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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
39252.pdf
Größe
116 kB
Erstellt
12.05.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:08
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/019/2014 öffentlich 24.04.2014 Amt 10 Hans Bongartz Wahl von Mitgliedern für den Jugendhilfeausschuss Beratungsfolge: Datum Gremium 11.06.2014 Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Erkelenz gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden bzw. einschließlich des Vorsitzenden und mindestens 7 beratende Mitglieder an. Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der anstehenden Wahlperiode des Rates (2014 – 2020) durch den Rat gewählt. Nach § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. mit 3/5 des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, 2. mit 2/5 des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Jugendhilfeträgers wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden. Das bedeutet, dass durch den neu gebildeten Rat der Stadt Erkelenz 9 stimmberechtigte Mitglieder zu bestellen sind, die entweder dem Rat selbst angehören oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen oder Männer sind. Daneben sind 6 weitere stimmberechtigte Mitglieder zu bestellen, die durch die im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagen wurden. Beratende Mitglieder im Sinne des § 58 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können dem Jugendhilfeausschuss nicht angehören. Für jedes der 15 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist jeweils als Verhinderungsvertreter/in ein persönlicher Vertreter / eine persönliche Vertreterin zu bestellen. Mehrere Vertreter/innen für ein Mitglied sind nicht vorgesehen. Die Wahl der neuen Mitglieder und deren persönliche/r Vertreter/innen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer, allerdings nur, wenn die Fraktionen sich nicht – so wie vom Innenminister und durch das Gesetz empfohlen – auf einen einheitlichen Wahlvorschlag haben einigen können (vgl. § 50 Abs. 3 GO NRW). Die im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe wurden im Vorfeld durch das Jugendamt der Stadt Erkelenz rechtzeitig informiert. Beschlussentwurf: „Bei der Abstimmung über die Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses der Stadt Erkelenz entfallen auf die Vorschlagsliste der FRAKTION/LISTE ANZAHL DER STIMMEN Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren HareNiemeyer entfielen auf den Wahlvorschlag der FRAKTION/LISTE SITZE STELLV. SITZE Danach sind folgende Personen aus den Vorschlagslisten zu Mitgliedern gewählt: LFD. Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 MITGLIED Vorlage A 10/019/2014 der Stadt Erkelenz PERSÖNLICHE(R) VERTRETER/IN Seite: 2/3 LFD. Nr. 10 11 12 13 14 15 MITGLIED PERSÖNLICHE(R) VERTRETER/IN Finanzielle Auswirkungen: Keine. Vorlage A 10/019/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3