Daten
Kommune
Erkelenz
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39491.pdf
Größe
143 kB
Erstellt
16.06.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/161/2014
öffentlich
15.06.2014
Amt 30 Leo Lenzen-Polmans
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6
Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung eines vierten
verkaufsoffenen Sonntages im Jahr 2014 für die Verkaufsstellen in
der Kernstadt
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
26.06.2014
02.07.2014
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilt in einem Schreiben (Mail vom 11.02.2014) mit,
im Bereich der Innenstadt die Durchführung des Marktes „Lecker Weihnachten“ in
der Zeit vom 28. – 30.11.2014 zu planen.
Parallel dazu sind wie im Vorjahr ein Weihnachtsmarkt auf dem Johannismarkt sowie
ein mittelalterlicher Markt im Bereich der Burg vorgesehen.
Der Gewerbering beantragt zuzulassen, dass Verkaufsstellen anlässlich dieser
Veranstaltungen am Sonntag 30.11.2014 im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als
örtliche Ordnungsbehörde, aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot
durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein also für das
gesamte Stadtgebiet zugelassen werden oder für jeweils einen bestimmten
Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf
Stunden.
Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen
Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die
jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 16.04.2014 hat die Verwaltung diese daher gebeten, sich bis zum
23.05.2014 zu dem vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag zu äußern.
Die Handwerkskammer Aachen sowie der Einzelhandels- und
Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e. V. haben sich dahingehend geäußert,
keine Bedenken zu haben.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) teilte mit, dass sie aus
grundsätzlicher Erwägung zusätzliche Sonderöffnungen im Einzelhandel ablehne,
weil die betroffenen Beschäftigten bereits durch ausgedehnte Ladenöffnungszeiten
stark belastet seien. Sie wies darüber hinaus darauf hin, dass rein wirtschaftliche
Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden eine
Ausnahme vom Öffnungsverbot an Sonntagen nicht rechtfertigen können.
Maßgeblich für eine Ausnahme sei nämlich, dass eine Veranstaltung auch
unabhängig von einer Sonntagsöffnung stattfinden würde und aus sich heraus einen
erheblichen Besucherstrom auslöse, nicht erst durch den Umstand, dass die
Ladengeschäfte geöffnet hätten.
Wie bereits im Rahmen der Beteiligung zu den in der Sitzung des Rates am
26.02.2014 beschlossenen ersten drei verkaufsoffenen Sonntagen verweist sie auf
ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVR 2857/07 und 2858/07), indem sie
auszugsweise zitiert, wonach an Sonntagen die Geschäftigkeit in Form der
Erwerbstätigkeit ruhen solle, damit der Einzelne diese Tage allein oder in der
Gemeinschaft ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen
nutzen könne.
Die Gewerkschaft bat, ihre Stellungnahme angemessen bei der Entscheidung der
Stadt Erkelenz zu berücksichtigen.
Der Superintendent des evangelischen Kirchenkreises Jülich erklärte in seiner
Antwort, keine grundsätzlichen Einwände gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen
erheben zu können. Er verwies allerdings auf die am 17.06.2011 erschienene
gemeinsame Erklärung des Bischofs von Aachen, des Vorsitzenden des DGB der
Region NRW und der Superintendenten der evangelischen Kirchenkreise Aachen
und Jülich. Hierin sei noch einmal festgestellt worden, dass kirchliche und
gewerkschaftliche Organisationen ein Bündnis gebildet haben, das sich für den
„freien Sonntag“ engagiert und gegen eine weitere Aushöhlung der Sonn- und
Feiertagsruhe auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene richtet.
Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen machte keine Bedenken geltend, weil
seiner Ansicht nach die Stadt Erkelenz den Ausnahmecharakter, den der
Gesetzgeber in Respektierung der Schutzbedürftigkeit der (Advents-) Sonntage
ausgesprochen habe, in ihrer Verordnung achte.
Zu den vorgebrachten „Einwänden“ ist zunächst klarzustellen, dass sie für die
Entscheidung des Rates zunächst lediglich empfehlenden und mahnenden
Charakter haben.
Dennoch sind sie im Rahmen der Ermessensausübung in die Abwägung der
Interessen aller der von der Verordnung Betroffenen einzubeziehen. Auch vor dem
Hintergrund, dass es in der Praxis aufgrund von Anträgen von Interessensverbänden
bereits zu verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen einzelner Verordnungen in
anderen Bundesländern gekommen ist.
Kernpunkt der Einwände ist der Gedanke, dass Sonn- und Feiertage der Ruhe und
Erholung aller Menschen vom werktäglichen Treiben insbesondere im Kreise ihrer
Familien dienen sollen.
Zur grundsätzlichen Gewährleistung dieses Schutzes ist insbesondere auch der
Wortlaut des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW vom 23. April 1989 abgefasst.
Aber selbst das Sonn- und Feiertagsgesetz spricht nicht von einem absoluten
Schutz, sondern nennt bereits Tatbestände, die diesen Schutz einschränken.
Hieran knüpfte bereits das frühere Ladenschlussgesetz NRW und anschließend
dessen Nachfolger, das Ladenöffnungsgesetz NRW vom 16. November 2006 an.
Den weiterhin stetigen kontroversen Ansichten über die zuletzt wesentlich
Vorlage A 30/161/2014 der Stadt Erkelenz
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freizügigere Gestaltung der Ladenöffnungsmöglichkeit folgend wurde im Mai 2013
schließlich das Ladenöffnungsgesetz geändert.
Der Gesetzgeber zog bei seinen Regelungen zu den zusätzlichen
Sonntagsöffnungen unter anderem Konsequenzen aus den bis dahin ergangenen
höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere aus der oben von der
Gewerkschaft verd.di zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
01.12.2009 zu der seinerzeitigen Adventssonntagsregelung für die
Ladenöffnungszeiten in Berlin.
Die wesentlichen Eckpunkte der Regelungen lauten:
Jede Verkaufsstelle darf an nur maximal an vier Sonntagen im Jahr geöffnet
haben.
Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen ist auf absolut elf Sonntage
innerhalb einer Gemeinde beschränkt.
Insgesamt dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Adventssonntage pro
Gemeinde und ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden.
Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die
Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören.
Für die Öffnung der Geschäfte muss vor allem ein Anlassbezug gegeben sein.
Auf die von Kirche und Gewerkschaft vertretenen Interessen wird also grundsätzlich
bereits per Gesetz durch die oben aufgeführten Einschränkungen für die Freigabe
von verkaufsoffenen Sonntagen Rücksicht genommen. Die vorgebrachten Einwände
beinhalten daher keine zusätzlichen neuen Argumentationen.
Die Ursächlichkeit und Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die Freigabe
des verkaufsoffenen Sonntages ist im vorliegenden Fall gegeben, wenn die oben
aufgeführten, zumindest an dem betroffenen Sonntag zeitlich parallel laufenden drei
Veranstaltungen von den Besuchern ähnlich wie im vergangenen Jahr angenommen
werden. Die Zugkraft dieser Veranstaltungen ist keineswegs durch das „Beiwerk“
geöffneter Verkaufsstellen bedingt.
Es erscheint daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen am
Sonntag, 30.11.2014 für fünf Stunden im direkten Umfeld der stattfindenden drei
eingangs aufgeführten Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme
zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt
werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an dem verkaufsoffenen Sonntag
teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem
Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes
genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom
11.02.2014 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, den 30.11.2014 in der
Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Vorlage A 30/161/2014 der Stadt Erkelenz
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Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Kernstadt am
30.11.2014 wird erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung.
Vorlage A 30/161/2014 der Stadt Erkelenz
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Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom……………………
ENTWURF
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom …………….*
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) geändert
durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622)
in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am
02.07.2014 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen:
§1
Termin
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltungen „Lecker Weihnachten“ und zwei
weiterer parallel stattfindender Veranstaltungen im Bereich Markt, Johannismarkt und
der Burg dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 30.11.2014 in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet
sein.
§2
Begriff der Kernstadt
„Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade,
Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich
einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden
Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus
Verkaufsstellen offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
In-/Außer- Kraft – Treten
Diese Verordnung tritt am 29.11.2014 in Kraft und am 01.12.2014 außer Kraft.
*Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters