Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
39252.pdf
Größe
116 kB
Erstellt
12.05.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/019/2014
öffentlich
24.04.2014
Amt 10 Hans Bongartz
Wahl von Mitgliedern für den Jugendhilfeausschuss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.06.2014
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Erkelenz gehören dem
Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der
Vorsitzenden bzw. einschließlich des Vorsitzenden und mindestens 7 beratende
Mitglieder an. Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der
anstehenden Wahlperiode des Rates (2014 – 2020) durch den Rat gewählt.
Nach § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gehören dem
Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. mit 3/5 des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer,
die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit 2/5 des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im
Bereich des örtlichen Jugendhilfeträgers wirkenden und anerkannten Trägern der
freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden.
Das bedeutet, dass durch den neu gebildeten Rat der Stadt Erkelenz 9
stimmberechtigte Mitglieder zu bestellen sind, die entweder dem Rat selbst
angehören oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen oder Männer sind.
Daneben sind 6 weitere stimmberechtigte Mitglieder zu bestellen, die durch die im
Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe vorgeschlagen wurden.
Beratende Mitglieder im Sinne des § 58 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können dem Jugendhilfeausschuss nicht
angehören.
Für jedes der 15 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist
jeweils als Verhinderungsvertreter/in ein persönlicher Vertreter / eine persönliche
Vertreterin zu bestellen. Mehrere Vertreter/innen für ein Mitglied sind nicht
vorgesehen.
Die Wahl der neuen Mitglieder und deren persönliche/r Vertreter/innen erfolgt nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer, allerdings
nur, wenn die Fraktionen sich nicht – so wie vom Innenminister und durch das
Gesetz empfohlen – auf einen einheitlichen Wahlvorschlag haben einigen können
(vgl. § 50 Abs. 3 GO NRW).
Die im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe wurden im Vorfeld durch das Jugendamt der Stadt Erkelenz rechtzeitig
informiert.
Beschlussentwurf:
„Bei der Abstimmung über die Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
der Stadt Erkelenz entfallen auf die Vorschlagsliste der
FRAKTION/LISTE
ANZAHL DER STIMMEN
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren HareNiemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der
FRAKTION/LISTE
SITZE
STELLV. SITZE
Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt:
LFD.
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
MITGLIED
Vorlage A 10/019/2014 der Stadt Erkelenz
PERSÖNLICHE(R)
VERTRETER/IN
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LFD.
Nr.
10
11
12
13
14
15
MITGLIED
PERSÖNLICHE(R)
VERTRETER/IN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Vorlage A 10/019/2014 der Stadt Erkelenz
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