Daten
Kommune
Erkelenz
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310 kB
Erstellt
04.02.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:07
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Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und
Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/284/2014
öffentlich
28.01.2014
Amt 20 Silvana Feratovic
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
19.02.2014
26.02.2014
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In der Vergangenheit hat es wiederholt Anlass gegeben, den Steuermaßstab als
Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte anzupassen.
Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts empfiehlt
daher der Städte- und Gemeindebund im Schnellbrief 206/2013, den Spieleinsatz
und nicht mehr das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage bei Geldspielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit zu Grunde zu legen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2010 ausgeführt, dass der
Maßstab des Spieleinsatzes als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein
Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen
verwendeten Gewinne dem Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit schon deshalb
eher entspricht, weil es derzeit keinen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch
engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann (BVerwG,
Urteil v. 09.06.2010 – 9 CN 1/09, Rn.22). Zudem werde mit dem Maßstab des
Spieleinsatzes eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des
Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet. Insoweit muss jedoch darauf
hingewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser
Entscheidung im Wesentlichen auf eine Abgrenzung zur veralteten
Bemessungsgrundlage des Stückzahlmaßstabes beschränkt hat. Lediglich die
Wertung, dass es sich bei der Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses um
einen den Vergnügungsaufwand weniger genau erfassenden optionalen Maßstab
handele, lässt sich der Entscheidung entnehmen (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010 – 9
CN 1/09, Rn. 23).
Darüber hinaus führt das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Sache aus,
dass mit zunehmendem Zeitablauf die rechtliche Rechtfertigung für die Verwendung
der Bemessungsgrundlage Einspielergebnis schwinde (BVerwG, Beschluss v.
26.10.2011 – 9 B 16/11, Rn. 9).
In der bisherigen Vergnügungssteuersatzung wurde das Einspielergebnis als
Bemessungsgrundlage herangezogen, da nicht alle Spielgeräte über die technischen
Möglichkeiten der Darstellung des Spieleinsatzes verfügten. Aufgrund einer
Änderung der Spieleverordnung müssen ab 01.01.2014 alle Geräte die
Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Spieleinsätze erfüllen.
Die in der Stadt Erkelenz betriebenen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
entsprechen der neuen Spieleverordnung, sodass die Besteuerung nach dem
Spieleeinsatz vorgenommen werden kann.
Wegen der Umstellung auf den Spieleinsatz muss auch der Steuersatz angepasst
werden, da die Bemessungsgrundlage gegenüber dem Einspielergebnis breiter ist.
Die Bemessungsgrundlage von 5 v. H. wurde so kalkuliert, dass nach dem Wechsel
auf den neuen Steuermaßstab das Steueraufkommen sich nach derzeitigen Stand
insgesamt nicht vermindern wird.
Aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage sowie Änderungen redaktioneller
Art, empfiehlt die Verwaltung zur Erhaltung der Übersichtlichkeit und Transparenz
einen Neuerlass der Vergnügungssteuersatzung.
Die Verwaltung schlägt vor, der Neufassung der Vergnügungssteuer, die dem
Original der Niederschrift als Anlage beigefügt wird, zuzustimmen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Neufassung der
Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Anmerkungen im Tatbestand.
Anlagen:
Neufassung Vergnügungssteuersatzung
Synopse
Vorlage A 20/284/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Erkelenz vom 26.02.2014
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV. NRW
2023), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt
Erkelenz in seiner Sitzung am 26.02.2014 folgende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Erkelenz veranstalteten
nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in
Kabinen
3. Sex- und Erotikmessen
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und
ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen
Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten
insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen
oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet
werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
(1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von
Vereinen;
(2)Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen
sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
1
(3) Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken in Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der
Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
(4) das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen
des § 1 Abs. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter
verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als
Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes
beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die
Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben
werden sollen, der Stadt Erkelenz vorzulegen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf
Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen
und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle
hinzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der
Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs
Monate lang aufzubewahren und der Stadt Erkelenz auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Erkelenz binnen 7 Werktagen
nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich
bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen,
wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die
gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme
erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und
Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz.
Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt
werden kann, legt die Stadt Erkelenz den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter
Würdigung aller Umstände pauschal fest.
2
(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt
Erkelenz kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen
Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren,
wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung
nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Erkelenz spätestens 7 Werktage nach der
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind
die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats
abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm
vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
§6
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 ist die Pauschsteuer nach der Größe des
benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des
Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die
Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber
ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes
gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,50 Euro. Bei Veranstaltungen im
Freien beträgt die Steuer 1,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn
Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird
ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(3) Die Stadt Erkelenz kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren,
wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§7
Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem
Spieleeinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des
Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.
3
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen
als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein
gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat aus der Summe
der Spieleinsätze der vor Ort gestandenen Geräte erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung,
jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum
7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des
Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der
Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)
je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
35,00 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b)
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung
oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des
Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
600,00 Euro
§8
Nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen
ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als
Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Erkelenz spätestens 7 Werktage nach der
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind
die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats
abzugeben.
4
(3) Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der
Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren
Beginn bei der Stadt Erkelenz anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung
folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden
Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und 2 eines Veranstalters am selben
Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können
abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der
voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle
der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5
genannten Orten.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit; Vorauszahlungen
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem
Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
(2) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In
diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu
je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet
werden.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner
verpflichtet, für den abgelaufenen Monat bis zum 15. Tag des Folgemonats der
Stadt Erkelenz eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den
Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
5
beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer,
Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für
eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht
fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Stadt Erkelenz die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder
berechnen kann oder der Steuerschuldner seinen Pflichten nach § 11 der Satzung
nicht nachkommt, kann sie die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Es gilt § 162
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen
und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten,
Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu
verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils
geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig
folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
3. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die
ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie
Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
6
8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von
steuererhöhenden Änderungen
10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung
11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung vom 21.12.2011 außer Kraft.
7
Synopse zur Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erkelenz
(Änderungen/Ergänzungen sind der neuen Fassung in roter Schriftfarbe aufgeführt)
Bisherige Fassung
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt
Erkelenz veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen
(Veranstaltungen):
Neue Fassung
Änderungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt
Erkelenz veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen
(Veranstaltungen):
1. (weggefallen)
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher
Art;
1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher
Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen
Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen
Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
4. Sex- und Erotikmessen
3. Sex- und Erotikmessen
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in
Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in
Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
Seite 1 von 14
Änderung der Nummerierung
aufgrund der tatsächlich der
Besteuerung unterliegenden
Tatbestände.
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-,
Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für
jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch
Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken
oder über das Internet verwendet werden.
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-,
Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für
jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch
Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken
oder über das Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
Steuerfrei sind
(1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht
gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
(1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht
gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
(2)Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen
Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder
ihrer Organe;
(2)Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen
Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder
ihrer Organe;
(3) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und
unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken
in Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der
Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden
ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der
Steuer erreicht;
Das Wort „Ertrag“ wurde in
(3) Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich
der Mustersatzung durch
und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen
„Überschuss“ ersetzt.
Zwecken in Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn
der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden
ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der
Steuer erreicht;
(4) das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen
von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und
ähnlichen Veranstaltungen.
(4) das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen
von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und
ähnlichen Veranstaltungen.
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Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung
(Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist der Halter
der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung
(Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter
der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
§4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben,
so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder
sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als
Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die
Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung
der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die
Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der
Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt
Erkelenz vorzulegen.
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben,
so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder
sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als
Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die
Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der
Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter
die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der
Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt
Erkelenz vorzulegen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise
sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach
Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an
der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht
sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise
sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach
Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an
der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht
sichtbarer Stelle hinzuweisen.
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Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen
Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung
einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Stadt Erkelenz auf Verlangen
vorzulegen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen
Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen
Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Stadt Erkelenz auf Verlangen
vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt
Erkelenz binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich
bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats
vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt
Erkelenz binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich
bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats
vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen
Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten
berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn
dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene
Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor,
während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme
erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene
Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige
Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer
Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten
Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt
Erkelenz den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung
aller Umstände pauschal fest.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen
Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten
berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn
dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene
Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor,
während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme
erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene
Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige
Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer
Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten
Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt
Erkelenz den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung
aller Umstände pauschal fest.
Seite 4 von 14
(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises
oder Entgelts. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter
vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen
Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den
Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis
im Einzelfall besonders schwierig ist.
(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises
oder Entgelts. Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter
vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen
Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den
Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis
im Einzelfall besonders schwierig ist.
(7) Auf Antrag des Veranstalters kann die Steuer für
Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 nach der Größe der
Veranstaltungsfläche erhoben werden. Der Antrag auf
abweichende Besteuerung ist bis spätestens zum
31. Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden
Kalenderjahres an zu stellen. Die abweichende
Besteuerung hat so lange Ihre Gültigkeit, bis Sie
schriftlich der Stadt Erkelenz gegenüber widerrufen
wird. Eine Rückkehr zur Besteuerung nach
Eintrittsgeldern sowie erneute Wechsel zur
abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum
Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig. Die
Steuer beträgt für jede einzelne Veranstaltung nach
§ 1 Nr. 1 für jede angefangenen zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche 1,50 Euro.
weggefallen
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche
Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche
Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
Seite 5 von 14
Durch die Anpassung an die
geänderte Nummerierung im
§ 1 dieser Satzung ist der
Abs. 7 weggefallen.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Erkelenz spätestens 7
Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des
nachfolgenden Monats abzugeben.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Erkelenz spätestens 7
Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die
Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des
nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Erkelenz
kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe
des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit
ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle
besonders schwierig ist.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Erkelenz kann
den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des
Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit
ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle
besonders schwierig ist.
§6
Nach der Größe des benutzten Raumes
§6
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 und 2 ist die
Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu
erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe
des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der
für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten
Räume einschließlich des Schankraumes, aber
ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen
im Freien.
(1) Für die Veranstaltung nach § 1 Nr. 1 ist die
Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu
erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe
des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der
für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten
Räume einschließlich des Schankraumes, aber
ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen
im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und
angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in
geschlossenen Räumen 1,50 Euro. Bei Veranstaltungen
im Freien beträgt die Steuer 1,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird
ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde
gelegt.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und
angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in
geschlossenen Räumen 1,50 Euro. Bei Veranstaltungen
im Freien beträgt die Steuer 1,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird
ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde
gelegt.
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Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
(3) Die Stadt Erkelenz kann den Steuerbetrag mit dem
Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der
Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§7
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der
Apparate
(3) Die Stadt Erkelenz kann den Steuerbetrag mit dem
Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der
Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§7
Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der
Apparate
Änderung der Bemessungsgrundlage vom Einspielerergebnis auf den Spieleinsatz.
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch
gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus
der elektronisch gezählten Kasse zzgl.
Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich
Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und
Fehlgeld.
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem
Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach
Anpassung der Bemessungsderen Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den
grundlage auf den „Spieleinsatz“.
Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt
jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit
mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst
werden können.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen,
so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst
werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle
eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die
Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines
Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für
diesen Kalendermonat aus der Summe der Spieleinsätze
der vor Ort gestandenen Geräte erhoben.
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Bei Gerätetausch innerhalb
eines Monats wird durch die
Änderung sichergestellt, dass
ein Gerät nicht abgezogen wird
um einen Steuervorteil zu erwirken.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines
Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem
Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden
Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als
Tag der Beendigung des Haltens der Tag des
Anzeigeneingangs.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines
Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem
Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden
Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als
Tag der Beendigung des Haltens der Tag des
Anzeigeneingangs.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen
Kalendermonat bei der Aufstellung
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen
Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(§ 1 Nr. 6 a)
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(§ 1 Nr. 5 a)
Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. des
Einspielergebnisses mindestens jedoch 130,00 Euro
je Apparat mit Gewinnmöglichkeit
Änderung des Steuersatzes
und der Bemessungsgrundlage.
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
35,00 Euro
5 v. H.
des Spieleinsatzes
35,00 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 b)
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 5 b)
Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. des
Einspielergebnisses mindestens jedoch 30,00 Euro
je Apparat mit Gewinnmöglichkeit
Änderung des Steuersatzes
und der Bemessungsgrundlage.
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
25,00 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen
Orten (§ 1 Nr. 6 a und b)
5 v. H.
des Spieleinsatzes
25,00 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen
Orten (§ 1 Nr. 5 a und b)
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Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
600,00 Euro.
§8
Nach der Roheinnahme
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
600,00 Euro.
§8
Nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften
der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu
berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als
Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß
§ 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften
der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme
zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als
Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß
§ 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Erkelenz
spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden
Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum
7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Erkelenz
spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden
Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum
7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und
den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
(3) Die Stadt Erkelenz kann den Veranstalter von dem
Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und
den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
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III. Gemeinsame Bestimmungen
III. Gemeinsame Bestimmungen
§9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
§9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 5 sind
spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt
Erkelenz anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht
vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an
dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage
nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der
Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 4 sind
spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt
Erkelenz anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht
vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an
dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage
nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der
Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig
stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 3 eines
Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine
einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können
abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig
stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und 2 eines
Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine
einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können
abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu
verlangen.
(3) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu
verlangen.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der
Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates
an den in § 1 Nr. 6 genannten Orten, ansonsten mit dem
Abschluss der Veranstaltung.
Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss
der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7 mit
der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5
genannten Orten.
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Redaktionelle Klarstellung der
bisherigen Regelung sowie
Anpassung an die geänderte
Nummerierung im § 1
dieser Satzung.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit; Vorauszahlungen
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit; Vorauszahlungen
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist
innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids zu entrichten.
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt
und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids zu entrichten.
(2) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, bei regelmäßig
wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne
Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen
Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem
Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden
Kalendermonats entrichtet werden.
(2) Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, bei regelmäßig
wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne
Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen
Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem
Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden
Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des §
7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, für den
abgelaufenen Monat bis zum 15. Tag des Folgemonats
der Stadt Erkelenz eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der
Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den
Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben
mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die
fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die
für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben
enthalten müssen.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7
ist der Steuerschuldner verpflichtet, für den
abgelaufenen Monat bis zum 15. Tag des Folgemonats
der Stadt Erkelenz eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der
Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den
Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben
mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer,
Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach
§ 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.
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Änderung der BemessungsGrundlage auf den
„Spieleinsatz“.
„Zulassungsnummer“ hinzugefügt als eindeutige Identitätsnummer des Gerätes.
(4) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne
des § 7 sind auf die voraussichtliche Steuerschuld
Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen
sind zum 15. des jeweiligen Kalendermonats fällig.
Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich
grundsätzlich nach der letzten Veranlagung gemäß
§ 7. Liegt eine Veranlagung nach dem
Einspielspielergebnis nicht vor, erfolgt die
Festsetzung der Vorauszahlung anhand des
Mindeststeuersatzes gemäß § 7 Abs. 5.
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
Abs. 4 weggefallen
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei
Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer
Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei
Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer
Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Stadt Erkelenz die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der
Steuerschuldner seinen Pflichten nach § 11 der Satzung
nicht nachkommt, kann sie die Besteuerungsgrundlagen
schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Soweit die Stadt Erkelenz die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der
Steuerschuldner seinen Pflichten nach § 11 der Satzung
nicht nachkommt, kann sie die Besteuerungsgrundlagen
schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
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Abs. 4 weggefallen, da die
Abrechnung und Veranlagung
der Vergnügungssteuer
monatlich erfolgt.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu
betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b)
des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden
Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder
leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt Erkelenz ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten,
Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller
Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b)
des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden
Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder
leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der
Anmeldung der Veranstaltung
2. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der
Anmeldung der Veranstaltung
3. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des
Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des
Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten
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6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung
eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung)
des Apparatebestandes
7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung
eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung)
des Apparatebestandes
8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und
umgehende Anzeige von steuererhöhenden
Änderungen
9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und
umgehende Anzeige von steuererhöhenden
Änderungen
10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung
10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung
11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke
11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01. Januar
2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
20.12.2006 außer Kraft.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01. März 2014
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.12.2011
außer Kraft.
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