Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
37457.pdf
Größe
910 kB
Erstellt
22.10.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/155/2013
öffentlich
21.10.2013
Amt 30 Leo Lenzen-Polmans
Entscheidung über den Erlass einer Allgemeinverfügung zur
Gefahrenabwehr "Glasverbot auf dem Johannismarkt am
Altweiberdonnerstag 2014"
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
06.11.2013
18.12.2013
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Seit 2012 hat der Rat der Stadt jährlich ein Glasverbot am Altweiberdonnerstag
mittels Allgemeinverfügung aussprechen lassen, um den Gefahren, die sich früher im
Rahmen des Straßenkarnevals im Bereich des Johannismarktes aufgrund des
unsachgemäßen Gebrauchs von Getränkeglasbehältnissen durch die dort Feiernden
gezeigt hatten, entgegenzuwirken.
Die positiven Erkenntnisse der Verwaltung aus der Durchsetzung der
Allgemeinverfügung sind Anlass, dem Rat vorzuschlagen, den Erlass einer
entsprechenden Allgemeinverfügung auch für den Altweiberdonnerstag 2014 zu
beschließen.
Die Verfügung soll rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht werden. Es ist zudem
beabsichtigt, auch unmittelbar vor Altweiber in der Presse nochmal auf das verfügte
Glasverbot hinzuweisen.
Zur praktischen Umsetzung des Glasverbotes (Errichtung von Absperrungen
und/oder Durchführung von Zugangskontrollen etc.) wird grundsätzlich auf die
Verfahrensweise am diesjährigen Altweiberdonnerstag zurückgegriffen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Dem Erlass eines Glasverbotes am Altweiberdonnerstag 2014 für den Bereich des
Johannismarktes in Form einer Allgemeinverfügung, deren Entwurf dem Original der
Niederschrift beigefügt ist, wird zugestimmt.“
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für ein gewerbliches Sicherheitsunternehmen (abhängig
erforderlichen Personenzahl) etc. ca. 2.500,00 bis 3.500,00 Euro.
von
der
Anlage:
Entwurf der Allgemeinverfügung
Vorlage A 30/155/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Anlage zur Sitzung des _______________ am __________ TOP A __
ENTWURF
Für den Altweiberdonnerstag im Jahr 2014 erlässt der
Bürgermeister
der Stadt Erkelenz
folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen
Für den unter Ziffer 2 genannten Zeitraum ist das Mitführen sowie die
Benutzung von Glasbehältnissen jeder Art, z.B. Flaschen und Gläser, in dem
unter Ziffer 3 festgelegten Bereich der Stadt Erkelenz außerhalb von
geschlossenen Räumen untersagt.
Von diesem Verbot nicht erfasst sind Getränkelieferanten sowie
Privatpersonen, die die Glasbehältnisse offensichtlich zum ausschließlichen,
unmittelbaren häuslichen Gebrauch mit sich führen.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot gilt in der Erkelenzer Innenstadt auf dem Johannismarkt
am 27.02.2014 (Altweiberdonnerstag), 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen nach Ziffer 1 gilt für
den gesamten Johannismarkt, der räumlich folgendermaßen begrenzt wird:
Nördliche Begrenzung: Einmündungsbereich Burgstraße
Östliche Begrenzung: Einmündungsbereich Brückstraße/Markt
Südliche Begrenzung: Kirchstraße, Ecke Schülergasse
Westliche Begrenzung: Einmündungsbereich Gasthausstraße
Das Verbot erstreckt sich auf beide Straßenseiten, die Gehwegbereiche und
den
Bereich
des
auf
dem
Johannismarkt
zentral
gelegenen
Kopfsteinpflasterplatzes, hufeisenförmig um die St. Lambertus Kirche herum.
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Der anschauliche Geltungsbereich des Verbots ist den als Anlagen 1 und 2
beigefügten Karten als rot umrandete Fläche zu entnehmen. Die Karten sind
Bestandteil dieser Verfügung.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird aufgrund des öffentlichen
Interesses angeordnet, mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung hat.
5. Bekanntgabe
Diese
Verfügung
gilt
gemäß
§
41
Absatz
4
Satz
4
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein- Westfalen (VwVfG NW) mit dem auf
die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:
I.
An den Karnevalstagen im Jahr 2014 (27.02. bis 03.03.2014) wird der
Straßenkarneval von einem Großteil der Erkelenzer Bürger und zahlreichen
Auswärtigen gefeiert. Erfahrungsgemäß sind der Altweiberdonnerstag und der
Rosenmontag die zwei Tage, an denen das karnevalistische Treiben seinen
Höhepunkt findet. Mehrere Hundert Feiernde, in der Hauptsache Jugendliche und
Heranwachsende, finden sich insbesondere am Altweiberdonnerstag auf dem
Johannismarkt ein, der eine Fläche von ca. 3.700 qm aufweist. Bei der Menge der
Karnevalisten wird ersichtlich, dass die im Vergleich dazu relativ kleine Fläche des
Johannismarktes bei erfahrungsgemäß überdurchschnittlich großen Abfallmengen an
Glas, die unsachgemäß entsorgt werden, schnell überstrapaziert ist.
In der Regel wird bereits am Vortag des Altweiberdonnerstags von der Erkelenzer
Karnevalsgesellschaft eine Bühne für die Altweiberveranstaltung am nächsten Tag
auf dem Markt aufgebaut. An dem Altweiberdonnerstag selbst treffen sich bereits am
Vormittag die ersten Jugendlichen und Heranwachsenden auf dem Johannismarkt,
um die Feierlichkeiten einzuleiten.
Schon zu diesem Zeitpunkt wird Alkohol konsumiert und die entsprechenden
Behältnisse auf dem Boden entsorgt, obwohl mindestens zehn Abfallbehältnisse im
Bereich Johannismarkt dauerhaft aufgestellt sind, die an den Feiertagen durch
weitere große mobile Abfalltonnen ergänzt werden. In der Vielzahl der Fälle wurden
so in der Vergangenheit mitgebrachte Glasflaschen mutwillig auf dem Boden und
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gegen festinstallierte Gegenstände zerschlagen oder achtlos auf den Boden gestellt
oder geworfen.
Ab
ca.
10:00 Uhr
beginnt
das Bühnenprogramm der Erkelenzer
Karnevalsgesellschaft auf dem Markt, die um 11:11 Uhr die Eröffnung des
Straßenkarnevals
bekannt
gibt.
Schon
vorher
ziehen
die
meisten
Straßenkarnevalisten in Richtung Rathaus am Johannismarkt. Allerdings wird der
Johannismarkt von Feiernden, in der Regel Jugendlichen, bereits in den
Morgenstunden dicht besiedelt.
Die zu diesem Zeitpunkt bereits angehäuften Flaschen sowie die stetig anwachsende
Menge wurden in der Vergangenheit bis zum Mittag zur gefährlichen Stolperfalle,
insbesondere für die stark angeheiterten Feiernden. Die Flaschen und Gläser wurden
sowohl bewusst als auch versehentlich weggetreten und zersplittert. Der unebene
Kopfsteinpflasterbelag am Johannismarkt erwies sich im Zusammenhang mit
verschütteten Getränken und erheblichen Mengen an Glasscherben als gefährlicher
Rutsch- und Verletzungsfaktor. Darüber hinaus bereiteten die Glasscherben bei
Dienst- und Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Hilfsdiensten
und der Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Erkelenz regelmäßig Schwierigkeiten. Ein
Durchkommen mit den Fahrzeugen war kaum möglich. Damit bestand die Gefahr,
dass im Ernstfall die entsprechenden Hilfs-und Rettungsdienste nicht schnell genug
zum Einsatzort gelangen konnten und an den Fahrzeugen selbst Sachschäden, z.B.
Reifenschäden, entstanden.
Die Wahrscheinlichkeit von Verletzungen und Sachschäden stieg mit der Menge der
Glasscherben, die in den letzten Jahren während der Karnevalstage stets
zugenommen hatte. Erfahrungsberichten der Polizei und des Ordnungs- sowie
Jugendamtes zu Folge bildete sich am Boden des Johannismarktes bis zum frühen
Nachmittag ein regelrechter Scherbenteppich.
Ein Sturz würde bei entsprechender Glasmenge auf dem Boden mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Schnittverletzungen führen. Besonders wenn die
Fläche mit ausgelassenen, feiernden Menschen frequentiert ist, ist das Erkennen der
Gefahrenquelle nahezu unmöglich.
Besonders auffällig war die von Jahr zu Jahr steigende Zahl Jugendlicher, die bereits
in den frühen Morgenstunden stark alkoholisiert in Gruppen den Johannismarkt
bevölkerte und aufgrund alkoholbedingter Enthemmung achtlos mit dem
mitgebrachten Glasgut umgingen.
Direkte Anwohner hatten sich bereits massiv beschwert, da auch für sie das
notwendige Fortbewegen auf dem Johannismarkt durch die Scherbenhaufen
erschwert wurde. Insbesondere das Ausführen von Hunden stellte aufgrund der
Verletzungsgefahren für die Tiere ein erhebliches Problem dar.
Seit Jahren werden ferner die St. Lambertus Kirche mit ihrer angrenzenden
Grünfläche und das Bürgerbüro der Stadtverwaltung an den Karnevalstagen mit
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Bauzäunen geschützt, um weitergehende Beschädigungen durch Glas, Müll und
Vandalismus zu vermeiden.
Eine Reinigung des betroffenen Bereichs, die die o.g. Gefahren hätte verhindern
können, war jeweils erst am nächsten Tag möglich, da ein Durchkommen der
Abfallwirtschaftsbetriebe bedingt durch die Menschendichte an dem besagten Tag
praktisch nicht möglich war. Die Entsorgung von Scherben im gepflasterten Bereich
und an der Grünfläche an der St. Lambertus Kirche konnte nicht maschinell
vorgenommen werden, da die den Abfallbetrieben zur Verfügung stehenden
Kehrmaschinen die Glassplitter zwischen den Pflastersteinen nicht entfernen
konnten. Vielmehr musste die Reinigung mit großem Zeit- und Personalaufwand
manuell erfolgen. Besonders die gepflasterten Bereiche bargen, da Scherben
zwischen den Pflastersteinen festgetreten waren, bei manueller Entfernung auch
Verletzungsgefahren für das Personal der Abfallwirtschaftsbetriebe.
Dementsprechend bestanden die Verletzungs- und Sachbeschädigungsgefahren
auch noch Tage und Wochen nach den Feierlichkeiten, nicht zuletzt für Kinder sowie
Fahrrad- und Rollstuhlfahrer.
Den Beispielen der Städte Aachen und Köln folgend, wurde erstmals im Jahre 2012
und in der Folge im Jahr 2013 auch in Erkelenz am Altweiberdonnerstag für den
Bereich des Johannismarktes ein Glasverbot durch Allgemeinverfügung
ausgesprochen.
Der Johannismarkt zeigte sich während und nach der Veranstaltung relativ glas- und
scherbenfrei, sodass die Wirkung des Glasverbotes hinsichtlich der Eindämmung der
Gefahr als positiv zu bewerten ist.
Aus diesem Grund hat die Stadt Erkelenz sich dazu entschlossen, eine
gleichlautende Allgemeinverfügung auch für das Jahr 2014 zu erlassen.
II.
Zu 1. Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen
Ermächtigungsgrundlage für die erlassene Verbotsregelung ist § 14 Absatz 1 des
Gesetzes über den Aufbau und der Befugnisse der OrdnungsbehördenOrdnungsbehördengesetz (OBG)- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai
1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, Seite 528).
Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwehren.
Das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen stellt eine notwendige
Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NW dar.
Gefahr für die öffentliche Sicherheit
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Insbesondere wird durch die Maßnahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
begegnet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit
individueller Rechte und Rechtsgüter, die Unversehrtheit der Rechtsordnung sowie
den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen.
Betroffen sind hier zum einen die Individualschutzgüter Leib und Gesundheit der
Feiernden, Besucher und Anwohner, das Eigentumsrecht an den entsprechenden
Einsatzfahrzeugen, zum anderen die objektive Rechtsordnung. Zur objektiven
Rechtsordnung gehören alle Rechtsnormen, aus denen sich Verhaltenspflichten
ergeben. Eine entsprechende Verbotsnorm stellt der § 6 Abs. 2 Nr. 1 der
ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz vom 21. Dezember 2011 dar.
Hiernach ist jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt.
Unzulässig ist insbesondere das Wegwerfen und Zurücklassen von u.a. Glas. Der
Begriff der Gefahr beschreibt eine Situation, in der aufgrund von objektiven
Anhaltspunkten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft anzunehmen
ist, dass bei Fortgang des Geschehens eine Verletzung des Schutzgutes eintreten
wird.
Nicht erst das Wegwerfen oder Zerschlagen von Glasbehältnissen, sondern bereits
das Verbringen des Glases in die oben bezeichneten Bereiche, stellt eine konkrete
Gefahr für die o. g. Schutzgüter dar. Der unachtsame Umgang mit dem Glas ist in
Anbetracht der karnevalistischen Gesamtsituation, vor allem in Zusammenhang mit
den massiven Mengen an Alkohol, lediglich unmittelbare Folge des Mitführens der
Glasbehältnisse. Die Erfahrungen aus früheren Jahren haben gezeigt, dass
ausgetrunkene Flaschen und Gläser nicht in die dafür vorgesehenen
Abfallbehältnisse entsorgt werden, obwohl solche in genügender Zahl am
Altweiberdonnerstag vorhanden sind. Nach früheren Erfahrungsberichten der
Erkelenzer Polizei war ist der Höhepunkt der Glasproblematik regelmäßig gegen 15
Uhr erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hat sich bereits ein Glasteppich aus Scherben
gebildet.
Daraus ergeben sich Verletzungsrisiken für alle anwesenden Personen. Allein ein
Ausrutschen oder unglückliches Hinfallen kann zu erheblichen Schnittverletzungen
führen. Ferner werden Einsatzkräfte durch die Scherben hochgradig gefährdet und
behindert. Die Behinderungen bestehen vor allem in der fehlenden Möglichkeit,
Verletzte sachgemäß auf dem Boden zu lagern oder straffällig gewordene Personen
am Boden zu fixieren. Es ist lediglich dem Zufall überlassen, ob bei derartigen
Maßnahmen Verletzungen, nicht zuletzt beim Einsatzpersonal und den Betroffenen
entstehen. Auch im Nachhinein sind Reinigungspersonal, Anwohner und
insbesondere Kinder und Rollstuhlfahrer gefährdet, da sich der Scherbenteppich nur
mühsam und schwerlich vom Kopfsteinpflaster des Johannismarktes entfernen lässt.
Die Gefährdung bezieht sich darüber hinaus auch auf Sachschäden an den
Einsatzfahrzeugen, da auch hier lediglich der Zufall entscheidet, ob bei
entsprechenden Einsätzen die Fahrzeuge unbeschadet durch den Scherbenteppich
ans Einsatzziel gelangen. Insofern ist bei Beschädigungen mit erheblichen Kosten zu
rechnen. Auch im Stadtkern lebende Haustiere sind durch den scherbenbelasteten
Boden gefährdet.
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Mit dem Zerschlagen oder Abstellen der Glasbehältnisse auf dem Boden liegt eine
Verletzung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt
Erkelenz vom 21. Dezember 2011 vor und stellt überdies bereits eine Störung, damit
eine Gefahrverwirklichung dar.
Gerade an Feiertagen des kulturellen Brauchtums ist die Stadt bemüht, Gefahren
von den Bürgern fernzuhalten, da das jährliche, fröhliche, ausgelassene Feiern nicht
ins Gegenteil verkehrt werden darf, indem derartige Umstände durch Nichtbeachtung
zu ernsthaften Verletzungen führen.
Störer
Adressat dieser Allgemeinverfügung ist nach § 17 OBG NW jeder Verhaltensstörer.
Damit sind die Personen erfasst, die durch ihr Verhalten die Gefährdung oder
Störung der öffentlichen Sicherheit verursachen. Die Allgemeinverfügung richtet sich
dementsprechend an alle Personen, die den bezeichneten Bereich betreten, sich
dort aufhalten, Glasbehältnisse mit sich führen und/oder diese benutzen. Im
zeitlichen Geltungsbereich dieser Verfügung setzen sie Handlungsketten in Gang,
die naturgemäß und denklogisch die o.g. Gefahren verursachen, indem sie
Glasbehältnisse in den örtlichen Geltungsbereich einführen, was in der Folge zu
zerbrochenem und zersplittertem Glas auf dem Gelände führt. Ist der Verursacher
noch nicht 14 Jahre alt oder steht er unter rechtlicher Betreuung, so können
Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über diese
Person verpflichtet ist.
Die Allgemeinverfügung ist auch effektivstes Mittel zur Erreichung aller Störer im
Geltungsbereich, da sich der regelmäßig entstehende Glasteppich nicht als Ergebnis
von Verursachungsbeiträgen einzelner Störer darstellt. Es mag einzelne, wenige
Personen geben, die ihre Flaschen in die dafür vorgesehenen Mülltonnen entsorgen
oder diese zur Pfandrückgabe vom räumlichen Geltungsbereich entfernen, allerdings
hat die langjährige Erfahrung gezeigt, dass die Mehrzahl der Feiernden sich zum
unsachgemäßen Umgang mit Glasabfall hinreißen lässt. Ferner spricht die Fülle des
entstehenden Glasabfalls dafür, dass zur Auswahl des Mittels der Gefahrenabwehr
nicht einzelne Ausnahmen, sondern die Gesamtumstände ausschlaggebend sein
müssen.
Verhältnismäßigkeit
Nach § 15 Abs. 1 OBG NW haben die Ordnungsbehörden von mehreren möglichen
und gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die
Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Das Mitführ- und Benutzungsverbot ist geeignet, die erläuterten Gefahren durch
Glasbruch abzuwehren. Insbesondere wird sichergestellt, dass in den Bereich der
feiernden Jugendlichen keine Glasbehältnisse gelangen. Die bereits in den Städten
Köln, Aachen, Siegburg und Hamburg erprobten Glasverbote haben eine durchweg
positive Zielerreichung bestätigt, da kaum noch Glas auf dem Boden zu finden war
und damit auch kaum Störungen der öffentlichen Sicherheit auftraten. Und dies,
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obwohl es sich in diesen Städten um weit größere Areale handelt, die vom
Glasverbot betroffen sind.
Das Verbot ist zudem erforderlich, weil ein milderes, jedoch gleich geeignetes Mittel
nicht vorhanden ist. Rückblickend hat sich herausgestellt, dass mildere Maßnahmen,
wie das Aufstellen zusätzlicher Abfalltonnen zur Vermeidung von Glasbruch nicht in
ausreichendem Maße genutzt wurden.
Eine Zutrittslimitierung hinsichtlich der Personenzahl wäre zur Verminderung der
Scherbenmenge ebenfalls geeignet, jedoch wäre eine solche Maßnahme als
belastenderer Eingriff in die Rechte der Feiernden zu sehen und mangels
hinreichender Sicherungsmöglichkeiten kaum durchführbar.
Auch mit einzelnen Aufenthaltsverboten und Platzverweisen kann der Gefahr, die
durch das Glas entsteht, nicht wirksam begegnet werden, da so lediglich Einzelfälle
erfasst werden, die aber die Gesamtsituation bei weitem nicht entschärft.
Gleich effektiv wäre auch nicht das Konzept, den Ordnungsdienst zusammen mit der
Polizei patrouillieren zu lassen, um mögliche Verstöße gegen die Verordnung über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt
Erkelenz zu ahnden. Gerade an den Brauchtumstagen stehen der Polizei und dem
Ordnungsdienst nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung. Die Polizei ist bereits mit
der Verfolgung von Straftaten an diesen Tagen ausgelastet und kann darüber hinaus
nicht zusätzlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nachgehen. Der
Ordnungsdienst allein wäre den Kapazitäten nach nicht fähig, die Verbote
durchzusetzen.
Während der Feierlichkeiten ist ein frühzeitiges Aufsammeln und Reinigen des
betroffenen Bereichs durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht möglich. Auf dem
Johannismarkt stehen die Jugendlichen und Feiernden dicht gedrängt, so dass ein
Reinigungsversuch weitere Gefahren für die Adressaten bergen würde.
Ein manuelles Aufsammeln von Flaschen und Gläsern durch den Ordnungsdienst
oder Freiwillige ist allein deshalb schon nicht erfolgsversprechend, da nur sehr
wenige Behältnisse pro Person im dichten Gedränge aufgehoben werden können. Im
Übrigen verhinderte eine solche Maßnahme nicht das mutwillige Zerschlagen der
Glasbehältnisse, das erfahrungsgemäß in großem Umfang stattfindet. Das
Aufsammeln der zerborstenen Behältnisse wäre den Helfern ebenfalls wegen der
Gefährlichkeit, in der alkoholisierten Menge am Boden zu agieren, nicht zumut- und
ihnen gegenüber auch nicht verantwortbar.
Die Allgemeinverfügung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Es bleibt die
individuelle Handlungsfreiheit der Verfügungsadressaten gewahrt, da diese sich
weiterhin im bezeichneten Bereich aufhalten und, wie gewohnt, Alkohol konsumieren
und feiern können. Dabei kann jede Art von alkoholischen Getränken mitgebracht
werden. Die einzige Einschränkung ist die Tatsache, dass die Getränke nicht von
Glas umgeben sein dürfen. Die individuelle Handlungsfreiheit wird durch ein nahezu
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gefahrloses Betreten der „Sperrzonen“ sogar noch gefördert. Auch nicht allzu festes
Schuhwerk sowie Kostümschuhe sind zum Betreten des Bereichs geeignet, ohne
dass es zu erheblichen Verletzungsgefahren kommt. Dies gilt ebenfalls für andere
Passanten, Anwohner, Rad- und Rollstuhlfahrer, Kinder und Hunde. Dies kommt
insbesondere den Personen zu Gute, die sich bisher aufgrund der Gefahren durch
Glas nicht getraut haben, den Johannismarkt als Feierörtlichkeit zu nutzen, z.B.
ältere, gebrechliche und gehbehinderte Menschen. Das Glasverbot ist als Eingriff als
relativ milde einzustufen, da alle Getränkesorten in Dosen oder in PET-Flaschen
verfügbar sind. Es entstehen auch keine Mehrkosten durch das Umsteigen auf diese
Behältnisarten. Schnaps und andere hochprozentige Spirituosen, die in Glas gefüllt
sind, können ohne große Umstände in glasfreie Behältnisse vor Betreten des
Verbotsbereichs umgefüllt werden.
Schließlich würde die Beschränkung allein auf eine im Vorfeld durchgeführte
Kampagne, z.B. durch Plakate und Flyer, zur Akzeptanz einer glasfreien Zone die
angestrebte Sicherheit nicht erreichen. Erfahrungsgemäß lässt allerdings eine
geschaffene Akzeptanz die Notwendigkeit der Kontrolle und Überwachung nicht
entfallen. Es ist daher ein durchsetzbares Verbot notwendig, um sicherzustellen,
dass die erwähnten Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden
können. Darüber hinaus ist im Vorfeld nicht überschaubar, inwieweit sich
diesbezüglich eine Akzeptanz herausbildet.
Das unter Ziffer 1 angeordnete Mitführverbot nimmt Getränkelieferanten und
Mitführende zum häuslichen Gebrauch aus, so dass für die umliegenden Gaststätten,
sofern sie sich an Altweiber für die Öffnung entschließen, und Anlieger kein Nachteil
entsteht.
Abschließend kann daher festgestellt werden, dass die Allgemeinverfügung als
Maßnahme verhältnismäßig ist und von mehreren möglichen und gleich geeigneten
Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten
beeinträchtigt.
Zu 2. Zeitlicher Geltungsbereich
Der zeitliche Geltungsbereich entspricht den anhand von Erfahrungsberichten des
Polizei- und Ordnungsdienstes eruierten Gefahren-Spitzenzeiten. Bereits vor 11.11
Uhr, teils bereits ab 10.00 Uhr sammeln sich die ersten Jugendlichen auf dem
Johannismarkt und konsumieren Alkohol. Die Feierlichkeiten dauern den ganzen Tag
bis in die späten Abendstunden. In diesem Zeitraum suchen stetig neue Feierwillige
den betreffenden Bereich auf, bis sich schließlich das dichte Feld der Feiernden ab
20.00 Uhr langsam auflöst. Dies rechtfertigt den Zeitraum des Glasverbots.
Zu 3. Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich lediglich auf den Johannismarkt und
damit auf den Bereich, der sich in den vergangenen Jahren bezüglich der
Glassituation als besonders gefährlich herausgestellt hat.
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Die Grenzen des Geltungsbereichs sind unter Berücksichtigung von
Erfahrungswerten des Ordnungsamtes, Jugendamtes, der Polizei und Feuerwehr
der Stadt Erkelenz sowie der Abfallwirtschaftsbetriebe bestimmt worden. Der
Kernbereich Johannismarkt ist an Altweiber Haupttreffpunkt jugendlicher
Straßenkarnevalisten, die wesentlich für die Verunreinigung durch Glas
verantwortlich sind. Die Erfahrungswerte zeigen aber auch, dass die anderen
Innenstadtbereiche diese Problematik nicht oder nicht in diesem Maße aufweisen
und daher zunächst an anderer Stelle kein Einschreiten nötig ist.
Die Begrenzungen des Geltungsbereichs sind zur Installierung von Kontroll- und
Absperrposten besonders geeignet und aufgrund dessen festgelegt worden. Sie
umfassen vollumfänglich die gefahrenträchtige Zone. Die als Anlage beigefügte
Karte zeigt anschaulich und genau, auf welchen Bereich sich das Mitführ- und
Benutzungsverbot bezieht.
Zu 4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf der Grundlage des § 80 Abs. 2
Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zur Zeit gültigen Fassung.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist in jedem Falle dann
gegeben, wenn es das Aufschubinteresse der vom Verbot Betroffenen überwiegt.
Die sofortige Vollziehbarkeit ist zum Schutz der Allgemeinheit deshalb notwendig,
weil bedeutende Rechtsgüter, wie Leib, Gesundheit und Eigentum betroffen sind. Es
kann daher nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
abgewartet werden. Im Vergleich dazu sind die temporäre Einschränkung des
Einzelhandels bezüglich des Verkaufs von Glasflaschen und das Interesse von
Privatpersonen an der Nutzung von Gläsern und Glasflaschen im Verbotsbereich
wegen der kurzen Verbotszeit relativ gering.
Die Hemmung der Vollziehung durch einen eingelegten Rechtsbehelf würde die
genannten Gefahren für die Rechtsgüter der Allgemeinheit vollumfänglich bestehen
lassen. Dagegen würde durch die sofortige Vollziehung die Getränkeversorgung
nicht aufgehoben werden. Es bestehen in dieser Hinsicht genügend
Ausweichmöglichkeiten auf Pappbecher und PET-Flaschen.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung überwiegt folglich ein
eventuell bestehendes Aufschubinteresse der Betroffenen, so dass hier das
öffentliche Interesse gegeben ist.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen
erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann bei
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dem Verwaltungsgericht auch
Geschäftsstelle erhoben werden.
zur
Niederschrift
des
Urkundsbeamten
der
Zwangsmittel
In den den Johannismarkt begrenzenden Bereichen werden Kontrollposten mit
Glasverbotshinweisschildern installiert.
Für das Mitführen oder Benutzen eines Glasbehältnisses im örtlichen und zeitlichen
Geltungsbereich mit einem Inhaltsvolumen von bis zu 0,5 Litern kann ein
Zwangsgeld in Höhe von 35 € je Glasbehältnis, von bis zu 1 Liter ein Zwangsgeld in
Höhe von 60 € je Glasbehältnis und bei größeren Glasbehältnissen für jedes weitere
Inhaltsvolumen von bis zu 0,5 Litern weitere 30 € Zwangsgeld vor Ort angedroht und
festgesetzt werden.
Für den Fall, dass das Glasbehältnis daraufhin nicht aus dem Verbotsbereich
entfernt wird, kann unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme des mitgeführten
Glases angewendet werden.
Im Auftrag
Dieter Stumm
Stadtrechtsdirektor
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