Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
36149.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
03.07.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:03

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/149/2013 öffentlich 27.06.2013 Amt 30 Stefanie Rolfs Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen Beratungsfolge: Datum Gremium 17.07.2013 Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme muss die Zweckbestimmung der Wegeparzellen der Gemarkung Immerath, Flur 21, Nrn. 13 (Restfläche 402 qm), 26 (Restfläche 405 qm) und 29 (Fläche 57 qm); Flur 22, Nrn. 14 (Fläche 325 qm teilweise), 32 (Fläche 715 qm teilweise) und 96 (Restfläche 67 qm) sowie Gemarkung Borschemich, Flur 8, Nrn. 63 (Fläche 500 qm teilweise), 86 (Fläche 580 qm teilweise), 87 (Wasserfläche 1284 qm), 88 (Fläche 1187 qm), 102 (Fläche 200 qm teilweise), 103 (Wasserfläche 85 qm), 104 (Wasserfläche 1010 qm), 105 (Fläche 877 qm); Flur 9, Nrn. 30 (Restfläche 452 qm), 130 (Fläche 310 qm teilweise), 135 (Wasserfläche 450 qm teilweise); Flur 10, Nr. 59 (Fläche 960 qm teilweise) aufgehoben werden. Da diese Wirtschaftswege im Flurbereinigungsverfahren Immerath entstanden sind, kann eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen. Dort ist festgelegt, dass eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur über den Erlass einer entsprechenden Satzung möglich ist. Die Absichtserklärung, eine entsprechende Satzung zu erlassen, wurde am 26.04.2013 im Amtsblatt bekannt gemacht und eine einmonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden in dieser Frist nicht erhoben. Diese Satzung ist vor der Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde beim Landrat des Kreises Heinsberg zur Genehmigung vorzulegen. Die genehmigte Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Beschlussentwurf: „Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath, Flur 21, Nrn. 13 + 26 (Restfläche) und 29; Flur 22, Nrn. 14 + 32 tlw. und 96 (Restfläche) sowie Gemarkung Borschemich, Flur 8, Nrn. 63 + 86 tlw.), 87 (Wasserfläche), 88, 102 tlw., 103 + 104 (Wasserfläche), 105; Flur 9, Nrn. 30 (Restfläche), 130 tlw. und 135 (Wasserfläche tlw.); Flur 10, Nr. 59 tlw. aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: RWE-Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der Inanspruchnahme der Wegeparzellen die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen. Anlage: Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen. Vorlage A 30/149/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2