Daten
Kommune
Erkelenz
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37806.pdf
Größe
216 kB
Erstellt
14.11.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/146/2013
öffentlich
19.11.2013
Amt 50/51 Markus Wilmer
Kinderschutz in der Kinder- und Jugendarbeit
hier: Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für neben- und
ehrenamtlich Tätige gemäß § 72a des Sozialgesetzbuches, Achtes
Buch (SGB VIII)
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
03.12.2013
Jugendhilfeausschuss
Tatbestand:
Ohne das hohe Engagement der in den Vereinen und Jugendverbänden
ehrenamtlich tätigen Personen könnten die vielfältigen Aufgaben und Angebote in
diesem Bereich nicht durchgeführt und aufrechterhalten werden. Die Sicherstellung
des Kinder- und Jugendschutzes genießt auch in diesem Tätigkeitsfeld einen hohen
Stellenwert. Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz
wurde der § 72 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII) neu gefasst. Die
Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung
der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und
damit möglichen Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Der Gesetzgeber möchte
das erweiterte Führungszeugnis als ein Element verstanden wissen, um einen
umfassenden Kinder- und Jugendschutz zu etablieren. Der § 72 a SGB VIII soll als
Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinder- und Jugendschutz
dienen. Auf gar keinen Fall möchte er alle Ehrenamtlichen und deren nicht zu
unterschätzendes Engagement unter Generalverdacht stellen.
Nach dem durch das Bundeskinderschutzgesetz neu eingefügten § 72 a SGB VIII
werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mit allen Trägern
Vereinbarungen abzuschließen, die neben- oder ehrenamtliche Beschäftigte im
Rahmen der Betreuung, Beaufsichtigung oder Erziehung von Minderjährigen
einsetzen. Die beiden Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen, die kommunalen
Spitzenverbände und die landesweiten Träger der Jugendarbeit (G 5) haben sich im
Februar 2013 auf gemeinsame Empfehlungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII
verständigt. Das Landesjugendamt hat mit Schreiben vom 02. 04. 2013 die
Empfehlungen den kommunalen Fachkräften der Jugendförderung zur Verfügung
gestellt.
Auf Grundlage dieser Empfehlungen erarbeitete eine Arbeitsgruppe bestehend aus
Mitarbeitern der Jugendarbeit und des Allgemeinen Sozialen Dienstes der
Jugendämter der StädteRegion Aachen eine entsprechende Vereinbarung. Diese
Vereinbarung ist mit dem Landesjugendamt Rheinland abgesprochen und wurde dort
juristisch geprüft.
In Anlehnung an die ausgearbeitete Vereinbarung aus der StädteRegion Aachen
haben die fünf Jugendämter im Kreis Heinsberg eine auf den Kreis angepasste
Vereinbarung erarbeitet. Diese Vereinbarung wurde im Juni 2013 mit dem
Evangelischen Jugendreferat des Kirchenkreises Jülich und dem Katholischen Büro
der Regionaldekane für die Region Heinsberg abgestimmt. Durch diese
Verfahrensweise soll erreicht werden, dass im Kreis Heinsberg eine einheitliche
Vereinbarung verwendet wird.
Umsetzung:
Alle freien Träger der Jugendhilfe erhalten die Vereinbarung von ihren örtlichen
Jugendämtern mit einem Prüfschema zur Einschätzung, bei welchem Beschäftigten
eine Einsicht in das erweiterte Führungszeugnisses notwendig ist. Weiterhin wird der
Vereinbarung eine Broschüre über den Umgang bei Kindeswohlgefährdung mit
örtlichen Ansprechpartnern und Beratungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die
Broschüre befindet sich in der abschließenden Bearbeitung.
Im Rahmen einer Informationsveranstaltung sollen die Träger, Vereine und Verbände
über die Vorgehensweise und den Abschluss der Vereinbarungen informiert werden.
Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, Zuschüsse über die Richtlinien zur
Förderung der Kinder- und Jugendarbeit nur noch dann zu gewähren, wenn die
Zuschussnehmer der Vereinbarung gemäß § 72 a SGB VIII beigetreten sind. Auch
diese Vorgehensweise soll kreiseinheitlich angewendet werden.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Die Verwaltung wird beauftragt bzw. ermächtigt, für den Bereich der Stadt Erkelenz
1. mit den jeweiligen Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und mit den
Jugendverbänden (Jugendrotkreuz, Pfadfinder, Jugendfeuerwehr usw.) die
beigefügte Vereinbarung abzuschließen;
2. mit den sonstigen Vereinen (z. B. Sportvereine, Karnevalsvereine), die nicht unter
die Regelung des § 72 a SGB VIII fallen, jedoch in der Kinder- und Jugendarbeit
tätig sind, auf den Abschluss einer Vereinbarung auf freiwilliger Basis
hinzuwirken;
3. den Verbänden und Vereinen, die eine freiwillige Vereinbarung nicht abschließen,
keine finanziellen Zuschüsse aus städtischen Haushaltsmittel mehr zu gewähren,
Es obliegt dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales zu prüfen, mit welchen .
Vereinen zu Nr. 2 eine Vereinbarung zur Sicherung des Kindeswohls angezeigt ist.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Vorlage 0/51/146/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Anlage:
Mustervereinbarung
Vorlage 0/51/146/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(§ 72a SGB VIII)
Zwischen der Stadt Erkelenz
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch Bürgermeister
und
dem Verein/Träger :
vertreten durch:
Präambel
Ohne das hohe Engagement der in den Vereinen und Jugendverbänden ehrenamtlich
tätigen Personen könnten die vielfältigen Aufgaben und Angebote in diesem Bereich
nicht durchgeführt und aufrecht erhalten werden. Die Sicherstellung des Kinder- und
Jugendschutzes genießt auch in diesem Tätigkeitsfeld einen hohen Stellenwert. Durch
das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurde der § 72 a
Sozialgesetz Achtes Buch (SGB VIII) neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel,
einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund
Jugendhilfe
fernzuhalten
bzw.
auszuschließen
Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Der Gesetzgeber
und
damit
möglichen
möchte das erweiterte
Führungszeugnis als ein Element verstanden wissen, um einen umfassenden Kinderund Jugendschutz zu etablieren. Der § 72 a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen
Verständnis von präventivem Kinder- und Jugendschutz dienen. Auf gar keinen Fall
möchte er alle Ehrenamtlichen und deren nicht zu unterschätzendes Engagement unter
Generalverdacht stellen.
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§1
Ziele dieser Vereinbarung
(1) Zur Umsetzung dieses Auftrags sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit
Vereinen und Trägern, die Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit vorhalten,
eine Vereinbarung über die Sicherstellung des Kinder- und Jugendschutzes
abschließen.
(2) Nach
den
Rheinland,
Empfehlungen
der
des Landkreistages,
Landesjugendämter
des Städtetages
Westfalen-Lippe
und
und
des Städte- und
Gemeindebundes NRW sollen Vereine und Träger, die Angebote in der Kinderund
Jugendarbeit
vorhalten,
durch
die
Einsichtnahme
in
erweiterte
Führungszeugnisse § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sicherstellen,
dass sie keine Person hauptamtlich sowie neben- und ehrenamtlich beschäftigen
oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der
jeweils aktuellen Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in
Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche
beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt
hat.
(3) Der Träger strebt die Erstellung eines Präventionskonzeptes zum Schutz von
Kinder und Jugendlichen in der alltäglichen Jugendarbeit an. Der Träger
verpflichtet sich zudem eine Qualifizierung seiner neben- und ehrenamtlichen
Mitarbeiter/-innen
für
ihre
Tätigkeit
in
der
Kinder-
und
Jugendarbeit
sicherzustellen.
(4) Der Träger gibt d i e s e
Vereinbarung allen seinen Mitarbeiter/-innen und
ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen zur Kenntnis.
(5) Zur Hilfestellung, wie mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen angemessen
umgegangen werden kann, wird auf die beigefügte Broschüre „Schau` hin und tu`
was“ hingewiesen.
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§2
Anforderungserfordernisse für Führungszeugnisse
(1) Der Träger stellt sicher, dass er keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person
beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils
aktuellen Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in
Wahrnehmung von
Jugendliche
Aufgaben
beaufsichtigt,
der Kinder-
betreut,
und
erzieht
Jugendhilfe Kinder
oder
ausbildet
oder
und
einen
vergleichbaren Kontakt hat.
(2) Folgende Tätigkeiten dürfen von den genannten Personen nur nach Vorlage der
in § 1 Abs. 3 genannten Führungszeugnisse wahrgenommen werden:
Betreuung,
Beaufsichtigung,
Erziehung
und
Ausbildung
in
Verbindung mit Übernachtung von Minderjährigen
Ausnahmen sind allenfalls dann denkbar, wenn durch andere
zusätzliche Maßnahmen oder Umstände das Gefährdungspotenzial
abgesenkt wird, beispielsweise wenn die Nachtwache durch zwei
Personen durchgeführt wird. Derartige Ausnahmefälle im Einzelfall
bedürfen
einer
gesonderten
ausdrücklichen
Begründung
und
Ausbildung
von
Dokumentation.
Betreuung,
Beaufsichtigung,
Minderjährigen,
gelegentlichen
die
keinen
Charakter
Erziehung
und
einmaligen,
haben,
sondern
punktuellen
oder
kontinuierlich
und
regelmäßig durchgeführt werden
Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von
Minderjährigen, bei der durch den Altersunterschied oder durch das
Hierarchie- und Machtverhältnis zwischen der betreuenden und
betreuten Person ein Abhängigkeitsverhältnis nicht ausgeschlossen
werden kann
Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen, die sich durch eine besondere Intensität auszeichnet
Im Übrigen wird auf Anlage 1 verwiesen.
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(3) Zur Einschätzung, ob die Anforderungserfordernisse aus § 2 Abs. 2 erfüllt sind, ist
das beiliegende Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein
Führungszeugnis für neben-/ehrenamtlich tätige Personen (Anlage 2) zu
verwenden.
Der Träger wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Prüfschemas
bezogen auf die Tätigkeiten und Personenunabhängig zu dokumentieren ist
(4) Es ist ein Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. Das
Führungszeugnis muss
im Abstand von 5 Jahren vorgelegt und erneut
eingesehen werden. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine relevante Straftat
gem. § 72 a Abs. 1 SGB VIII sollte der Träger ein anlassbezogenes
Führungszeugnis verlangen.
(5) Die Vorlage des Führungszeugnisses hat in der Regel vor Beginn der Tätigkeit zu
erfolgen. Ausnahmen sind zu begründen und zu dokumentieren.
(6) Die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht mit
dem Eintritt der Strafmündigkeit, d. h. ab dem 14. Lebensjahr.
§3
Bezeichnung der Straftaten für einen Tätigkeitsausschluss
Personen, die rechtskräftig wegen folgender Straftaten verurteilt sind, dürfen keine
der unter § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten ausüben:
§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§§ 174 – 174c StGB
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§§ 176 – 180a StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern, sex. Nötigung,
Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a StGB
Zuhälterei
§§ 182 – 184f StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen,
exhibitionistische
pornografischer
Schriften,
Handlungen,
und
Verbreitung
kinderpornografischer
jugendgefährdende
und
verbotene
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Prostitution
§ 225 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen
§§ 232 – 233a StGB
Menschenhandel
§ 234 StGB
Menschenraub, Verschleppung
§ 235 StGB
Entziehung Minderjähriger
§ 236 StGB
Kinderhandel
Es gelten die in § 72 a Abs. 1 SGB VIII, in der jeweils aktuellen Fassung, genannten
Straftaten.
§4
Verpflichtungserklärung
(1) In Fällen, in denen die Tätigkeiten spontan oder kurzfristig erfolgen und eine
rechtzeitige
Einsichtnahme
in
ein
erweitertes
Führungszeugnis
nicht
vorgenommen werden kann, wird empfohlen, im Vorfeld der Tätigkeitsübernahme
eine persönliche Verpflichtungserklärung (Anlage 3) einzuholen.
(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen die neben- oder ehrenamtlich Tätigen
ihren Wohnsitz im Ausland haben.
§5
Datenschutz
(1) Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich
aus den §§ 61 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet.
(2) Von der Einsichtnahme in das Führungszeugnis dürfen nur folgende Daten
erhoben werden:
der Umstand, dass Einsicht genommen wurde,
das Datum des Führungszeugnisses,
die Information, ob die Person wegen einer Straftat nach § 72 a Abs. 1
SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist.
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Eine Speicherung, Veränderung und Nutzung ist nur dann erlaubt, wenn dies zum
Ausschluss der Person von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das
Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist.
Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu
löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach § 72a SGB
VIII wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach
der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
(3) Aufgrund der datenschutzrechtlichen Anforderungen in § 72 Abs. 5 SGB VIII wird
empfohlen, von den ehrenamtlich tätigen Personen eine Einverständniserklärung
zur Speicherung des Datums der Einsichtnahme und des Führungszeugnisses
sowie der Tatsache der fehlenden Einträge im Sinne des § 72 a Abs. 1 SGB VIII
einzuholen (Anlage 4).
§6
Inkrafttreten / Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt am 00.00.2014 in Kraft. Die Laufzeit dieser
Vereinbarung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres
Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
Für den freien Träger / Verein
Für die Stadt Erkelenz:
Erkelenz, den ………………..
Erkelenz, den ……………..
------------------Unterschrift
-----------------Unterschrift
Im Auftrag
Claus Bürgers
Amtsleiter
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Anlagen:
1. Empfehlung zur Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten
2. Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben/ehrenamtlich tätige Personen
3. Verpflichtungserklärung (Muster)
4. Einverständniserklärung
5. Musterformular zur Beantragung eines Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG und
Merkblatt zur Gebührenbefreiung
6. Gesetzestext zu § 72 a, Abs. 4 SGB VIII
7. Broschüre „Schau` hin und tu` was!“