Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
37525.pdf
Größe
142 kB
Erstellt
24.10.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und
Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/276/2013
öffentlich
24.10.2013
Amt 20 Darina Esser
12. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
07.11.2013
18.12.2013
Bau- und Betriebsausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Gemäß § 24 (5) der Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 - in
der Fassung vom 17.07.2013 ist bisher als Basis für die Veränderung der
Einheitssätze nach § 24 (2) der Entwässerungssatzung ( Grundstücksanschlüsse
außerhalb und im Bereich befestigter Oberflächen sowie Grundstücksanschlüsse im
Trennsystem außerhalb und innerhalb befestigter Oberflächen, sofern die
Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden) der Preisindex für den Neubau
von Ortskanälen in konventioneller Bauart einschl. Umsatz(Mehrwert-)steuer auf der
Basis 2005 = 100 zugrunde zu legen.
Seit August 2013 ist die Basis dieses Preisindexes turnusgemäß auf den Basiswert
2010 = 100 umgestellt worden. Damit einhergehend sind die bisherigen Basiswerte
auf den neuen Basiswert umzurechnen. Infolgedessen ist zum Zeitpunkt der
letztmaligen Erhöhung der Einheitssätze, nämlich im Februar 2011, der seinerzeitige
Wert auf den neuen Basiswert umzurechnen. Betrug der Wert im Februar 2011 auf
der Basis 2005 = 100 bisher 115,3, so beträgt der Wert auf der Basis 2010 = 100
nunmehr 100,9. Sobald dieser Wert sich um mindestens +/- 5 % verändert, sind die
Einheitssätze entsprechend anzupassen.
Im August 2013 wurde der Index auf der Basis 2010 = 100 mit 106,9 festgestellt.
Dieses entspricht gegenüber der Feststellung im Februar 2011 einer Erhöhung um
5,95 %. Entsprechend um diesen Prozentwert sind die im § 24 Abs.2 der
Entwässerungssatzung genannten Einheitssätze für Grundstücksanschlüsse zu
erhöhen. Die neuen Sätze ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Lfd.Nr. Bezeichnung
1.
2.
3.
4.
bei Anschlüssen außerhalb befestigter
Oberflächen
bei Anschlüssen im Bereich befestigter
Oberflächen
bei Anschlüssen im Trennsystem, außer
halb befestigter Oberflächen, sofern die
Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden
bei Anschlüssen im Trennsystemen im
Bereich befestigter Oberflächen, sofern
die Anschlusseitungen in einem Graben
verlegt werden
bisheriger
Betrag
5,95%ige
Erhöhung auf…
257,25 €
272,56 €
364,11 €
385,77 €
395,77 €
419,32 €
558,82 €
592,07 €
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 12. Satzung zur
Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit erlassen“.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
12. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung
Vorlage A 20/276/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
- Entwurf 12. Änderungssatzung
vom 18.12.2013 zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung, in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S. 666), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der
Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 18.12.2013 folgende Änderung der Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und
die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Der Aufwand für die Herstellung wird nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei gelten
Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte
verlaufend. Sofern seitens der Stadt die Herrichtung eines Prüfschachtes nicht verlangt wird,
ist der Einheitssatz von Straßenmitte bis Grundstücksgrenze zu berechnen.
Sofern sich die Grundstücke der Erschließungsanlagen (im Sinne des § 2 der Satzung der
Stadt Erkelenz über die Erhebung der Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch)
ganz oder teilweise noch nicht im Eigentum der Stadt Erkelenz befinden, gilt als
Grundstücksgrenze die im Bebauungsplan festgelegte Straßenbegrenzungslinie; sofern ein
Bebauungsplan nicht besteht, gilt die Straßenbegrenzungslinie des Straßenbauplanes;
sofern es beides nicht gibt, gilt die örtlich tatsächlich vorhandene Straßenbegrenzung, wobei
allerdings wenigstens von einer Mindestbreite der Erschießungsanlage von 4,50 m
auszugehen ist.
Der Einheitssatz beträgt je Meter Grundstücksanschlussleitung, gemessen von der
Straßenmitte bis zum Prüfschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze, für den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage
1.
2.
3.
4.
bei Anschlüssen außerhalb befestigter
Oberflächen
272,56 EUR
bei Anschlüssen im Bereich befestigter
Oberflächen
385,77 EUR
bei Anschlüssen im Trennsystem außerhalb
befestigter Oberflächen, sofern die Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden
419,32 EUR
bei Anschlüssen im Trennsystem im Bereich
befestigter Oberflächen, sofern die Anschlussleitungen in einem Graben verlegt werden
592,07 EUR
Im Trennsystem gelten Niederschlags- und Schmutzwasseranschlüsse als selbständige
Anlagen.
Artikel 2
§ 24 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Einheitssätze nach Absatz 2 erhöhen oder verringern sich prozentual entsprechend,
wenn die Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke des
Statistischen Bundesamtes Wiesbaden - Preisindizes für den Neubau von Ortskanälen in
konventioneller Bauart einschließlich Umsatz-(Mehrwert-)steuer - Basis 2010 = 100 - um
mindestens +/- 5 % vom zuletzt zugrunde gelegten Preisindex abweichen.
Dabei ist von einer Festsetzung der Einheitspreise zum August 2013 mit einem
Indexstand zum Basisjahr von 106,9 Punkte auszugehen. Bei Angleichungen ist von
dem jeweiligen neuen Indexstand auszugehen.
Durch Schwankungen des Preisindexes veranlasste Änderungen der Einheitssätze sind
im Amtsblatt der Stadt Erkelenz unter der Bezeichnung „Vollzug der
Entwässerungssatzung - Änderung der Einheitssätze für die Herstellung von Haus- und
Grundstücksanschlussleitungen“ öffentlich bekannt zu machen (Anlage 1 zur
Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz).
Die Bekanntmachung hat Angaben zum bisherigen und neuen Preisindex, zur
prozentualen Erhöhung und zu den bisherigen und neuen Einheitssätzen zu enthalten.
Der Bürgermeister stellt die Änderung im vorgenannten Sinne fest. Die Änderung tritt
nach Bekanntgabe der neuen Indexzahlen durch das Statistische Bundesamt
Wiesbaden mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Erkelenz in Kraft.
Artikel 3
§ 28 Abs. 14 wird wie folgt geändert:
„Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Nordrhein Westfalen (KAG NRW) von einem Entwässerungsverband zu
Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich gemäß § 7 Abs.1 Satz
4 KAG NRW die an die Stadt zu zahlende Gebühr, soweit nach Art und Umfang der
Gebührenpflichtige selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen
und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben
herangezogen wird. Sofern der Verband lediglich die Abwasserreinigung übernimmt, beträgt
die Gebühr für die Schmutzwassersammlung und den Schmutzwassertransport bis zum
31.12.2013 0,47 € je Kubikmeter Schmutzwasser und ab dem 01.01.2014 0,61 € je
Kubikmeter Schmutzwasser.
Inkrafttreten:
Die vorgenannten Regelungen treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung dieser
Satzung in Kraft.
Peter Jansen
Bürgermeister