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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
37525.pdf
Größe
142 kB
Erstellt
24.10.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:05
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/276/2013 öffentlich 24.10.2013 Amt 20 Darina Esser 12. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Beratungsfolge: Datum Gremium 07.11.2013 18.12.2013 Bau- und Betriebsausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Gemäß § 24 (5) der Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 - in der Fassung vom 17.07.2013 ist bisher als Basis für die Veränderung der Einheitssätze nach § 24 (2) der Entwässerungssatzung ( Grundstücksanschlüsse außerhalb und im Bereich befestigter Oberflächen sowie Grundstücksanschlüsse im Trennsystem außerhalb und innerhalb befestigter Oberflächen, sofern die Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden) der Preisindex für den Neubau von Ortskanälen in konventioneller Bauart einschl. Umsatz(Mehrwert-)steuer auf der Basis 2005 = 100 zugrunde zu legen. Seit August 2013 ist die Basis dieses Preisindexes turnusgemäß auf den Basiswert 2010 = 100 umgestellt worden. Damit einhergehend sind die bisherigen Basiswerte auf den neuen Basiswert umzurechnen. Infolgedessen ist zum Zeitpunkt der letztmaligen Erhöhung der Einheitssätze, nämlich im Februar 2011, der seinerzeitige Wert auf den neuen Basiswert umzurechnen. Betrug der Wert im Februar 2011 auf der Basis 2005 = 100 bisher 115,3, so beträgt der Wert auf der Basis 2010 = 100 nunmehr 100,9. Sobald dieser Wert sich um mindestens +/- 5 % verändert, sind die Einheitssätze entsprechend anzupassen. Im August 2013 wurde der Index auf der Basis 2010 = 100 mit 106,9 festgestellt. Dieses entspricht gegenüber der Feststellung im Februar 2011 einer Erhöhung um 5,95 %. Entsprechend um diesen Prozentwert sind die im § 24 Abs.2 der Entwässerungssatzung genannten Einheitssätze für Grundstücksanschlüsse zu erhöhen. Die neuen Sätze ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht: Lfd.Nr. Bezeichnung 1. 2. 3. 4. bei Anschlüssen außerhalb befestigter Oberflächen bei Anschlüssen im Bereich befestigter Oberflächen bei Anschlüssen im Trennsystem, außer halb befestigter Oberflächen, sofern die Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden bei Anschlüssen im Trennsystemen im Bereich befestigter Oberflächen, sofern die Anschlusseitungen in einem Graben verlegt werden bisheriger Betrag 5,95%ige Erhöhung auf… 257,25 € 272,56 € 364,11 € 385,77 € 395,77 € 419,32 € 558,82 € 592,07 € Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 12. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit erlassen“. Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: 12. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung Vorlage A 20/276/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 - Entwurf 12. Änderungssatzung vom 18.12.2013 zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 18.12.2013 folgende Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Der Aufwand für die Herstellung wird nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Sofern seitens der Stadt die Herrichtung eines Prüfschachtes nicht verlangt wird, ist der Einheitssatz von Straßenmitte bis Grundstücksgrenze zu berechnen. Sofern sich die Grundstücke der Erschließungsanlagen (im Sinne des § 2 der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung der Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch) ganz oder teilweise noch nicht im Eigentum der Stadt Erkelenz befinden, gilt als Grundstücksgrenze die im Bebauungsplan festgelegte Straßenbegrenzungslinie; sofern ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt die Straßenbegrenzungslinie des Straßenbauplanes; sofern es beides nicht gibt, gilt die örtlich tatsächlich vorhandene Straßenbegrenzung, wobei allerdings wenigstens von einer Mindestbreite der Erschießungsanlage von 4,50 m auszugehen ist. Der Einheitssatz beträgt je Meter Grundstücksanschlussleitung, gemessen von der Straßenmitte bis zum Prüfschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze, für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage 1. 2. 3. 4. bei Anschlüssen außerhalb befestigter Oberflächen 272,56 EUR bei Anschlüssen im Bereich befestigter Oberflächen 385,77 EUR bei Anschlüssen im Trennsystem außerhalb befestigter Oberflächen, sofern die Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden 419,32 EUR bei Anschlüssen im Trennsystem im Bereich befestigter Oberflächen, sofern die Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden 592,07 EUR Im Trennsystem gelten Niederschlags- und Schmutzwasseranschlüsse als selbständige Anlagen. Artikel 2 § 24 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Die Einheitssätze nach Absatz 2 erhöhen oder verringern sich prozentual entsprechend, wenn die Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden - Preisindizes für den Neubau von Ortskanälen in konventioneller Bauart einschließlich Umsatz-(Mehrwert-)steuer - Basis 2010 = 100 - um mindestens +/- 5 % vom zuletzt zugrunde gelegten Preisindex abweichen. Dabei ist von einer Festsetzung der Einheitspreise zum August 2013 mit einem Indexstand zum Basisjahr von 106,9 Punkte auszugehen. Bei Angleichungen ist von dem jeweiligen neuen Indexstand auszugehen. Durch Schwankungen des Preisindexes veranlasste Änderungen der Einheitssätze sind im Amtsblatt der Stadt Erkelenz unter der Bezeichnung „Vollzug der Entwässerungssatzung - Änderung der Einheitssätze für die Herstellung von Haus- und Grundstücksanschlussleitungen“ öffentlich bekannt zu machen (Anlage 1 zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz). Die Bekanntmachung hat Angaben zum bisherigen und neuen Preisindex, zur prozentualen Erhöhung und zu den bisherigen und neuen Einheitssätzen zu enthalten. Der Bürgermeister stellt die Änderung im vorgenannten Sinne fest. Die Änderung tritt nach Bekanntgabe der neuen Indexzahlen durch das Statistische Bundesamt Wiesbaden mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Erkelenz in Kraft. Artikel 3 § 28 Abs. 14 wird wie folgt geändert: „Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein Westfalen (KAG NRW) von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich gemäß § 7 Abs.1 Satz 4 KAG NRW die an die Stadt zu zahlende Gebühr, soweit nach Art und Umfang der Gebührenpflichtige selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen wird. Sofern der Verband lediglich die Abwasserreinigung übernimmt, beträgt die Gebühr für die Schmutzwassersammlung und den Schmutzwassertransport bis zum 31.12.2013 0,47 € je Kubikmeter Schmutzwasser und ab dem 01.01.2014 0,61 € je Kubikmeter Schmutzwasser. Inkrafttreten: Die vorgenannten Regelungen treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. Peter Jansen Bürgermeister