Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
36899.pdf
Größe
114 kB
Erstellt
04.09.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und
Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/266/2013
öffentlich
01.08.2013
Amt 20 Kämmerer Norbert
Schmitz
Zustimmung zu den Grundsätzen über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2013
25.09.2013
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein
Westfalen (1. NKF- Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG) vom 18. September 2012
wurde u.a. auch die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen ab dem Haushaltsjahr 2013 neu geregelt.
Bis zur Verkündung des NKFWG war es so, dass nach § 22 GemHVO
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar waren und
dadurch bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar blieben. Dabei blieben
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen sogar bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden konnte.
Diese Regelung hatte sich in der Praxis bewährt und war insbesondere für die
reibungslose Abwicklung von Baumaßnahmen wichtig. Ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass von der Möglichkeit, Aufwendungen zu übertragen, vor dem
Hintergrund der ergebnisverschlechternden Wirkung einer solchen Übertragung, kein
Gebrauch gemacht wurde.
Im Rahmen des NKFWG hat der Gesetzgeber die Regelung des § 22 GemHVO
dahingehend geändert, dass „… Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister … mit
Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen [regelt]. …“ Sinn und Zweck dieser Änderung ist, die
kommunale Selbstverwaltung und die Eigenverantwortung über die
Haushaltswirtschaft zu stärken.
Vor dem Hintergrund, dass sich die bisherigen Regelungen in der Praxis bewährt
haben, sollen diese faktisch beibehalten werden. Es werden daher folgende
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen im Sinne
von § 22 GemHVO vorgeschlagen:
1. Ermächtigungsübertragungen sind grundsätzlich nur im investiven Bereich
möglich.
2. Ermächtigungsübertragungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch
längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in Benutzung genommen werden konnte.
3. Baumaßnahmen und Beschaffungen können bis zur Höhe ihres am Ende des
Haushaltsjahres
bestehenden
Ermächtigungsansatzes
ins
nächste
Haushaltsjahr übertragen werden.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Hinsichtlich der Regelung zur Übertragung von Aufwendungen und Auszahlungen
nach § 22 GemHVO wird folgendem Vorschlag des Bürgermeisters zugestimmt:
1. Ermächtigungsübertragungen sind grundsätzlich nur im investiven Bereich
möglich.
2. Ermächtigungsübertragungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch
längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in Benutzung genommen werden konnte.
3. Baumaßnahmen und Beschaffungen können bis zur Höhe ihres am Ende des
Haushaltsjahres
bestehenden
Ermächtigungsansatzes
ins
nächste
Haushaltsjahr übertragen werden.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Vorlage A 20/266/2013 der Stadt Erkelenz
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