Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
38667.pdf
Größe
146 kB
Erstellt
04.02.14, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/158/2014
öffentlich
10.02.2014
Amt 30 Leo Lenzen-Polmans
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6
Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von drei terminierten
verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2014
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
19.02.2014
26.02.2014
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilt in einem Schreiben (Mail vom 15.01.2014) mit,
für das Jahr 2014 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender
Veranstaltungen zu planen:
04.05.2014
„6. Fahrrad-Frühling“,
28.09.2014
„Kulinarischer Treff“ (parallel zur EAA),
24.- 26.10.2014
„Französischer Markt“.
Gleichzeitig beantragt der Gewerbering zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den
jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet
haben.
Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als
örtliche Ordnungsbehörde, aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot
durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein also für das
gesamte Stadtgebiet zugelassen werden oder für jeweils einen bestimmten
Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf
Stunden.
Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen
Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die
jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 21.01.2014 hat die Verwaltung daher diese gebeten, sich bis zum
05.02.2014 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern.
Seitens des Büros der Regionaldekane Mönchengladbach und Heinsberg in
Mönchengladbach erfolgte keine Rückmeldung.
Die Handwerkskammer Aachen sowie der Einzelhandels- und
Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e. V. haben sich dahingehend geäußert,
keine Bedenken zu haben.
Hingegen teilte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit, dass sie aus
grundsätzlicher Erwägung zusätzliche Sonderöffnungen im Einzelhandel ablehne,
weil die betroffenen Beschäftigten bereits durch ausgedehnte Ladenöffnungszeiten
stark belastet seien. Darüber hinaus äußerte ver.di pauschal Zweifel, ohne
Detailkenntnisse zu haben, dass sich bei den geplanten Veranstaltungen die
Notwendigkeit einer zusätzlichen Ladenöffnung ergebe. Sie wies darüber hinaus
darauf hin, dass rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches
Einkaufsinteresse der Kunden eine Ausnahme vom Öffnungsverbot an Sonntagen
nicht rechtfertigen können.
Maßgeblich für eine Ausnahme sei nämlich, dass eine Veranstaltung auch
unabhängig von einer Sonntagsöffnung stattfinden würde und aus sich heraus einen
erheblichen Besucherstrom auslöse, nicht erst durch den Umstand, dass die
Ladengeschäfte geöffnet hätten.
Abschließend verweist sie noch auf ein Urteil des Bundverfassungsgericht (BVR
2857/07 und 2858/07), indem sie auszugsweise zitiert, wonach an Sonntagen die
Geschäftigkeit in Form der Erwerbstätigkeit ruhen solle, damit der Einzelne diese
Tage allein oder in der Gemeinschaft ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen
und Beanspruchungen nutzen könne.
Die Gewerkschaft bat, ihre Stellungnahme angemessen bei der Entscheidung der
Stadt Erkelenz zu berücksichtigen.
Der Superintendent des evangelischen Kirchenkreises Jülich erklärte in seiner
Antwort, keine grundsätzlichen Einwände gegen das Offenhalten von Verkaufsstellen
erheben zu können. Er verwies allerdings auf die am 17.06.2011 erschienene
gemeinsame Erklärung des Bischofs von Aachen, des Vorsitzenden des DGB der
Region NRW und der Superintendenten der evangelischen Kirchenkreise Aachen
und Jülich. Hierin sei noch einmal festgestellt worden, dass kirchliche und
gewerkschaftliche Organisationen ein Bündnis gebildet haben, das sich für den
„freien Sonntag“ engagiert und gegen eine weitere Aushöhlung der Sonn- und
Feiertagsruhe auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene richtet.
Zu den vorgebrachten „Einwänden“ ist zunächst klarzustellen, dass sie für die
Entscheidung des Rates als zuständiger kommunaler Verordnungsgeber lediglich
empfehlenden Charakter haben.
Dennoch sind sie im Rahmen der Ermessensausübung in die Abwägung der
Interessen aller der von der Verordnung Betroffenen einzubeziehen.
Kernpunkt der Einwände ist der Gedanke, dass Sonn- und Feiertage der Ruhe und
Erholung aller Menschen vom werktäglichen Treiben insbesondere im Kreise ihrer
Familien dienen sollen.
Zur grundsätzlichen Gewährleistung dieses Schutzes ist insbesondere auch der
Wortlaut des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW vom 23. April 1989 abgefasst.
Aber selbst das Sonn- und Feiertagsgesetz spricht nicht von einem absoluten
Schutz, sondern nennt bereit Tatbestände, die diesen Schutz einschränken.
Hieran knüpfte bereits das frühere Ladenschlussgesetz NRW und anschließend
dessen Nachfolger, das Ladenöffnungsgesetz NRW vom 16. November 2006 an.
Den weiterhin stetigen kontroversen Ansichten über die zuletzt wesentlich
Vorlage A 30/158/2014 der Stadt Erkelenz
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freizügigere Gestaltung der Ladenöffnungsmöglichkeit folgend wurde im Mai 2013
schließlich das Ladenöffnungsgesetz geändert.
Der Gesetzgeber zog dabei bei seinen Regelungen zu den zusätzlichen
Sonntagsöffnungen unter anderem Konsequenzen aus den bis dahin ergangenen
höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere aus der des oben von der
Gewerkschaft verd.di zitierten Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 zu der
seinerzeitigen Adventssonntagsregelung für die Ladenöffnungszeiten in Berlin.
Die wesentlichen Eckpunkte der Regelungen lauten:
Jede Verkaufsstelle darf an nur maximal vier Sonntagen im Jahr geöffnet
haben.
Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen ist auf absolut elf Sonntage
innerhalb einer Gemeinde beschränkt.
Insgesamt dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Adventssonntage pro
Gemeinde und ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden.
Für die Öffnung der Geschäfte muss (wieder) ein Anlassbezug gegeben sein.
Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die
Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören.
Auf die von Kirche und Gewerkschaft vertretenen Interessen wird also grundsätzlich
bereits per Gesetz durch die oben aufgeführten Einschränkungen für die Freigabe
von verkaufsoffenen Sonntagen Rücksicht genommen. Die vorgebrachten Einwände
beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen.
Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten
Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind
unbegründet.
Die Erfahrung zeigt nämlich, dass jede einzelne inzwischen bereits traditionell
stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das
Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen könnte.
Es erscheint daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für
fünf Stunden im direkten Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige
Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der
Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen
teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem
Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes
genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom
15.01.2014 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an drei Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie
als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 04.05.2014, 28.09.2014
Vorlage A 30/158/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/4
und 26.10.2014 wird erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung.
Vorlage A 30/158/2014 der Stadt Erkelenz
Seite: 4/4
Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom……………………
ENTWURF
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom …………….*
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) geändert
durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622)
in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am
26.02.2014 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen:
§1
Einzelne Termine
(1)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „6. Fahrrad-Frühling“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag 04.05.2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(2)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Kulinarischer Treff“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 28.09.2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(3)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Französischer Markt“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 26.10.2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§2
Begriff der Kernstadt
„Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade,
Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich
einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden
Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus
Verkaufsstellen offen hält.
*Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters
Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom……………………
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
In-/Außer- Kraft – Treten
Diese Verordnung tritt am 04.05.2014 in Kraft und am 26.10.2014 außer Kraft.