Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
36211.pdf
Größe
110 kB
Erstellt
05.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/885/2013
öffentlich
08.07.2013
Amt 10 Simon Häusler
Einführung und Verpflichtung der Beisitzerinnen und der Beisitzer
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
15.07.2013
Wahlausschuss
Tatbestand:
Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz setzt sich der Wahlausschuss aus dem
Wahlleiter/der Wahlleiterin (als Vorsitzendem/als Vorsitzende) und den Beisitzern/
Beisitzerinnen zusammen. Beisitzer und Beisitzerinnen sind durch den Rat zu
bestellen.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit folgenden Maßgaben Anwendung, insbesondere
dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet,
dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen beschlussfähig
ist,
dass bei Stimmgleichheit die Stimme des Wahlleiters/der Wahlleiterin den Ausschlag
gibt.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es u. a., das Wahlgebiet in Wahlbezirke
einzuteilen (§ 4 Kommunalwahlgesetz). Die Beisitzer/innen sind gemäß § 6 Abs. 3
Kommunalwahlordnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur unparteiischen
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten.
Protokollnotiz:
„Der Wahlleiter führt die Mitglieder (Beisitzer/innen) des Wahlausschusses für das
Stadtgebiet Erkelenz in ihre Aufgaben ein. Anschließend nimmt er gemäß § 6 Abs. 3
Kommunalwahlordnung NRW die Verpflichtung vor. Die Verpflichtungserklärungen
sind dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Vorlage A 10/885/2013 der Stadt Erkelenz
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