Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
39669.pdf
Größe
199 kB
Erstellt
18.06.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/045/2014
öffentlich
20.06.2014
Amt 10 Simon Häusler
Anpassung der Zuständigkeitsordnung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
02.07.2014
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz am 11.06.2014 wurde
beschlossen,
a) den Bau- und Betriebsausschuss und den Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung zu einem neuen gemeinsamen Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe sowie
b) den Ausschuss für Senioren und den Ausschuss für Umweltschutz und Soziales
zu einem neuen gemeinsamen Ausschuss für Demographieangelegenheiten,
Umwelt und Soziales
zusammen zu fassen.
Die Teilzuständigkeiten gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Erkelenz sollen
jeweils auf die neu gebildeten Ausschüsse übertragen werden.
Die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Erkelenz ist entsprechend
anzupassen und durch den Rat zu beschließen.
Beschlussentwurf:
„Die der Niederschrift beigefügte Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt
Erkelenz wird hiermit beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage:
Zuständigkeitsordnung vom 02.07.2014
Allgemeine Richtlinien
des Rates der Stadt Erkelenz über Zuständigkeiten
der Ausschüsse und des Bürgermeisters
(Zuständigkeitsordnung)
vom 02. Juli 2014
Der Rat der Stadt Erkelenz hat aufgrund des § 11 Absatz 5 der Hauptsatzung der
Stadt Erkelenz am 02. Juli 2014 die nachfolgenden Zuständigkeitsregeln
beschlossen:
§1
Zuständigkeiten des Rates
(1) Der Rat der Stadt Erkelenz entscheidet insbesondere über
1. alle Angelegenheiten, die gemäß § 41 Abs. 1 GO nicht auf die Ausschüsse
oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen werden können,
2. alle Angelegenheiten, die ihm nach den Gesetzen, der Hauptsatzung oder der
Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind,
3. alle Angelegenheiten, die er sich im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht
(Rückholrecht).
(2) Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften die Entscheidung
vorbehalten.
(3) Der Rat kann jederzeit durch Beschluss zur Änderung dieser
Zuständigkeitsordnung die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen
Ausschuss, das Partnerschaftskomitee oder den Bürgermeister/die Bürgermeisterin
rückgängig machen oder die Entscheidungsbefugnis einem anderen Gremium oder
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen.
(4) Der Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid
stattfindet (Ratsbürgerentscheid).
§2
Allgemeine Zuständigkeiten der Ausschüsse
(1) Die dem Rat nach der GO, nach anderen gesetzlichen Vorschriften und nach der
Zuständigkeitsordnung vorbehaltenen Aufgaben sollen in den fachlich zuständigen
Ausschüssen vorberaten werden.
(2) In anderen Angelegenheiten entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse im
Rahmen der Haushaltssatzung (Haushaltsplan) über Anträge und Vorlagen ihres
Aufgabenbereiches
nach
Maßgabe
der
Hauptsatzung
bzw.
der
Zuständigkeitsordnung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt oder die Aufgaben auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen
sind.
§3
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
Er entscheidet auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates
unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1
GO).
(2) Der Hauptausschuss trifft in eigener Zuständigkeit die für die Ausführung des
Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht der Rat, andere
Ausschüsse und Gremien oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig
sind; er nimmt alle Aufgaben wahr, die weder dem Rat vorbehalten, noch anderen
Ausschüssen und Gremien oder dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin
übertragen, noch Geschäfte der laufenden Verwaltung sind.
(3) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat festgelegten
allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Erwerb von
beweglichem Anlagevermögen mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über
50.000 € (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer), soweit die Angelegenheit nicht
einem Ausschuss übertragen worden ist.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über
a. die Angelegenheiten der Stadt als Oberste Dienstbehörde,
b. auf Vorschlag der Bezirksausschüsse über die Benennung von Straßen,
Wegen und Plätzen,
c. die Genehmigung von Verträgen, soweit nicht der Rat oder
Bürgermeister/Bürgermeisterin zuständig ist,
d. die Bewilligung von finanziellen Zuwendungen, soweit es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Entscheidung einem
Fachausschuss oder dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen
ist,
e. die Annahme von Schenkungen,
f. den Erlass und die Stundung von Geldforderungen, soweit nicht der
Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zuständig ist,
g. die Wahl der Schiedspersonen und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen
sowie die Einteilung der Schiedsamtsbezirke,
h. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen,
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
i. die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Immobilien, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die
Entscheidung dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin übertragen ist.
(6) Die Aufgaben
wahrgenommen.
des
Finanzausschusses
werden
vom
Hauptausschuss
(7) Der Hauptausschuss ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden
nach § 24 GO zuständig.
(8) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs, die ihm
besonders bedeutungsvoll erscheinen, an den Rat zur Entscheidung abgeben.
(9) Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Entscheidung übertragen.
§4
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
(1) Der Ausschuss entscheidet empfehlend über Angelegenheiten
Stadtentwicklung,
Bauleitplanung,
Verkehrsentwicklungsplanung
Braunkohlenplanung.
der
und
(2) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über
a. Angelegenheiten
der
Stadtentwicklung,
Bauleitplanung,
Verkehrsentwicklungsplanung
und
Braunkohlenplanung,
soweit
verfahrensleitende und verfahrensabschließende Beschlüsse dem Rat nicht
vorbehalten sind,
b. über die Vergabe von Aufträgen für Ingenieurleistungen ab einer
Auftragssumme von 50.000 EUR (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
(3) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über
a. die Planung und die Durchführung der vom Rat im Rahmen der
Haushaltssatzung veranschlagten und verabschiedeten städtischen Hoch- und
Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen auf dem Gebiet des
Garten- und Friedhofswesens sowie im Bereich Spiel und Sport,
b. wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene Waldflächen,
c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und der Wasserläufe,
d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung sowie der
Straßenbeleuchtung,
e. Anschaffung von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens für den
Baubetriebshof ab einem Wert von 50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer),
f. die Vergabe von Aufträgen bei Baumaßnahmen ab einer Auftragssumme von
50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer).
(4) Der Ausschuss
Denkmalschutzgesetz.
berät
empfehlend
über
die
Aufgaben
nach
dem
(5) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung gemäß den jeweiligen
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der
Betriebssatzung zuständig.
(6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in Angelegenheiten, in
denen
er
keine
eigene
Entscheidungszuständigkeit
nach
dieser
Zuständigkeitsordnung besitzt
§5
Schulausschuss
Der Ausschuss berät und entscheidet empfehlend in dem sich durch die Vorschriften
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Aufgabenbereich
– äußere Schulangelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
a. Bereitstellung von Schulanlagen und Schulgebäuden (§ 79),
b. Schulentwicklungsplanung (§ 80),
c. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (§ 81),
d. organisatorischer Zusammenschluss von Schulen (§ 83),
e. Festlegung des Schuleinzugsbereiches der Förderschule (§ 84),
f. Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz zur Mitwirkung bei der
Bestellung der Schulleitung (§ 61),
g. Einführung besonderer Bildungsangebote an den Schulen der Stadt Erkelenz.
§6
Braunkohlenausschuss
Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung über
Braunkohleangelegenheiten an den Rat und den Ausschuss für Stadtentwicklung
und Wirtschaftsförderung.
§7
Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über Angelegenheiten der
Integration.
(2) Der Ausschuss berät über städtische Satzungen der Notunterkünfte sowie der
Übergangsheime.
(3) Der Ausschuss berät über Umwelt- und Abfallangelegenheiten sowie über
Angelegenheiten der Straßenreinigung.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und empfehlende Beschlussfassung an den
Rat oder an den jeweilig zuständigen Fachausschuss über Angelegenheiten aus den
Aufgabenbereichen
a. altersgerechtes Wohnen und Wohnumfeld,
b. altersgerechtes Freizeit-, Sport- und Kulturangebot.
§8
Ausschuss für Kultur und Sport
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über das jährliche Kulturund Theaterprogramm im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel.
(2) Der Ausschuss berät über die Gewährung von Zuwendungen nach den
Richtlinien über die Förderung der Vereinsarbeit der Stadt Erkelenz sowie über die
Bereitstellung von Kultur- und Sportanlagen.
§9
Jugendhilfeausschuss
(1) Nach § 71 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht u.a. in
Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft
erlassenen Satzung.
(2) Gemäß § 70 SGB VIII sind u.a. die Geschäfte der laufenden Verwaltung im
Bereich der öffentlichen Jugendhilfe ebenfalls im Rahmen der Satzung zu führen.
(3) Der Ausschuss ist abschließend zuständig für die Aufstellung von Richtlinien und
Grundsätzen für
a. die Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz,
b. die Festsetzung von Leistungen oder Hilfen zur Erziehung, soweit diese nicht
durch Landesrecht geregelt werden.
(4) Der Ausschuss trifft die abschließenden Entscheidungen über
a. die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
b. die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AGKJHG,
c. die Jugendhilfeplanung einschl. des Bedarfsplanes für Tageseinrichtungen für
Kinder gemäß § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK),
d. die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer einer Tageseinrichtung für
Kinder sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen zu den Betriebskosten
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK,
e. die Anerkennung so genannter finanzschwacher Träger gemäß § 13 Abs. 4
GTK,
f. die Genehmigung einer Vereinbarung über die Einrichtung von
Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen für Betriebe gemäß § 20 GTK,
g. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen,
h. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer
für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer,
i. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,
j. die Anhörung vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des
Jugendamtes.
§ 10
Personalausschuss
(1) Der Personalausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Vorberatung des Stellenplans,
b. Vorberatung der Personalkosten für den Haushalt,
c. Entscheidung über die Art der Stellenausschreibungen bei Besetzung von
Stellen im Sinne des § 73 Abs. 3 GO
(2) Der Personalausschuss wird regelmäßig informiert über:
a. frei werdende oder frei gewordene Stellen,
b. Veränderungen im Stellenbesetzplan bezogen auf den Stichtag 30.06. jeden
Jahres (Soll-Ist-Vergleich),
c. Übersicht über die Entwicklung der Personalkosten sowie personelle
Veränderungen zum Stichtag 30.06. Die Information erfolgt in der ersten
Sitzung einer Wahlperiode, danach in der ersten Sitzung nach dem 30.06.
jeden Jahres.
§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Ausschuss nimmt die ihm durch Gesetz oder durch den Rat allgemein oder im
Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr.
§ 12
Wahlprüfungsausschuss
Dem Ausschuss obliegt aufgrund § 40 Kommunalwahlgesetz die Vorprüfung über die
Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahlen, und zwar empfehlend an
den Rat.
§ 13
Bezirksausschüsse
(1) Die Bezirksausschüsse haben die im § 37 Abs. 5 GO bezeichneten Aufgaben.
Das bedeutet insbesondere ein Anhörungs- und Anregungsrecht in allen wichtigen
Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, insbesondere Planungs- und
Investitionsvorhaben sowie Bebauungspläne für den Stadtbezirk. Auch können die
Bezirksausschüsse zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten
Vorschläge und Anregungen machen. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufgaben
nach § 37 Abs. 1 Buchstaben a bis f GO. Dabei haben die Bezirksausschüsse sich
am Haushaltsplan zu orientieren.
(2) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit über die
Begründung und die Ausgestaltung einer möglichen ihren Stadtbezirk betreffenden
Stadtteilfreundschaft. Für die Förderung und die Unterhaltung dieser
Stadtteilfreundschaft kann der zuständige Bezirksausschuss in eigener Zuständigkeit
Zuschüsse gewähren; die hierfür notwendigen Zuschussmittel sind Bestandteil der
dem jeweiligen Bezirksausschuss von Rat und Hauptausschuss zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel nach Absatz 3.
Die entsprechenden Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom Rat zu beschließen. Die
Stadtteilfreundschaftsverträge sind vom hauptamtlichen Bürgermeister/von der
hauptamtlichen Bürgermeisterin, vom/von der Bezirksausschussvorsitzenden sowie
vom/von der stellvertretenden Bezirksausschussvorsitzenden zu unterzeichnen.
Für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen im Stadtbezirk
und im jeweiligen Partnerort sowie für die laufende Kontaktpflege gilt § 18 Abs. 3
dieser Zuständigkeitsordnung entsprechend.
(3) Die Bezirksausschüsse entscheiden in eigener Zuständigkeit im Rahmen der
Leitlinien über die Vereinsförderung in der Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die
Förderung der Vereine in der Stadt Erkelenz. Zur weitergehenden Unterstützung
örtlicher Aktivitäten stehen für die Bezirksausschüsse 0,20 € pro Einwohner/in zum
Stichtag 30.06. des Vorjahres zur freien Verfügung und Entscheidung bereit.
§ 14
Partnerschaftskomitee
Das Partnerschaftskomitee entscheidet in eigener Zuständigkeit über Maßnahmen
zur Pflege und Förderung der Städtepartnerschaften. Es verfügt über die im Rahmen
des Haushaltsplanes durch den Hauptausschuss bereitgestellten Mittel. Die
Verwendung der Mittel ist dem Hauptausschuss nachzuweisen.
§ 15
Generalklausel für alle Ausschüsse und Gremien
Alle Ausschüsse und Gremien sind ermächtigt, soweit das Gesetz dies zulässt, in
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidung dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin zu übertragen.
§ 16
Bürgermeister/Bürgermeisterin
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin besitzt gemäß den Regelungen der GO in
Verbindung mit der Näheres regelnden Hauptsatzung die Personalkompetenz.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet
a. in Geschäften der laufenden Verwaltung, sofern nicht der Rat sich oder einem
Ausschuss im Einzelfall die Entscheidung vorbehält; der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden,
welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen
sind,
b. ob ein wichtiger Grund vorliegt, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt
wird.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, die/den Vorsitzende/n eines
Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer
Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
(4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist verpflichtet, bei Anschaffungen von
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit Anschaffungs- und
Herstellungskosten von 25.000 € bis 50.000 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer) den zuständigen Ausschuss zu unterrichten.
§ 17
Rechtscharakter
Die Zuständigkeitsordnung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten auf der
Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7
Abs. 1 GO.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit dem 01. Juni 2014 in Kraft.