Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
36101.pdf
Größe
895 kB
Erstellt
27.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 66/299/2013
öffentlich
26.06.2013
Amt 66 Werner Spartz
Antrag der FDP-Ratsfraktion vom 29.04.2013: Aufhebung der
"Satzung gem. § 61 a Landeswassergesetz NRW" aufgrund des
Wegfalls des § 61 Landeswassergesetz NRW
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.07.2013
17.07.2013
Bau- und Betriebsausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragt die FDP – Fraktion im Rat der Stadt
Erkelenz die Aufhebung der „Satzung gem. §61a Landeswassergesetz“ aufgrund
Wegfalls des §61a Landeswassergesetz NRW
Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass gemäß §53 Abs. 1e Satz 2 LWG NRW
geregelt sei, dass auf Grundlage des §61a erlassene kommunale Satzungen
fortbestehen könnten, jedoch nicht müssten.
Die betreffende Satzung regelt insbesondere eine vorgezogene Prüffrist für
Grundstücke in Wasserschutzgebiete.
Die FDP Fraktion im Stadtrat der Stadt Erkelenz hält eine Verkürzung der Prüffristen
vor dem Hintergrund der bestehenden Vollzugsunfähigkeit der landesrechtlichen
Regelungen und der daraus resultierende Rechtsunsicherheit gegenüber dem
Bürger für nicht zumutbar.
Die Verkürzung der Prüffristen war gemäß Landeswassergesetz und zugehöriger
Erlasse umzusetzen. Mit Blick auf die geänderte Rechtslage wird vorgeschlagen,
dem Antrag der FDP Fraktion im Stadtrat zu folgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß
§61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21. September 2010 wird mittels Aufhebungssatzung
ersatzlos aufgehoben.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
- Antrag der FDP – Fraktion vom 29.04.2013
- Aufhebungssatzung „Entwurf“
Vorlage A 66/299/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
- EntwurfAufhebungssatzung
zur Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung
von rivaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß §61 a Abs. 5 LWG
NRW vom 21. September 2010
Aufgrund von §§7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S.666), in der aktuell gültigen
Fassung (GV. NR.2009, S. 950), der §§60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes
(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S.2585ff.) und
des § 53 Abs. 1e Satz 2 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch das Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (veröffentlicht am 15. März 2013) hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.07. 2013
folgende Aufhebungssatzung zur Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei
der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß §61
a Abs. 5 LWG NRW vom 21. September 2010
beschlossen:
„Artikel 1
Die Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von
rivaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß §61 a Abs. 5 LWG NRW vom
21. September 2010 wird ersatzlos aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Vorstehende Aufhebungssatzung tritt rückwirkend zum 06.03.2013 in Kraft.“
Peter Jansen
Bürgermeister