Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
39225.pdf
Größe
131 kB
Erstellt
12.05.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/013/2014
öffentlich
23.04.2014
Amt 10 Hans Bongartz
Wahl der Stellvertreter/innen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.06.2014
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Rat legt im ersten Schritt fest, wie viele Stellvertreter / Stellvertreterinnen des
Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin gewählt werden sollen (vgl. § 67 Abs. 1
Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Demnach müssen es
mindestens zwei sein.
Sobald diese Frage in der Sitzung geklärt und beschlossen ist, ist weiter nach § 67
GO NRW zu verfahren, der das Folgende bestimmt:
„(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache
ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. …
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der
Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die
Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster
Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht,
auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch
nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite
Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch
genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt
usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl
statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster
Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine
Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. …“
A) Beschlussentwurf (zur Bestimmung der Anzahl der Stellvertreter/innen):
„Es sind ……. ehrenamtliche Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen des
hauptamtlichen Bürgermeisters respektive der hauptamtlichen Bürgermeisterin
nach den Vorgaben des § 67 GO NRW zu wählen.“
B) Geheime Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter:
Es sind folgende Ablaufschritte zu beachten:
1. Abfrage und Feststellung der Wahlvorschläge (Listen)
2. Vorbereitung der Stimmzettel
3. Bestimmung der Stimmzähler/innen durch den Rat
4. Durchführung der geheimen Abstimmung
5. Auszählung des Ergebnisses
6. Zuteilung der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge (Listen)
7. Feststellung des Ergebnisses durch den Vorsitzenden
8. Frage nach der Annahme
Finanzielle Auswirkungen:
Der oder die 1. stellv. Bürgermeister/in erhält nach § 46 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1
Entschädigungsverordnung NRW zusätzlich zur Basisaufwandsentschädigung als
Ratsmitglied den 3-fachen Satz dieser Aufwandsentschädigung. Zurzeit beträgt die
Basisaufwandsentschädigung 259,10 EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b. der Entschädigungsverordnung erhalten alle
weiteren ehrenamtlichen Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters
respektive der Bürgermeisterin zusätzlich zur Basisaufwandsentschädigung als
Ratsmitglied den 1,5-fachen Satz der oben bezifferten Basisaufwandsentschädigung.
Gem. § 45 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen zu
Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Diese vom Innenminister
durchzuführende Anpassung ist für den Wechsel in die neue Wahlperiode ab 2014
noch nicht erfolgt. Insofern handelt es sich bei der oben bezifferten Höhe der
Basisaufwandsentschädigung derzeit noch um einen vorläufigen Wert.
Vorlage A 10/013/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2