Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
39210.pdf
Größe
111 kB
Erstellt
12.05.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/034/2014
öffentlich
23.04.2014
Amt 10 Hans Bongartz
Feststellung des bzw. der Altersvorsitzenden (optional nach
jeweiligem Wahlergebnis)
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.06.2014
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Gemäß § 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von der Vorsitzenden bzw. vom
Vorsitzenden (ehrenamtliche/r Stellvertreter/in oder vom Altersvorsitzen bzw. von der
Altersvorsitzenden) in der Sitzung des Rates in ihr/sein Amt eingeführt und
gegebenenfalls vereidigt.
Diese Vorschrift greift jedoch nach der Bürgermeister/innen-Wahl 2014 nur für den
Fall, dass der Amtsinhaber nicht wiedergewählt worden ist. Denn gemäß Artikel 5 § 5
des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie NRW hat der Amtsinhaber
von seinem Recht Gebrauch gemacht, sein Amt, das er bei der Kommunalwahl 2009
für 6 Jahre erhalten hat, bereits vorzeitig mit Ablauf des 22.06.2014 niederzulegen.
Allerdings bleibt er auch unbeschadet einer Wahl einer Mitbewerberin in 2014 bis
einschl. des 22.06.2014 im Amt als hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Erkelenz.
Damit leitet er eine vor dem 22.06.2014 terminierte und stattfindende konstituierende
Ratssitzung. Der Feststellung eines oder einer Altersvorsitzenden bedarf es für
diesen Fall also nicht.
Wird der hauptamtliche Bürgermeister allerdings aus seinem Amt heraus
wiedergewählt, so bedarf es entgegen der vorgenannten Erläuterungen der
Feststellung eines/einer Altersvorsitzenden.
Beim hauptamtlichen Bürgermeister, der aus dem Amt heraus (wieder-)gewählt
wurde, entfällt allerdings die (erneute) Vereidigung.
In diesem Falle bliebe es unter diesem Tagesordnungspunkt also lediglich bei der so
genannten Amtseinführung.
Da zum Zeitpunkt der Vereidigung und/oder der Amtseinführung die stellvertretenden
Bürgermeister(innen) noch nicht vom Rat gewählt sind, ist bei der zweiten Variante
eine/ein Altersvorsitzende bzw. Altersvorsitzender festzustellen.
Die Feststellung erfolgt durch den amtierenden Bürgermeister.
Die ältesten Ratsmitglieder des neu gewählten Stadtrates sind:
Lfd.
Nr.
01.
02.
03.
Familienname, Vorname
Geburtsdatum
Als Altersvorsitzende(r) wird Ratsmitglied ………………………… festgestellt.
Vorlage A 10/034/2014 der Stadt Erkelenz
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