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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
36211.pdf
Größe
110 kB
Erstellt
05.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:01
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/885/2013 öffentlich 08.07.2013 Amt 10 Simon Häusler Einführung und Verpflichtung der Beisitzerinnen und der Beisitzer Beratungsfolge: Datum Gremium 15.07.2013 Wahlausschuss Tatbestand: Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz setzt sich der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin (als Vorsitzendem/als Vorsitzende) und den Beisitzern/ Beisitzerinnen zusammen. Beisitzer und Beisitzerinnen sind durch den Rat zu bestellen. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit folgenden Maßgaben Anwendung, insbesondere dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen beschlussfähig ist, dass bei Stimmgleichheit die Stimme des Wahlleiters/der Wahlleiterin den Ausschlag gibt. Aufgabe des Wahlausschusses ist es u. a., das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Kommunalwahlgesetz). Die Beisitzer/innen sind gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten. Protokollnotiz: „Der Wahlleiter führt die Mitglieder (Beisitzer/innen) des Wahlausschusses für das Stadtgebiet Erkelenz in ihre Aufgaben ein. Anschließend nimmt er gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung NRW die Verpflichtung vor. Die Verpflichtungserklärungen sind dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Vorlage A 10/885/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2