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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
36101.pdf
Größe
895 kB
Erstellt
27.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:03
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 66/299/2013 öffentlich 26.06.2013 Amt 66 Werner Spartz Antrag der FDP-Ratsfraktion vom 29.04.2013: Aufhebung der "Satzung gem. § 61 a Landeswassergesetz NRW" aufgrund des Wegfalls des § 61 Landeswassergesetz NRW Beratungsfolge: Datum Gremium 11.07.2013 17.07.2013 Bau- und Betriebsausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragt die FDP – Fraktion im Rat der Stadt Erkelenz die Aufhebung der „Satzung gem. §61a Landeswassergesetz“ aufgrund Wegfalls des §61a Landeswassergesetz NRW Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass gemäß §53 Abs. 1e Satz 2 LWG NRW geregelt sei, dass auf Grundlage des §61a erlassene kommunale Satzungen fortbestehen könnten, jedoch nicht müssten. Die betreffende Satzung regelt insbesondere eine vorgezogene Prüffrist für Grundstücke in Wasserschutzgebiete. Die FDP Fraktion im Stadtrat der Stadt Erkelenz hält eine Verkürzung der Prüffristen vor dem Hintergrund der bestehenden Vollzugsunfähigkeit der landesrechtlichen Regelungen und der daraus resultierende Rechtsunsicherheit gegenüber dem Bürger für nicht zumutbar. Die Verkürzung der Prüffristen war gemäß Landeswassergesetz und zugehöriger Erlasse umzusetzen. Mit Blick auf die geänderte Rechtslage wird vorgeschlagen, dem Antrag der FDP Fraktion im Stadtrat zu folgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß §61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21. September 2010 wird mittels Aufhebungssatzung ersatzlos aufgehoben.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: - Antrag der FDP – Fraktion vom 29.04.2013 - Aufhebungssatzung „Entwurf“ Vorlage A 66/299/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 - EntwurfAufhebungssatzung zur Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von rivaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß §61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21. September 2010 Aufgrund von §§7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S.666), in der aktuell gültigen Fassung (GV. NR.2009, S. 950), der §§60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S.2585ff.) und des § 53 Abs. 1e Satz 2 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch das Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (veröffentlicht am 15. März 2013) hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.07. 2013 folgende Aufhebungssatzung zur Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß §61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21. September 2010 beschlossen: „Artikel 1 Die Satzung der Stadt Erkelenz zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von rivaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß §61 a Abs. 5 LWG NRW vom 21. September 2010 wird ersatzlos aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten: Vorstehende Aufhebungssatzung tritt rückwirkend zum 06.03.2013 in Kraft.“ Peter Jansen Bürgermeister