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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
38645.pdf
Größe
310 kB
Erstellt
04.02.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:07

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/284/2014 öffentlich 28.01.2014 Amt 20 Silvana Feratovic Neufassung der Vergnügungssteuersatzung Beratungsfolge: Datum Gremium 19.02.2014 26.02.2014 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In der Vergangenheit hat es wiederholt Anlass gegeben, den Steuermaßstab als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte anzupassen. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts empfiehlt daher der Städte- und Gemeindebund im Schnellbrief 206/2013, den Spieleinsatz und nicht mehr das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu Grunde zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2010 ausgeführt, dass der Maßstab des Spieleinsatzes als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne dem Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit schon deshalb eher entspricht, weil es derzeit keinen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010 – 9 CN 1/09, Rn.22). Zudem werde mit dem Maßstab des Spieleinsatzes eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet. Insoweit muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Entscheidung im Wesentlichen auf eine Abgrenzung zur veralteten Bemessungsgrundlage des Stückzahlmaßstabes beschränkt hat. Lediglich die Wertung, dass es sich bei der Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses um einen den Vergnügungsaufwand weniger genau erfassenden optionalen Maßstab handele, lässt sich der Entscheidung entnehmen (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010 – 9 CN 1/09, Rn. 23). Darüber hinaus führt das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Sache aus, dass mit zunehmendem Zeitablauf die rechtliche Rechtfertigung für die Verwendung der Bemessungsgrundlage Einspielergebnis schwinde (BVerwG, Beschluss v. 26.10.2011 – 9 B 16/11, Rn. 9). In der bisherigen Vergnügungssteuersatzung wurde das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage herangezogen, da nicht alle Spielgeräte über die technischen Möglichkeiten der Darstellung des Spieleinsatzes verfügten. Aufgrund einer Änderung der Spieleverordnung müssen ab 01.01.2014 alle Geräte die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Spieleinsätze erfüllen. Die in der Stadt Erkelenz betriebenen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entsprechen der neuen Spieleverordnung, sodass die Besteuerung nach dem Spieleeinsatz vorgenommen werden kann. Wegen der Umstellung auf den Spieleinsatz muss auch der Steuersatz angepasst werden, da die Bemessungsgrundlage gegenüber dem Einspielergebnis breiter ist. Die Bemessungsgrundlage von 5 v. H. wurde so kalkuliert, dass nach dem Wechsel auf den neuen Steuermaßstab das Steueraufkommen sich nach derzeitigen Stand insgesamt nicht vermindern wird. Aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage sowie Änderungen redaktioneller Art, empfiehlt die Verwaltung zur Erhaltung der Übersichtlichkeit und Transparenz einen Neuerlass der Vergnügungssteuersatzung. Die Verwaltung schlägt vor, der Neufassung der Vergnügungssteuer, die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt wird, zuzustimmen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Siehe Anmerkungen im Tatbestand. Anlagen: Neufassung Vergnügungssteuersatzung Synopse Vorlage A 20/284/2014 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erkelenz vom 26.02.2014 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV. NRW 2023), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 26.02.2014 folgende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Erkelenz veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen 3. Sex- und Erotikmessen 4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind (1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; (2)Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; 1 (3) Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken in Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; (4) das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Abs. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze §4 Besteuerung nach Eintrittsgeldern (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Erkelenz vorzulegen. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Erkelenz auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Erkelenz binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. (5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Erkelenz den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. 2 (6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. §5 Besteuerung nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Erkelenz spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. §6 Nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,50 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 1,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (3) Die Stadt Erkelenz kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. §7 Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleeinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge. 3 (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat aus der Summe der Spieleinsätze der vor Ort gestandenen Geräte erhoben. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. (5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 600,00 Euro §8 Nach der Roheinnahme (1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. (2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Erkelenz spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. 4 (3) Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. III. Gemeinsame Bestimmungen §9 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Erkelenz anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. § 10 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten. § 11 Festsetzung und Fälligkeit; Vorauszahlungen (1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. (2) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, für den abgelaufenen Monat bis zum 15. Tag des Folgemonats der Stadt Erkelenz eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum 5 beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen. § 12 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung (1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit die Stadt Erkelenz die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerschuldner seinen Pflichten nach § 11 der Satzung nicht nachkommt, kann sie die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: 1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 2. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 3. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten 5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten 6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes 6 8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen 9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen 10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung 11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke § 15 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.12.2011 außer Kraft. 7 Synopse zur Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erkelenz (Änderungen/Ergänzungen sind der neuen Fassung in roter Schriftfarbe aufgeführt) Bisherige Fassung I. Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Erkelenz veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): Neue Fassung Änderungen I. Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Erkelenz veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. (weggefallen) 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen 2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen 4. Sex- und Erotikmessen 3. Sex- und Erotikmessen 5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in 5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Seite 1 von 14 Änderung der Nummerierung aufgrund der tatsächlich der Besteuerung unterliegenden Tatbestände. b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. §2 Steuerfreie Veranstaltungen §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind Steuerfrei sind (1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; (1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; (2)Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; (2)Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; (3) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken in Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; Das Wort „Ertrag“ wurde in (3) Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich der Mustersatzung durch und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen „Überschuss“ ersetzt. Zwecken in Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; (4) das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. (4) das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. Seite 2 von 14 Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze §4 §4 Besteuerung nach Eintrittsgeldern Besteuerung nach Eintrittsgeldern (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Erkelenz vorzulegen. (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Erkelenz vorzulegen. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. Seite 3 von 14 Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. (3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Erkelenz auf Verlangen vorzulegen. (3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Erkelenz auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Erkelenz binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. (4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Erkelenz binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. (5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Erkelenz den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. (5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Erkelenz den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. Seite 4 von 14 (6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. (6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. (7) Auf Antrag des Veranstalters kann die Steuer für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben werden. Der Antrag auf abweichende Besteuerung ist bis spätestens zum 31. Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. Die abweichende Besteuerung hat so lange Ihre Gültigkeit, bis Sie schriftlich der Stadt Erkelenz gegenüber widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Besteuerung nach Eintrittsgeldern sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. Die Steuer beträgt für jede einzelne Veranstaltung nach § 1 Nr. 1 für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,50 Euro. weggefallen §5 Besteuerung nach dem Spielumsatz §5 Besteuerung nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. Seite 5 von 14 Durch die Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung ist der Abs. 7 weggefallen. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Erkelenz spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Erkelenz spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. (3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. §6 Nach der Größe des benutzten Raumes §6 Nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 und 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (1) Für die Veranstaltung nach § 1 Nr. 1 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,50 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 1,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,50 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 1,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Seite 6 von 14 Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. (3) Die Stadt Erkelenz kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. §7 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (3) Die Stadt Erkelenz kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. §7 Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate Änderung der Bemessungsgrundlage vom Einspielerergebnis auf den Spieleinsatz. (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach Anpassung der Bemessungsderen Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den grundlage auf den „Spieleinsatz“. Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat aus der Summe der Spieleinsätze der vor Ort gestandenen Geräte erhoben. Seite 7 von 14 Bei Gerätetausch innerhalb eines Monats wird durch die Änderung sichergestellt, dass ein Gerät nicht abgezogen wird um einen Steuervorteil zu erwirken. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. (5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung (5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. des Einspielergebnisses mindestens jedoch 130,00 Euro je Apparat mit Gewinnmöglichkeit Änderung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage. Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro 5 v. H. des Spieleinsatzes 35,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. des Einspielergebnisses mindestens jedoch 30,00 Euro je Apparat mit Gewinnmöglichkeit Änderung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage. Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 a und b) 5 v. H. des Spieleinsatzes 25,00 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) Seite 8 von 14 Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 600,00 Euro. §8 Nach der Roheinnahme bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 600,00 Euro. §8 Nach der Roheinnahme (1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. (1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. (2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Erkelenz spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Erkelenz spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. (3) Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. Seite 9 von 14 III. Gemeinsame Bestimmungen III. Gemeinsame Bestimmungen §9 Anmeldung und Sicherheitsleistung §9 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Erkelenz anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Erkelenz anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. (3) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. § 10 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. § 10 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten. Seite 10 von 14 Redaktionelle Klarstellung der bisherigen Regelung sowie Anpassung an die geänderte Nummerierung im § 1 dieser Satzung. § 11 Festsetzung und Fälligkeit; Vorauszahlungen § 11 Festsetzung und Fälligkeit; Vorauszahlungen (1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. (1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. (2) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (2) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, für den abgelaufenen Monat bis zum 15. Tag des Folgemonats der Stadt Erkelenz eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen. (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, für den abgelaufenen Monat bis zum 15. Tag des Folgemonats der Stadt Erkelenz eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen. Seite 11 von 14 Änderung der BemessungsGrundlage auf den „Spieleinsatz“. „Zulassungsnummer“ hinzugefügt als eindeutige Identitätsnummer des Gerätes. (4) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 sind auf die voraussichtliche Steuerschuld Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind zum 15. des jeweiligen Kalendermonats fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich grundsätzlich nach der letzten Veranlagung gemäß § 7. Liegt eine Veranlagung nach dem Einspielspielergebnis nicht vor, erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung anhand des Mindeststeuersatzes gemäß § 7 Abs. 5. § 12 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung Abs. 4 weggefallen § 12 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung (1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit die Stadt Erkelenz die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerschuldner seinen Pflichten nach § 11 der Satzung nicht nachkommt, kann sie die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit die Stadt Erkelenz die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerschuldner seinen Pflichten nach § 11 der Satzung nicht nachkommt, kann sie die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Seite 12 von 14 Abs. 4 weggefallen, da die Abrechnung und Veranlagung der Vergnügungssteuer monatlich erfolgt. § 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: § 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: 1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 2. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 2. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 3. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 3. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten 4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten 5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten 5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten Seite 13 von 14 6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes 7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes 8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen 8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen 9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen 9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen 10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung 10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung 11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke 11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke § 15 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.12.2006 außer Kraft. § 15 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.12.2011 außer Kraft. Seite 14 von 14