Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
39497.pdf
Größe
118 kB
Erstellt
16.06.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/038/2014
öffentlich
12.06.2014
Amt 10 Hans Bongartz
Wahl einer/eines stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
26.06.2014
Hauptausschuss
Tatbestand:
Der hauptamtliche Bürgermeister ist aufgrund § 57 Abs. 3 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ‚geborener‘
Vorsitzender des Hauptausschusses.
Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW wählt der Hauptausschuss ‚aus seiner Mitte‘,
also aus den ihm angehörenden ordentlichen Mitgliedern, eine/n oder mehrere
Stellvertreter/innen des Ausschussvorsitzenden.
Wahlen werden nach der Vorgabe des § 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW – wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt (und das Gesetz bestimmt in diesem Fall tatsächlich
nichts anderes) oder wenn niemand widerspricht – durch offene Abstimmung, sonst
durch die Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene
Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen
gelten hierbei – im Gegensatz zu möglichen Stimmenthaltungen - als gültige
Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere
Wahl (Stichwahl) statt. Gewählt ist dann, wer in dieser engeren Wahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnte (einfache Mehrheit).
Bei Stimmengleichheit nach der engeren Wahl müsste schließlich als Ultima Ratio
ein Los entscheiden, welches vom Vorsitzenden (Bürgermeister) zu ziehen wäre.
Beschlussentwurf:
„1. Es wird / werden ……..(Anzahl).…… stellvertretende Vorsitzende für den
Hauptausschuss gewählt.
2. Hiermit wird / werden …….(Namen)…… zur / zum (1.) stellvertretenden
Vorsitzenden des Hauptausschusses gewählt.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Vorlage A 10/038/2014 der Stadt Erkelenz
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