalausschuss wird regelmäßig informiert über: a. frei werdende oder frei gewordene Stellen, b. Veränderungen im Stellenbesetzplan bezogen auf den Stichtag 30.06. jeden Jahres (Soll-Ist-Vergleich), c. Übersicht über die Entwicklung der Personalkosten sowie personelle Veränderungen zum Stichtag 30.06. Die Information erfolgt in der ersten Sitzung einer Wahlperiode, danach in der ersten Sitzung nach dem 30.06. jeden Jahres. § 11 Rechnungsprüfungsausschuss Der Ausschuss nimmt die ihm durch Gesetz oder durch den Rat allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr. § 12 Wahlprüfungsausschuss Dem Ausschuss obliegt aufgrund § 40 Kommunalwahlgesetz die Vorprüfung über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahlen, und zwar empfehlend an den Rat. § 13 Bezirksausschüsse (1) Die Bezirksausschüsse haben die im § 37 Abs. 5 GO bezeichneten Aufgaben. Das bedeutet insbesondere ein Anhörungs- und Anregungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, insbesondere Planungs- und Investitionsvorhaben sowie Bebauungspläne für den Stadtbezirk. Auch können die Bezirksausschüsse zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 Buchstaben a bis f GO. Dabei haben die Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan zu orientieren. (2) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Begründung und die Ausgestaltung einer möglichen ihren Stadtbezirk betreffenden Stadtteilfreundschaft. Für die Förderung und die Unterhaltung dieser Stadtteilfreundschaft kann der zuständige Bezirksausschuss in eigener Zuständigkeit Zuschüsse gewähren; die hierfür notwendigen Zuschussmittel sind Bestandteil der dem jeweiligen Bezirksausschuss von Rat und Hauptausschuss zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Absatz 3. Die entsprechenden Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom Rat zu beschließen. Die Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom hauptamtlichen Bürgermeister/von der hauptamtlichen Bürgermeisterin, vom/von der Bezirksausschussvorsitzenden sowie vom/von der stellvertretenden Bezirksausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen im Stadtbezirk und im jeweiligen Partnerort sowie für die laufende Kontaktpflege gilt § 18 Abs. 3 dieser Zuständigkeitsordnung entsprechend. (3) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Leitlinien über die Vereinsförderung in der Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die Förderung der Vereine in der Stadt Erkelenz. Zur weitergehenden Unterstützung örtlicher Aktivitäten stehen für die Bezirksausschüsse 0,20 € pro Einwohner/in zum Stichtag 30.06. des Vorjahres zur freien Verfügung und Entscheidung bereit. § 14 Partnerschaftskomitee Das Partnerschaftskomitee entscheidet in eigener Zuständigkeit über Maßnahmen zur Pflege und Förderung der Städtepartnerschaften. Es verfügt über die im Rahmen des Haushaltsplanes durch den Hauptausschuss bereitgestellten Mittel. Die Verwendung der Mittel ist dem Hauptausschuss nachzuweisen. § 15 Generalklausel für alle Ausschüsse und Gremien Alle Ausschüsse und Gremien sind ermächtigt, soweit das Gesetz dies zulässt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen. § 16 Bürgermeister/Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin besitzt gemäß den Regelungen der GO in Verbindung mit der Näheres regelnden Hauptsatzung die Personalkompetenz. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet a. in Geschäften der laufenden Verwaltung, sofern nicht der Rat sich oder einem Ausschuss im Einzelfall die Entscheidung vorbehält; der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind, b. ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt wird. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, die/den Vorsitzende/n eines Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen. (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist verpflichtet, bei Anschaffungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten von 25.000 € bis 50.000 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) den zuständigen Ausschuss zu unterrichten. § 17 Rechtscharakter Die Zuständigkeitsordnung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO. § 18 Inkrafttreten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem 01. Juni 2014 in Kraft.