Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
38003.pdf
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710 kB
Erstellt
25.11.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/276/2013
öffentlich
13.11.2013
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. 1200.1 "Tichelkamp", Erkelenz-Schwanenberg
hier: Beschluss über die während der öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen und
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
10.12.2013
11.12.2013
18.12.2013
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 19.02.2013 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
der
Stadt
Erkelenz
die
Einleitung
des
Bebauungsplanverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“,
Erkelenz-Schwanenberg, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB,
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
sowie de Bezirksausschusses Erkelenz-Schwanenberg.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 26.04.2013
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 14.05.2013 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des
Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
03.05.2013 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Schwanenberg wurde mit Schreiben vom
03.05.2013 beteiligt.
Der Bezirksausschuss Schwanenberg fasste in seiner Sitzung am 14.03.2013
folgenden Beschluss:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Schwanenberg empfiehlt der Verwaltung, bei der Planung
des Baugebietes „Tichelkamp“ zu berücksichtigen, dass die anzulegenden Wege und
Straßen so breit ausgebaut werden, dass diese auch von großen landwirtschaftlichen
Maschinen befahren werden können.“
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
vom 09.07.2013 und des Rates der Stadt Erkelenz vom 17.07.2013 wurde der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg,
nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 13 vom 19.07.2013 in der Zeit vom
29.07.2013 bis 30.08.2013 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurde eine abwägungsrelevante
Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgetragen. Diese Stellungnahme ist in der Anlage
- Stellungnahme der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die vorgetragene Stellungnahme gemäß § 1 Abs. 7
BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, soll in dieser
Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
Vorlage A 61/276/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
„1.
2.
Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von
der Öffentlichkeit vorgetragene Stellungnahme zum Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, wird
nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in
der als Anlage - Stellungnahme der Öffentlichkeit - beigefügten
Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahme
der Öffentlichkeit – ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, wird
unter Berücksichtigung dieses Beschlusses gemäß § 10 BauGB als Satzung
beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co.KG (GEE)
sichergestellt.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahme der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg
des
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“,
Erkelenz-Schwanenberg
Vorlage A 61/276/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Seite 1
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 10.12.2013, des Hauptausschusses am 11.12.2013 und des Rates am
18.12.2013
Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: XX
Schreiben vom: Mail vom 21.08.2013
Inhalt:
Die vorgelegte Planung benachteiligt das von uns erworbene noch nicht vermessene
Eckgrundstück (siehe beigefügte Anlage) übermäßig stark. Wir regen daher an,
1. den 5 m breiten Grünstreifen an der Südseite des noch nicht vermessenen
Eckgrundstückes (siehe beigefügten Plan) ersatzlos zu streichen und den 5 m
breiten Grünstreifen an der Westseite auf 3 m zu reduzieren.
2. die Baugrenze dieses Grundstückes um mindestens 6 m in südliche Richtung
zu verschieben (dies ermöglicht eine Teilung des Gesamtgrundstückes in zwei
nahezu gleich große Grundstücke).
3. die Errichtung von Garagen, Carports, Stellplätzen an der Südseite zu
erlauben.
Begründung:
Durch diese gewünschten Änderungen werden andere Grundstücke in keinster
Weise negativ beeinflusst.
Bei den Gesprächen mit der GEE, vertreten durch Herrn Schnitzler, war
ausschließlich von einem 3 m breiten Pflanzstreifen an der westlichen
Grundstücksgrenze die Rede. Die geplanten Pflanzstreifen an der südlichen und
westlichen Grundstücksseite summieren sich auf eine Fläche von ca. 300 m², die der
privaten Nutzung entzogen wird, für die aber ein Kapitaleinsatz von ca. 30.000,-- €
erforderlich ist. Zusätzlich entstehen für diese 300 m² in den Folgejahren nicht
unerhebliche Pflegekosten.
Um dieses Eckgrundstück mit einem „normalen“ Einfamilienhaus einschließlich einer
Doppelgarage bebauen zu können, ist auf der Grundlage des vorgelegten Entwurfs
eine Straßenfront von mindestens 28 m (12 m + 10 m + 6 m) erforderlich. Dies ergibt
bei einer Grundstückstiefe von ca. 36 m eine Gesamtfläche von ca. 1.000 m². Bei
einem Preis von ca. 100 €/m² ist somit für dieses Grundstück ein Kapitaleinsatz von
ca. 100.000,-- € erforderlich. Die Entwicklung der Grundstücksgrößen bei
Baugrundstücken hat in den letzten Jahren eindeutig gezeigt, dass diese immer
kleiner geworden sind. Dieser Entwicklung hat die Stadt Erkelenz bei der Vorlage
neuer Bebauungspläne auch immer Rechnung getragen. Somit ist für uns
unverständlich, warum im vorliegenden Fall dieses betroffene Eckgrundstück so
überproportional groß ausfallen soll. Eine junge Familie mit zwei Erwerbstätigen ist in
der heutigen Zeit kaum noch in der Lage, den Pflegeaufwand bei einem solchen
Grundstück zu bewältigen, geschweige denn, den finanziellen Aufwand zu stemmen.
Wie bereits erwähnt, werden durch die geplanten Pflanzstreifen ca. 30 % der Fläche
der privaten Nutzung entzogen. In vergleichbaren Fällen wurde die Bebauung durch
die Stadt Erkelenz erheblich ökonomischer geregelt. Als Beispiele seien genannt:
Seite 2
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 10.12.2013, des Hauptausschusses am 11.12.2013 und des Rates am
18.12.2013
In der Schlei 55
Birkenpfad 40
Dieterich-Bonhöffer-Ring 10
Dietrich-Bonhöffer-Ring 38
Weezer Straße 26
Kerkener Straße 11
Gocher Ring 9
Klever Str. (?) 19
Insbesondere bei der Durchsicht des Bebauungsplanes für das Oerather Mühlenfeld
fällt auf, dass die Bebauung vergleichbarer Eckgrundstücke deutlich ökonomischer
geregelt wurde. Warum nun bei dem hier betroffenen Eckgrundstück die südliche
Bebauungslinie 12 m von der Grundstücksgrenze entfernt gezogen wurde, erschließt
sich uns nicht. Objektiv nachvollziehbare Gründe wurden uns bisher nicht genannt.
In ca. 150 m Entfernung in südlicher Richtung wurde durch die Stadt Erkelenz eine
Garage mit einer geschätzten Grundfläche von ca. 70 m² im sogenannten
Außenbereich genehmigt (ein Bebauungsplan liegt für dieses Grundstück nicht vor).
Die hintere Baulinie dieser Garage befindet sich ca. 60 m von der Straße entfernt.
Das Erreichen dieser Garage ist nicht einmal über eine öffentliche Straße, sondern
vielmehr nur über einen Wirtschaftsweg möglich. Die Nichtzulassung von der
Errichtung von Garagen, Carpots, Stellplätzen im südlichen Bereich des hier
betroffenen Eckgrundstückes empfinden wir als eklatanten Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Mit freundlichen Grüßen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die betreffende, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes noch nicht im
Liegenschaftskataster aufgeführte Grundstücksfläche, ist im Entwurf des
Bebauungsplanes festgesetzt als Allgemeines Wohngebiet, mit den für das WA1
geltenden
Festsetzungen,
Geschosszahl
I,
Grundflächenzahl
0,3,
Geschossflächenzahl 0,5, Traufhöhe min. 3,50m, Traufhöhe max. 4,50m, Firsthöhe
max. 9,50m sowie offene Bauweise Einzel-und Doppelhäuser. Die festgesetzte
überbaubare Grundstücksfläche hat eine Tiefe von 17,25m und einen Abstand von
7,00m zur Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB an der südlichen
Grundstücksgrenze. Entlang der westlichen und südlichen Grenze des Grundstückes
werden in einer Tiefe von 5,00m eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen.
Die Pflanzmaßnahmen werden im Zuge der Erschließung durch den
Erschließungsträger durchgeführt und an den Grundstückserwerber übergeben. Die
Grundstücksverhandlungen der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der
Stadt Erkelenz GEE erfolgten vor Aufstellung des Bebauungsplanes, in dem u. a. die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie die Belange des Umweltschutzes und
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 10.12.2013, des Hauptausschusses am 11.12.2013 und des Rates am
18.12.2013
Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind. Privatrechtliche Zusagen können
hiervon abweichen.
Zu 1.:
Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist mit der exponierten
Lage der Grundstücke zum Landschaftsraum an den westlichen
Grundstücksgrenzen und im vorliegenden Fall auch der südlichen Seite des
Grundstückes begründet. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft betreffen alle westlichen und südlichen Randgrundstücke, die
Maßnahmen dienen dem ökologischen Ausgleich und bilden gleichzeitig die
landschaftliche Einbindung der Bebauung und den Übergang des
Siedlungsgebietes an den Freiraum und Außenbereich. Weitere
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sind im
Bebauungsplan nicht festgesetzt, das verbleibende Ökodefizit von rd. 12.000
Punkten wird über das Öko-Konto der Stadt Erkelenz ausgeglichen. Die
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde zu der Planung erfolgte nur
unter der Voraussetzung der Durchführung der Pflanzmaßnahmen entlang der
westlichen und südlichen Grundstücksgrenzen. Die festgesetzten Maßnahmen
sind für eine Einbindung des geplanten Wohngebietes in die Landschaft
unverzichtbar.
Zu 2. und zu 3.:
Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche hat eine Tiefe von 17,25m und
einen Abstand von 7,00m zur Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB an der
südlichen Grundstücksgrenze. Eine weitere Verschiebung in südlicher Richtung um
mind. 6,00m würden Baukörper unmittelbar am südlichen Rand zur freien Landschaft
und den festgesetzten Pflanzmaßnahmen ermöglichen. Die zulässige
Baukörperstellung mit der festgesetzten Baugrenze stellt bereits den geringsten
Abstand aller Grundstücke im Plangebiet zur freien Landschaft dar. Die
Grundstücksaufteilung und Grundstücksgröße wird im Bebauungsplan nicht
vorgegeben, die Festlegung obliegt dem Erwerber. Die vorgeschlagene
Grundstücksteilung im Bebauungsplan sieht für die betreffende Grundstücksfläche
zwei Grundstücke mit jeweils 19,00m breiten überbaubaren Grundstücksflächen vor.
Eine hinreichende Bebauungsmöglichkeit einschließlich für die Nutzung notwendiger
Stellplätze und Garagen ist damit gegeben.
Die in der Begründung der Stellungnahme angeführten Beispiele betreffen
- Grundstücke In der Schlei 55 und Dietrich-Bonhoeffer-Ring 38
im
Geltungsbereich des seit 2002 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1200.5
„In der Schlei“, Erkelenz-Schwanenberg, die Grundstücke grenzen nördlich an
eine im Bebauungsplan gemäß § 20 Abs. Nr. 20 BauGB in einer Tiefe von ca.
7,00 bis 25,00m festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zum Übergang in die
freie Landschaft
- Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Ring
10
im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes Nr. 1200.5 „In der Schlei“, Erkelenz-Schwanenberg, das
Grundstück grenzt nicht an den Außenbereich und die freie Landschaft
- Grundstück Birkenpfad 40 im Geltungsbereich der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. I
„Schwanenberg“, rechtskräftig seit 1990 vor
gesetzlicher Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 10.12.2013, des Hauptausschusses am 11.12.2013 und des Rates am
18.12.2013
-
Grundstück Weezer Straße 26 im Geltungsbereich des seit 2003
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, das
Grundstück grenzt an eine Fläche für Versorgungsanlagen sowie öffentliche
Grünfläche und nicht an den Außenbereich
- Grundstück Keerkener Straße 11 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, das Grundstück grenzt westlich an eine im
Bebauungsplan gemäß § 20 Abs. Nr. 20 BauGB festgesetzte Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft zum Übergang in die freie Landschaft sowie nördlich
öffentliche Grünfläche
- Grundstück Gocher Ring im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02.3
„Oerather Mühlenfeld“, das Grundstück grenzt an eine öffentliche Grünfläche
- Grundstück Klever Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02.3
„Oerather Mühlenfeld“, das Grundstück grenzt westlich und südlich an eine im
Bebauungsplan gemäß § 20 Abs. Nr. 20 BauGB festgesetzte Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft zum Übergang in die freie Landschaft sowie nördlich
öffentliche Grünfläche
- Grundstück Buscherbahn 38 im Außenbereich n. § 35 BauGB, für das
Grundstück wurde in 1991 eine Baugenehmigung für Garage sowie
Geräteraum und überdachter Terrasse mit Erschließung über einen
Wirtschaftsweg einschließlich Eingrünung zur freien Landschaft im
rückwärtigen Grundstücksteil erteilt.
Eine „Benachteiligung“ der betreffenden Grundstücksfläche gegenüber
Grundstücken im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 “Tichelkamp“ mit
größeren Bebauungsabständen zur freien Landschaft sowie den angeführten
Beispielen ist nicht erkennbar. Ebenso liegt eine Beeinträchtigung des privaten
Eigentums mit den getroffenen Festsetzungen im Verhältnis zu der besonderen
Lage des Grundstückes zum Außenbereich und der freien Landschaft nicht vor.
Das Grundstück ist mit den Festsetzungen hinreichend flexibel auch mit zwei
Gebäuden zu bebauen. Der Erwerb von zwei nahezu gleich großen
Grundstücksflächen ist im Plangebiet grundsätzlich auch an mehreren Stellen
möglich. Den Anregungen zur Änderung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen zur Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird nicht
gefolgt.
Lfd. Nr.:
Öffentlichkeit:
Schreiben vom:
Inhalt:
Seite 5
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 10.12.2013, des Hauptausschusses am 11.12.2013 und des Rates am
18.12.2013
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Beschlussvorschlag:
Lfd. Nr.:
Öffentlichkeit:
Schreiben vom:
Inhalt:
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Beschlussvorschlag: