Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
36784.pdf
Größe
911 kB
Erstellt
03.09.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/272/2013
öffentlich
02.09.2013
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. I/15 "Südpromenade/Aachener Straße", ErkelenzMitte
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
17.09.2013
18.09.2013
25.09.2013
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 08.05.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte beschlossen. In der Sitzung
am 19.02.2013 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/15
„Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte zugestimmt und beschlossen, die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss
Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 6 vom 01.03.2013
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 26.03.2013 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des
Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
03.05.2013 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 03.05.2013 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses Erkelenz-Mitte wurden keine Stellungnahmen
eingereicht.
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom 17.07.2013 wurde der Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte
nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 13 vom 19.07.2013 in der Zeit vom 29.07.
bis 30.08.2013 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit
vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der
Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15
„Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7
BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte soll
in dieser Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und an den Rat):
„1.
Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von
der Öffentlichkeit vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung
aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage Stellungnahmen der Öffentlichkeit beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen,
entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - ist Bestandteil dieses
Beschlusses.
2.
Der Bebauungsplan Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als
Satzung beschlossen.“
Vorlage A 61/272/2013 der Stadt Erkelenz
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Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/15
„Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/272/2013 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 17.09.2013, des Hauptausschusses am 18.09.2013 und des Rates am
25.09.2013
Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: X
Schreiben vom: 30. Juli 2013
Inhalt:
Prävention ist das wichtigste Thema. Mit knapp 70 denkt man nicht glorifiziert an gestern, sondern blickt nur stringent nach vorne. Ich beantrage, die veredelte Blutbuche
auf dem Grundstück Markt 8 - 9 im Bebauungsplan als Stadtbild prägende Einheit
eintragen zu lassen (Der Baum hat ein Alter von weit über 100 Jahren). Der Durchmesser der Krone ist über 18 m. Die Höhe gut 20 m. Der Stamm hat einen Umfang
von gut 4,80 m. Dieses seltene Exemplar für die Zukunft zu schützen - ökologisch
sicher unschätzbar-.
Der bessere Schritt wäre natürlich der Naturschutz.
Da ich als einfacher Bürger die Verwaltungswege nicht kenne, bitte ich Sie, den Antrag wohlwollend an die entsprechende Stelle weiterzuleiten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Standort des Baumes liegt innerhalb einer Fläche für die über die 4. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, Rechtskraft 04.12.1970, bereits Baurechte
bestehen. Unter Beachtung bereits vorhandener Baurechte ist die weitere Entwicklung der kerngebietstypischen Nutzungen, die Sicherung der innerstädtischen Wohnfunktion im Kerngebiet und die Schaffung sich in den Bestand einpassender ausreichender Nutzungs- und Baumöglichkeiten ein Ziel der Planung des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte.
Neben den städtebaulichen Zielen sind der Umwelt- und Naturschutz gleichgewichtige Belange des Bauleitplanverfahrens. So wurde der Vegetationsbestand im Hinblick
auf seinen Belang den für die Planung maßgeblichen städtebaulichen Ziele gegenübergestellt und gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB abwägend geprüft
und bewertet.
Dazu erfolgten im Rahmen der Bestandsaufnahme eine Begehung des Plangebietes
und die Überprüfung der nicht zugänglichen Flächen über Orthofotographie. So
zeichnet sich das Plangebiet insgesamt durch eine umfangreiche Bebauung auf teils
kleinteiligen Grundstücken mit einem gering verbleibenden Anteil unversiegelter
Grundstücksflächen aus. Ein Grünbestand, von dem aus eine prägende stadtbildgestaltende Qualität ausgeht die über entsprechende Festsetzungen aufzunehmen wären, wurde insgesamt nicht ermittelt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr.
I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 17.09.2013, des Hauptausschusses am 18.09.2013 und des Rates am
25.09.2013
Für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB (Bindungen für Bepflanzungen,
Erhalt von Bäumen, Sträuchern u.a. Bepflanzungen) muss ein Zusammenhang mit
der städtebaulichen Ordnung bestehen, Festsetzungen müssen städtebaulich gerechtfertigt sein.
Regelungen, die ausschließlich dem Naturschutz vorbehalten sind, können nicht getroffen werden.
Falls ausreichende städtebauliche Gründe vorliegen, sind o.a. Festsetzungen entschädigungslos hinzunehmen, eine zweckentsprechende Nutzung der Grundstücke
muss noch gewährleistet sein.
Der angeführte Einzelbaum wurde als Blutbuche (Fagus sylvatica `purpurea`), unter
Pkt. 2.1.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere, im Umweltbericht als Bestandsbaum aufgeführt. Der Baumstandort befindet sich innerhalb einer privaten Grünfläche die vollständig baulich eingebunden und weithin nicht sichtbar ist. Aufgrund der Lage innerhalb der Gartenparzellen erzeugt der Baum im Hinblick auf die vorhandene Umgebungsbebauung keine für den öffentlichen Raum raumbildende Wirkung, oder könnte
als straßen-/stadtbildprägend bewertet werden. Die Notwendigkeit einer aus städtebaulichen Gründen zu veranlassenden Festsetzung ist demnach nicht gegeben.
Zum Schutz von Natur und Landschaft greifen umfassende Fachgesetze, wie das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) und
daraus
hervorgehende ordnungsbehördliche Verordnungen. Für den innerstädtischen Bereich werden über andere gesetzliche Regelungen zum Naturschutz keine Aussagen
zu z. B. Naturdenkmäler getroffen. Der Kreis Heinsberg, die Untere Landschaftsbehörde als Fachbehörde, wurde im Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Mit
Schreiben vom 05.06.2013 erhob der Kreis Heinsberg keine Einwände gegen die
Bauleitplanung. Über die im Umweltbericht niedergelegten Erkenntnisse, weitergehende naturrechtlich wirksame Hinweis, z. B. dass der angeführte Baum einem besonderen Schutz unterliegt, oder seine Unterschutzstellung in Aussicht gestellt würde, war nicht Bestandteil der Stellungnahme. Nach den Ergebnissen der Umweltprüfung sind artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44 und 45 BNatschG nicht betroffen. Eine Baumschutzsatzung besteht nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung zur Festsetzung wird nicht gefolgt.