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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
37806.pdf
Größe
216 kB
Erstellt
14.11.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:06

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/146/2013 öffentlich 19.11.2013 Amt 50/51 Markus Wilmer Kinderschutz in der Kinder- und Jugendarbeit hier: Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für neben- und ehrenamtlich Tätige gemäß § 72a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII) Beratungsfolge: Datum Gremium 03.12.2013 Jugendhilfeausschuss Tatbestand: Ohne das hohe Engagement der in den Vereinen und Jugendverbänden ehrenamtlich tätigen Personen könnten die vielfältigen Aufgaben und Angebote in diesem Bereich nicht durchgeführt und aufrechterhalten werden. Die Sicherstellung des Kinder- und Jugendschutzes genießt auch in diesem Tätigkeitsfeld einen hohen Stellenwert. Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurde der § 72 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII) neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit möglichen Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Der Gesetzgeber möchte das erweiterte Führungszeugnis als ein Element verstanden wissen, um einen umfassenden Kinder- und Jugendschutz zu etablieren. Der § 72 a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinder- und Jugendschutz dienen. Auf gar keinen Fall möchte er alle Ehrenamtlichen und deren nicht zu unterschätzendes Engagement unter Generalverdacht stellen. Nach dem durch das Bundeskinderschutzgesetz neu eingefügten § 72 a SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mit allen Trägern Vereinbarungen abzuschließen, die neben- oder ehrenamtliche Beschäftigte im Rahmen der Betreuung, Beaufsichtigung oder Erziehung von Minderjährigen einsetzen. Die beiden Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen, die kommunalen Spitzenverbände und die landesweiten Träger der Jugendarbeit (G 5) haben sich im Februar 2013 auf gemeinsame Empfehlungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII verständigt. Das Landesjugendamt hat mit Schreiben vom 02. 04. 2013 die Empfehlungen den kommunalen Fachkräften der Jugendförderung zur Verfügung gestellt. Auf Grundlage dieser Empfehlungen erarbeitete eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeitern der Jugendarbeit und des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Jugendämter der StädteRegion Aachen eine entsprechende Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist mit dem Landesjugendamt Rheinland abgesprochen und wurde dort juristisch geprüft. In Anlehnung an die ausgearbeitete Vereinbarung aus der StädteRegion Aachen haben die fünf Jugendämter im Kreis Heinsberg eine auf den Kreis angepasste Vereinbarung erarbeitet. Diese Vereinbarung wurde im Juni 2013 mit dem Evangelischen Jugendreferat des Kirchenkreises Jülich und dem Katholischen Büro der Regionaldekane für die Region Heinsberg abgestimmt. Durch diese Verfahrensweise soll erreicht werden, dass im Kreis Heinsberg eine einheitliche Vereinbarung verwendet wird. Umsetzung: Alle freien Träger der Jugendhilfe erhalten die Vereinbarung von ihren örtlichen Jugendämtern mit einem Prüfschema zur Einschätzung, bei welchem Beschäftigten eine Einsicht in das erweiterte Führungszeugnisses notwendig ist. Weiterhin wird der Vereinbarung eine Broschüre über den Umgang bei Kindeswohlgefährdung mit örtlichen Ansprechpartnern und Beratungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die Broschüre befindet sich in der abschließenden Bearbeitung. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung sollen die Träger, Vereine und Verbände über die Vorgehensweise und den Abschluss der Vereinbarungen informiert werden. Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, Zuschüsse über die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit nur noch dann zu gewähren, wenn die Zuschussnehmer der Vereinbarung gemäß § 72 a SGB VIII beigetreten sind. Auch diese Vorgehensweise soll kreiseinheitlich angewendet werden. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Die Verwaltung wird beauftragt bzw. ermächtigt, für den Bereich der Stadt Erkelenz 1. mit den jeweiligen Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und mit den Jugendverbänden (Jugendrotkreuz, Pfadfinder, Jugendfeuerwehr usw.) die beigefügte Vereinbarung abzuschließen; 2. mit den sonstigen Vereinen (z. B. Sportvereine, Karnevalsvereine), die nicht unter die Regelung des § 72 a SGB VIII fallen, jedoch in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, auf den Abschluss einer Vereinbarung auf freiwilliger Basis hinzuwirken; 3. den Verbänden und Vereinen, die eine freiwillige Vereinbarung nicht abschließen, keine finanziellen Zuschüsse aus städtischen Haushaltsmittel mehr zu gewähren, Es obliegt dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales zu prüfen, mit welchen . Vereinen zu Nr. 2 eine Vereinbarung zur Sicherung des Kindeswohls angezeigt ist.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Vorlage 0/51/146/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Anlage: Mustervereinbarung Vorlage 0/51/146/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a SGB VIII) Zwischen der Stadt Erkelenz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch Bürgermeister und dem Verein/Träger : vertreten durch: Präambel Ohne das hohe Engagement der in den Vereinen und Jugendverbänden ehrenamtlich tätigen Personen könnten die vielfältigen Aufgaben und Angebote in diesem Bereich nicht durchgeführt und aufrecht erhalten werden. Die Sicherstellung des Kinder- und Jugendschutzes genießt auch in diesem Tätigkeitsfeld einen hohen Stellenwert. Durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurde der § 72 a Sozialgesetz Achtes Buch (SGB VIII) neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Der Gesetzgeber und damit möglichen möchte das erweiterte Führungszeugnis als ein Element verstanden wissen, um einen umfassenden Kinderund Jugendschutz zu etablieren. Der § 72 a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinder- und Jugendschutz dienen. Auf gar keinen Fall möchte er alle Ehrenamtlichen und deren nicht zu unterschätzendes Engagement unter Generalverdacht stellen. Seite 2 von 6 §1 Ziele dieser Vereinbarung (1) Zur Umsetzung dieses Auftrags sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Vereinen und Trägern, die Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit vorhalten, eine Vereinbarung über die Sicherstellung des Kinder- und Jugendschutzes abschließen. (2) Nach den Rheinland, Empfehlungen der des Landkreistages, Landesjugendämter des Städtetages Westfalen-Lippe und und des Städte- und Gemeindebundes NRW sollen Vereine und Träger, die Angebote in der Kinderund Jugendarbeit vorhalten, durch die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sicherstellen, dass sie keine Person hauptamtlich sowie neben- und ehrenamtlich beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils aktuellen Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. (3) Der Träger strebt die Erstellung eines Präventionskonzeptes zum Schutz von Kinder und Jugendlichen in der alltäglichen Jugendarbeit an. Der Träger verpflichtet sich zudem eine Qualifizierung seiner neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit sicherzustellen. (4) Der Träger gibt d i e s e Vereinbarung allen seinen Mitarbeiter/-innen und ehrenamtlich/nebenamtlich Tätigen zur Kenntnis. (5) Zur Hilfestellung, wie mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen angemessen umgegangen werden kann, wird auf die beigefügte Broschüre „Schau` hin und tu` was“ hingewiesen. Seite 3 von 6 §2 Anforderungserfordernisse für Führungszeugnisse (1) Der Träger stellt sicher, dass er keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII in der jeweils aktuellen Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist, sofern sie in Wahrnehmung von Jugendliche Aufgaben beaufsichtigt, der Kinder- betreut, und erzieht Jugendhilfe Kinder oder ausbildet oder und einen vergleichbaren Kontakt hat. (2) Folgende Tätigkeiten dürfen von den genannten Personen nur nach Vorlage der in § 1 Abs. 3 genannten Führungszeugnisse wahrgenommen werden: Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung in Verbindung mit Übernachtung von Minderjährigen Ausnahmen sind allenfalls dann denkbar, wenn durch andere zusätzliche Maßnahmen oder Umstände das Gefährdungspotenzial abgesenkt wird, beispielsweise wenn die Nachtwache durch zwei Personen durchgeführt wird. Derartige Ausnahmefälle im Einzelfall bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Begründung und Ausbildung von Dokumentation. Betreuung, Beaufsichtigung, Minderjährigen, gelegentlichen die keinen Charakter Erziehung und einmaligen, haben, sondern punktuellen oder kontinuierlich und regelmäßig durchgeführt werden Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen, bei der durch den Altersunterschied oder durch das Hierarchie- und Machtverhältnis zwischen der betreuenden und betreuten Person ein Abhängigkeitsverhältnis nicht ausgeschlossen werden kann Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen, die sich durch eine besondere Intensität auszeichnet Im Übrigen wird auf Anlage 1 verwiesen. Seite 4 von 6 (3) Zur Einschätzung, ob die Anforderungserfordernisse aus § 2 Abs. 2 erfüllt sind, ist das beiliegende Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben-/ehrenamtlich tätige Personen (Anlage 2) zu verwenden. Der Träger wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Prüfschemas bezogen auf die Tätigkeiten und Personenunabhängig zu dokumentieren ist (4) Es ist ein Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. Das Führungszeugnis muss im Abstand von 5 Jahren vorgelegt und erneut eingesehen werden. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine relevante Straftat gem. § 72 a Abs. 1 SGB VIII sollte der Träger ein anlassbezogenes Führungszeugnis verlangen. (5) Die Vorlage des Führungszeugnisses hat in der Regel vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Ausnahmen sind zu begründen und zu dokumentieren. (6) Die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht mit dem Eintritt der Strafmündigkeit, d. h. ab dem 14. Lebensjahr. §3 Bezeichnung der Straftaten für einen Tätigkeitsausschluss Personen, die rechtskräftig wegen folgender Straftaten verurteilt sind, dürfen keine der unter § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten ausüben: § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht §§ 174 – 174c StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen §§ 176 – 180a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern, sex. Nötigung, Ausbeutung von Prostituierten § 181a StGB Zuhälterei §§ 182 – 184f StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, exhibitionistische pornografischer Schriften, Handlungen, und Verbreitung kinderpornografischer jugendgefährdende und verbotene Seite 5 von 6 Prostitution § 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen §§ 232 – 233a StGB Menschenhandel § 234 StGB Menschenraub, Verschleppung § 235 StGB Entziehung Minderjähriger § 236 StGB Kinderhandel Es gelten die in § 72 a Abs. 1 SGB VIII, in der jeweils aktuellen Fassung, genannten Straftaten. §4 Verpflichtungserklärung (1) In Fällen, in denen die Tätigkeiten spontan oder kurzfristig erfolgen und eine rechtzeitige Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorgenommen werden kann, wird empfohlen, im Vorfeld der Tätigkeitsübernahme eine persönliche Verpflichtungserklärung (Anlage 3) einzuholen. (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen die neben- oder ehrenamtlich Tätigen ihren Wohnsitz im Ausland haben. §5 Datenschutz (1) Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den §§ 61 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet. (2) Von der Einsichtnahme in das Führungszeugnis dürfen nur folgende Daten erhoben werden: der Umstand, dass Einsicht genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses, die Information, ob die Person wegen einer Straftat nach § 72 a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist. Seite 6 von 6 Eine Speicherung, Veränderung und Nutzung ist nur dann erlaubt, wenn dies zum Ausschluss der Person von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach § 72a SGB VIII wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. (3) Aufgrund der datenschutzrechtlichen Anforderungen in § 72 Abs. 5 SGB VIII wird empfohlen, von den ehrenamtlich tätigen Personen eine Einverständniserklärung zur Speicherung des Datums der Einsichtnahme und des Führungszeugnisses sowie der Tatsache der fehlenden Einträge im Sinne des § 72 a Abs. 1 SGB VIII einzuholen (Anlage 4). §6 Inkrafttreten / Laufzeit Diese Vereinbarung tritt am 00.00.2014 in Kraft. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Für den freien Träger / Verein Für die Stadt Erkelenz: Erkelenz, den ……………….. Erkelenz, den …………….. ------------------Unterschrift -----------------Unterschrift Im Auftrag Claus Bürgers Amtsleiter Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Anlagen: 1. Empfehlung zur Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten 2. Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben/ehrenamtlich tätige Personen 3. Verpflichtungserklärung (Muster) 4. Einverständniserklärung 5. Musterformular zur Beantragung eines Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG und Merkblatt zur Gebührenbefreiung 6. Gesetzestext zu § 72 a, Abs. 4 SGB VIII 7. Broschüre „Schau` hin und tu` was!“